Zuwendungen sind alle Vorteile, die den Empfänger materiell oder immateriell objektiv besser stellen und auf die er keinen Rechtsanspruch hat. Neben Geld- und Sachwerten gehören dazu auch geldwerte Leistungen – beispielsweise Gutscheine, Eintrittskarten, Einladungen ins Restaurant oder zu Veranstaltungen durch einen Geschäftspartner. Beschäftigte des öffentlichen Dienstes dürfen grundsätzlich keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile annehmen. Machen sie dies doch, drohen erhebliche arbeitsrechtliche Konsequenzen.
Arbeitsrecht: Kündigung wegen Vorteilsannahme bzw. Bestechlichkeit im öffentlichen Dienst
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