Abofalle Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Abofalle

  1. Zivilrecht: Weiteres interessantes Urteil im Bereich von Abofallen

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    Amtsgericht Gladbeck, 18.10.2011, Az.: 12 C 267/11

    An dieser Stelle haben wir schon des Öfteren über Abofallen und deren Auswirkungen berichtet. Aufgrund der extensiven Nutzung des Internets werden immer mehr Menschen in Deutschland Opfer dieser Trickbetrügereien.

    Dabei bieten die Betreiber solcher Internetseiten die unterschiedlichsten Dienste vordergründig kostenlos an, um dann im Nachhinein hohe Kosten aufgrund von angeblich abgeschlossenen Aboverträgen abzurechnen.

    Die angebotenen Dienste umfassen z. B. Routenplaner, Gratis-SMS Dienste, Intelligenztests, Suchmaschinenoptimierungsdienste, Ahnenforschung, Handyortung, etc.

    Ein weiteres interessantes Urteil im Bereich von Abofallen wurde im Oktober 2010 durch das Amtsgericht Gladbeck unter dem oben genannten Aktenzeichen entschieden.

    Sachverhalt: Der Kläger in dem oben genannten Fall ist Betreiber einer Webseite, welche nach eigener Aussage „Zugang zur größten Outlets- & Fabrikverkauf Datenbank“ bietet.

    Der Beklagte meldete sich bei dieser Webseite unter Nennung seiner Personalien an, um die Dienste dieser Webseite in Anspruch zu nehmen.

    Der Kläger war nun der Ansicht, dass zwischen den Parteien ein Abovertrag zustande gekommen war und klagte auf Zahlung der ausstehenden Gebühren.

    Amtsgericht Gladbeck: Das Amtsgericht Gladbeck wies den Klageantrag in vollem Umfang ab und schloss sich der Ansicht des Beklagten an, dass ein Abovertrag niemals zustande gekommen war.

    Nach Ansicht des AG Gladbeck war der Vertrag schon daran gescheitert, da der Beklagte, soweit er denn selbst die Anmeldung vorgenommen hatte, durch die irreführende Gestaltung der Internetseite auf die Kostenpflichtigkeit des Angebots nicht hinreichend hingewiesen worden sei.

    Der Beklagte sei damit als Verbraucher getäuscht worden und müsse sich an dem Vertrag nicht festhalten lassen.

    Die Internetseite sei mit dem Anmeldebogen so gestaltet, dass nur oben rechts ein kleingeschriebener Hinweis vorhanden gewesen sei, welcher darauf hinweise, dass es sich um ein kostenpflichtiges Abo-Angebot mit zweijähriger Laufzeit und jährlichen Kosten von 96,00 € verbunden sei.

    Insbesondere könne aus Sicht des Gerichts zum Schutz des Verbrauchers erwartet werden, dass bei der Anmeldetaste, die aus Sicht der Klägerin den Vertragsabschluss bewirke, statt „jetzt anmelden“, ein expliziter Hinweis erfolge, dass hier ein kostenpflichtiges Angebot bestehe.

    Durch die Ausstattung des Buttons mit dem Hinweis, „jetzt kostenpflichtig anmelden“ oder Ähnlichem könnte dies ohne weiteres erreicht werden.

    Die Gestaltung auf der Webseite könne aus Sicht des Gerichts nur den Zweck haben, den Verbraucher zu täuschen und in der irrigen Annahme, es handele sich um eine kostenfreie Anmeldung, dazu zu bewegen, den Klick durchzuführen.

    Das Urteil ist in seiner Kürze und Klarheit ein weiterer guter Beitrag, um Abofallen im Internet Einhalt zu gebieten.

    Quelle: Amtsgericht Gladbeck

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Vertragsrecht: Verhalten bei Abofallen im Internet bzw. bei Handybenutzung

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    Immer mehr Menschen in Deutschland werden Opfer sogenannter Abofallen. Die Betreiber dieser Fallen bieten die unterschiedlichsten Dienste vordergründig kostenlos an, um dann im Nachhinein hohe Kosten abzurechnen.

    Die angebotenen Dienste umfassen Routenplaner, Gratis-SMS Dienste, Intelligenztests, Suchmaschinenoptimierungsdienste, Ahnenforschung, Handyortung, etc.

