Ackerland-Solaranlagen Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Ackerland-Solaranlagen

  1. Erneuerbare Energien: BGH stärkt Recht von Windenergieanlagenbetreibern zum Kauf von Ackerflächen

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    Bundesgerichtshof, 26.07.2011, Az.: BGH BLw 12/10

    Der Ausbau der Windenergie bietet Landwirten gute Chancen, zusätzliches Einkommen durch die Verpachtung Ihrer Grundstücke an Betreibergesellschaften für Windenergieprojekte zu generieren.

    Dazu wird grundsätzlich ein Pachtvertrag mit einer Laufzeit zwischen 20 und 30 Jahren abgeschlossen.

    Oftmals versuchen Betreibergesellschaften jedoch durch beauftrage Planungsbüros oder Makler landwirtschaftliche Flächen zu kaufen, um Standflächen für die Windenergieprojekte zu bekommen.

    In der oben genannten Entscheidung hat der BGH nun das Recht der Betreiber von Windenergieanlagen gestärkt, Ackerland für Ihre Projekte zu kaufen.

    Sachverhalt: In Thüringen wollte ein Windenergieunternehmen Ackerland für ein Windenergieprojekt kaufen.

    Diesem Vorhaben trat jedoch ein Siedlungsunternehmen entgegen, welches ein Vorkaufsrecht geltend machte. Auch die Thüringer Landwirtschaftsgesellschaft beanspruchte ein solches Vorkaufsrecht.

    Bundesgerichtshof: Der Landwirtschaftssenat des BGH folgte der Ansicht der Anlagenbetreiber und entschied nun endgültig, dass der Ausbau der Windkraft als umweltfreundliche Energieform zu den „volkswirtschaftlichen Belangen“ gehört und daher bei der Interessensabwägung zu berücksichtigen sei.

    Der BGH entschied aber auch, dass die Anlagenbetreiber die Grundstücke nach Rechtssicherung den Landwirten wieder zum Verkauf anbieten müssen.

    Quelle: Bundesgerichtshof

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Erneuerbare Energien: Solaranlagen müssen der Gestaltungssatzung der Stadt genügen.

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    OVG Koblenz, 11.02.2011, Az.: 8 A 11111/10.OVG

    Neben Festsetzungen zur Verunstaltungsabwehr, können Gemeinden nach dem Baugesetzbuch und den Landesbauordnungen auch positive Regelungen über die Baugestaltung treffen (z. B. Erhaltungssatzungen oder Gestaltungssatzungen).

    Neben der Gefahrenabwehr betreffen Gestaltungssatzungen ebenfalls Fragen der Stadtgestaltung und Stadtentwicklung und decken sich insofern oftmals mit bauplanungsrechtlichen Ausweisungen.

    Sowohl die Landesbauordnungen als auch das Baugesetzbuch sehen daher folgerichtig vor, dass Gestaltungssatzungen in einen Bebauungsplan aufgenommen werden können (§ 9 IV BauGB, vgl. § 86 BauO NW.

    Im Bereich der Erneuerbaren Energien sollen Gestaltungssatzungen Solaranlagen im Stadtbereich zulassen und Möglichkeiten aufzeigen, wie diese mit dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild möglichst verträglich integriert werden können.

    Dabei sollen Solaranlagen möglichst organisch in Dach- und Wandflächen eingebunden werden. Denkbarer Ansatzpunkt dafür ist die Zusammenfassung einzelner Solaranlagen oder die Nutzung abgesetzter Dachteile.

    Die Anforderung an die Gestaltungssatzung selber und die Vereinbarkeit bestehender Solaranlagen mit dieser Satzung unterscheidet sich dann fundamental je nachdem, ob es sich bei dem Stadtgebiet um ein Neubaugebiet oder einen historischen Stadtteil handelt.

    In der oben genannten Entscheidung hatte das Oberverwaltungsgericht Koblenz nun darüber zu entscheiden, ob der über den Dachfirst hinausragende Teil einer Solaranlage mit der Gestaltungssatzung der Stadt Speyer und damit auch mit dem historischen Stadtbild der Stadt vereinbar ist.

    Sachverhalt: Der Kläger war Eigentümer zweier mit Wohnhäusern bebauter Grundstücke in Speyer, die im Geltungsbereich einer Gestaltungssatzung lagen. Die Gestaltungssatzung wurde von der Stadt Speyer erlassen, um das historische mittelalterliche Erscheinungsbild der Stadt zu erhalten.

