§ 651d BGB Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: § 651d BGB

  1. Reiserecht: Das Zerbersten einer Duschkabinentür kann Schadensersatzansprüche zur Folge haben

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    Amtsgericht München, 07.09.2011, Az.: 111 C 31658/08

    Bei Vorliegen eines Reisemangels hält das Bürgerliche Gesetzbuch die verschiedensten Möglichkeiten der Geltendmachung bereit.

    Maengelrechte_im_Reiserecht
    Zur Höhe der Minderung des Reisepreises wird dabei insbesondere die Frankfurter Tabelle herangezogen, welche abhängig von Art und Umfang der Reisemängel Prozentsätze angibt, die hinsichtlich der Minderung des Reisepreises in Betracht kommen.

    Die „Frankfurter Tabelle“ wurde zu diesem Zwecke vom Landgericht Frankfurt entwickelt worden und wird seitdem bundesweit von den meisten Gerichten als Richtschnur für die Geltendmachung von Reisepreisminderungen herangezogen.

    Beispiele aus der Frankfurter Tabelle sind:

    Art des Mangels: Prozentsatz: Bemerkungen:
    zu kleine Fläche 5-10 %
    fehlender Balkon 5-10 % (wenn zugesagt)
    fehlender Meerblick 5-10 % (wenn zugesagt)
    fehlendes (eigenes) Bad 15-25 % (wenn gebucht)
    fehlende (eigene) Dusche 10 % (wenn gebucht)
    fehlende Klimaanlage 10-20 % (wenn zugesagt)
    fehlendes Radio/TV 5 % (wenn zugesagt)
    Ungeziefer 10-50 %

    In dem oben genannten Fall des Amtsgericht München hatte dieses nun darüber zu entscheiden, ob der weibliche Gast eines Hotels unter Anderem Schmerzensgeld dafür verlangen konnte, weil sie durch die herumfliegenden Splitter einer zerborstenen Duschkabinentür verletzt worden war.

    Sachverhalt: Im Sommer 2008 übernachtete die Klägerin in einem Hotel in München. Als sie am Morgen die Glastüre zur Dusche öffnete, zerbarst diese explosionsartig.

    Durch herumfliegende Glassplitter wurde die Klägerin im Gesicht und an der rechten Hand verletzt. Darüber hinaus wurde auch ihre Brille irreparabel beschädigt.

    Eine Schnittverletzung der Klägerin am rechten Zeigefinger verschlechterte sich nachfolgend.

    Dabei entwickelte sich eine Verhärtung am Zeigefinger, die nur durch eine Operation entfernt werden konnte. Dadurch verblieb eine Narbe.

    Anschließend verlangte die Klägerin Ersatz der Kosten für die Brille sowie ein angemessenes Schmerzensgeld von dem Beklagten ersetzt.

    Amtsgericht München: Das Amtsgericht München folgte der Ansicht der Klägerin. So habe nach Ansicht des Amtsgerichts die Beweisaufnahme ergeben, dass der Vorgang tatsächlich so abgelaufen sei, wie die Klägerin dies dem Amtsgericht mitgeteilt habe.

    Auch ein Sachverständiger habe mitgeteilt, dass auch ein Sicherheitsglas zerspringen könne.

    Insofern hafte der Beklagte auch ohne Verschulden, da der Mangel des Zimmers schon bei dessen Anmietung vorhanden gewesen sei.

    Die Glasscheibe der Dusche habe eine Gefahrenquelle dargestellt. Diese Gefahrenlage sei als Mangel zu qualifizieren.

    Der beklagte Hotelier wurde somit zum Ersatz der Kosten für die Wiederbeschaffung der Brille und zu 2000 Euro Schmerzensgeld verurteilt.

    Quelle: Amtsgericht München

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Reiserecht: Kein Schmerzensgeld nach Affenbiss

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    Amtsgericht Köln, 18.11.2010, Az.: 138 C 379/10

    Auf Urlaubsreisen sind unzureichende Hotelanlagen oder Flugverspätungen bzw. –ausfälle immer wieder Gegenstand von Klagen der Urlauber gegen den Reiseveranstalter.

