Aufenthaltserlaubnis für unanfechtbar anerkannte Asylberechtigte Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Aufenthaltserlaubnis für unanfechtbar anerkannte Asylberechtigte

  1. Asylrecht: Handlungsmöglichkeiten des Asylbewerbers nach unanfechtbarer Ablehnung des Asylerstantrages

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    Ist das Asylverfahren durch unanfechtbare Ablehnung des Asylantrages abgeschlossen, hat der Asylbewerber grundsätzlich zwei Möglichkeiten, um ein neues Verfahren in Gang zu setzen.

    Zum einen kann der Asylbewerber einen sogenannten Asylfolgeantrag stellen, zum Anderen kann ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gestellt werden.

    I.)           Asylfolgeantrag

    Der Asylfolgeantrag ist in § 71 AsylG geregelt und auf die Anerkennung als Asylberechtigter oder als Flüchtling gerichtet (§71 Abs.1 S.1 AsylG i.V.m.§13 Abs.1 AsylG).

    Gem. § 71 Abs. 1 AsylG ist ein weiteres Asylverfahren allerdings nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 – 3 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) vorliegen.

    Das VwVfG regelt das Verwaltungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland.

    Gemäß § 51 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes (im Falle des Asylverfahrens ist dies die Ablehnung des Asylerstantrages) zu entscheiden, wenn

    1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;

    2. neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;

    3. Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

    Vereinfacht gesagt, kann ein Asylfolgeantrag somit nur dann Erfolg haben, wenn neue Gründe, neue Dokumente oder neue Beweise für asylrelevante Tatsachen gegeben sind.

    Gem. § 51 Abs. 2 VwVfG ist der Asylfolgeantrag des Weiteren nur dann zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

    Darüber hinaus muss der Asylfolgeantrag gem. § 51 Abs. 3 VwVfG binnen drei Monaten ab dem Tage gestellt werden, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

    An den Asylfolgeantrag werden somit sowohl vom Gesetzgeber als auch von der Rechtsprechung strenge Anforderungen gestellt.

    Der Asylfolgeantrag ist persönlich bei der Asylaußenstelle zu stellen, bei der auch der Erstantrag gestellt wurde.

    Zu beachten ist, dass dem Antragsteller eines Asylfolgeantrages bei Stellung des Antrages Abschiebungshaft drohen kann.

    Gem. § 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ist ein Ausländer nämlich zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Abschiebungshaft zu nehmen, wenn er aufgrund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist. Dies ist bei Asylfolgeantragstellern regelmäßig der Fall.

    Die Stellung eines Asylfolgeantrages führt nicht dazu, dass der Aufenthalt gem. § 55 Abs. 1 S. 1 AsylG gestattet ist. Allerdings führt die Stellung des Asylfolgeantrages regelmäßig dazu, dass der Antragsteller gem. § 60a AufenthG geduldet wird.

    Gem. § 60a Abs. 2 AufenthG ist die Abschiebung nämlich aus rechtlichen Gründen solange untersagt, bis das BAMF eine Mitteilung darüber gegeben hat, dass das Asylfolgeverfahren nicht durchgeführt wird.

    Teilt das BAMF mit, dass aufgrund des Asylfolgeantrages ein neues Verfahren aufgenommen wird, kann dieses wiederum zu einer neuen Aufenthaltsgestattung führen.

    2.)          Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens

    Wie bereits erwähnt kann es im Asylverfahren auch unabhängig von einem Asylfolgeantrag zu einem „Wiederaufgreifen des Verfahrens“ kommen.

    In diesem Fall muss das BAMF gem. § 51 Abs.5 VwVfG i. V. m. den §§ 48, 49 VwVfG auf dem Ermessenswege entscheiden, ob es seine Entscheidung zugunsten des Betroffenen ändert.

    Der Vorteil an diesem Wiederaufgreifen des Verfahrens ist, dass der dahingehende Antrag auch nach Ablauf von drei Monaten gestellt werden kann.

    Im Gegensatz zum Asylfolgeantrag ist der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens allerdings nur zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG möglich. Das Ziel der Flüchtlingsanerkennung kann dadurch nicht erreicht werden.

    Wenn allerdings die Voraussetzungen des § 60 Abs.2, 3, 5 oder 7 AufenthG gegeben sind, hat das BAMF das Verfahren wieder aufzugreifen, da das Ermessen des BAMF insofern auf Null reduziert ist.

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  2. Ausländerrecht: Aufenthaltszwecke aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen

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    Aktualisiert September 2021

    Das deutsche Aufenthaltsgesetz normiert verschiedene Möglichkeiten für die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen.

    Dabei sind unter Anderem die folgenden Fallgruppen denkbar:

    Ausländern ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn diese vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) unanfechtbar als Asylberechtigte (Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz) oder als ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Konventionsflüchtlinge) anerkannt sind.

