Berechtigt Kinderlärm zur Kündigung? Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Berechtigt Kinderlärm zur Kündigung?

  1. Mietrecht: In familientauglichen Häusern müssen Anwohner mit Kinderlärm rechnen und diesen daher akzeptieren.

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    Landgericht Berlin, 05.09.2016, Az.: 67 S 41/16

    Die eigenen vier Wände dienen den Mietern oft als Rückzugsort und Ort der Ruhe. Diese Ruhe kann jedoch empfindlich gestört werden. Kinder können bekanntlich laut sein und mit ihrem Geschrei, Getrampel und lautstarken Gespiele die Nerven der Nachbarn erheblich belasten. Dies ist allerdings in den meisten Fällen kein Grund, die Miete zu mindern.

    Das Rennen, Stampfen, Poltern sowie Brüllen von Kleinkinder entspricht jedenfalls deren Entwicklung, befand das Landgericht Berlin. Somit müssen die Nachbarn mit solchen Geräuschen leben. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie in einem öffentlich geförderten Wohnhaus mit familientauglichen Wohnungen leben.

    Sachverhalt: In dem verhandelten Fall hatte die Klägerin als Mieterin einer Erdgeschosswohnung geklagt. Seit dem Einzug einer Familie mit Kindern in der Wohnung über ihr fühlte sie sich durch den entstanden Lärm erheblich in ihrer Ruhe gestört. Es sei nicht nur das Springen und Poltern der Kinder, das sie ärgerte, auch die lautstarken Auseinandersetzungen der Eltern brachten die Frau um ihre Ruhe.

    Aus diesem Grund verlangte sie 9.000 Euro überzahlte Miete von der beklagten Vermieterin wegen der angeblich entstandenen Mietminderung zurück. Zusätzlich sollte die vorhandene Lärmbelästigung der eingezogenen Familie beseitigt werden. Bis zu der Beseitigung wollte die Klägerin ihre Miete um 50 Prozent mindern.

    Landgericht Berlin: Die Klägerin hatte mit ihrem Vorliegen keinen Erfolg, urteilte das Landgericht Berlin. Der Lärm, welches von der eingezogenen Familie entstehen würde, bewege sich im Bereich des sozial zumutbaren. Dies gelte insbesondere auch deshalb, weil es sich bei dem Wohnort um geförderten Wohnraum handeln würde, bei dem die Mieterin mit dem Einzug von Familien habe rechnen müssen. Dies würde sich ändern, wenn die Klägerin in einem extrem teuren Luxusappartement oder einer seniorengerechten Wohnung wohnen würde, hier müsste sie mit einem erhöhten Kinderlärm nicht rechnen.

    Quelle: Landgericht Berlin

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Mietrecht: Selbst exessiver Kinderlärm eines Mieters kann den Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigen.

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    Landgericht Hannover, 04.03.2015, Az.: 19 S 88/14

    Insbesondere in Großstädten fühlen sich Mieter oftmals durch Kinderlärm in benachbarten Wohnungen gestört. Kinderlärm berechtigt aber immer nur dann zur Kündigung und Räumung der Wohnung, wenn dieser Lärm eine schuldhafte Vertragsverletzung des Mieters (also der Eltern der Kinder darstellt).

    Das wiederum heisst, dass der Kinderlärm nur dann eine schuldhafte Vertragsverletzung des Mieters darstellt, wenn er über das normale (sozialadäquate) Maß hinausgeht.

    So müssen Vermieter und Mitmieter Lärmbeeinträchtigungen von Kindern tolerieren, soweit sich die Lärmbeeinträchtigungen bei vernünftiger Betrachtung als Folge typischen, altersbedingten Verhaltens der Kinder darstellen.

    Allerdings müssen Eltern auch darauf achten, dass Kinder die allgemeinen Ruhezeiten und die Hausordnung beherzigen.

