Assoziierungsabkommen EWG – Türkei Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Assoziierungsabkommen EWG – Türkei

  1. Ausländerrecht: Zur Frage der Visumsfreiheit für selbstständige türkische Dienstleister aufgrund des ZP zum Assoziierungsabkommen.

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    Bundesverwaltungsgericht, 19.02.2015, Az.: BVerwG 1 C 9.14

    Zwischen der Türkei und der EU besteht seit langer Zeit ein sogenanntes Assoziierungsabkommen, welches rechtlich als völkerrechtlicher Vertrag einzuordnen ist.

    Ziel dieses Abkommens war und ist die Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen der EU und der Türkei u. a. durch die schrittweise Errichtung einer Zollunion und die Annäherung der jeweiligen Wirtschaftspolitik.

    Zusätzlich zu dem Assoziierungsabkommen verabschiedeten die Vertragsparteien ein Zusatzprotokoll, das die Einzelheiten und den Zeitplan für die Übergangsphase bis zur Verwirklichung der Zollunion festschrieb.

    Dieses Zusatzprotokoll enthält in seinem Artikel 41 Abs. 1 ein sogenanntes Verschlechterungsverbot („Stand-Still-Klausel“) in Bezug auf die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit.

    Dieses Verschlechterungsverbot legt fest, dass die Vertragsparteien untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einführen dürfen.

    Diese Klausel hat bis heute Bedeutung für die Frage, ob türkische Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen oder nicht. So auch in dem hier besprochenen Fall.

    Sachverhalt: Der Kläger war türkischer Staatsangehöriger und als selbständiger Unternehmer auf dem Gebiet der Software-Beratung tätig. Darüber hinaus war er Inhaber einer in Istanbul ansässigen Firma.

    Die Firma des Klägers hatte mit einer in Göteborg/Schweden ansässigen Firma einen Dienstleistungsauftrag zu dem Zweck geschlossen, für ein deutsches Software-Unternehmen bei deren Kunden, einem deutschen Großunternehmen, „detaillierte technische Spezifikationen“ auszuarbeiten.

    Am 23.04.2010 beantragte der Kläger unter Vorlage einer Einladung des deutschen Großunternehmens bei dem deutschen Generalkonsulat in Istanbul die Erteilung eines Schengen-Visums zu Geschäftsreisen für den Zeitraum von 45 Tagen.

    Dieses Visum wurde durch das Generalkonsulat am 27.04.2010 abgelehnt. Gegen diese Ablehnung remonstrierte der Kläger und machte dabei geltend, er dürfe nach Art. 41 Abs. 1 Zusatzprotokoll zum Assoziationsabkommen EWG/Türkei i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG 1965 visumfrei einreisen, um die genannten Dienstleistungen zu erbringen.

    Durch Remonstrationsbescheid vom 26.05.2010 teilte das Generalkonsulat dem Kläger mit, dass er nicht berechtigt sei, visumfrei zu Geschäftszwecken einzureisen, und wies den Antrag des Klägers auf Erteilung eines zustimmungsfreien Schengen-Visums zurück.

    Gegen diese Entscheidung klagte der Kläger.

    Bundesverwaltungsgericht: Das Bundesverwaltungsgericht folgte der Ansicht des Klägers nicht und entschied, dass sich aus Artikel 41 Absatz 1 Zusatzprotokoll zum Assoziationsabkommen EWG/Türkei zwar ein Verbot der Verschlechterung der Rechtsstellung für Erbringer von Dienstleistungen aus der Türkei ergeben würde.

    Im konkreten Fall würde aber keine derartige Verschlechterung für den Kläger vorliegen. Denn türkische Staatsangehörige hätten schon  im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verschlechterungsverbots im Jahr 1973 eines Visums bedurft, wenn die Einreise zum Zweck einer Erwerbstätigkeit erfolgt wäre (§ 1 Absatz 2 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 10. September 1965).

