Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit (Zweckwechsel Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit (Zweckwechsel

  1. Ausländerrecht: Führt der Erwerb einer Immobilie in Deutschland zum Erhalt eines Aufenthaltsrechts?

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    Für Ausländer besteht in Portugal die Möglichkeit, durch den Erwerb einer Immobilie eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis, ein „Golden Visa“ für Portugal und den Schengenraum zu erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass die Immobilie mindestens einen Wert von 500.000€ hat und der Käufer Eigentümer des investierten Geldes sein muss, es kann nicht etwa ein Darlehen zu diesem Zweck aufgenommen werden. Das „Golden Visa“ berechtigt neben dem Aufenthalt auch dazu, nach 6 Jahren die portugiesische Staatsbürgerschaft zu beantragen und es bestehen Möglichkeiten zum Familiennachzug.

    Jetzt soll das Programm jedoch nicht fortgeführt werden. Vielmehr soll die Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis durch Investitionen in Zukunft an Faktoren wie die Schaffung von Arbeitsplätzen oder die wissenschaftliche oder kulturelle Relevanz der Investition geknüpft sein. Der Erwerb von Grundbesitz soll nicht mehr ausreichen.

    Daher stellt sich die Frage, wie die Rechtslage diesbezüglich in Deutschland ist. Besteht für Ausländer aus Nicht-EU-Ländern, die dauerhaft in Deutschland leben möchten, die Möglichkeit, durch den Erwerb von Immobilien eine Aufenthaltserlaubnis erwerben?

    1. Dürfen Ausländer in Deutschland Immobilieneigentum erwerben?

    Dazu ist zunächst einmal die Frage zu beantworten, ob Ausländer generell überhaupt Immobilien in Deutschland erwerben können. Dies ist eindeutig der Fall. Ja, ein Immobilienkauf ist durch Ausländer in Deutschland ohne Einschränkungen möglich. Insofern ist es auch irrelevant, ob es sich bei der Person um eine ausländische natürliche Person oder um eine ausländische juristische Person (ein Unternehmen) handelt.

    2. Können Ausländer wegen des Immobilienerwerbs eine Aufenthaltserlaubnis erhalten?

    Auch dies ist grundsätzlich zu bejahen. Vermögenden Ausländern wird in Deutschland die Möglichkeit eröffnet, auf Grundlage des § 7 Abs.1 Satz 3 AufenthG eine befristete Aufenthaltserlaubnis zu erwerben. Dazu müssen zunächst die allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 5 AufenthG vorliegen. Zudem muss der Antragstellende einen Grund für seinen Aufenthalt in Deutschland darlegen, der nicht abwegig oder missbräuchlich sein darf. Wichtig ist dabei, dass § 7 AufenthG keine Auffangnorm für andere Aufenthaltsgründe darstellt.

    3. Welche Voraussetzungen müssen für den Erhalt der Aufenthaltserlaubnis wegen Immobilienbesitzes erfüllt sein?

    Die nach § 5 Abs.1 Nr.1 AufenthG erforderliche Sicherung des Lebensunterhalts muss in den Fällen des § 7 Abs.1 Satz 3 AufenthG dadurch nachgewiesen werden, dass der Antragstellende von seinem eigenen Vermögen leben kann. Dies kann neben den Nachweisen des Vermögens auch durch ein sogenanntes Sperrkonto nachgewiesen werden. Eine Erlaubnis der Erwerbstätigkeit umfasst diese Aufenthaltserlaubnis nicht.

    Ursprünglich war für § 7 Abs.1 Satz 3 AufenthG erforderlich, dass der Antragstellende von den Zinseinnahmen aus dem eigenen Vermögen leben konnte. In einem Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18.07.2018 (1 K 1083/17) wurde jedoch der Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund von Grundbesitz – trotz nicht ausreichenden Bankvermögens – ermöglicht.

