Kinderlärm sowie die Benutzung von Haushaltsgeräten stellt gewöhnlichen Mietsachegebrauch dar. Eine Grenze ist vom Amtsgericht Kiel in einer älteren Entscheidung aus dem Jahre 1984 darin gesehen worden, wenn Kinder Mobiliar verrücken oder von Stühlen springen.
Mietrecht: In familientauglichen Häusern müssen Anwohner mit Kinderlärm rechnen und diesen daher akzeptieren.
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