    Die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen – wie hier die Erarbeitung technischer Spezifikationen im Softwarebereich – würde auch unter den Begriff der Erwerbstätigkeit fallen. Etwas anderes würde nach der im Jahr 1973 maßgeblichen Rechtslage nur für die Dienstleistung durch Arbeitnehmer für ein Unternehmen mit Sitz in der Türkei gelten, nicht aber für Selbstständige, wie der Kläger es sei.

    Quelle: Bundesverwaltungsgericht

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Ausländerrecht: Verlässt ein türkischer Staatsangehöriger die BRD für längere Zeit, hat dies aufenthaltsrechtliche Konsequenzen

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    Bundesverwaltungsgericht, 25.03.2015, Az.: BVerwG 1 C 19.14

    Seit 1963 gibt es zwischen der Europäischen Union und der Türkei ein Abkommen, welches türkischen Staatsangehörigen wegen des angestrebten EU-Beitritts der Türkei zahlreiche Rechte zusichert.

    Danach darf sich insbesondere das Aufenthalts- und Beschäftigungsrecht für türkische Migranten nicht gegenüber dem Stand von 1980 verschlechtern.

    Trotz dieser weitergehenden Rechte ist es allerdings auch türkischen Staatsangehörigen verwehrt, ohne aufenthaltsrechtliche Konsequenzen das Bundesgebiet für längere Zeit zu verlassen.

    Grund dafür ist, dass dann, wenn das Bundesgebiet durch einen türkischen Staatsangehörigen längere Zeit verlassen wird, dies als Indizwirkung für die rechtsvernichtende Verlagerung des Lebensmittelpunkts gilt.

    In dem oben genannten Urteil hatte sich das Bundesverwaltungsgericht damit zu beschäftigen, ob die Ausländerbehörde einem Türken das Aufenthaltsrecht zu Recht versagt hatte, weil dieser das Bundesgebiet zuvor für eineinhalb Jahre verlassen hatte, um bei seiner Familie in der Türkei zu sein.

    Sachverhalt: Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste erstmalig im Juli 1988 in das Bundesgebiet zu seiner in Deutschland lebenden türkischen Ehefrau ein.

    Nachdem seine zweite Ehefrau Deutschland mit dem gemeinsamen Sohn nach einem erfolglosen Asylverfahren verlassen musste und auch kein Visum zum Familiennachzug erhielt, reiste der Kläger Anfang Oktober 2004 in die Türkei und hielt sich dort bis Ende März 2006 bei seiner Familie auf.

    Nachdem der Kläger nach dieser Zeit erneut in das Bundesgebiet eingereist war, stellte die Ausländerbehörde fest, dass der Kläger sein Aufenthaltsrecht aus Art. 7 ARB 1/80 durch den fast 18-monatigen Auslandsaufenthalt in der Türkei verloren hatte und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an.

    Das gegen diese Entscheidung zunächst angerufene Verwaltungsgericht folgte der Ansicht des Klägers und urteilte, dass die Entscheidung der Ausländerbehörde falsch sei. Dagegen reichte die Ausländerbehörde Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ein.

    Dieses wiederum folgte der Ansicht der Ausländerbehörde mit der Begründung, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) das Aufenthaltsrecht erlöschen würde, wenn der Assoziationsberechtigte das Gebiet des Mitgliedstaates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen würde.

    Dabei sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Konkretisierung in zeitlicher Hinsicht nicht auf die Zweijahresfrist des Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie), sondern auf die für daueraufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige in Art. 9 Absatz 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/109/EG (Daueraufenthaltsrichtlinie) geregelte Frist von 12 aufeinanderfolgenden Monaten abzustellen.

    Bundesverwaltungsgericht: Gegen diese Entscheidung wendete sich der Kläger nun mit der Revision zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses bestätigte ebenfalls die Ansicht des Berufungsgerichts und der Ausländerbehörde und wies die Revision des Klägers mit der folgenden Begründung zurück:

    Zur Konkretisierung des Zeitraumes, ab dem ein türkischer Staatsangehöriger sein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht zu verlieren droht, könne entgegen der Auffassung des Klägers nicht die Zweijahresfrist der Unionsbürgerrichtlinie herangezogen werden.

