Ausländerrecht Niederlassungserlaubnis Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
Rechtsanwalt Tieben

Rechtsanwalt Helmer Tieben
Beratung unter:
Tel.: 0221 - 80187670

Tag Archive: Ausländerrecht Niederlassungserlaubnis

  1. Ausländerrecht: Niederlassungserlaubnis muss einem Ausländer auch ohne vollständige Lebensunterhaltsdeckung gewährt werden

    1 Comment

    Bundesverwaltungsgericht, 16.08.2011, Az.: 1 C 12.10

    § 28 Aufenthaltsgesetz regelt den Familiennachzug zu Deutschen. Gemäß § 28 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz ist dem Ausländer in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

    28.2.1 der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 28 AufenthG legt dazu fest, dass die Erteilung der Niederlassungserlaubnis zu versagen ist, wenn ein Regelversagungsgrund nach § 5 Abs. 1 AufenthG vorliegt.

    Nach § 5 Abs. 1 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass
    – der Lebensunterhalt gesichert ist,
    – die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
    – kein Ausweisungsgrund vorliegt,
    – soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
    – die Passpflicht erfüllt wird.

    Aufenthaltstitel_nach_dem_AufenthaltsG

    Insbesondere die Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhaltes führt oftmals zur Versagung der Erteilung der Niederlassungserlaubnis, wenn Antragsteller öffentliche Mittel in Anspruch nehmen.

    Gem. § 2 Abs. 3 AufenthG ist der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann.

    Dabei bleiben das Kindergeld, der Kinderzuschlag und das Erziehungsgeld oder Elterngeld sowie öffentliche Mittel außer Betracht, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen.

    In der oben genannten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht nun festgestellt, dass einer Ausländerin die Niederlassungserlaubnis auch dann erteilt werden muss, wenn sie aus ihren Einkünften zwar den eigenen Lebensunterhalt sichern kann, das Einkommen aber nicht vollständig den Unterhaltsbedarf ihrer Kinder abdeckt.

    Sachverhalt des Gerichtsverfahrens

    Die Klägerin war eine iranische Staatsangehörige, die 1996 zum Zweck der Familienzusammenführung zu ihrem damaligen Ehemann nach Deutschland eingereist war. Die Aufenthaltserlaubnis musste von dieser jährlich verlängert werden.

    Seit 1999 war die Klägerin von ihrem Ehemann getrennt, lebte aber zusammen mit ihren beiden minderjährigen Kindern zusammen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen.

    Klägerin bezog neben Einkommen ergänzend ALG II

    Neben ihren Einkünften als Küchenhelferin in einem Kindergarten bezog die Klägerin ergänzend Arbeitslosengeld II.

    Im Jahre 2009 lehnte die Stadt Frankfurt am Main den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis mangels Sicherung des Lebensunterhalts der familiären Bedarfsgemeinschaft ab.

    Der Hessische Verwaltungsgerichtshof verpflichtet Ausländerbehörde zur Erteilung der Niederlassungserlaubnis

    Der Hessische Verwaltungsgerichtshof verpflichtete die Beklagte zur Erteilung der begehrten Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Hiergegen richtete die Beklagte ihre Revision beim Bundesverwaltungsgericht.

    Urteil des Bundesverwaltungsgericht:

    Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht Anspruch der Klägerin auf Niederlassungserlaubnis

    Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus familiären Gründen nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG die Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG voraussetzt.

    Danach muss grundsätzlich der Lebensunterhalt der in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Kernfamilie – hier bestehend aus der Klägerin und ihren beiden minderjährigen Kindern – gesichert sein.

    Die Voraussetzung muss aber nur in der Regel vorliegen.

    Besteht eine Bedarfslücke wegen deutscher Familienangehöriger ist Ausnahme von der Lebensunterhaltssicherung zu machen

    Eine Ausnahme sei dann anzunehmen, wenn der Antragsteller seinen eigenen Lebensbedarf sichern kann und eine Bedarfslücke durch deutsche Familienangehörige – hier die minderjährigen Kinder – entstehe.

    Das Regelungsziel des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG werde in solchen Fällen nicht verfehlt, weil die Erteilung der Niederlassungserlaubnis an die Klägerin keine zusätzliche Belastung öffentlicher Haushalte bewirke.

    Es trete keine Verfestigung des Aufenthalts ausländischer Familienangehöriger ein, deren Lebensunterhalt nicht gesichert sei.

    Das Aufenthaltsrecht der unterhaltsbedürftigen deutschen Kinder im Land ihrer Staatsangehörigkeit könne nicht weiter verfestigt werden.

