aufenthaltsrecht nach trennung Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: aufenthaltsrecht nach trennung

  1. Ausländerrecht: Voraussetzung des dreijährigen Bestandes der Ehe zum Erwerb eines eigenständigen Aufenthaltsrechtes gilt auch für Altfälle.

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    Bundesverwaltungsgericht, 10.12.2013, Az.: BVerwG 1 C 1.13

    Bis zum 30.06.2011 musste gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG die Ehe zwischen einem Ausländer und einem Deutschen mindestens zwei Jahre bestanden haben, bis der ausländische Staatsangehörige gem. § 31 AufenthG nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ein eigenständiges Aufenthaltsrecht beantragen konnte.

    Zum 01.07.2011 wurde diese Mindestdauer von zwei Jahren dann auf drei Jahre erhöht. Zielsetzung dieser Gesetzesänderung war laut Gesetzgeber insbesondere die Bekämpfung der Zwangsheirat.

    Rechtliche Unsicherheit bestand allerdings immer dann, wenn ein Ausländer nach altem Recht zwar die Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erfüllt hatte, den Antrag auf Erteilung des selbstständigen Aufenthaltsrechtes aber erst nach Inkrafttreten der Neuregelung zum 01.07.2011 gestellt hatte.

    In dem oben genannten Fall hatte das Bundesverwaltungsgericht genau über einen solchen Sachverhalt zu entscheiden.

    Sachverhalt: Der aus Syrien stammende Kläger war im Jahre 2000 mit einem Visum für ein Studium in die Bundesrepublik Deutschland eingereist.

    Der ihm für diese Ausbildung erteilte Aufenthaltstitel wurde zuletzt bis März 2009 verlängert.

    Am 04.03.2009 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige und erhielt eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung, die nach Verlängerung eine Geltungsdauer bis zum 12.05.2012 hatte.

    Im Mai 2011 trennten sich die Eheleute; im September 2011 beantragte der Kläger eine eheunabhängige Aufenthaltserlaubnis.

    Diesen Antrag lehnte die beklagte Ausländerbehörde mit der Begründung ab, dass die eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers nicht mindestens drei Jahre bestanden habe.

    Die bis zum 30.06.2011 geltende Vorschrift, wonach schon eine Bestandsdauer von zwei Jahren ausreichend sei, sei auf den Kläger nicht mehr anwendbar.

    Das daraufhin angerufene Verwaltungsgericht folgte der Ansicht der beklagten Ausländerbehörde und sprach dem Kläger ebenfalls ein eigenständiges Aufenthaltsrecht ab.

    Bundesverwaltungsgericht: Gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts wandte sich der Kläger mit der Revision zum Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte ebenfalls die Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

    Gem. § 31 Abs. 1 AufenthG könne ein Ausländer, der in Deutschland in ehelicher Lebensgemeinschaft gelebt habe, eine vom Fortbestand dieser Lebensgemeinschaft unabhängige Aufenthaltserlaubnis für die Dauer eines Jahres im Anschluss an den auf die Ehe bezogenen Aufenthaltstitel beanspruchen.

    Voraussetzung hierfür sei nach dem bis Juni 2011 geltenden Recht gewesen, dass die eheliche Gemeinschaft mindestens zwei Jahre lang bestanden hatte.

    Mit Wirkung vom 01.07.2011 sei diese Mindestbestandsdauer auf drei Jahre erhöht worden; eine ausdrückliche Übergangsvorschrift zur Regelung von Altfällen gäbe es nicht.

    Diese aktuelle Fassung der Vorschrift sei auch für den Kläger maßgeblich. Zwar hätten die Eheleute ihre eheliche Lebensgemeinschaft nach etwas mehr als zwei Jahren noch unter der Geltung des alten Rechts beendet; zu diesem Zeitpunkt wäre eine eheunabhängige Aufenthaltserlaubnis nach der Altfassung noch in Betracht gekommen.

    Der Anspruch auf eine solche eigenständige Aufenthaltserlaubnis entstünde allerdings nicht automatisch, sondern erst mit Antragstellung.

    Da der Kläger erst nach Inkrafttreten der für ihn ungünstigeren Gesetzesfassung einen entsprechenden Antrag gestellt habe, habe er keinen Anspruch auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht.

    Dies sei auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, insbesondere im Hinblick auf das Rückwirkungsverbot und den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

    Im Übrigen würde das Gesetz für problematische Einzelfälle in § 31 Abs. 2 AufenthG eine Härtefallregelung enthalten.