    Denn der EuGH betone im Zusammenhang mit der anderen Fallgruppe des Erlöschens assoziationsrechtlicher Aufenthaltsrechte nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80, dass das Assoziationsabkommen EWG – Türkei nur wirtschaftliche Zwecke verfolge (EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 – C-371/08 – Ziebell).

    Demgegenüber forme die Unionsbürgerrichtlinie über rein wirtschaftliche Zwecke hinaus die Unionsbürgerschaft mit ihren unmittelbar aus dem Vertrag erwachsenden elementaren Rechten der Unionsbürger aus, sich in jedem Mitgliedstaat frei zu bewegen und aufzuhalten.

    Mit dieser starken Rechtsstellung sei die eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen nicht vergleichbar. Daher liege es nahe, bei dieser Personengruppe die Maßstäbe der Daueraufenthaltsrichtlinie als unionsrechtlichen Bezugsrahmen nicht nur für die Bestimmung des Abschiebungsschutzes heranzuziehen.

    Für das Erlöschen nach einer Ausreise sei aber maßgeblich, ob der Betroffene das Bundesgebiet für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen habe. Für die Konkretisierung dieses Erlöschensgrundes komme der  12-Monatsfrist des Art. 9 Abs. 1 Buchst c der Daueraufenthaltsrichtlinie eine gewichtige Indizwirkung für die rechtsvernichtende Verlagerung des Lebensmittelpunkts zu.

    So nachvollziehbar die Gründe des Klägers für seinen fast eineinhalbjährigen Aufenthalt bei seiner Familie in der Türkei erscheinen würden, würden sie sich doch aus dem Blickwinkel des Assoziationsrechts als nicht gerechtfertigt erweisen. Denn Art. 7 ARB 1/80 bezwecke die Förderung der dauerhaften Integration des Familienangehörigen durch Verschaffung eines autonomen Arbeits- und Aufenthaltsrechts im Aufnahmemitgliedstaat. Durch Aufgabe seines Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet und den über einjährigen Auslandsaufenthalt habe der Kläger den erreichten Integrationszusammenhang jedoch selbst zerrissen.

    Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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  3. Ausländerrecht: Die Aufenthaltserlaubnis muss das assoziationsrechtliche Recht des Daueraufenthaltes eindeutig erkennen lassen

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    Bundesverwaltungsgericht, 22.05.2012, Az.: BVerwG 1 C 6.11

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    Nach dem 1963 abgeschlossenen Assoziierungsabkommen EWG – Türkei erwerben türkische Arbeitnehmer durch die Beschäftigung in einem Mitgliedstaat im Zuge einer stufenweisen Verfestigung nach insgesamt vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt und ein entsprechendes Aufenthaltsrecht (Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80).

    Art. 7 ARB 1/80 wiederum privilegiert Familienangehörige eines dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers.

    In dem oben genannten Urteil des BVerwG hatte das BVerwG nun darüber zu entscheiden, ob in Deutschland lebenden Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmer, welchen nach dem Assoziationsrecht EWG/Türkei ein Daueraufenthaltsrecht zusteht, eine Niederlassungserlaubnis beanspruchen können, wenn sie nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt ohne öffentliche Mittel zu sichern.

    Sachverhalt: Die Klägerin war eine 35jährige Tochter eines türkischen Arbeitnehmers und lebte seit 1990 in Deutschland.

    Ihr stand gem. Art. 7 Satz 1, 2. Spiegelstrich des Beschlusses 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei (ARB 1/80) ein Daueraufenthaltsrecht in Deutschland zu, welches nur unter sehr engen Voraussetzungen erlöschen kann.

