§ 9 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: § 9 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG

  1. Ausländerrecht: Keine Niederlassungserlaubnis bei mangelhafter Kenntnisse der deutschen Sprache und Rechtsordnung.

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    Bundesverwaltungsgericht, 28.04.2015, Az.: BVerwG 1 C 21.14

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein drittstaatsangehöriger Ausländer in Deutschland eine Niederlassungserlaubnis (also einen unbefristeten Aufenthaltstitel) erlangen.

    Voraussetzung dafür ist allerdings unter Anderem, dass der Ausländer gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 7 und 8 AufenthG über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt.

    Von diesen Voraussetzungen kann nur in bestimmten Härtefällen eine Ausnahme gemacht werden.

    In dem hier dargestellten Fall des Bundesverwaltungsgerichts hatte dieses darüber zu entscheiden, ob einer türkischen Staatsangehörigen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden musste, obwohl sie weder über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache noch über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügte.

    Sachverhalt: Die 1984 geborene Klägerin türkischer Staatsangehörigkeit war im Jahre 2005 im Rahmen des Ehegattennachzugs zu ihrem türkischen Ehemann in die BRD eingereist.

    Im gleichen Jahr erhielt sie erstmals eine Aufenthaltserlaubnis und wurde zugleich zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet. Wegen ihrer Schwangerschaft brach die Klägerin den Integrationskurs dann aber vorzeitig ab.

    Auch nach der Geburt ihres Kindes besuchte sie den Integrationskurs nicht und begründete dies zunächst damit, dass sie ihr Kind betreuen müsse und darüber hinaus eine schlechte Verkehrsanbindung bestehen würde.

    Später teilte sie mit, dass sie auch aufgrund einer erneuten Schwangerschaft und hieraus resultierender Beschwerden erneut nicht an dem Kurs teilnehmen könne.

    Im Februar 2010 erhielt die Klägerin eine weitere Aufenthaltserlaubnis, die bis zum Februar 2012 befristet worden war und den Zusatz enthielt „Erwerbstätigkeit gestattet“.

    Mit Bescheid vom 12.11.2012 lehnte die Ausländerbehörde des Beklagten den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ab, da die Klägerin nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung verfügte.

    Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Der daraufhin angerufene Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

    Gegen dieses letzte Urteil reichte die Klägerin Revision zum Bundesverwaltungsgericht ein.

    Bundesverwaltungsgericht: Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs bestätigt und die Revision der Klägerin ebenfalls zurückgewiesen.

    Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz (§ 9 Abs. 2 und § 28 Abs. 2 AufenthG), da sie die hierfür erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache und die Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung nicht nachgewiesen habe.

    Es könne auch nicht ausnahmsweise von der Teilnahme an einem Integrationskurs abgesehen werden, da die von der Klägerin geltend gemachten Hinderungsgründe keinen Härtefall begründen würden.

    Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg auf das assoziationsrechtliche Verschlechterungsverbot (Art. 13 ARB 1/80) berufen, welches neue Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt verbietet.

    Denn die Klägerin habe auch ohne die begehrte Niederlassungserlaubnis bereits wegen ihrer Rechtsstellung als Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers ein assoziationsrechtliches Daueraufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80.

    Danach habe sie Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG, welche ihr dauerhaft auch einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt vermitteln würde.

    Die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 greife nur bei neuen Beschränkungen des Zugangs zum Arbeitsmarkt. Die mittlerweile schärferen Voraussetzungen für einen unbefristeten Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis) hätten hier aber keine Auswirkungen auf den Arbeitsmarktzugang der Klägerin.

    Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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