    In dem hier besprochenen Urteil des Landgerichts Hannover hatte dieses im Rahmen der Berufung darüber zu entscheiden, ob Kinderlärm, welcher durch die eigenen und befreundete Kinder der Mieterin erfolgte, über das normale Maß hinausging und damit eine fristlose Kündigung rechtfertigte.

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:

    Vermieterin kündigte der Mieterin wegen Lärmstörungen in einem 6 Familien Haus

    Klägerin war die Vermieterin, Beklagte die Mieterin einer Wohnung in einem 6-Familien Haus. Wegen Lärmstörungen zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten hatte die Klägerin die Beklagte gekündigt und auf Räumung und Herausgabe verklagt.

    Zu diesem Zwecke hatten Mitmieter der Beklagten über mehr als sechs Monate Lärmprotokolle erstellt, die Beklagte war daraufhin mündlich und schriftlich mehrfach abgemahnt worden. Nachdem diese ihr Verhalten trotz der Abmahnungen nicht änderte, kündigte die Klägerin das Mietverhältnis wegen massiver Störung des Hausfriedens fristlos.

    Der Lärm ging insbesondere von den Kindern und den Besucherkindern aus

    Die Beklagte wiederum bestritt den Lärm und trug vor, dass der Lärm durch Besucherkinder verursacht werde und als sozialadäquat hinzunehmen sei. Das zunächst angerufene Amtsgericht verurteilte die Beklagte antragsgemäß auf Räumung und Herausgabe.

    Urteil des Landgerichts Hannover:

    Wie schon das Amtsgericht urteilte auch das Landgericht, dass die Kündigung wirksam sei

    Das Landgericht Hannover folgte der Ansicht des Amtsgericht Hannover und urteilte ebenfalls, dass die Kündigung und damit der Räumungs- und Herausgabeanspruch der Klägerin berechtigt gewesen sei.

    Das Amtsgericht habe ausführlich und nachvollziehbar begründet, warum es davon überzeugt war, dass die Beklagte nachhaltig gegen das Gebot der Rücksichtnahme in dem Mehrfamilienhaus verstoßen und den Hausfrieden durch häufige Verursachung von Lärm, der über das zumutbare Maß hinausgegangen sei, nachhaltig gestört habe.

    Die Gesamtschau der von der Mieterin ausgehenden Lärmbelästigungen habe das hinzunehmende Maß überschritten und der Hausfrieden sei damit nachhaltig gestört worden.

    Entgegen der Ansicht der Beklagten sei auch unerheblich, ob die Lärmbelästigungen von den eigenen Kindern oder von anderen Kindern ausgegangen seien. Die Mieterin müsse sich auch das Verhalten ihrer Besucher zurechnen lassen, da sie verpflichtet sei, diese zur Einhaltung der ihr als Mieterin obliegenden Rücksichtnahmepflicht anzuhalten.

    Der aufgetretene Kinderlärm hatte das zumutbare Maß überschritten

    Dabei sei auch der grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmende Kinderlärm nicht mehr zu tolerieren, wenn die Intensität, Dauer und das zeitliche Auftreten des Lärms auch unter Berücksichtigung des kindlichen Spiel- und Bewegungsdrangs das zumutbare Maß überschreiten würde.

    Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die von den Zeugen erstellten Lärmprotokolle seinerzeit inhaltlich falsch erstellt worden seien, seien jedenfalls nicht ersichtlich. Letztlich ging es auch nicht darum, dass „gelegentlich ein Besuch auch einmal zu später Stunde das Haus verlassen habe oder auch einmal zu später Stunde der Staubsauger benutzt worden sei“.

    In den Lärmprotokollen waren vielschichtige Lärmbelästigungen dokumentiert

    Die Lärmprotokolle, die die Zeugen im Termin bestätigt hätten, würden eine Vielzahl von vielschichtigen Lärmbelästigungen ausweisen, welche von der Wohnung der Beklagten ausgegangen seien. Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses sei der Klägerin damit nicht mehr zumutbar gewesen.

    Quelle: Landgericht Hannover

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