Außerhalb der Mietsache liegende tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
Rechtsanwalt Tieben

Rechtsanwalt Helmer Tieben
Beratung unter:
Tel.: 0221 - 80187670

Tag Archive: Außerhalb der Mietsache liegende tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse

  1. Mietrecht: Zur Frage, ob das Urinieren im Stehen noch vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache darstellt

    Leave a Comment

    Amtsgericht Düsseldorf, 20.01.2015, Az.: 42 C 10583/14

    Gemäß § 538 BGB hat der Mieter Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, welche durch den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache herbeigeführt wurden, nicht zu vertreten, er haftet dafür also nicht.

    Es ist somit Sache des Vermieters, die durch normalen vertragsgemäßen Verbrauch entstandenen Verschlechterungen auf seine Kosten zu beseitigen.

    Das Problem bei derartigen Situation ist die Abgrenzung zwischen „normalem Gebrauch“ und „Beschädigung“ der Mietsache. Dabei ist immer von Fall zu Fall zu prüfen.

    In dem oben genannten Fall des Amtsgerichts Düsseldorfs hatte dieses unter Anderem darüber zu entscheiden, ob das Urinieren im Stehen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache darstellt und der Vermieter oder der Mieter für die Kosten derjenigen Schäden aufkommen musste, welche die Urinspritzer verursacht hatten.

    Sachverhalt: Die Kläger waren Mieter, die Beklagte war Vermieterin einer Wohnung. In § 10.2. des zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrages war aufgeführt, dass während des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen nach Bedarf durchzuführen seien.

    In § 10.3 wiederum war aufgeführt, dass der Mieter die Kosten notwendiger Arbeiten zu bestimmten Prozentanteilen zu tragen hat, wenn der Beginn des Mietverhältnisses bzw. die Schönheitsreparatur während der Mietzeit länger als ein bestimmter Zeitraum zurückliegen.

    Weiter hieß es dort:

    „Eine Kostenbeteiligung nach Maßgabe der vorstehend angegebenen Quoten kann der Mieter dadurch abwenden, dass er die Schönheitsreparaturen, zu deren Vornahme er durch den Mietvertrag verpflichtet war, bei Beendigung des Mietvertrages sach- und fachgerecht ausführt.

    Ist bei Beendigung des Mietverhältnisses der Fristenplan zur Vornahme der Schönheitsreparaturen für einzelne Räume abgelaufen und kommt der Mieter seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag zur sach- und fachgerechten Renovierung dieser Räume nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, die Renovierungsarbeiten selbst in Auftrag zu geben und die hierfür erforderlichen Kosten, den Mietausfall und alle sonstigen durch den Verzug des Mieters entstandenen Schäden vom Mieter ersetzt zu verlangen.“

    In § 14 1. a) des Mietvertrages hieß es:

    „Mit dem Mieter wurde zusätzlich folgende Individualvereinbarung getroffen:

    Da es sich um eine Mischimmobilie (Wohn- und Gewerbeflächen) handelt übernimmt der Mieter zusätzlich die anteilig Kosten der Hausverwaltung in Höhe von derzeit monatlich 18,50 € inkl. MWSt. Diese ist in den o.g. Vorauszahlungen unter § 4 bereits enthalten und wird mit der Nebenkostenabrechnung einmal jährlich abgerechnet.“

    Zu Beginn des Mietverhältnisses leisteten die Kläger eine Mietsicherheit in Form einer Bankbürgschaft über einen Betrag i. H. v. EUR 3.032,10.

    Zum 28.02.2014 sprachen die Kläger die Kündigung des Mietverhältnisses aus. An diesem Tag erfolgte dann auch die Rückgabe der Wohnung. Bei der Rückgabe wurde ein Abnahmeprotokoll erstellt. In diesem war aufgeführt worden, dass in einzelnen Räumen teilweise Wände und die Decke nicht gestrichen worden waren und im Bad sowie im Gäste-WC der Boden verschmutzt gewesen sei.

    Außerdem hieß es dort: „Küche Backofen beschädigt. Ceranfeld mit der Kratzern, Macke in Arbeitsplatte.“

    Das Protokoll war von den Vertretern beider Parteien unterschrieben worden. Die Kosten für die Erneuerung des Griffes des Backofens lagen bei 45,26 €.

    Mit Schreiben vom 07.04.2014 forderten die Kläger die Hausverwaltung der Beklagten auf, die Kaution zurückzuerstatten. Daraufhin erteilte die Beklagte mit Schreiben vom 28.05.2014 eine Kautionsabrechnung, wonach ein Guthaben der Kläger über 127,22 € bestehen würde.