    Wenn eines asylunabhängiges zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot vorliegt (z. B. wenn dem Ausländer in dem Staat, in den er abgeschoben werden soll, Folter, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen) kann ebenfalls ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

    Wenn sonstige Ausreisehindernisse vorliegen, kann eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist.

    Für die Aufnahme aus dem Ausland wird einem Ausländer aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn das Bundesministerium des Innern oder die von ihm benannte Stelle zur Wahrung politischer Interessen die Aufnahme erklärt hat.

    Auch die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird (Bleiberechtsregelungen).

    Im Einzelnen sieht das Aufenthaltsgesetz die folgenden Möglichkeiten vor, Ausländern aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen den Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen.

    – Aufenthaltserlaubnis für die Aufnahme aus dem Ausland, § 22 S. 1 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für die Aufnahme aus dem Ausland durch das Bundesministeriums des Innern, § 22 S. 2 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für die Aufenthaltsgewährung durch oberste Landesbehörden, § 23 Abs. 1 S. 1 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für die Aufenthaltsgewährung in besonderen Fällen, § 23 Abs. 2 AufenthG

    – Niederlassungserlaubnis für die Aufenthaltsgewährung durch oberste Landesbehörden, § 23 Abs. 2 S. 1 und S. 2 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für die Aufenthaltsgewährung in Härtefällen, § 23 a Abs. 1 S. 1 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für die Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz, § 24 Abs. 1 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für unanfechtbar anerkannte Asylberechtigte, § 25 Abs. 1 S. 1 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis bei unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), § 25 Abs. 2 S. 1 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG § 25 Abs. 3 S. 1 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für vorübergehenden Aufenthalt aus dringenden persönlichen o. humanitären Gründen oder wegen erheblicher öffentlicher. Interessen, § 25 Abs. 4 S.1 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis – Verlängerung wegen außergewöhnlicher Härte, § 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für Opfer von Menschenhandel oder denen Beihilfe zu illegaler Einwanderung geleistet wurde, § 25 Abs. 4a S. 1 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für Opfer einer Straftat nach § 10 oder 11 des Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes oder Opfer einer Straftat nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, § 25 Abs. 4b S. 1 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für Fälle, in denen eine Ausreise aus rechtlich oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, § 25 Abs. 5 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für Fälle, in denen eine Ausreise aus rechtlich oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für Fälle, in denen die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist, § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für integrierten Jugendlichen/Heranwachsenden, § 25a Abs. 1 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für Eltern eines integrierten Jugendlichen/Heranwachsenden, § 25a Abs. 2 S. 1 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für Geschwister eines gut integrierten Jugendlichen/Heranwachsenden, § 25a Abs. 2 Satz 2 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für geduldeten Ausländer bei nachhaltiger Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland, § 25b Abs. 1 S. 1 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für den Ehegatten, den Lebenspartner oder die minderjährigen Kinder eines nachhaltig integrierten Ausländers, § 25b Abs. 4 S. 1 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für einen Ausländer mit Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG, dessen Ehegatten/Lebenspartner sowie minderjährigen Kinder, wenn der Ausländer 30 Monate im Besitz der Beschäftigungsduldung ist, § 25b Abs. 6 AufenthG

    – Niederlassungserlaubnis für Asylberechtigte und Konventionsflüchtlinge im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 o. 2 seit 3 Jahren § 26 Abs. 3 AufenthG

    – Niederlassungserlaubnis bei Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären o. politischen Gründen seit 7 Jahren (bei Minderjährigen i. V. m. § 35 AufenthG), § 26 Abs. 4 S. 1 AufenthG

    – Aufenthaltsgestattung (zur Durchführung des Asylverfahrens), § 55 Abs. 1 S. 1 AsylVfG

    – Aufenthaltserlaubnis auf Probe (Altfallregelung), § 104 a Abs. 1 S. 1 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für geduldete Ausländer (Altfallregelung), § 23 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 104 a Abs. 1 S. 2 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für volljährige Kinder von Geduldeten (Altfallregelung), § 23 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 104 a Abs. 2 S. 1 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für unbegleitete Flüchtlinge (Alfallregelung), § 23 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 104 a Abs. 2 S. 2 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für minderjährige ledige integrierte Kinder von Geduldeten, § 23 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 104 b

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  3. Asylrecht: Schwere Eingriffe in die Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit stellen eine Verfolgung wegen der Religionsausübung dar

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    Europäischer Gerichtshof, 05.09.2012, Az.: C-71/11, C-99/11

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    In Deutschland wird die Gewährung von Asyl durch das Grundgesetz und das Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) geregelt.

