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Tag Archive: Aufenthaltsrecht

  1. Ausländerrecht: Drittstaatsangehörige Eltern von Unionsbürgern haben Recht auf Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis

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    Europäischer Gerichtshof, 08.03.2011, Az.: C – 34/09

    Gem. Art. 20 Abs. 1 AEUV („Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union“) besteht in der Europäischen Union eine Unionsbürgerschaft. Danach ist Unionsbürger, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt dabei zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu, ersetzt sie aber nicht.

    Gem. Art. 20 Abs. 2 AEUV haben Unionsbürger die in den Verträgen der EU vorgesehenen Rechte und Pflichten. Nach Abs. 2 haben Sie unter anderem

    a) das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten

    b) in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament und bei den Kommunalwahlen, wobei für sie dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats;

    c) im Hoheitsgebiet eines Drittlands, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, Recht auf Schutz durch die diplomatischen und konsularischen Behörden eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates;

    d) das Recht, Petitionen an das Europäische Parlament zu richten und sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden, sowie das Recht, sich in einer der Sprachen der Verträge an die Organe und die beratenden Einrichtungen der Union zu wenden und eine Antwort in derselben Sprache zu erhalten.

    Diese Regelung war nun Gegenstand des oben genannten gerichtlichen Verfahrens des Europäischen Gerichtshofes.

    Betroffen war das drittstaatsangehörige Ehepaar Zambrano (Kolumbien) dem in Belgien Asyl gewährt wurde.
    Während ihres Aufenthalts in Belgien bekam das Paar zwei Kinder, welche aufgrund der dortigen Gesetze mit ihrer Geburt belgische Staatsangehörige wurden.

    Das Gericht hatte deswegen zu entscheiden, ob den drittstaatsangehörigen Eltern aufgrund der Unionsbürgerschaft des Kindes ein Aufenthaltsrecht und Arbeitsrecht in Belgien zu gewähren war.

    Sachverhalt: Während seines Aufenthaltes in Belgien schloss der Vater trotz fehlender Arbeitserlaubnis mit einem belgischen Unternehmen einen unbefristeten Arbeitsvertrag.

    Durch diese Tätigkeit war der Lebensunterhalt der Familie gesichert und die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge wurden ordnungsgemäß einbehalten und die entsprechenden Arbeitgeberbeiträge ordnungsgemäß entrichtet.

    Als der Vater arbeitslos wurde, stellte er Anträge auf Arbeitslosengeld, welche von den belgischen Behörden mit der Begründung abgelehnt wurden, dass er keine Arbeitserlaubnis habe.

    Das Ehepaar Zambrano stellten darüber hinaus als Verwandte eines belgischen Staatsangehörigen (des Kindes) einen Antrag auf Niederlassungserlaubnis in Belgien.

    Auch diesen Antrag wiesen die belgischen Behörden ab, mit der Begründung, dass die Eheleute es bewusst unterlassen hätten, die kolumbianische Staatsangehörigkeit für ihre Kinder in Kolumbien zu beantragen.

    Gegen beide ablehnenden Entscheidungen erhob Herr Zambrano Klage, mit der Begründung, daß er als Verwandter aufsteigender Linie eines minderjährigen belgischen Kindes einen Anspruch darauf habe, sich in Belgien aufhalten und dort arbeiten zu können.

    Das belgische Gericht legte dem Europäischen Gerichtshof daraufhin die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob die Eheleute sich in Belgien aufhalten und arbeiten dürfen.

    Damit sollte auch insbesondere die Frage geklärt werden, ob das Unionsrecht trotz der Tatsache anwendbar ist, dass die belgischen Kinder von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Gebiet der Mitgliedstaaten niemals Gebrauch gemacht hatten.

    Europäischer Gerichtshof: Der EuGH entschied, dass der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt sei, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten der EU zu sein. Insofern stünde Art. 20 AEUV grundsätzlich nationalen Maßnahmen entgegen, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird.

    Eine solche verwehrende nationale Maßnahme sei aber dann gegeben, wenn einer einem Drittstaat angehörenden Person in dem Mitgliedstaat, in dem ihre minderjährigen Kinder, die diesem Mitgliedstaat angehören und denen sie Unterhalt gewährt, der Aufenthalt und die Arbeitserlaubnis verweigert werden.

    Insofern vermittle Art. 20 AEUV ein auf dem Unionsbürgerstatus beruhendes eigenständiges Aufenthaltsrecht.

    Quelle: Europäischer Gerichtshof

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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