    Die Antragstellende in diesem Fall war Eigentümerin eines Grundstücks in Deutschland, das für einen monatlichen Pachtzins von 3.500€ verpachtet war. Dieser sollte den Lebensunterhalt der Antragstellenden sichern. Das Begehren, von den Erträgen des Grundbesitzes zu leben und diesen vor Ort zu verwalten, wurde durch das Gericht als ausreichenden Grund zum Aufenthalt iSd Norm angesehen. Zudem führte das Gericht aus, Pachteinnahmen aus Grundbesitz stellen ein ebenso sicheres Einkommen zur Sicherung des Lebensunterhalts dar, wie Zinseinnahmen aus Bankvermögen. Auch bei etwaiger Kündigung durch den Mieter seien ausreichende Verwertungsmöglichkeiten des Grundbesitzes gegeben.

    Grundbesitz allein, ohne sich daraus ergebende Einnahmen, ermöglicht in Deutschland jedoch nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs.1 Satz 3 AufenthG. Das zeigt ein Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 12.05.2021 (M 25 K 19.2489). Die Klägerin verfügte über eine in Miteigentum mit ihrem Ehemann stehende Wohnung in Deutschland, sowie Bankguthaben in Höhe von 80.000€. Sie beantragte eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs.1 Satz 3 AufenthG mit der Argumentation, durch die mietfreie Wohnmöglichkeit in ihrer Eigentumswohnung und das Bankvermögen sei ihr Lebensunterhalt für die – zunächst – beantragte Aufenthaltsdauer von einem Jahr gedeckt. Das Gericht wies die Klage ab und argumentierte, das Eigentum an einer Wohnung an sich stelle keinen Grund zum Aufenthalt in Deutschland im Sinne der Norm dar. Zudem sei Grundgedanke der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für vermögende Ausländer, dass diese von den Erträgen ihres Vermögens leben könnten. Im vorliegenden Fall würde die Klägerin ihr Vermögen in Gestalt des Bankguthabens jedoch nach und nach aufbrauchen.

    4. Fazit

    Die dargestellten Fälle machen deutlich, dass in Deutschland kein verlässlicher Weg mit eindeutigen Kriterien zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch den Kauf von Immobilien besteht, wie er in anderen Staaten etwa durch die „Golden Visa“ ermöglicht wird. Zwar besteht die Möglichkeit, über § 7 Abs.1 Satz 3 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des eigenen Vermögens, das auch in Grundbesitz bestehen kann, zu erlangen. Dies jedoch nur dann, wenn der Grundbesitz ein regelmäßiges Einkommen generiert, das den Lebensunterhalt deckt. Es findet zudem stets eine Abwägung der Behörde bzw. des Gerichts zwischen den privaten und öffentlichen Interessen statt, in die alle Umstände des Einzelfalls einfließen.

    Quelle:

    1. VG München, Urteil vom 12.05.2021, Az.: M 25 K 19.2489
    2. VG Freiburg, Urteil vom 18.07.2018, Az.: 1 K 1083/17
    3. Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht 14.Auflage 2022, § 7 AufenthG
    4. https://imigrante.sef.pt/en/solicitar/residir/art90-a/ Stand: 07.04.23

     

  2. Ausländerrecht: Bei Wechsel eines Studienganges kann gem. § 16 Abs. 2 AufenthG die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Studiumszwecken versagt werden.

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    Verwaltungsgericht Freiburg, 28.03.2012, Az.: 4 K 333/12

    Aktualisierung: September 2021

    Der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung ist in Kapitel 2 Abschnitt 3 des Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz) geregelt.

    § 16a Abs.1 regelt die Aufenthaltserlaubnis zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung während § 16a Abs. 2 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis zur schulischen Berufsausbildung zum Regelungsgegenstand hat.

    § 16b AufenthG wiederum regelt die Aufenthalte zur Durchführung eines Vollzeit- und eines Teilzeitstudiums.

    Das Studium des Ausländers ist nur an den dort genannten Hochschulen zulässig. Dies sind

    – die staatliche Hochschule, die staatlich anerkannte Hochschule (Universität, Kunsthochschule, Fachhochschule),
    – eine vergleichbare Ausbildungseinrichtung (Beispiel: Berufsakademie).

    Oftmals finden ausländische Studenten schon während des Studiums eine gutbezahlte Arbeit in Deutschland und begehren dann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit (Zweckwechsel).

    Diesem Begehren steht allerdings in den meisten Fällen § 16b Abs. 4 AufenthG entgegen. Während eines Studienaufenthalts darf eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck nur zum Zweck einer qualifizierten Berufsausbildung, der Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft, der Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen nach § 19c Absatz 2 oder in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden.