    Mit Schreiben vom 11.07.2014 erteilte die Beklagte eine Nebenkostenabrechnung für die Zeit vom 01.10.2012 bis zum 31.12.2013 über einen Nachzahlungsbetrag i. H. v. EUR 139,58.

    Mit Schriftsatz vom 05.09.2014 erteilte die Beklagte eine korrigierte Nebenkostenabrechnung vom 02.09.2014 für die Zeit vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2013 über einen Nachzahlungsbetrag i. H. v. EUR 342,78.

    Daraufhin erhoben die Kläger Klage gegen die Beklagte und verlangten die Herausgabe der Bankbürgschaft, die Rückzahlung der monatlich gezahlten Hausverwaltungskosten i. H. v. EUR 18,50 für die Dauer von 54 Monaten abzglüglich 45,26 € für den beschädigten Backofengriff.

    Dazu behaupteten die Kläger, dass die Passagen „Boden verschmutzt“ in dem von der Mutter der Klägerin zu 2) unterzeichneten Protokoll nicht aufgeführt gewesen seien. Die in dem Protokoll aufgeführten Malerarbeiten seien am 11.03.2014 fachmännisch durchgeführt worden. Der Zustand des Cerankochfelds und der Arbeitsplatte falle unter vertragsgemäßen Gebrauch.

    Die Beklagte wiederum beantragte, die Klage abzuweisen und beantragte im Wege der Widerklage, die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 3.044,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. Juli 2014 zu zahlen sowie die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 368,66 € nebst Zinsen in vorgenannter Höhe seit Rechtshängigkeit freizustellen.

    Nach Ansicht der Beklagten seien keine nachträglichen Änderungen an dem Abnahmeprotokoll vorgenommen worden. Etwaige durchgeführte Malerarbeiten seien derart unfachmännisch gewesen, dass sie nicht abnahmefähig gewesen seien. Die Malerarbeiten hätten nachgearbeitet werden müssen. Die Böden im Bad und Gäste-WC seien stark verschmutzt gewesen. Die Verschmutzung sei derart tief greifend gewesen, dass eine Auswechslung der Marmorböden erforderlich gewesen sei. Die Verunreinigungen seien mit handelsüblichen Reinigungsmitteln nicht zu beseitigen gewesen. Der Kostenaufwand für die Auswechselung der Marmorböden hätte EUR 1.935,90 brutto betragen.

    Für die durchzuführenden Malerarbeiten seien Kosten von EUR 769,79 und EUR 153,93 erforderlich gewesen. Die Regelung hinsichtlich der Hausverwalterkosten habe zur Disposition der Parteien gestanden.

    Amtsgericht Düsseldorf: Das Amtsgericht Düsseldorf urteilte nun, dass die Klage zulässig und teilweise begründet, die Widerklage der Beklagten hingegen nur zu einem geringen Teil begründet war. Begründet wurde dies durch das AG Düsseldorf wie folgt:

    Den Klägern stünde gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde zu. Die Kläger seien insoweit aktivlegitimiert, weil sie Vertragspartner der Beklagten seien. Auch wenn die Bürgschaft von einer Gesellschaft erstellt worden und von dieser an die Beklagte übersandt worden sei, handele es sich gleichwohl rechtlich um ein Leistungsverhältnis zwischen den Klägern und der Beklagten.

    Dementsprechend sei die Beklagte als Vermieterin grundsätzlich verpflichtet gewesen, die Bürgschaft nach Beendigung des Mietverhältnisses an die Kläger herauszugeben.

    Die Kläger hätten nach der Beendigung des Mietverhältnisses und dem Ablauf einer angemessenen Prüfzeit einen Anspruch auf Herausgabe der Mietsicherheit. Auf etwaige Gegenansprüche der Beklagten komme es in diesem Zusammenhang nicht an, da die Beklagte die Mietsicherheit nicht in Anspruch genommen und die Inanspruchnahme auch nicht angekündigt habe. Die Beklagte habe insoweit auch kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht.

    Darüber hinaus hätten die Kläger gegenüber der Beklagten auch einen Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 330,28 € aus § 280 Abs. 1 BGB. Dieser Anspruch ergebe sich zumindest darauf, dass die Beklagte die Kläger zu Unrecht auf Schadensersatz in Höhe von 2.999,20 € in Anspruch genommen habe. Dies stelle eine schuldhafte vertragliche Pflichtverletzung dar, welche einen Schadensersatzanspruch der Kläger auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten begründen würde.