    Der Kläger montierte auf die Häuser Solaranlagen, die teilweise über den Dachfirst hinausragten. Unter Hinweis auf die Gestaltungssatzung gab die Beklagte Stadt dem Kläger daraufhin auf, die Solaranlagen vollständig zu entfernen.

    Vor dem Verwaltungsgericht hatte die durch den Kläger erhobene Klage überwiegend Erfolg, indem die Beseitigungsverfügung nur insoweit bestätigt wurde, als dem Eigentümer die Entfernung der über den Dachfirst hinausragenden Solaranlage aufgegeben wurde.

    OVG: Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts (OVG) muss sich die Gestaltung der Dächer in die historische Umgebung einfügen. Die Umgebung der Häuser des Klägers sei durch eine im Wesentlichen einheitliche Dachlandschaft aus ziegelgedeckten Satteldächern mit einem klar konturierten Dachfirst gekennzeichnet. Da die Solaranlage diesen Rahmen nicht einhalte, soweit die jeweils obere Reihe der Solaranlagen über den Dachfirst hinausragen, sei die Anordnung der Stadt in diesem Umfang berechtigt gewesen.

    Quelle: OVG Koblenz

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  3. Erneuerbare Energien: Zugunsten des PV-Anlagenbetreibers ist in § 11 EEG 2004 von einem weiten Gebäudebegriff auszugehen

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    Bundesgerichtshof, 17.11.2010, Az.: VIII ZR 277/09

    § 11 EEG 2004 regelt die Vergütungssätze von Strom aus solarer Strahlungsenergie. § 11 Abs. 2 EEG 2004 regelt insbesondere die Vergütungssätze für Anlagen, die ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind. Gemäß § 11 Abs. 2 S. 2 EEG 2004 erhöhen sich diese Mindestsätze um jeweils weitere 5,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn die Anlage nicht auf dem Dach oder als Dach des Gebäudes angebracht ist und wenn sie einen wesentlichen Bestandteil des Gebäudes bildet.

    Gem. § 11 Abs. 3 2004 ist der Netzbetreiber allerdings dann, wenn die Anlage nicht an oder auf einer baulichen Anlage angebracht ist, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, nur zur Vergütung verpflichtet, wenn die Anlage vor dem 1. Januar 2015 im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 Baugesetzbuch) oder auf einer Fläche, für die ein Verfahren nach § 38 Satz 1 des Baugesetzbuches durchgeführt worden ist, in Betrieb genommen wurde.

    Zur Abgrenzung definiert § 11 Abs. 2 S. 3 EEG 2004 Gebäude als selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

    Die Unschärfe dieser Definition hat zur Folge, dass es immer mal wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Netzbetreibern und Eigentümern von Photovoltaikanlagen darüber kommen kann, ob die Photovoltaikanlage tatsächlich an einem Gebäude i. S. dieser Definition angebracht und der Strom von dem Netzbetreiber damit zu vergüten ist.

    Mit diesem Thema hatte sich der Bundesgerichtshof in dem oben genannten Urteil zu beschäftigen.

    Sachverhalt: Der Kläger (Anlagenbetreiber) führte einen Gartenbaubetrieb, auf dessen Betriebsgelände sich zwei Schattenhallen für die Aufzucht von lichtempfindlichen Pflanzen befanden. Diese seitlich offenen Schattenhallen bestanden ursprünglich aus hölzernen Tragkonstruktionen und waren mit einem grobmaschigen Netz überzogen, welches Niederschläge durchließ, damit das Niederschlagswasser für die Bewässerung der darunter befindlichen Auf-zuchtpflanzen genutzt werden konnte. Später ersetzte der Kläger die von ihm als baufällig angesehenen Holzkonstruktionen durch zwei pultförmige Tragkonstruktionen aus Stahl. Auf den in der Pultschräge befindlichen Stahlträgern, unter denen eine als Schattierungsgewebe dienende grobmaschige Unterspannbahn befestigt war, brachte er mittels einer auf den Stahlträgern befestigten Unterkonstruktion Photovoltaikmodule an, die dabei zueinander jeweils einen Abstand von ein oder zwei Zentimetern aufwiesen und das zur Bewässerung benötigte Niederschlagswasser durchließen.

