§ 839 Abs. 1 BGB Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: § 839 Abs. 1 BGB

  1. Zivilrecht: Schmerzensgeldanspruch wegen lebensgefährlicher Körperverletzung durch resolute Putzfrau

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    Oberlandesgerichts Hamm, 07.11.2012, Az.: I-30 U 80/11

    Rechtsgrundlage des Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruches desjenigen, der an seinem Körper oder seiner Gesundheit verletzt wurde sind die §§ 823, 847, 253, 249 BGB.

    Körperverletzung ist die Verletzung der körperlichen Integrität einschließlich der Zufügung von Schmerzen. Gesundheitsschädigung ist die medizinisch erhebliche Störung der körperlichen, geistigen oder seelischen Lebensvorgänge, also das Hervorrufen einer Krankheit.

    Der Schadensersatzanspruch besteht im Rahmen der sogenannten Naturalrestitution, d. h. der Schädiger hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatze verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

    Die Höhe des zu zahlenden Schmerzensgeldes steht im Ermessen des Gerichts. Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes wird das Gericht die Art und Dauer der Verletzung sowie die Vermögensverhältnisse des Schädigers und des Geschädigten zu berücksichtigen.

    Über einen besonders krassen Fall hinsichtlich eines Schadensersatzanspruches hatte das OLG Hamm in dem oben genannten Urteil zu entscheiden.

    Sachverhalt: Der Kläger war gemeinsam mit einem Bekannten im Dezember 2005 Gast im Hotel der Beklagten. Nach dem Besuch einer Weihnachtsfeier kehrten der Kläger und sein Bekannter alkoholisiert zum Hotel zurück und versuchten, mit einem ihnen zuvor vom Beklagten zu diesem Zweck überlassenen Schlüssel ins Gebäude zu gelangen.

    Ihnen stellte sich eine der deutschen Sprache nicht mächtige Reinigungskraft entgegen, die sie für Eindringlinge hielt.

    Im Zuge der Auseinandersetzung fügte der Hotelmitarbeiter dem Bekannten des Klägers mit einem Messer tödliche Verletzungen zu. Der Kläger erlitt mehrere Stichverletzungen und Prellungen, für die er von den Beklagten Schadensersatz begehrt. Die Beklagten wiederum meinen, ihnen sei keine Pflichtverletzung vorzuwerfen und die vorsätzliche Gewalttat der Reinigungskraft nicht zuzurechnen.

    Oberlandesgericht Hamm: Das OLG Hamm hat dem Kläger nun Recht gegeben und ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.500 € zugesprochen.

    Nach Ansicht des Gerichts hätten die Beklagten ihre vertraglichen Pflichten gegenüber ihren Gästen verletzt, weil sie die Reinigungskraft nicht ausreichend über die zu erwartende Rückkehr der Gäste unterrichtet und sie insoweit zutreffend angewiesen hätten.

    Auch sei die vorsätzliche Gewalttat der Reinigungskraft ihnen zuzurechnen, da ihre Pflichtverletzung die Gefahr einer in einem gewaltsamen Streit endenden Auseinandersetzung zwischen der Reinigungskraft und den Gästen gesteigert habe, was auch voraussehbar gewesen sei.

    Die Sprach- und Verständigungsschwierigkeiten der Reinigungskraft seien den Beklagten bekannt gewesen.

    Quelle: Oberlandesgericht Hamm

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Verkehrsrecht: Verhalten nach einem Unfall (verschuldet oder unverschuldet)

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    Sofort nach einem Unfall (verschuldet oder unverschuldet), sollten Sie als Unfallbeteiligter möglichst sorgfältig Beweise sammeln. Dazu gehört es, Personalien von Unfallzeugen zu sammeln, Fotos von der Unfallstelle zu machen und die Polizei zu rufen.

    Gegenüber der Polizei muss der Unfallbeteiligte zunächst nur seine Personalien weitergeben. Gerade Fragen über eventuelle Körperschäden bzw. Verletzungen sollte man zunächst wenig konkret beantworten, um sich nicht potentielle Schadensersatz- bzw. Schmerzenzgeldansprüche abzuschneiden.

    Auch wenn Sie an dem Unfall unschuldig sind, sollten Sie direkt einen Rechtsanwalt einschalten, da die Kosten des Rechtsanwalts grundsätzlich von der gegnerischen Versicherung übernommen werden müssen.

    Sie als Unfallbeteiligter können sich sowohl den Gutachter als auch die Werkstatt frei aussuchen und müssen sich nicht von der gegnerischen Versicherung auf „freie“ Gutachter verweisen lassen. Bei Schäden ab EUR 600,00 müssen auch die Gutachterkosten grundsätzlich von der gegnerischen Versicherung übernommen werden.

    Solange sich Ihr PKW in der Werkstatt befindet, können Sie sich immer einen Mietwagen nehmen und die dafür anfallenden Kosten von der gegnerischen Versicherung ersetzt verlangen. Sollten Sie sich keinen Ersatzwagen beschaffen, kann Ihnen ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zustehen.

    Ersatz kann für die folgenden weiteren Kosten verlangt werden:

    Abschleppkosten

    Gutachten bzw. Kostenvoranschlag

    Sachverständigenkosten

    Reparaturkosten

    Anwaltskosten

    Wertminderung

    (Neu-)Zulassungskosten

    Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert (bei Kauf eines Ersatzwagens)

    Mietwagenkosten bzw Nutzungsausfall

    Kosten für beschädigte Gegenstände

    Verdienstausfall

    entgangener Gewinn

    Ärztliche Behandlungskosten

    Medikamente/Massagen

    Schmerzensgeld (z. B. beim HWS-Schleudertrauma)

    Haushaltshilfen

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