    Der darüber hinausgehend geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 953,74 € für die Rückzahlung der Kosten der Hausverwaltung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB bestünde allerdings nicht. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob die Beklagte einen Anspruch auf die Zahlung von anteiligen Kosten der Hausverwaltung über 18,50 € habe, denn ein etwaiger Rückzahlungsanspruch wäre nämlich bereits nach § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB ausgeschlossen.

    Insoweit wäre es nämlich Sache der Kläger gewesen, gegen jede einzelne Nebenkostenabrechnung, in der die Kosten der Hausverwaltung aufgeführt waren, entsprechende Einwände innerhalb eines Jahres zu erheben. Dass sie dies getan haben, hätten die Kläger nicht dargetan. Vor diesem Hintergrund seien nachträgliche Einwendungen der Kläger und damit auch ein entsprechender Rückforderungsanspruch ausgeschlossen gewesen

    Die Widerklage wiederum sei lediglich in Höhe eines Betrages von 45,26 € begründet gewesen. Unstreitig habe der Beklagten ein Ersatzanspruch in Höhe des vorgenannten Betrages wegen der Beschädigung des Griffes des Backofens zugestanden.

    Aus den vorstehenden Ausführungen würde sich ergeben, dass der insoweit bestehende Anspruch der Beklagten nicht gemäß § 389 BGB durch Aufrechnung mit einem Rückforderungsanspruch der Kläger wegen der Hausverwalterkosten erloschen sei.

    Darüber hinaus stünde der Beklagten ein Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus § 280 Abs. 1 BGB in Höhe eines Betrages von 70.20 € zu. Der Anspruch würde sich aus einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 45,26 € zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20 % und der gesetzlichen Mehrwertsteuer zusammensetzen. Die darüber hinausgehende Widerklage sei demgegenüber unbegründet.

    Zunächst stünde der Beklagten kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Erneuerung der Marmorböden im Bad und Gäste-WC über 1.935,90 € aus § 280 Abs. 1 BGB zu. Insoweit fehle es jedenfalls an einem Verschulden der Kläger an einer etwaigen Beschädigung des Bodens.

    Dies ergebe sich völlig eindeutig aus der Aussage des von der Beklagten selbst benannten Zeugen. Dieser habe glaubhaft bekundet, dass die Abstumpfung des Marmorbodens in beiden Räumen ringsum den eigentlichen Toilettenbereich aufgetreten sei.

    Vor diesem Hintergrund sei bei verständiger Würdigung davon auszugehen, dass die Abstumpfung des Marmorbodens nicht durch die Verwendung eines ungeeigneten Reinigungsmittels, sondern durch herumspritzenden Urin entstanden sei.

    Anders ließe sich nicht erklären, warum lediglich im eigentlichen Bereich um die Toilette herum die Abstumpfungen aufgetreten seien. Würden diese auf der Verwendung eines ungeeigneten Reinigungsmittels beruhen, hätte es nahegelegen, dass derartige Abstumpfungen im gesamten Fußbodenbereich aufgetreten wären. Es erscheine nämlich völlig lebensfremd, dass der unmittelbare Bereich um die Toilette herum mit einem anderen Mittel gereinigt worden sei als der übrige Fußbodenbereich.

    Es bedürfe vorliegend keiner näheren Erörterung, ob in der heutigen Zeit das Urinieren im Stehen als solches eine vertragsgemäße Nutzung der Mietsache darstellt. Selbst wenn man dies zugunsten der Beklagten verneinen würde, würde es jedenfalls an einem Verschulden der Kläger fehlen. Trotz der in diesem Zusammenhang zunehmenden Domestizierung des Mannes sei das Urinieren im Stehen durchaus noch weit verbreitet. Jemand, der diesen früher herrschenden Brauch noch ausübe, müsse zwar regelmäßig mit bisweilen erheblichen Auseinandersetzungen mit – insbesondere weiblichen – Mitbewohnern, nicht aber mit einer Verätzung des im Badezimmer oder Gäste-WC verlegten Marmorbodens rechnen.

    Dass das Urinieren im Stehen derartige Auswirkungen haben könne, dürfte im Allgemeinen unbekannt sein. Insoweit wäre es Sache der Beklagten gewesen, die Kläger auf die besondere Empfindlichkeit des Fußbodens hinzuweisen.