    Nachdem der Kläger die Anlage bei der Beklagten als Netzbetreiberin angemeldet hatte, verweigerte diese die Einspeisevergütung. Daraufhin klagte der Kläger auf Vergütung und hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Hiergegen wendete sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

    Bundesgerichtshof: Der Bundesgerichtshof folgte der Ansicht des Klägers. Es komme für den Gebäudebegriff und die hierbei geforderte Überdeckung maßgeblich darauf an, ob ein unter Berücksichtigung der Funktion der baulichen Anlage schützender Abschluss nach oben vorliege, der in seiner festen, auf Dauer angelegten Verbindung mit den übrigen Bauteilen noch als Dach angesprochen werden könne. Der mangelnde seitliche Schutz spiele insofern nur eine untergeordnete Rolle. Darüber hinaus setze § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG nicht voraus, dass das Gebäude, auf dem die Anlage angebracht wird, vor Anbringung der Anlage bereits als (fertiges) Gebäude bestanden habe. Es genüge vielmehr, dass eine als Überdeckung vorgesehene Anlage mit ihrer Ausbildung als Dach die zuvor bestehende bauliche Anlage zum Gebäude komplettiere.

    Quelle: Bundesgerichtshof

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  4. Erneuerbare Energien: PV-Novelle im Hinblick auf Solaranlagen auf Ackerflächen nicht verfassungswidrig

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    Bundesverfassungsgericht, 23.09.2010, Az.: 1 BvQ 28/10

    Das Erneuerbare Energien Gesetz („EEG“) verpflichtet Netzbetreiber dazu, Strom aus Erneuerbaren Energiequellen abzunehmen und in einer bestimmten Höhe zu vergüten.

    Gem. § 32 Abs. 1 EEG beträgt die Vergütung für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie 31,94 Cent pro Kilowattstunde. Diese Abnahmeverpflichtung wird durch die PV-Novelle („Erstes Gesetz zur Änderung des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes vom 11.08.2010 in der am 17.08.2010 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 1170) veröffentlichten Fassung“) in der Weise eingeschränkt, dass die Abnahmeverpflichtung nur für Ackerland-Solaranlagen besteht, die vor Januar 2011 in Betrieb genommen werden und deren zu Grunde liegende Bebauungsplan vor dem 25. März 2010 erlassen worden ist. Grund für die Einschränkung ist die zunehmende Konkurrenz zwischen der landwirtschaftlichen Nutzung und der Nutzung dieser Ackerflächen durch Photovoltaikanlagen.

    Sachverhalt: Die Antragstellerin ist ein im Bereich der Solarenergie tätiges Unternehmen. Da sie nach eigenen Angaben 24 begonnene Projekte für Solarparks auf früheren Ackerflächen innerhalb der Übergangsfristen nicht abschließen könne, habe die Änderung durch die PV-Novelle einschneidende Konsequenzen für sie. Die Antragstellerin war demgemäß der Auffassung, dass die PV-Novelle gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG („Berufsfreiheit“) verstoße, hilfsweise in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG. Denn durch die bis zum 1. Januar 2015 befristete Vergütungsregelung des EEG sei den Unternehmen zunächst Investitionssicherheit gegeben worden. Dieses Vertrauen werde durch die zu kurzen Übergangsbestimmungen der PV-Novelle im Hinblick auf Anlagen auf ehemaligen Ackerflächen enttäuscht.

    Bundesverfassungsgericht: Der mit der Neuregelung einhergehende Eingriff in die Berufs- oder allgemeine Handlungsfreiheit verstößt nach Ansicht des BVerfG nicht gegen den auch bei derartigen Eingriffen zu beachtenden Grundsatz des Vertrauensschutzes. Indem der Gesetzgeber mit der von der Antragstellerin angegriffenen neuen Regelung in § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 EEG die Förderung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf ehemaligen Ackerflächen nun erstmals davon abhängig macht, dass ein spätestens zum 25. März 2010 beschlossener Bebauungsplan vorliegt, trifft er potentielle Investoren in einer unter Vertrauensschutzgesichtspunkten sowieso ungesicherten Situation, weil auch nach bisherigem Recht ein entsprechender Bebauungsplan – wenn auch ohne bestimmte Frist – erforderlich sei (dessen Beschluss rechtlich ungewiss ist).

    In solchen Fällen eine Frist einzuführen, die sich am Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan ausrichtet, belaste den Betroffenen nicht unangemessen und diene dem legitimen gesetzgeberischen Ziel, den künftigen Verbrauch von Freiflächen für Photovoltaikanlagen zum Schutz von Natur und Landschaft und zugunsten der Nahrungs- und Futtermittelproduktion effektiv zu begrenzen.

    Quelle: Bundesverfassungsgericht

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