§ 64 S. 1 GmbHG Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: § 64 S. 1 GmbHG

  1. Gesellschaftsrecht: Keine Strafbarkeit des GmbH-Geschäftsführers für Steuerzahlungen nach Insolvenz

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    Bundesgerichtshof, 25.1.2011, Az.: II ZR 196/09

    Gem. § 64 S. 1 GmbHG sind die Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden.

    Zweck dieser Regelung ist es, dass ab Insolvenzreife einzelne Gläubiger der Gesellschaft nicht mehr befriedigt werden, indem die Masse für die Befriedigung der Gläubiger erhalten bleibt.

    Um dieses Ziel zu erreichen und den dafür notwendigen Druck herzustellen, kann gem. § 64 GmbHG mit dem Geschäftsführer, eine letztlich verantwortliche natürliche Person haftbar gemacht werden.

    Der Anspruch nach § 64 GmbHG ist somit auch kein Schadensersatzanspruch der GmbH, sondern wird durch den BGH als Anspruch eigener Art klassifiziert, da es letztendlich nicht um den Schaden der Gesellschaft, sondern der Gläubigergemeinschaft geht.

    In der oben genannten Entscheidung hatte der BGH nun darüber zu entscheiden, ob der Geschäftsführer nach § 64 Satz 1 GmbHG haftet, wenn er nach Eintritt der Insolvenzreife rückständige Umsatz- und Lohnsteuern an das Finanzamt und rückständige Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung an die Einzugsstelle auszahlt.

    Sachverhalt: Der Beklagte war Geschäftsführer einer Bauingenieurgesellschaft mbH, über deren Vermögen aufgrund eines Antrags Anfang Januar 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Kläger war der Insolvenzverwalter. Der Kläger verlangte vom Beklagten zwei Zahlungen über Steuern und Kassenbeiträge ersetzt, die dieser nach Insolvenzreife an das Finanzamt geleistet hatte.

    Hilfsweise stützte der der Kläger seine Klage darauf, dass auf dem Geschäftskonto der GmbH, ebenfalls nach Insolvenzreife, Überweisungen in Höhe von 121. 212, 50 € gutgeschrieben worden waren.

    Das Landgericht wies die Klage bezüglich der beiden Zahlungen des Beklagten an die AOK und das Finanzamt ab und verurteilte ihn bezüglich der auf dem Konto gutgeschriebenen Zahlungen unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags dazu, an den Kläger 18. 501, 07 € zu zahlen, nämlich die Differenz zwischen den Gutschriften auf dem Geschäftskonto und den an das Finanzamt und die AOK gezahlten Beträgen.

    Das Berufungsgericht wies die Klage auf die Berufung des Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers in vollem Umfang ab. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Klagebegehren weiter.

    BGH: Der BGH schloss sich der Ansicht des Beklagten an. Der Beklagte habe mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters gehandelt, als er die Beträge an das Finanzamt und die AOK gezahlt habe.

    Denn mit Rücksicht auf die Einheit der Rechtsordnung könne einem Geschäftsführer nicht angesonnen werden, sich strafbar und ersatzpflichtig zu machen (Haftung gemäß §§ 69, 34 Abs. 1 AO), indem er fällige Umsatzsteuern und Sozialversicherungsbeiträge nicht abführe. Das gelte nicht nur für die nach Ablauf der Insolvenzantragsfrist fällig werdenden Beträge, sondern ebenso für die Rückstände.

    Diese Rechtsprechung schließt sich nahtlos an andere Entscheidungen des BGH in ähnlich gelagerten Fällen an. Nach dieser Rechtsprechung handelt ein Geschäftsführer auch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns, wenn er nach Eintritt der Insolvenzreife fällige Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung an die zuständige Einzugsstelle zahlt (BGH, Urteile v. 14.5.2007 – II ZR 48/06 und v. 2.6.2008 – II ZR 27/07).

    Quelle: Bundesgerichtshof

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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