Aufenthaltserlaubnis bei Integration Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Aufenthaltserlaubnis bei Integration

  1. Ausländerrecht: Nachhaltige Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland erfordert eine konstante Beschäftigung bei einem Arbeitgeber

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    Verwaltungsgericht München, 11.05.2017, Az.: M 12 K 16.2612

    Nach § 25b Abs. 1 S.1, 2 AufenthG soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer sich seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat; sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt; seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist; über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist. Der Abs. 1 S. 1 des § 25b AufenthG legt den grundsätzlichen Rahmen für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung dar, demnach die Integration in die Lebensverhältnisse. Für die Beurteilung, ob eine Integration erfolgt ist, bieten der Abs. 1 S. 2 Auslegungshilfen. So ist in der Regel das Vorliegen der Voraussetzungen notwendig aber auch hinreichend um eine nachhaltige Integration anzunehmen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Juli 2015 – 18 B 486/14 , Rn. 8, juris).

    In dem vorliegenden Urteil geht es um die Frage, ob sich ein Ausländer, der sich 25 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat und hiervon mehrere Jahre geduldet wurde, einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG hat.

    Sachverhalt: Der Kläger ist äthiopischer Staatsangehöriger und reiste im Februar 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nunmehr begehrt er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

    Mit Bescheid vom 16.06.1994, rechtskräftig seit dem 10.05.2001 wurde der Asylantrag des Klägers abgelehnt. Ab dem 05.10.2002 bis zum 20.12.2012 erhielt er jedoch Duldungen wegen fehlender Reisedokumente.

    Mit Bescheid vom 13.09.2005 wurde der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 11.03.2005 abgelehnt. Eine beim Bayerischen Verwaltungsgericht dagegen erhobene Klage, Az.: M 26 K 05.3443, wurde mit Urteil vom 23.03.2006 abgewiesen. Ein Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt.

    Im Oktober 2012 beantragte der Kläger erneut die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, woraufhin er am 28.09.2012 eine bis zum 18.12.2012 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG erhielt.

    Im Dezember 2012 wurde erneut ein Antrag gestellt, woraufhin der Kläger eine Fiktionsbescheinigung letztmalig bis zum 25.07.2016 erhielt.

    Mit Schreiben vom 15.12.2015 und 12.04.2016 forderte die Beklagte den Kläger auf, einen Arbeitsvertrag, eine aktuelle Bestätigung des Arbeitgebers über Art und Dauer der Beschäftigung, Gehaltsnachweise der letzten drei Monate, eine aktuelle Bestätigung, dass keine Leistungen nach dem SGB II bezogen werden und einen Nachweis über den aktuellen Mietzins vorzulegen. Daraufhin übersandte der Bevollmächtigte des Klägers im April 2016 eine Arbeitgeberbescheinigung vom 10.04.2016, eine Bestätigung, dass der Kläger zurzeit keine SGB II-Leistungen bezöge, sowie einen Mietvertrag.

    Mit Bescheid vom 13.05.2016 wurde der Antrag des Klägers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 18.12.2012 abgelehnt, der Kläger zur Ausreise aufgefordert, die Abschiebung nach Äthiopien angedroht und für den Fall von Abschiebungshindernissen die Abschiebung ausgesetzt. Hierzu wurde ausgeführt, dass es dem Kläger nicht möglich sei, seinen Lebensunterhalt wie bei § 104 a Abs. 1 Satz 1 und §§ 23 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 104 a Abs. 1 Satz. 2 AufenthG gefordert nicht erbringen könnte. Er habe sich trotz mehrerer Fiktionsbescheinigungen nicht darum bemüht eine Anstellung zu finden, die seinen Lebensunterhalt sichere. Auch fehle es an den Voraussetzungen für einen anderweitigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1, 2 und 3 AufenthG fehle es an einem positiven Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), in dem die Asylberechtigung zuerkannt, die Flüchtlingseigenschaft anerkannt oder Abschiebungsverbote festgestellt worden seien. Ebenso komme § 25 Abs. 4 AufenthG nicht in Betracht, da der Kläger einen dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet begehre. Im Weiteren bestünden auch keine schützenswerten familiären Bindungen des Klägers im Bundesgebiet, so dass auch hieraus keine dringenden humanitären Gründe ersichtlich seien. Für § 25 Abs. 5 AufenthG fehle es an der vollziehbaren Ausreisepflicht und für § 25 b AufenthG an der überwiegenden Sicherung des Lebensunterhalts.

    Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage und begehrt die Aufhebung des Bescheids vom 13.05.2016, sowie die Verpflichtung der Beklagten eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

    Diese wurde damit begründet, dass der Kläger seit dem 10.05.2016 unbefristet, ungekündigt und ohne Probezeit bei seinem Arbeitgeber mit einem Nettoeinkommen in Höhe von 923,48 EUR beschäftigt sei. Im Weiteren habe er seit Juli 2016 einen Nebenjob, bei dem er nochmals 200,00 EUR verdiene. Hierdurch sei sein Lebensunterhalt gesichert, die Miete betrage lediglich 485,00 EUR.

