Wird durch den Vermieter Videoüberwachung im Mietshaus angebracht, kann der Mieter einen Anspruch auf Entfernung derselben gem. § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 1004 Abs. 1 BGB i. V. m. dem aus Art. 2 GG hergeleitet allgemeinen Persönlichkeitsrecht haben.
Mietrecht: Auch die Anbringung sogenannter Videoattrappen muss der Mieter nicht dulden.
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