Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 29.11.2010, (Az.: 4 B 3164/10)Im Rahmen des Ausbaus und der Förderung der Erneuerbaren Energien werden in Deutschland immer mehr Biogasanlagen errichtet. Beim Umgang mit diesen Anlagen entstehen immer wieder penetrante Gerüche durch die Freisetzung der Gase Ammoniak und Schwefelwasserstoff. Diese Gerüche sind daher häufig Gegenstand von Nachbarschaftsklagen im einstweiligen Rechtschutzverfahren oder im Hauptsacheverfahren.Gem. § 3 Abs. 2 BImSchG ist Geruch Luftverunreinigung und damit Immission. Die Begrenzung von Emissionen von Luftschadstoffen und Lärm ist in Deutschland im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und seinen zugehörigen Verordnungen, insbesondere der TA Lärm und der TA Luft, geregelt.Allerdings
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