außergewöhnliche Belastung Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: außergewöhnliche Belastung

  1. Steuerrecht: Rechtsanwalts- und Gerichtskosten der Ehescheidung sind als außergewöhnliche Belastung absetzbar

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    Finanzgericht Düsseldorf, 30.03.2013, Az.: 10 K 2392/12 EErmittlung_EInkommen(1)

    Hintergrund dafür, dass der Steuerpflichtige bestimmte Ausgaben als sogenannte Außergewöhnliche Belastungen geltend machen kann, ist die Tatsache, dass es Aufwendungen gibt, gegen die sich der Steuerpflichtige nicht wehren kann und die bei ihm größer sind als bei einer vergleichbaren Gruppe.

    Solche Aufwendungen sind zum Beispiel der Elternunterhalt, Krankheitskosten oder Kosten der künstlichen Befruchtung.

    Immer wieder thematisiert wird auch die Frage, ob Kosten der Ehescheidung als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen der Steuererklärung absetzbar sind.

    Zu diesem Thema hat das FG Düsseldorf in der oben genannten Entscheidung nun entschieden, dass die mit der Ehescheidung zusammenhängenden Gerichts- und Anwaltskosten in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden können.

    Sachverhalt: In dem vom Finanzgericht entschiedenen Fall hatte der nunmehr geschiedene Ehepartner Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 8.195 Euro für die Ehescheidung aufgewandt.

    Diese Kosten betrafen nicht nur die eigentliche Ehescheidung, sondern auch die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich, dem Zugewinnausgleich und dem nachehelichen Unterhalt.

    Das Finanzamt erkannte die Kosten nur insoweit steuerwirksam an, als sie auf die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich entfielen. Soweit die Aufwendungen auf die Regelung der Vermögensauseinandersetzung (Zugewinnausgleich) und der Unterhaltsansprüche entfielen, ließ das Finanzamt sie nicht zum Abzug zu.

    Finanzgericht Düsseldorf: Das Finanzgericht Düsseldorf folgte der Ansicht des Finanzamtes nicht und urteilte, dass die gesamten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können.

    Eine Ehescheidung könne nur gerichtlich und mit Hilfe von Rechtsanwälten erfolgen. In dem Gerichtsverfahren müssten dabei regelmäßig auch Regelungen zum Versorgungsausgleich, dem Zugewinn und den Unterhaltsansprüchen getroffen werden.

    Den damit zusammenhängenden Kosten könnten sich die Ehepartner somit nicht entziehen.

    Dabei spiele es keine Rolle, dass Teilbereiche einer Scheidung nur durch Urteil, andere Teile hingegen auch durch einen Vergleich zwischen den Ehepartnern geregelt werden könnten.

    Mit dieser Entscheidung stellt sich das Finanzgericht zugleich gegen einen sogenannten Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung vom 20.12.2011 (Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 20.12.2011, Bundessteuerblatt I 2011, 1286).

    Danach lässt die Finanzverwaltung bei Ehescheidungen einen vollständigen Abzug der Zivilprozesskosten nicht zu.

    Quelle: Finanzgericht Düsseldorf

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Steuerrecht: Kosten für Zivilprozesse können als außergewöhnliche Belastungen grundsätzlich steuerlich absetzbar sein

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    Bundesfinanzhof, 12.05.2011, VI R 42/10Ermittlung_EInkommen(1)

    Um die fällige Einkommensteuer festzustellen, muss zunächst einmal das zu versteuernde Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG) berechnet werden, auf das dann der jeweilige Steuersatz angewendet werden muss.

    Die Feststellung des zu versteuernden Einkommens erfolgt in vier Schritten:

    1.) Die Aufsummierung der Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit, aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) ergibt die Summe der Einkünfte.

    2.) Von dieser Summe der Einkünfte kann bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen der Altersentlastungsbetrag, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende oder der Abzug für Land- und Forstwirte abgezogen werden, so dass sich der Gesamtbetrag der Einkünfte ergibt.

    3.) Von diesem Gesamtbetrag der Einkünfte können wiederum die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden, so dass sich das Einkommen ergibt.

    4.) Zieht man von diesem Einkommen bei Vorliegen der Voraussetzungen die Freibeträge für Kinder und den Härteausgleich ab, hat man letztendlich das zu versteuernde Einkommen ermittelt.

    Insbesondere die Frage, ob Prozesskosten in Zivilprozessen absetzbare Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen darstellen, war immer wieder Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen.

    Mit diesem Streitgegenstand befasste sich auch die oben genannte wegweisende Entscheidung des Bundesfinanzhofes.

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

    Die Kläger in dem oben genannten Fall waren Eheleute und wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

    Für die Klägerin bestand eine private Krankenversicherung bei einer Versicherung, die eine Krankentagegeld-Versicherung für ein tägliches Krankengeld nach Ablauf von sechs Wochen bei Arbeitsunfähigkeit umfasste.

    Die Klägerin war als Geschäftsleitungsassistentin nichtselbständig tätig. Anfang 2004 wurde die Klägerin krankgeschrieben.