    Die Beklagte habe auch keinen Anspruch auf Erstattung der Malerkosten über 769,79 € und 153,93 €. Dabei könne es dahingestellt bleiben, in welchem Zustand sich die Wände und Decken zum Zeitpunkt des Auszuges der Kläger befunden hätten.

    Die Kläger seien nämlich zu einer Auszugsrenovierung bzw. zur Übernahme ihrer Kosten nicht verpflichtet gewesen, da die Regelung unter § 10 Nr. 3 nämlich starre Fristen enthalte, was deren Unwirksamkeit zur Folge habe.

    Auch habe die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines Betrages von 139,58 € aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2013, da die insoweit erteilte Abrechnung nämlich nicht ordnungsgemäß erstellt und damit formell unwirksam sei.

    Quelle: Amtsgericht Düsseldorf

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

    Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

    Rechtsanwälte in Köln beraten und vertreten Sie im Mietrecht.

  2. Mietrecht: Bauarbeiten am Nachbargrundstück rechtfertigen nicht grundsätzlich zur Mietminderung.

    Leave a Comment

    Oberlandesgericht Braunschweig, 18.10.2011, Az.: 1 U 68/10

    Gem. § 536 Abs. 1 S.1 ist der Mieter in der Zeit, in welcher die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel hat, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, von der Entrichtung der Miete befreit. Nach § 536 Abs. 1 S. 2 BGB hat der Mieter für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten.

    Grundsätzlich kann der Mieter den Mietzins gem. § 536 BGB auch aufgrund von äußeren Einwirkungen mindern. Zu diesen äußeren Einwirkungen gehören z.B. Lärm, Luftverschmutzung oder Gerüche.

    Diese Einwirkungen begründen einen Mangel, wenn sie nicht vertraglich vorausgesetzt sind, und zwar unabhängig davon, ob sie vom Vermieter als Eigentümer geduldet werden müssen.

    Je nach Art und Stärke des Mangels kann der Mieter auch in diesen Fällen Mietminderung zu einem bestimmten Prozentsatz, bis zu vollständiger Befreiung von der Miete geltend machen.

    Problematisch ist in solchen Fällen grundsätzlich zu beurteilen, ob der Mieter bei Vertragsschluss hätte wissen können oder müssen, dass sich diese äußeren Einwirkungen während seiner Mietzeit ergeben oder erhöhen.

    Wirksamkeit_aoK

    Sachverhalt: In dem oben genannten Fall hatte ein Imbissbetreiber (Beklagter) die Miete zu einem nicht unerheblichen Teil deswegen gemindert, weil an einer in der Nähe seine Imbiss gelegenen Kirche Sanierungsarbeiten durchgeführt wurden.

    Im Rahmen dieser Sanierungsarbeiten wurden die Kirche und der Turm eingerüstet und dazu mit einem durchsichtigen Bauzaun umgeben.

    Der Beklagte begründete die Minderung damit, dass durch die mit den Sanierungsarbeiten verbundenen Beeinträchtigungen eine Umsatzrückgang von mehr als 30 % eingetreten sei.

    Die klagende Vermieterin klagte sogleich auf Zahlung der einbehaltenen Miete und wurde durch das Landgericht bestätigt.

    Oberlandesgericht Braunschweig: Das OLG Braunschweig wies die dagegen eingelegte Berufung des Beklagten mit der Begründung zurück, dass eine Mietminderung grundsätzlich einen der Mietsache selbst anhaftenden Mangel erfordere. Dieser habe hier aber nicht vorgelegen, da kein Fehler an dem Geschäftslokal selbst geltend gemacht worden sei.

    Außerhalb der Mietsache liegende tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse (z.B. Bauarbeiten in der Nachbarschaft) könnten nur dann zur Mietkürzung berechtigenn, wenn sie die Tauglichkeit der Mietsache unmittelbar beeinträchtigen würden.

    Störungen des Mietgebrauchs durch Bauarbeiten in der Nachbarschaft seien nur dann gewährleistungsrechtlich relevant, wenn der Mieter bei Abschluss des Mietvertrages mit solchen Beeinträchtigungen nicht rechnen musste und sie deshalb als vertraglich ausgeschlossen zu gelten haben.

    Gerade wenn sich auf dem Nachbargrundstück erkennbar ältere Bausubstanz befände, sei durch den Mieter grundsätzlich mit Störungen durch Bau- und/oder Renovierungsarbeiten auf dem Nachbargrundstück zu rechnen.

    Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig

    Einen kostenlosen Mietminderungsrechner finden Sie hier.

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

    Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

    Rechtsanwälte in Köln beraten und vertreten im Mietrecht.