Amtsgericht Berlin-Mitte 07.06.2016 Az.: 116 C 190/15 Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Amtsgericht Berlin-Mitte 07.06.2016 Az.: 116 C 190/15

  1. Mietrecht: Fortführung eines Mietverhältnisses bei Eigenbedarfskündigung wegen Krankheit des Mieters

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    Amtsgericht Berlin-Mitte, 07.06.2016, Az.: 116 C 190/15

    Eine korrekte Eigenbedarfskündigung kann durch den Mieter abgewendet werden, wenn ein sogenannter Härtefall vorliegt. Typische Härtefälle sind z. B.:

    • Erkrankung oder Behinderung
    • Schwangerschaft
    • Fortgeschrittenes Alter des Mieters
    • Angemessener Ersatzwohnraum kann nicht beschafft werden

    Sachverhalt: In diesem Fall lag eine Eigenbedarfskündigung des Vermieters vor, der seine Eigentumswohnung in Berlin, wegen eines neuen Arbeitsverhältnisses, unter der Woche nutzen wollte. Da der Mieter nicht freiwillig räumte, reichte der Vermieter Räumungsklage gegen den Mieter ein. Der kranke Mieter widersprach der Eigenbedarfskündigung und machte besondere Härte geltend. Als Begründung führte er an, dass er wegen einer operativen Entfernung seines Kehlkopfes, aber auch weiterer gesundheitlicher Einschränkungen, nicht in der Lage sei zu sprechen und er es dadurch bei der Wohnungssuche besonders schwer habe würde.

    Amtsgericht Berlin-Mitte: Das Amtsgericht Berlin-Mitte gab dem Vermieter nur teilweise recht. Nach Ansicht des Gerichts sei die Eigenbedarfskündigung zwar wirksam, aber aufgrund der schweren Krankheit und der damit verbundene Härte bei der Suche nach einer Ersatzwohnung, müsse das Mieterverhältnis um weitere 1,5 Jahre weitergeführt werden. Eine sofortige Räumung würde für den Mieter eine besondere Härte darstellen. Das Gericht sehe in diesem Fall die Räumungsunfähigkeit, die immer dann vorliegen würde, wenn ein Mieter aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht in der Lage sei, eigenständig eine Wohnung zu suchen. Diese Voraussetzungen seien bei diesem Mieter erfüllt. Dennoch liege keine grundsätzliche und fortwährende Räumungsunfähigkeit vor, sondern eine Einschränkung bei der Suche nach neuem Wohnraum. Nach § 574a Abs. 1 BGB sei eine dauerhafte Fortführung des Mietverhältnisses nicht erforderlich. Auch wenn derzeit eine deutliche Erschwernis bei der Suche nach Wohnraum gegeben sei, sei das nicht zwingend in Zukunft auch so und ein Umzug zu einem späteren Zeitpunkt nicht grundsätzlich unzumutbar. Mit Ablauf der tenorierten gerichtlichen Frist ende das Mietverhältnis automatisch und bedürfe keiner weiteren Kündigung.

    Quelle: Landgericht Frankfurt am Main

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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