    Dasselbe dürfte dann gelten, wenn der antragstellende Ausländer nicht in der Lage ist, für seinen deutschen Ehepartner zu sorgen.

    Bei einer fehlenden Lebensunterhaltsdeckung ist nämlich ebenso zu beachten, dass es nicht zu einer Diskriminierung des Ausländers wegen der Ehe kommen darf, so dass ihm die Unterhaltsleistungen an seinen deutschen Ehepartner nicht entgegengehalten werden dürfen.

    Quelle: Bundesverwaltungsgericht

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

    Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

    Rechtsanwälte in Köln beraten Sie im Ausländerrecht

  2. Ausländerrecht: Ehemals erteilte Niederlassungserlaubnis lebt nach Rücknahme einer Einbürgerung nicht wieder auf

    Leave a Comment

    Bundesverwaltungsgericht, 19. 4. 2011 Aktenzeichen 1 C 2. 10

    Banner4

    Für den Aufenthalt in Deutschland benötigen Ausländer grundsätzlich einen Aufenthaltstitel, sofern nicht durch das Recht der EU oder wegen des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei ein Aufenthaltsrecht besteht.

    Seit dem 01.01.2005 wird der Begriff des Aufenthaltstitels als Oberbegriff für das Visum, die Aufenthaltserlaubnis, die Niederlassungserlaubnis oder die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG benutzt.

    A. Visum
    Um nach Deutschland einzureisen benötigen drittstaatsangehörige Ausländer grundsätzlich ein Visum.

    Gem. § 71 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz sind die Botschaften und Generalkonsulate (Auslandsvertretungen) der BRD für die Visumerteilung verantwortlich.

    Örtlich zuständig für die Visumerteilung ist insofern die Auslandsvertretung, in deren Amtsbezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. seinen Wohnsitz hat.

    Sachlich zuständig ist die Auslandsvertretung desjenigen Schengen-Staates, in dessen Hoheitsgebiet das alleinige oder hauptsächliche Reiseziel liegt.

    Für Ausländer bestimmter Staaten bestehen Reiseerleichterungen, so können z.B. EU-Bürger sowie Staatsangehörige von Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz, den USA, Australien, Israel, Japan, Kanada und Neuseeland unabhängig von der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts stets ohne Visum einreisen, auch wenn sie ständig in Deutschland bleiben wollen.

    Die Bürger anderer „Drittstaaten“ benötigen unabhängig von der Dauer oder des Zwecks ihres Aufenthaltes stets ein Visum.

    Visa für Touristen- oder Besuchsaufenthalte werden i. d. R. als sog. „Schengen-Visa“ nach den Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens erteilt.

    B. Aufenthaltserlaubnis

    Um länger in Deutschland zu bleiben, benötigen drittstaatsangehörige Ausländer nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis.

    Die Aufenthaltserlaubnis ist ein zeitlich befristeter Aufenthaltstitel (grundsätzlich für ein Jahr) und wird zu den im Aufenthaltsgesetz genannten Zwecken erteilt (z.B. Aufenthalt zum Zwecke des Studiums, der Ausbildung oder der Forschung, der Ausübung einer Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit, zum Familiennachzug).

    C.Niederlassungserlaubnis

    Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und berechtigt ihren Inhaber zum Daueraufenthalt in Deutschland.
    Neben gesichertem Lebensunterhalt und ausreichendem Wohnraum sind ein fünfjähriger Besitz der Aufenthaltserlaubnis, Straffreiheit des Antragstellers, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sowie Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet Voraussetzung um die Niederlassungserlaubnis zu erhalten.

    D. Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG

    Ein neuer Aufenthaltstitel ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, welche mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union eingeführt wurde.

    Im Gegensatz zur Niederlassungserlaubnis berechtigt die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG zur sogenannten Mobilität ihres Inhabers.

    Der Inhaber hat nämlich einen Rechtsanspruch darauf, in einem anderen Mitgliedstaat der EU längerfristigen Aufenthalt und sogar Aufenthalt zur Ausübung einer Beschäftigung zu nehmen.

    Aufenthaltstitel_nach_dem_AufenthaltsG

    Die oben genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hatte die Frage zum Gegenstand, ob ein vorher erteilter Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis) nach der Rücknahme einer Einbürgerung wieder auflebt.

    Sachverhalt: Der pakistanische Kläger hat sechs Kinder, davon drei mit seiner jetzigen in Pakistan lebenden Ehefrau und drei mit deutschen Frauen.

