AGG gilt sowohl für Arbeitnehmer und Auszubildende Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: AGG gilt sowohl für Arbeitnehmer und Auszubildende

  1. Arbeitsrecht: Geschlechtsbezogene Stellenanzeige verstößt gegen § 7 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes („AGG“)

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    Oberlandesgericht Karlsruhe, 13.09.2011, Az.: 17 U 99/10

    Gem. § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes („AGG“) sollen Benachteiligungen aufgrund von personenbezogenen Merkmalen wie der „Rasse“, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Herkunft ausschlossen werden.

    In den §§ 6-18 AGG ist der Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung normiert. Dieser arbeitsrechtliche Abschnitt des AGG gilt sowohl für Arbeitnehmer und Auszubildende, aber auch für Stellenbewerber.

    Gem. § 7 (1) AGG dürfen derart Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 AGG genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

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    Das oben genannte Urteil des OLG Karlsruhe hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine nur auf männliche Stellenbewerber zugeschnittene Stellenanzeige für den Job eines Geschäftsführers, eine Benachteiligung i. S. d. §§ 7 Abs. 1 i. V. m. 1 AGG darstellt.

    Sachverhalt: Die Beklagte war ein mittelständisches Unternehmen. Im Auftrag des Unternehmens gab eine Rechtsanwaltskanzlei in einer Zeitungsanzeige nacheinander zwei Stellenanzeigen mit dem folgenden Inhalt auf:

    „Geschäftsführer im Mandantenauftrag zum nächstmöglichen Eintrittstermin gesucht für mittelständisches … Unternehmen mit Sitz im Raum Karlsruhe. Fähigkeiten in Akquisition sowie Finanz- und Rechnungswesen sind erforderlich, Erfahrungen in Führungspositionen erwünscht. Frühere Tätigkeiten in der Branche nicht notwendig…“

    Nachdem Ihre Bewerbung keine Berücksichtigung fand, meldete die auch als Rechtsanwältin zugelassene Bewerberin (Klägerin) Entschädigungsansprüche in Höhe von 25.000,00 EUR bei dem ausschreibenden Unternehmen an. Diese Ansprüche wies das LG Karlsruhe zunächst als unbegründet zurück.

    Oberlandesgericht Karlsruhe: Die Berufung der Klägerin zum OLG Karlsruhe hingegen hatte teilweise Erfolg, mit der Folge, dass der Klägerin 13.000,00 Euro zugesprochen wurde.

    Nach Ansicht des OLG habe die Stellenausschreibung gegen das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (§ 7 AGG) verstoßen.

    Aufgrund dieses Verbotes dürfe nicht spezifisch nach nur männlichen oder nur weiblichen Kandidaten gesucht werden.

    Geschlechtsneutral sei eine Ausschreibung insofern nur dann formuliert, wenn sie sich in ihrer gesamten Ausdrucksweise sowohl an Frauen als auch an Männer richte.

    Dem sei jedenfalls dann Rechnung getragen, wenn die Berufsbezeichnung in männlicher und weiblicher Form verwendet oder ein geschlechtsneutraler Oberbegriff gewählt werde.

    Diesen Vorgaben werde durch nur dann genüge getan, wenn in der Stellenanzeige eine Ergänzung durch die Zusätze „/in“ oder durch „m/w“ verwendet worden wäre.

    Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe

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  2. Arbeitsrecht: Diskriminierung eines Stellenbewerbers wegen seines Alters

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    Bundesarbeitsgericht, 19.08.2010, Az.: 8 AZR 530/09

    Gem. § 11 i. V. m. § 7 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz („AGG“) darf eine Stelle nicht unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ausgeschrieben werden. Insbesondere umfasst dies auch die altersneutrale Ausschreibung der Stelle (auch wenn § 10 AGG in bestimmten Grenzen die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters für zulässig erachtet).

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    Sachverhalt: In dem oben genannten Fall bewarb sich der im Jahre 1958 geborene Kläger auf eine von der Beklagten geschaltete Stellenanzeige für die Stelle als Volljurist. Nach dem Wortlaut der Stellenanzeige suchte die Beklagte für ihre Rechtsabteilung „zunächst auf ein Jahr befristet eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin/Volljuristen“. Daraufhin erhielt der Kläger eine Absage und es wurde eine im Jahre 1977 geborene Juristin eingestellt. Der Kläger verlangte anschließend von der Beklagten eine Entschädigung in Höhe von 25.000,00 € wegen unzulässiger Benachteiligung aufgrund seines Alters.

    Bundesarbeitsgericht: Die erste Instanz hat die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Daraufhin hat das LAG München die eingelegte Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten zurück gewiesen. Diese Entscheidungen hat das BAG bestätigt und dies damit begründet, dass die unzulässige Stellenausschreibung als Indiz dafür anzusehen sei, dass der Bewerber wegen seines Alters nicht eingestellt worden sei. Ein Jahresgehalt als Entschädigung sei jedoch nicht gerechtfertigt, da der Kläger nicht nachweisen konnte, dass er ohne Diskriminierung die Stelle bekommen hätte. Angemessen war nach Ansicht des BAG somit ein Monatsgehalt.

    Quelle: Bundesarbeitsgericht

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