    Die Ausländerbehörde hat ihr eine auf jeweils höchstens drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis ausgestellt und diese auch regelmäßig verlängert.

    Die Klägerin beantragte die Erteilung einer (unbefristeten) Niederlassungserlaubnis. Dieses Ansinnen lehnte die Ausländerbehörde ab, weil die Familie ihren Lebensunterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritt.
    Auch vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht blieb die Klage erfolglos.

    Bundesverwaltungsgericht: Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Urteile der Vorinstanzen. Gleichzeitig sprach das BVerwG aus, dass der Wunsch der Klägerin, ihr Daueraufenthaltsrecht nach außen erkennbar bescheinigt zu erhalten, berechtigt sei.

    Die bisher übliche Form und Bescheinigung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG genüge den Anforderungen des Assoziationsrechts insofern nicht.

    Vielmehr müsse eine Aufenthaltserlaubnis, die ein assoziationsrechtliches Daueraufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1, 2. Spiegelstrich ARB 1/80 bescheinige, eine Gültigkeitsdauer von wenigstens fünf Jahren aufweisen.

    Darüber hinaus müsse sie eindeutig erkennen lassen, dass ihr ein assoziationsrechtliches Daueraufenthaltsrecht zu Grunde liege.

    Nur mit diesen Angaben könnten die betroffenen Ausländer im Rechtsverkehr das ihnen zustehende Daueraufenthaltsrecht auf einfache und praxisgerechte Weise dokumentieren.

    Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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  4. Ausländerrecht: Kein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht eines Ausländer-Ehegatten aus Art. 7 ARB 1/80 vor Ablauf von drei Jahren

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    OVG Lüneburg, 15.03.2011, Az.:11 ME 59/11

    Seit 1963 besteht das Assoziierungsabkommen EWG – Türkei, welches die Türkei auf die EU-Mitgliedschaft vorbereiten soll. Im Rahmen dieses völkerrechtlichen Vertrages ist vor allem der Beschluss des Assoziationsrats ARB 1/80 beachtlich, welcher weitreichende ausländer- und beschäftigungsrechtliche Konsequenzen im Hinblick auf türkische Staatsangehörige hat.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH entfalten die Bestimmungen des ARB 1/80 – wie auch des Assoziationsabkommens und des Zusatzprotokolls – unmittelbare Wirkung in den Mitgliedstaaten, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf ihren Sinn und Zweck eine klare und eindeutige Verpflichtung enthalten, deren Erfüllung oder deren Wirkung nicht vom Erlass eines weiteren innerstaatlichen Umsetzungsaktes abhängt.

    Erfüllt somit ein türkischer Staatsangehöriger eine der Voraussetzungen des ARB 1/80 (insbesondere der Art. 6 oder 7 ARB 1/80), benötigt dieser kein weiteres Verwaltungsdokument bzw. einen Aufenthaltstitel, denn er hat ein europarechtliches Aufenthaltsrecht, welches ihm durch entgegenstehende nationale Regelungen weder entzogen noch sonst beschränkt werden kann.

    Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 regelt die Aufenthaltsrechte für Arbeitnehmer und sichert die stufenweise Eingliederung des türkischen Arbeitnehmers in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates.

    Art. 7 ARB 1/80 wiederum privilegiert Familienangehörige eines dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers. Diese haben, abgestuft nach der Dauer des ordnungsgemäßen Wohnsitzes im Inland gem. Art. 7 S. 1 ARB 1/80 freien Zugang zum Arbeitsmarkt.

    Wortlaut des Art. 7 ARB 1/80:

    „Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen,

        • haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben;
        • haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung in Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben.

    Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellenangebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war.“

    Die oben genannte Entscheidung des OVG Lüneburg bestätigt erneut die geltende Rechtslage, nach der einem dem Ehegatten nachgezogenen Ausländer gem. Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 vor Ablauf von drei Jahren kein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht zu gewähren ist.

    Quelle: OVG Lüneburg

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