    Der Kläger reiste erstmals im November 1977 nach Deutschland ein und stellte erfolglos einen Asylantrag. Im März 1982 kehrte er nach Pakistan zurück und heiratete dort im August 1982 seine heutige Ehefrau nach islamischem Ritus.

    Im September 1986 erteilte ihm die Deutsche Botschaft in Islamabad ein Visum zum Zweck der Familienzusammenführung, nachdem er unter Vorlage einer Urkunde der „Orthodox Church of Pakistan“ behauptet hatte, eine deutsche Staatsangehörige im August 1986 in Pakistan geheiratet zu haben.

    Seine vorausgegangene Eheschließung in Pakistan hatte er dabei nicht angegeben.

    Im Jahre 1986 reiste er nach Deutschland ein und erhielt zunächst eine befristete, im Jahre 1989 dann eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.

    Die Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen wurde 1991 geschieden.

    1994 heiratete der Kläger in Dänemark eine andere Frau deutscher Staatsangehörigkeit.

    1998 wurde der Kläger eingebürgert, nachdem er zuvor aus der pakistanischen Staatsangehörigkeit entlassen worden war.

    Auch die im Jahre 1994 eingegangene Ehe wurde im Jahre 2000 geschieden.

    2001 sprach die in Pakistan lebende Ehefrau des Klägers mit ihren drei Kindern bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Islamabad vor und begehrte ein Visum zum Zweck der Familienzusammenführung zum Kläger, der ihr Ehemann und Vater der Kinder sei.

    Dadurch erhielten die deutschen Behörden Kenntnis von der Ehe in Pakistan. Darüber hinaus wurde zusätzlich bekannt, dass es die „Orthodox Church of Pakistan“ zu keinem Zeitpunkt gegeben hatte.

    In Reaktion dazu nahm die Beklagte die Einbürgerung des Klägers mit Wirkung für die Vergangenheit zurück.

    Die hiergegen gerichtete Klage wurde rechtskräftig abgewiesen.

    Daraufhin beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung, woraufhin die Beklagte ihm zunächst einen Reiseausweis für Staatenlose und 2006 eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zur Ausübung des Sorgerechts gegenüber seiner deutschen Tochter erteilte.

    Den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung lehnte die Beklagte jedoch mit der Begründung ab, dass sich die Aufenthaltsberechtigung vom September 1994 durch die Einbürgerung des Klägers nach § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt habe.

    Nach Sinn und Zweck der Bestimmung könne sie nicht wieder aufleben. Auch eine neue Niederlassungserlaubnis könne ihm nicht erteilt werden, da er weder seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitze noch sein Lebensunterhalt gesichert sei.

    Mit der hiergegen erhobenen Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass die ihm im Jahre 1994 erteilte Aufenthaltsberechtigung als Niederlassungserlaubnis fortgelte, hilfsweise beantragte er die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer (neuen) Niederlassungserlaubnis.

    Das Verwaltungsgericht gab der Feststellungsklage zunächst statt, da OVG hob das mit der Berufung angegriffene Urteil jedoch wieder auf.
    Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers vor dem Bundesverwaltungsgericht.

    Bundesverwaltungsgericht: Das BVerwG folgte der Ansicht der OVG und entschied, dass die dem Kläger erteilte Aufenthaltsberechtigung durch dessen Einbürgerung ihre Wirksamkeit verloren hatte, nicht wieder aufgelebt war und der Kläger keinen Anspruch auf Neuerteilung einer Niederlassungserlaubnis habe.

    Nach Ansicht des BVerwG hatte sich die dem Kläger zuvor erteilte Aufenthaltsberechtigung gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Einbürgerung des Klägers im Jahr 1998 auf sonstige Weise erledigt und sei auch durch die Rücknahme der Einbürgerung mit Wirkung für die Vergangenheit nicht wieder aufgelebt.

    Auch das Ansinnen des Klägers auf Erteilung einer neuen Niederlassungserlaubnis sei mit Recht abgelehnt worden, da die dafür erforderlichen Voraussetzungen weder in Bezug auf § 27 AuslG 1990 noch in Bezug auf § 38 AufenthG gegeben waren.

    Auch gem. § 9 AufenthG habe der Kläger keinen Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis, da es insoweit schon am fünfjährigen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis fehle, da der Kläger während der Zeit der zurückgenommenen Einbürgerung keine Aufenthaltserlaubnis besessen habe.

    Quelle: Bundesverwaltungsgericht

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

    Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

    Rechtsanwälte in Köln beraten Sie im Ausländerrecht