    Die Beklagte erwiderte daraufhin, dass der Kläger vom 01.05.2013 bis 31.03.2016 Leistungen nach dem SGB II bezogen habe. Die im Dezember 2015 vorgelegte Arbeitgeberbestätigung sei in die Zeit dieses Leistungsbezuges gefallen. Diesbezügliche Gehaltsnachweise seien nicht vorgelegt worden. Gemäß Klagebegründung befinde sich der Kläger seit 10.05.2016 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit einem Nettoeinkommen von 923,48 EUR. Seine Miete betrage aktuell 485,00 EUR. Somit verblieben dem Kläger nach Abzug der Miete nur ca. 430,00 EUR zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Dies sei nur minimal mehr als der anzusetzende Regelbedarf gemäß SGB II. Bezüglich des Nebenjobs mit 200,00 EUR Verdienst sei bisher nichts vorgelegt worden. Die Prognose hinsichtlich der dauerhaften Sicherung des Lebensunterhaltes des Klägers falle somit weiterhin negativ aus.

    Hierauf wurde durch den Klägervertreter erwidert, dass der Bezug der SGB-Leistungen nicht ausschlaggebend sei und fügte diesem Schreiben einen unbefristeten Arbeitsvertrag von November 2016 bei. Der Aufforderung Gehaltsnachweise und eine aktuelle Arbeitgeberbescheinigung zu erbringen kam der Kläger nicht nach, auch zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht erschienen.

    Verwaltungsgericht München: Die Klage sei zulässig aber unbegründet. Trotz des Nichterscheinens des Klägers konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO über den Rechtsstreit entschieden werden.

    Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sodass der ablehnende Bescheid rechtmäßig sei und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt werde.

    Nach § 25 b AufenthG solle einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Die im Rahmen des § 25 b Abs. 1 S. 1 AufenthG zu prüfende Tatbestandsvoraussetzung der nachhaltigen Integration sei durch Satz 2 Nummer 1 bis 5 näher bestimmt.

    Eine Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 b Abs. 1 Satz 1 AufenthG scheitere daran, dass die Voraussetzungen des § 25 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 AufenthG nicht vorlägen.

    Der Kläger habe keine ausreichenden Nachweise bezüglich seiner Einkünfte, die eine positive Prognose darlegen würden erbracht. Grundsätzlich sei ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis ausreichend, jedoch könne die Beklagte weitere sachdienliche Nachweise verlangen, wie die Vorlage der letzten Gehaltsabrechnung oder eine aktuelle Arbeitgeberbescheinigung. Der Kläger habe jedoch bislang lediglich eine Gehaltsabrechnung für den Dezember 2016 vorgelegt und eine Kopie des Arbeitsvertrages, obwohl aufgrund von Fälschungssicherheit ein Original vorzulegen war. Darüber hinaus stimme die vorgelegte Arbeitgeberbestätigung vom 19.04.2016 hinsichtlich des Arbeitgebers nicht mit der zuletzt vorgelegten Kopie des Arbeitsvertrages vom 28.11.2016 überein. Allein die rückschauende Betrachtung ermögliche vorliegend daher nur – vor allem vor dem Hintergrund, dass der Kläger in der Vergangenheit oft den Arbeitgeber gewechselt habe und über Jahre Sozialleistungen bezog – eine negative Prognose bezüglich der dauerhaften Sicherung des Lebensunterhalts.

    Auch sei kein atypischer Sachverhalt anzunehmen, sodass § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AufenthG vorläge. Im Fall des Klägers sei es weder unverhältnismäßig noch unzumutbar an den gesetzlichen Voraussetzungen festzuhalten. Der Gesetzgeber bringe durch § 25 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG zum Ausdruck, dass die Sicherung des Lebensunterhalts und hinreichende mündliche Deutschkenntnisse als Ausdruck einer nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 b AufenthG als eine Voraussetzung von grundlegendem staatlichem Interesse anzusehen sei. Sodass Ausnahmen grundsätzlich eng auszulegen seien. Ein Ausnahmefall sei nur bei besonderen, atypischen Umständen gegeben, die so bedeutsam seien, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder die Erteilung des Aufenthaltstitels muss aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK geboten sein (BVerwG, Urt. v. 30. 4. 2009 – 1 C 3.08).

    Eine derartige Ausnahme läge beim Kläger nicht vor. Er habe weder darauf vertrauen könne im Bundesgebiet zu bleiben, noch habe er seinen langen Aufenthalt dazu genutzt sich wirtschaftlich und sozial so zu integrieren, dass eine Verfestigung seiner Lebensverhältnisse im Bundesgebiet eingetreten wäre.

    Auch habe der Kläger weder familiäre oder anderweitige schützenswerte Bindungen. Ebenso habe sich der Kläger beruflich nicht in der Bundesrepublik Deutschland integriert. Er habe über Jahre Sozialleistungen bezogen und häufig den Arbeitgeber gewechselt.

    Die Ablehnung der Verlängerung sei darüber hinaus auch verhältnismäßig. Dem Kläger sei es zumutbar sich in seinem Heimatland eine Existenz aufzubauen. Im Weiteren seien keine anderen einschlägigen Anspruchsgrundlagen ersichtlich.

    Gegen die auf § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung und die auf § 50 AufenthG gestützte Ausreisefrist bestünden rechtliche Bedenken. Die Klage sei daher abzuweisen.

    Quelle: Verwaltungsgericht München

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