    Nach sechs Wochen stellte der Arbeitgeber seine Gehaltszahlungen ein. Daraufhin wurde die Versicherung in Anspruch genommen, die zunächst das vertraglich vereinbarte Krankentagegeld zahlte.

    Auf Veranlassung der Versicherung wurde die Klägerin im Jahre 2005 von einem Arzt untersucht.

    Das erstellte Gutachten bescheinigte der Klägerin neben der Arbeitsunfähigkeit auch die Berufsunfähigkeit.

    Daraufhin stellte sich die Versicherung auf den Standpunkt, dass bei der Klägerin ab der Berufsunfähigkeit die Leistungspflicht zur Zahlung von Krankentagegeld geendet hatte.

    Klägerin verklagte ihre Versicherung auf Krankentagegeld

    Daraufhin erhob der Kläger als Versicherungsnehmer Klage gegen die Versicherung.

    Die Klage war auf die Feststellung des Fortbestands der Krankentagegeldversicherung sowie die Zahlung von Krankentagegeld gerichtet. Die Klage wurde abgewiesen.

    Die Klägerin machte die Prozesskosten als Werbungskosten geltend

    Ein Jahr später machten die Kläger die Prozesskosten mit ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit geltend.

    Die Beklagte (Finanzamt) folgte dem nicht, weil Krankentagegeld regelmäßig steuerfrei sei und der Prozess somit nicht der Erzielung steuerbarer Einnahmen gedient habe.

    Den hiergegen gerichteten Einspruch, mit dem die Kläger geltend machten, die Prozesskosten seien als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 5. Januar 2009 als unbegründet zurück.

    Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht Köln ab.

    Entscheidung des Bundesfinanzhofes

    BFH urteilte, dass das Finanzgericht Köln die Kosten zu Unrecht nicht als außergewöhnliche Kosten anerkannt hatte

    Der Bundesfinanzhof stellte in dem oben genannten Urteil nun fest, dass das Finanzgericht Köln die Zivilprozesskosten des Klägers zu Unrecht vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen hatte und urteilte unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung:

    Gem. § 33 EStG werde die Einkommensteuer eines Antragstellers dann ermäßigt, wenn dem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung) entstünden.

    Bei den Kosten eines Zivilprozesses spräche nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine Vermutung gegen diese Zwangsläufigkeit.

    Derartige Kosten seien bisher nämlich nur dann als zwangsläufig erachtet worden, wenn auch das die Zahlungsverpflichtung oder den Zahlungsanspruch adäquat verursachende Ereignis zwangsläufig erwachsen sei.

    Daran fehle es nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH im Allgemeinen bei einem Zivilprozess, denn es sei in der Regel der freien Entscheidung der Parteien überlassen, ob sie sich zur Durchsetzung oder Abwehr eines zivilrechtlichen Anspruchs einem Prozess(kosten)-risiko aussetzen.

    Lasse sich der Steuerpflichtige trotz ungewissen Ausgangs auf einen Prozess ein, liege die Ursache für die Prozesskosten in seiner Entscheidung, das Prozesskostenrisiko in der Hoffnung auf ein für ihn günstiges Ergebnis in Kauf zu nehmen; es entspräche nicht Sinn und Zweck des § 33 EStG, ihm die Kostenlast zu erleichtern, wenn sich das im eigenen Interesse bewusst in Kauf genommene Risiko realisiert habe.

    An dieser Rechtsprechung halte der BFH nun nicht mehr fest.

    Denn die Auffassung, der Steuerpflichtige übernehme das Prozesskostenrisiko „freiwillig“, verkenne, dass streitige Ansprüche wegen des staatlichen Gewaltmonopols, das der Verwirklichung des inneren Friedens diene, regelmäßig nur gerichtlich durchzusetzen oder abzuwehren sind.

    Dies folge aus dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) allgemein niedergelegt sei und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck finde.

    Es sei ein zentraler Aspekt der Rechtsstaatlichkeit, die eigenmächtig-gewaltsame Durchsetzung von Rechtsansprüchen grundsätzlich zu verwehren.

    Die Parteien würden zur gewaltfreien Lösung von Rechtsstreitigkeiten und Interessenkonflikten der Staatsbürger vielmehr auf den Weg vor die Gerichte verwiesen.

    Zivilprozesskosten erwüchsen dem Kläger wie dem Beklagtem deshalb unabhängig vom Gegenstand des Zivilrechtsstreits aus rechtlichen Gründen zwangsläufig.

    Allerdings seien Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen nur dann zu berücksichtigen, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen habe.

    Somit müsse er den Prozess unter verständiger Würdigung des Für und Wider –auch des Kostenrisikos– eingegangen sein.

    Demgemäß seien Zivilprozesskosten des Klägers wie des Beklagten dann nicht unausweichlich, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot.

    Quelle: Bundesfinanzhof

    NACHTRÄGLICHE ERGÄNZUNG: Das Bundesfinanzministerium hat 20.12.2011 ein BMF-Schreiben veröffentlicht, nach dem die Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen abgelehnt wird (Nichtanwendungserlass, Gz.: IV C 4 – S 2284/07/0031 :002).

