Allgemeinverfügung ein Glasverbot Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Allgemeinverfügung ein Glasverbot

  1. Verwaltungsrecht: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigt die Rechtmäßigkeit des Kölner Glasverbotes

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    Oberverwaltungsgericht für das Land NRW, 09.02.2012, Az.: 5 A 2375/10 und 5 A 2382/10

    An dieser Stelle haben wir bereits über das Glasverbot im Kölner Straßenkarneval berichtet:

    https://www.mth-partner.de/rechtsanwaltsblog/ordnungsrecht-glasverbot-zum-kolner-karneval-rechtswidrig/

    Der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts NRW hat nun dazu entschieden, dass das Glasverbot im Kölner Straßenkarneval 2010 rechtmäßig war.

    Ende 2010 hatte die Stadt Köln durch Allgemeinverfügung ein Glasverbot an einzelnen Karnevalstagen in bestimmten Bereichen der Innenstadt ausgesprochen. Den dort ansässigen Einzelhandelsbetrieben war zugleich die Abgabe von Glasgetränkebehältnissen verboten worden.

    Daraufhin hatte das Verwaltungsgericht Köln den gegen diese Verbote gerichteten Klagen mit der Begründung stattgegeben, dass die Gefahrenschwelle durch das bloße Mitführen und Benutzen sowie das Verkaufen von Glasgetränkebehältnissen noch nicht überschritten werde.

    Dem folgte der 5. Senat des OVG NRW nicht und führte dazu aus, dass die durch die massenhafte Entsorgung von Glasbehältnissen drohenden Schäden (Schnittwunden, Reifenpannen, Behinderung von Rettungsfahrzeugen u.ä.) ein ordnungsbehördliches Einschreiten bereits gegen das Mitführen, Benutzen und Verkaufen von Glas rechtfertigen würden.

    Quelle: Oberverwaltungsgericht für das Land NRW

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Ordnungsrecht: Glasverbot zum Kölner Karneval rechtswidrig

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    Verwaltungsgericht Köln, 16. September 2010, Az.: 20 K 441/10 und 20 K 525/10

    Bei Großversammlungen und öffentlichen Veranstaltungen ist durch die Ordnungsbehörden und die Polizei im Einzelfall zu prüfen, ob eine Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit vorliegt (bzw. vorliegen könnte).

    GlasMaßgeblich für die Frage, ob und wie gegen Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit einzuschreiten ist, ist die in jedem Einzelfall zu erstellende Gefahrenprognose. Vorbeugende Verbote, Auflagen und Ähnliches setzen voraus, dass nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Veranstaltung konkret gefährdet ist. Dabei sind entsprechende Gefährdungstatbestände heranzuziehen.

    Sachverhalt: Bereits zum Kölner Karneval im Frühjahr 2010 hatten die dortigen Ordnungsbehörden ein Verbot des Mitführens und Benutzens von Glasbehältnissen („Glasverbot“) für bestimmte Stadtteile der Stadt Köln (Altstadt, Sülz sowie die Kölner Ringe) ausgesprochen. Gegen dieses im Wege der Allgemeinverfügung sowie im Wege von Ordungsverfügungen ausgesprochene Glasverbot klagten einige Kioskbesitzer vor den Verwaltungsgerichten. Unter Anderem im Eilverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht NRW. Das OVG ließ im Frühjahr die aufgeworfenen Rechtsfragen zunächst offen und entschied im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung, dass das Glasverbot zumindest nicht ungeeignet sei, Gefährdungen durch Glasbruch abzuwehren und stützte damit die Ansicht der Stadt Köln. Die gleichzeitig mit dem Eilverfahren eingereichten Klagen bei dem Verwaltungsgericht Köln liefen jedoch weiter, damit die zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse für die Zukunft geklärt würden.

    Verwaltungsgericht Köln: Das VG Köln wies nun darauf hin, dass das Recht der Gefahrenabwehr rein vorsorgende Maßnahmen grundsätzlich nicht zulasse. Allein das verbotene Mitführen und Benutzen von Gläsern und Glasflaschen stelle noch keine „Gefahr“ im Rechtssinne dar, da die Benutzung von Glasbehältern an sich nicht gefährlich sei. Eine Gefahr entstehe erst dadurch, dass ordnungswidriges oder strafbares Verhalten, etwa die rechtswidrige Entsorgung der Gläser und Flaschen oder Sachbeschädigungs- bzw. Köperverletzungsdelikte, hinzutreten. Im Übrigen betreffe das Verbot eine Vielzahl von Personen, von denen anzunehmen gewesen sei, dass sie sich ordnungsgemäß verhalten werden.

    Quelle: Verwaltungsgericht Köln

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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