    Besonders perfide sind diejenigen Dienste, die ein Besucher bei der Handynutzung unbemerkt in Anspruch nimmt und deren Bezahlung automatisch durch den Mobilfunkanbieter erfolgt.

    Die meisten Mobilfunkanbieter in Deutschland haben Verträge mit solchen unseriösen Unternehmen abgeschlossen und der jeweilige Nutzer stimmt mit Annahme der AGB der Abbuchung solcher Beträge bei Vertragsabschluss zu.

    Gerät man im Internet in eine Abofalle und es wird eine entsprechende Rechnung durch den Betreiber gestellt, sollte man einen Anwalt beauftragen, welcher zunächst prüft, ob es sich dabei tatsächlich um eine sogenannte Abofalle handelt.

    Ist dies der Fall, wird der Anwalt sowohl dem Vertragsschluss als auch der Zahlungspflicht widersprechen.

    Erfolgen dennoch weitere Mahnungen können diese zunächst ignoriert werden. Erst dann, wenn ein Mahnbescheid erlassen wird, muss auf jeden Fall gehandelt werden.

    Ist man tatsächlich in eine Abofalle geraten, kommt in den meisten Fällen kein rechtsgültiger Vertrag zwischen den Parteien zustande, da keine übereinstimmenden Willenserklärungen abgegeben wurden.

    Selbst wenn ausnahmsweise dennoch ein Vertrag geschlossen wurde, kann dieser oftmals angefochten werden.

    Bei Fernabsatzverträgen kann darüber hinaus auch ein Widerruf in Betracht kommen.

    Auch die Kosten der eigenen Rechtverfolgung können oft gegen den Betreiber der Abofalle oder den eintreibenden Rechtsanwalt geltend gemacht werden.

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  3. Schadensersatzrecht: Anwalt zu Schadensersatz wegen Abofalle verurteilt

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    Amtsgericht Osnabrück, 19.10.2010, Az.: 66 C 83/10 (1)

    Abofallen sind mittlerweile ein weit verbreitetes Phänomen im Internet. Dabei werden unterschiedlichste Dienste angeboten, zu deren Nutzung sich die jeweiligen Kunden auf der Anbieterseite registrieren müssen. Die angebotenen Dienste umfassen dabei z. B. Routenplaner, „Gratis“-SMS, Intelligenztests, Eintragung der Nutzerwebsite in Suchmaschinen, Suchmaschinenoptimierung, Ahnenforschung, Softwarenutzung etc.

    Die Betreiber dieser Abofallen arbeiten grundsätzlich mit der Angst der Nutzer, tatsächlich einen zur Zahlung verpflichtenden Vertrag abgeschlossen zu haben. Zu diesem Zwecke erwecken die jeweiligen Webseiten einen vordergründig kostenlosen Eindruck, dann wird allerdings entweder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf einer Unterseite oder versteckt auf der Hauptseite auf die Erhebung von Gebühren für den Service hingewiesen.

    Nach Nutzung des Services/Registrierung werden die Nutzer dann schnell zur Zahlung mit einer kurz bemessenen Frist aufgefordert und bei Nichtzahlung abgemahnt. Viele Nutzer lassen sich durch diese Vorgehensweise tatsächlich dazu bewegen, den geforderten Betrag zu zahlen.

    Die in der oben genannten Weise erfolgten Preisangaben entsprechen aber grundsätzlich nicht den Vorgaben des § 6 Telemediengesetzes sowie dem § 1 Abs. 6 Preisangabenverordnung.

    Gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG müssen kommerzielle Kommunikationen klar als solche zu erkennen sein und gem. § 1 Abs. 6 Preisangabenverordnung müssen Preisangaben der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.