    Nach Artikel 16a des Grundgesetzes genießen politisch Verfolgte in Deutschland Asyl. Als politisch verfolgt gilt, wer wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung im Fall der Auslieferung in seinem Heimatstaat Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre.

    Artikel 16a GG regelt insofern das Folgende:

    • Politisch Verfolgte genießen Asylrecht (Art. 16a Abs. 1 GG)
    • Asylsuchende für Einreisende aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und sicheren Drittländern haben keinen grundsätzlich keinen Asylanspruch (Art. 16a Abs. 2 GG)
    • Durch zustimmungspflichtiges Gesetz kann der Gesetzgeber „sichere Drittstaaten“ und „sichere Herkunftsstaaten“ definieren (Art. 16a Abs. 3 GG).
    • Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bei der Einreise aus „sicheren“ Staaten (Art. 16a Abs. 4 GG).
    • Regelung der Konkurrenz des Art. 16a GG in Bezug auf völkerrechtliche Verträge bei der Prüfung von Asylbegehren (Art. 16a Abs. 5 GG)

    Mit der Aufnahme in das Grundgesetz ist das Asylrecht als individuell einklagbarer Rechtsanspruch mit Verfassungsrang ausgestaltet worden.

    Für die Prüfung der Asylanträge ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zuständig. Ein Asylantragsteller kann eine ablehnende Entscheidung des BAMF auf dem Verwaltungsrechtsweg überprüfen lassen.

    Art. 16a GG gilt allein für politisch Verfolgte, welche staatliche Verfolgung erlitten haben bzw. denen eine solche nach einer Rückkehr in das Herkunftsland konkret droht.

    Dabei wird der Begriff „politische Verfolgung“ im Grundgesetz nicht näher definiert. Die Bestimmung dieses Begriffes oblag somit der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichts und der Verwaltungsgerichte.

    Bei dieser Bestimmung orientierten sich die Gerichte insbesondere an der Definition des Flüchtlingsbegriffes der Genfer Flüchtlingskonvention.

    Die Genfer Flüchtlingskonvention definiert einen Flüchtling als eine Person, die „…aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will.“

    In der oben genannten Entscheidung hat der EuGH entschieden, dass bei hinreichend schweren Eingriffen in die Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit eine Verfolgung wegen der Religion vorliegen kann, so dass die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden muss.

    Sachverhalt: Die aus Pakistan stammenden und in Deutschland lebenden Y und Z beantragten in Deutschland Asyl und Schutz als Flüchtlinge.

    Hintergrund dieses Antrags war die Tatsache, dass Y und Z der Ahmadiyya-Gemeinschaft angehörten und nach ihren Angaben wegen ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gemeinschaft gezwungen gewesen seien, Pakistan zu verlassen.

    Y gab an, dass er sei in seinem Heimatdorf von einer Gruppe von Leuten mehrmals auf dem Gebetsplatz geschlagen und mit Steinen beworfen worden sei. Darüber hinaus wäre er mit dem Tode bedroht und bei der Polizei wegen Beleidigung des Propheten Mohammed angezeigt worden.

    Z führte aus, er sei wegen seiner religiösen Überzeugung misshandelt und inhaftiert worden.

    Trotz dieser Ausführungen lehnten die deutschen Behörden die Asylanträge von Y und Z mit der Begründung ab, dass die Beschränkungen der öffentlichen Betätigung des Glaubens für Ahmadis in Pakistan ihrer Auffassung nach keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellen würden.

    Gegen diese Ablehnung klagten Y und Z Klage beim Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht wiederum legte dem EuGH im Rahmen dieses Rechtsstreits die Frage vor, welche Beschränkungen der Glaubensbetätigung eine Verfolgung darstelle, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertige.

    Europäischer Gerichtshof: Der EuGH entschied, dass immer dann die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden müsse, wenn feststehe, dass der Flüchtling nach der Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen werde, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen werden.

    Somit könnten die nationalen Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf bestimmte Glaubensbekundungen oder -betätigungen zu verzichten, um eine Gefahr der Verfolgung zu vermeiden.

    Als eine schwerwiegende Verletzung des Rechts auf Glaubensfreiheit müsse insofern nicht nur die Einschränkung des Betroffenen, seinen Glauben im privaten Kreis praktizieren zu können, angesehen werden, sondern auch die Einschränkung, diesen Glauben öffentlich leben zu können.

    Ob eine Verletzung des Rechts auf Glaubensfreiheit als Verfolgung anzusehen sei, richte sich deshalb nach Ansicht des EuGH nicht danach, ob der Glaube öffentlich oder privat, gemeinsam oder allein bekundet und gelebt werde, sondern danach, wie gravierend die Maßnahmen und Sanktionen seien, die gegenüber dem Betroffenen ergriffen werden oder ergriffen werden können.

    Quelle: Europäischer Gerichtshof

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