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

    Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

  3. Einkommensteuer: Absetzbarkeit von Elternunterhalt als außergewöhnliche Belastung

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    Feststellung des zu versteuernden Einkommens

    Um die fällige Einkommensteuer festzustellen, muss zunächst einmal das zu versteuernde Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG) berechnet werden, auf das dann der jeweilige Steuersatz angewendet werden muss. Diese Feststellung erfolgt in vier Schritten:

    Ermittlung_EInkommen(1)Die Aufsummierung der Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit, aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) ergibt die Summe der Einkünfte.

    Von dieser Summe der Einkünfte kann bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen der Altersentlastungsbetrag, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende oder der Abzug für Land- und Forstwirte abgezogen werden, so dass sich der Gesamtbetrag der Einkünfte ergibt.

    Von diesem Gesamtbetrag der Einkünfte können wiederum die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden, so dass sich das Einkommen ergibt.

    Zieht man von diesem Einkommen bei Vorliegen der Voraussetzungen die Freibeträge für Kinder und den Härteausgleich ab, hat man letztendlich das zu versteuernde Einkommen ermittelt.

    Gerade der dritte Schritt ist dabei immer wieder Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen, da der Steuerzahler naturgemäß viele Ausgaben als absetzbare Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen ansieht, während das Finanzamt der gegenteiligen Ansicht ist.

    Außergewöhnliche Belastungen stellen grundsätzlich auf außergewöhnliche Umstände ab; Es müssen dem Steuerpflichtigen also zwangsläufig Aufwendungen entstanden sein, die außergewöhnlichen Charakter haben.

    Einen solchen außergewöhnlichen Charakter hat gem. der §§ 33, 33a EStG der sogenannte Elternunterhalt, den Kinder gemäß § 1601 BGB ihren Eltern zahlen müssen, wenn diese pflegebedürftig sind (siehe auch: Elternunterhalt: Wenn der Sozialhilfeträger die Kinder von Pflegebedürftigen in Anspruch nimmt)

    Ob Elternunterhalt aber nach § 33 EStG oder § 33a EStG abzugsfähig ist, muss von Fall zu Fall entschieden werden.

    § 33 EStG normiert „allgemeine“ außergewöhnliche Belastungen, bei denen in bestimmter Höhe eine zumutbare (Eigen-) Belastung festgelegt ist.

    § 33a EStG normiert außergewöhnliche Belastungen „in besonderen Fällen“, bei denen Sonderregelungen mit Höchstbeträgen – ohne Abzug einer zumutbaren Eigenbelastung – zum Zuge kommen.

    Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen gem. § 33a EStG

    Da § 33a EStG grundsätzlich Priorität vor § 33 EStG hat, muss auch beim Elternunterhalt zunächst geprüft werden, ob der Unterhaltsverpflichtete gemäß § 33a EStG zur Absetzung berechtigt ist.

    Gem. § 33a Abs. 1 EStG kann der Elternunterhalt nur bis maximal 8.004 € pro Jahr abgezogen werden. Darüber hinaus mindern eigene Einkünfte des jeweils unterhaltsberechtigten Elternteils diesen Abzug, soweit diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen.

    Diese Regelung soll durch das folgende Beispiel verdeutlicht werden:

    Der unterhaltsberechtigte Elternteil E bezieht im Kalenderjahr Rente in Höhe von 650 Euro monatlich. Der unterhaltspflichtige Sohn S muss nach Berechnung des Sozialhilfeträgers, auf welchen der Anspruch von E übergegangen ist, 400 Euro monatlich, also 4800 Euro jährlich bezahlen.

    Gemäß § 33a Abs. 1 EStG kann der jährliche Unterhaltsbetrag in Höhe von 4800 Euro durch S also nicht abgesetzt werden, da auf diesen Betrag die jährliche Rente von E abzüglich der im § 33a Abs. 1 EStG genannten 624 Euro (7800 Euro – 624 Euro = 7176 Euro) anzurechnen ist.

    Mit anderen Worten könnte S nur dann, wenn er mit mehr als 7176 Euro im Jahr unterhaltspflichtig wäre, den diesen Betrag überschießenden Elternunterhalt gem. § 33a EStG als außergewöhnliche Belastung absetzen.

    Außergewöhnliche Belastung gem. § 33 EStG

    Allerdings könnte S gem. § 33 EStG berechtigt sein, die Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung abzusetzen.

    § 33 EStG legt außergewöhnliche Belastungen danach fest, ob dem Steuerpflichtigen gegenüber der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse größere Belastungen entstehen.

    Deswegen listet § 33 Abs. 3 EStG für verschiedene Gruppen von Steuerpflichtigen bestimmte Prozentsätze von Belastung im Verhältnis von drei Einkommensspannen auf, um das Verhältnis der Belastung für die Frage der Abzugsfähigkeit festzustellen.

    Würde der Sohn als Vater eines Kindes zum Beispiel ein jährliches Bruttoeinkommen von jährlich 40.000 Euro haben, wären ihm eine Unterhaltszahlung von 1200 Euro (40000 * 3%) zumutbar. Steuerlich könnte er dann 12 * 400 Euro – 1200 Euro = 3600 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen.

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

    Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de