Az.: 6 AZR 979/11 Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Az.: 6 AZR 979/11

  1. Arbeitsrecht: Bei Freigabe einer Tätigkeit nach § 35 Abs. 2 InsO geht die Passivlegitimation für eine Kündigungsschutzklage wieder auf den Unternehmer über

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    Bundesarbeitsgericht,  21.11.2013, Az.:  6 AZR 979/11

    Im Rahmen jeder Klage müssen beide Parteien, also sowohl der Kläger als auch der Beklagte, die jeweilige Sachlegitimation der jeweils anderen Partei  feststellen und beachten.

    Die Sachlegitimation bezeichnet die materiell-rechtliche Inhaberschaft der jeweiligen Partei hinsichtlich des im Rahmen der Klage geltend gemachten Rechts.

    Die Sachlegitimation des Klägers wird als Aktivlegitimation bezeichnet, da der Kläger im Rahmen der Klage die „aktive“ Rolle spielt. Die Sachlegitimation des Beklagten wird als Passivlegitimation bezeichnet, da der Beklagte hier die „passive“ Rolle einnimmt.

    In bestimmten Fällen kann es für den Kläger allerdings schwierig sein, die Aktivlegitimation des Beklagten und damit den richtigen Adressat für die Klage festzustellen.

    Eine solche Konstellation kann zum Beispiel bei der Einreichung einer Kündigungsschutzklage gegen ein Unternehmen gegeben sein, wenn über das Vermögen des Unternehmens die Insolvenz eröffnet wurde.

    Grundsätzlich hat die Insolvenzeröffnung zwar erst einmal keinen Einfluss auf die Fortgeltung des allgemeinen Arbeitsrechts.

    Gem. § 108 Abs. 1 InsO bleiben der Bestand und der Inhalt des Arbeitsverhältnisses unberührt.

    Gem. § 80 Abs. 1 InsO übernimmt jedoch der Insolvenzverwalter mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes die Arbeitgeberfunktion.

    Die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis gehen somit auf den Insolvenzverwalter über, so dass eine Kündigungsschutzklage dann grundsätzlich gegen den Insolvenzverwalter in seiner Eigenschaft als Partei kraft Amtes zu richten ist, und zwar auch dann, wenn die Kündigung noch vom Insolvenzschuldner, also dem insolventen Unternehmen, erklärt wurde.

    In dem oben genannten Fall des Bundesarbeitsgerichts hatte dieses darüber zu entscheiden, ob der Insolvenzverwalter der richtige Adressat der Kündigungsschutzklage war, obwohl dieser die von dem insolventen Einzelunternehmer ausgeübte selbständige Tätigkeit nach § 35 Abs. 2 InsO aus der Insolvenzmasse freigeben und wieder an diesen zurückgegeben hatte.

    Sachverhalt: Der Kläger im Rahmen dieser Kündigungsschutzklage war seit dem 06.05.2010 beim Schuldner, der als Einzelunternehmer einen Kurier- und Kleinsttransportbetrieb führte, als Kraftfahrer beschäftigt.

    Am 15.05.2010 kündigte der Schuldner das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich. Fünf Tage später, also am 20.05.2010 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.

    Einen Tag später erklärte der Beklagte gegenüber dem Schuldner, dass er die von ihm ausgeübte selbständige Tätigkeit nach § 35 Abs. 2 InsO aus der Insolvenzmasse freigebe.

    Am 01.06.2010 reichte der Kläger Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht ein und wollte damit gegenüber dem Insolvenzverwalter festgestellt wissen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht fristlos, sondern ordentlich beendet worden war.

    Das zunächst angerufene Arbeitsgericht gab der Klage statt. Das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab und ließ die Revision zu.

    Bundesarbeitsgericht: Das BAG urteilte entsprechend dem Landesarbeitsgericht, dass der Insolvenzverwalter nicht die entsprechende Passivlegitimation für die Kündigungsschutzklage gehabt habe.

    Zwar sei die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis gem. § 80 Abs. 1 InsO mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes zunächst auf den Insolvenzverwalter übergegangen, da der Schuldner (der Einzelunternehmer) aber nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine selbständige Tätigkeit ausgeübt habe und der Insolvenzverwalter diese nach § 35 Abs. 2 InsO aus der Insolvenzmasse freigegeben habe, sei die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis mit Wirksamwerden der Freigabeerklärung auch über die zu diesem Zeitpunkt bereits begründeten Arbeitsverhältnisse wieder an den Schuldner zurück gegangen.

    Ab diesem Zeitpunkt sei dann wieder der Schuldner und nicht mehr der Insolvenzverwalter für eine Kündigungsschutzklage passiv legitimiert gewesen.

    Quelle: Bundesarbeitsgericht

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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