    Die jeweiligen Ansprüche, die durch den Urlauber geltend gemacht werden können, hängen entscheidend davon ab, wann die anspruchsbegründenden Mängel auftreten. Vor der Reise kann der Urlauber den Rücktritt vom Reisevertrag, die Vertragsübertragung auf einen Dritten oder die Kündigung der Reise wegen höherer Gewalt geltend machen. Während der Reise z. B. den Anspruch auf Kündigung des Reisevertrages, das Recht zur Abhilfe oder Selbsthilfe. Nach der Reise kann er Minderungsansprüche, Schadensersatzansprüche oder Schmerzensgeldansprüche geltend machen.
    Maengelrechte_im_Reiserecht

    Nach der Reform des Schadensersatzrechts zum Stichtag 01.01.2002 hat der Bundesgerichtshof die Rechtsstellung von Urlaubern immer wieder durch zahlreiche Entscheidungen gestärkt. Gerade der Schutz der Reisenden im Hinblick auf Gefahren, die von Hoteleinrichtungen ausgehen können, war dabei immer wieder Gegenstand der höchstrichterlichen Entscheidungen.

    Dabei ist zu beachten, dass der Reiseveranstalter gem. § 278 BGB grundsätzlich für die Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften in Anspruch genommen werden kann, da der Hotelier als Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters gilt.

    Der Hotelier muss demgemäß, auch unter Aufsicht des Reiseveranstalters, darauf achten, möglichst alle Gefahrenquellen, die sich auf der Hotelanlage befinden, auszuschalten und entsprechende Warnhinweise auszusprechen.

    Verschuldet der Hotelier oder der Reisveranstalter die Verletzung eines Urlaubers, kann dieser neben Minderungsansprüchen oftmals auch Schmerzensgeldansprüche gem. § 253 Abs. 2 BGB geltend machen.

    Das Amtsgericht Köln hatte nun in der oben genannten Entscheidung darüber zu richten, ob ein Urlauber, der sich auf einer Reise in Afrika befand und auf der Hotelanlage von einem Affen gebissen wurde, Schadensersatz bekomme, obwohl das Hotel die Warnung „Don’t feed the monkeys. If you do, you’ll see…“ durch Anbringung eines Schildes ausgesprochen hatte.

    Sachverhalt: Der Kläger (Urlauber) hatte eine Pauschalreise in die Küstenstadt Mombasa mit Safari im Tsavo-Nationalpark gebucht. Auf der Hotelanlage befanden sich Affen, vor deren Fütterung ein Schild warnte: „Don’t feed the monkeys. If you do, you’ll see…“.

    Trotz der Warnung ging der Kläger vom Frühstücksraum mit einer Banane in der Hand über die Hotelanlage zu seinem Zimmer. Auf dem Weg wurde er von einem Affen angesprungen welcher die Banane erobern wollte. Der Affe verbiss sich in dem Zeigefinger des Klägers, welcher erhebliche Verletzungen davon trug.

    Der Kläger verlangte nun Schmerzensgeld von dem Reiseveranstalter mit der Begründung, dass das Hotel nicht ausreichend auf die Gefahrenlage hingewiesen habe.

    Amtsgericht Köln: Das Gericht teilte die Ansicht des Klägers nicht. Es gehöre zum Kenntnisstand eines Mitteleuropäers, dass bei solchen Schildern damit zu rechnen ist, dass Affen sich auf Suche nach Nahrung nähern und bei Erspähen einer Banane auch versuchen, diese sich zu erobern. Darüber hinaus habe dem Kläger auch aus dem Hinweis der Reiseleitung bei der Informationsveranstaltung, die Türen und Fenster der Zimmer geschlossen zu halten, klar sein müssen, dass die Affen keine Scheu hätten, in die Nähe von Menschen zu kommen und sogar in Zimmern nach Essbarem zu suchen. Der Kläger sei somit ausreichend über das bestehende Risiko informiert gewesen.

    Quelle: Amtsgericht Köln

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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