    Auch dem Wechsel des Studiengangs kann § 16b Abs. 4 AufenthG entgegenstehen. Dieser Studiengangwechsel kann darüber hinaus auch durch § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG beschränkt sein.

    § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG bestimmt nämlich, dass die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums nur dann verlängert werden kann, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann.

    Wenn ein Studienfachwechsel also zu einer Überschreitung des für das Studium angemessenen Zeitraums führt, kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis durch die Ausländerbehörde auch gem. § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG versagt werden.

    In der oben genannten Entscheidung hatte das Verwaltungsgericht Freiburg im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes darüber zu entscheiden, ob der angestrebte Studiengangwechsel eines Studenten einen Wechsel des Aufenthaltszwecks darstellt und ob die Annahme eines Ausnahmefalls vom Regelversagungsgrund gegeben ist.

    Bitte beachten: Das Urteil bezieht sich noch auf die alte Rechtslage, kann aber ebenfalls für den neuen § 16b AufenthG gelten.

    Sachverhalt des Gerichtsurteils

    Antragsteller studierte zuerst erfolglos Jura

    Der Antragsteller hatte in Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken mehrere Semester Jura studiert und das Studium bisher nicht erfolgreich abschließen können.

    Zwischen dem 30.11.2009 und dem 13.08.2010 hatte der Antragsteller einen ununterbrochenen Aufenthalt in der Republik Guinea. Einen fristgerechten Antrag auf Verlängerung der Wiedereinreisefrist stellte der Antragsteller nicht.

    Nach einem Auslandsaufenthalt will der Antragsteller Islamwissenschaften studieren

    Nach Wiedereinreise am 13.08.2010 stellte der Antragsteller dann am 15.09.2010 einen Antrag auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums der Islamwissenschaft.

    Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg

    Das VG Freiburg wies den Antrag des Antragstellers auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Denn nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG setze die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zunächst voraus, dass der Antragsteller mit einem erforderlichen Visum eingereist sei.

    Durch den überlangen Auslandsaufenthalt war die Aufenthaltserlaubnis erloschen

    Durch den achtmonatigen Aufenthalt des Antragstellers in der der Republik Guinea, sei die ursprüngliche Aufenthaltserlaubnis, die seine Wiedereinreise ggf. hätte gestatten können, gem. § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen.

    Außerdem stellt der Wechsel des Studienganges einen Zweckwechsel dar

    Der Wechsel des Studiengangs von der Rechtswissenschaft zu der Islamwissenschaft und Geschichte stelle darüber hinaus voraussichtlich einen Wechsel des Aufenthaltszwecks im Sinne von § 16 Abs. 2 S. 1 AufenthG dar.

    Eine Ausnahme ist nicht ersichtlich, da kein atypischer Geschehensablauf vorliege

    Auch sei für die Annahme eines Ausnahmefalls vom Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 S. 1 AufenthG aller Voraussicht nach kein Raum, weil das Nichterreichen des ursprünglich angestrebten Studienziels keinen atypischen Geschehensablauf darstelle.

    Nach dem Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG solle während des Aufenthalts nach § 16 Abs. 1 oder 1a AufenthG in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht.

    Der vom Antragsteller vorgenommene Wechsel des Studiengangs von Rechtswissenschaft zu Islamwissenschaft und Geschichte stelle einen Wechsel des Aufenthaltszwecks im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG dar, zumal der Antragsteller das ursprüngliche Studium der Rechtswissenschaft voraussichtlich wegen der Aussichtslosigkeit, es erfolgreich abzuschließen, abgebrochen habe und ihm die bisherigen Studienleistungen nicht angerechnet werden könnten.

    Auch für die Annahme eines Ausnahmefalls vom Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG sei im Fall des Antragstellers sehr wahrscheinlich kein Raum, weil das Nichterreichen des ursprünglich angestrebten Studienziels keinen atypischen Geschehensablauf darstelle.

    Auch aus der Regelung in Nr. 16.2.5 der VV-AufenthG, wonach ein Fachrichtungswechsel ausnahmsweise möglich sein soll, wenn die Gesamtstudiendauer zehn Jahre nicht überschreitet, könne sich keine Ausnahme vom Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 AufenthG ergeben.

    Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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