    Quelle: Bundesverwaltungsgericht

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Ausländerrecht: Gerichtsentscheidung zum eigenständigen Aufenthaltsrecht des Ehegatten

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    Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 23.01.2012, 6 K 6/12

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    Das eigenständige Aufenthaltsrecht für Ehegatten ist in § 31 AufenthG geregelt.

    Gem. § 31 Abs. 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzuges unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

    1. Die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens 3 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder

    2. der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand

    und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen.

    Nach § 31 Abs. 2 AufenthG ist von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen.

    Mit dieser Ausnahmeregelung soll insbesondere solchen Ehegatten dennoch eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, die Opfer von häuslicher Gewalt geworden sind oder die sich in einer schwierigen Lage befinden würden, sollten Sie gezwungen sein, in ihr Heimatland zurück zu kehren.

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    Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hatte nun in dem oben genannten Eilverfahren darüber zu entscheiden, ob eine Staatsbürgerin aus Bosnien-Herzegowina ein Recht auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht hatte.

    Sachverhalt: Die Antragstellerin hatte im September 2008 die Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen in Bosnien Herzegowina geschlossen und lebte seit November 2008 in der BRD.

    Nach der sich im Eilverfahren darstellenden Sachlage bestand die eheliche Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann seit Juli 2011 nicht mehr.

    Anträge auf Erteilung/Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse wurden durch die zuständige Ausländerbehörde abgelehnt und die Abschiebung angedroht.

    Daraufhin machte die Antragstellerin im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes geltend, aufgrund der Dauer ihrer Ehe im Bundesgebiet nach der vor dem 01.07.2001 geltenden Gesetzeslage ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben zu haben.

    Jedenfalls lag nach Ansicht der Antragstellerin eine besondere Härte vor, die eine Ausnahme rechtfertige.

    VG Karlsruhe: Das Verwaltungsgericht Karlsruhe sah keine Veranlassung, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerinnen gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf Erteilung/Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse anzuordnen.

    Nach Ansicht des Gerichts habe die Antragstellerin aller Voraussicht nach keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG i. V. m. § 28 Abs. 2 S. 2 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis eines ausländischen Ehegatten eines Deutschen verlängert wird, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

    Denn eine eheliche Lebensgemeinschaft könne nur dann angenommen werden, wenn außer dem formalen rechtlichen Band der Ehe auch eine tatsächliche Eheverbundenheit zwischen den Ehegatten bestehe oder in einem überschaubaren Zeitraum wiederhergestellt werde.

    Von einer solchen tatsächlichen Verbundenheit der Antragstellerin mit ihrem Ehemann bzw. von einer nur vorübergehenden Unterbrechung des Zusammenlebens könne seit dem Auszug des Ehemannes aus der gemeinsamen Wohnung im Juli 2011 nicht mehr ausgegangen werden.

    Des Weiteren ergebe sich ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch nicht aus den §§ 28 Abs. 3 AufenthG, § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG in der zum 01.07.2011 geänderten Fassung.

    Danach sei im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr zu verlängern, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden habe und der Deutsche bis dahin seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte.

    Nach der sich im vorliegenden Eilverfahren darstellenden Sachlage habe die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden.

    Auch sei der Anspruch der Antragstellerin mangels Übergangsregelung nicht an § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG in der bis zum 30.06.2011 geltenden Fassung zu messen, wonach es ausreichend war, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden habe.

    Ebenso sei im Fall der Antragstellerin keine besondere Härte i. S. d. § 31 Abs. 2 S. 1 AufenthG i. V. m. Abs. 2 S. 2 AufenthG anzunehmen, so dass von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG abzusehen sei.

    Eine besondere Härte läge nach Ansicht des Gerichts dann vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenen Rückkehrverpflichtung eine besondere Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange drohe (1. Alternative) oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar sei (2. Alternative).

    Entgegen der Auffassung der Antragstellerin genügten für sich genommen nicht ihre persönliche Betroffenheit durch die Trennung von ihren Ehegatten, der Verlust ihrer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet und die mit einer Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina verbundenen wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten.

    Derartige Umstände seien ihrem Gewicht nach vergleichbar mit denjenigen, die eine Vielzahl von Ausländern in dieser Situation treffen, insbesondere auch Staatsangehörige aus Bosnien-Herzegowina.

    Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe

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