    Abofallen sind demgemäß Gegenstand zahlreicher Gerichtsentscheidungen. In diesem Zusammenhang ist zum Beispiel die Gerichtsentscheidung des LG Hanau vom 07.12.2007 (Az.: 9 O 870/07) zu nennen. Die Beklagten dieses Rechtsstreits betrieben verschiedene Dienste für deren Nutzung sie zwischen 59,00 Euro und 79,95 Euro berechneten. Die Preisangabe erfolgte zwar fettgedruckt auf der Hauptseite, aber auf dieser am untersten Rand auf welche der Nutzer lediglich mit einem Sternchen neben den Eintragungsfeldern hingewiesen wurde. Dazu führte das LG Hanau aus:

    „Das in dem Text befindliche Sternchen und der Sternchenhinweis selbst werden durchbrochen durch einen auffälligen und nicht zu übersehenden Button, mit dem der Test gestartet werden kann, der sich also noch vor dem Hinweis auf den Preis befindet. Schließlich wird eine ausreichende Deklarierung des Preises auch nicht durch den Sternchentext selbst gewährleistet. Zum einen handelt es sich hier um einen Fließtext, der aus mehreren Sätzen besteht und zunächst auf eine Speicherung der IP-Adresse und Ähnliches hinweist. Die Preisangabe ist demgegenüber erst im letzten Satz am unteren Ende der Website ohne Bildung eines weiteren Absatzes oder Ähnliches enthalten. Angesichts dieser Stellung und der gewählten kleinen Schriftart reicht auf dieser Grundlage auch der Fettdruck des Preises zur Erfüllung des Gebotes der Preisklarheit nicht aus. Dies gilt umso mehr, als sich auf den Webseiten insgesamt etliche durch Fettdruck, Farbe und Größe hervorgehobene Worte und Buttons befinden, die dem Verbraucher erheblich deutlicher ins Auge stechen, als die demgegenüber verblassende Preisangabe.“

    In dem oben genannten Fall des Amtsgerichts Osnabrück war nun darüber zu befinden, ob ein Rechtsanwalt, der mit dem Betreiber einer Abofalle zusammenarbeitete und in dessen Auftrag Kunden abmahnte, Schadensersatz in Höhe der gegnerischen Anwaltskosten zu leisten hatte.

    Sachverhalt: Der Kläger (Verbraucher) meldete sich im Jahre 2009 auf einer Webseite an, um von dieser Softwareprogramme unentgeltlich herunterzuladen und zu nutzen. Das Unternehmen, dass die Webseite betrieb, wies auf der Hauptseite nicht auf die Entgeltlichkeit der Nutzung dieser hin. Der Hinweis auf die Kosten des Jahresabos erfolgte erst auf einer Unterseite und auch dort in einer den einschlägigen Vorschriften nicht genügenden Art und Weise.

    Nachdem der Kläger die Zahlung der in Rechnung gestellten Summe von 96,00 Euro verweigerte mahnte der beklagte Rechtsanwalt den Kläger auf Zahlung der Summe zuzüglich der Mahn- und Rechtsanwaltskosten ab.

    Zur Abwehr nahm sich der Kläger wiederum selbst einen Anwalt, welcher den Anspruch zurückwies. Daraufhin erklärte der Beklagte den Forderungsverzicht. Der Kläger reichte anschließend Klage bei dem Amtsgericht Osnabrück ein, um im Wege des Schadensersatzes die angefallenen Anwaltskosten ersetzt zu bekommen.

    Amtsgericht Osnabrück: Das AG Osnabrück sah einen Schadensersatzanspruch des Klägers in Höhe der Anwaltskosten gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 263, 23, 27 StGB als gegeben an.

    Nach Ansicht des Gerichts war ein Vertrag zwischen der Betreiberin der Webseite und dem Kläger nicht zustande gekommen, weil der Kläger keine seine Kostenpflicht begründende rechtsgeschäftliche Erklärung abgegeben hatte, da die Preisangabe auf der Webseite nicht den einschlägigen Vorschriften entsprach. Mit der vorsätzlich unberechtigten Inanspruchnahme des Klägers habe die Betreiberin somit einen versuchten Betrug gemäß §§ 263, 23 StGB begangen.

    Die Zahlungsaufforderung durch den Beklagten sei somit als Beihilfe zum versuchten Betrug gem. §§ 263, 23, 27 StGB einzustufen, da ein Rechtsanwalt, der den Einzug einer Forderung übernimmt, deren Berechtigung prüfen muss, bevor er weitere Schritte zur Durchsetzung unternimmt (BGH, Beschluss vom 09.06.2008, AnwSt (R) 5/05).

    Quelle: Amtsgericht Osnabrück

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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