Blaue Karte EU für Regelberufe Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Blaue Karte EU für Regelberufe

  1. Ausländerrecht: Die Blaue Karte EU nach Einführung des Fachkräfteinwanderungsgesetzes

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    Artikel aktualisiert im November 2023 aufgrund der Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2021/1883 durch den deutschen Gesetzgeber

    Die europäische und auch die deutsche Wirtschaft sind auf hoch qualifiziertes Personal aus dem Ausland angewiesen. Insbesondere in Themenfeldern wie der Digitalisierung oder hoch-spezieller Spitzenforschung ist der Bedarf höher, als selbst gedeckt werden kann. Daher war es nötig, eine europäische Regelung für dieses Problem zu schaffen. Dabei herausgekommen ist die Blaue Karte EU, die in Anlehnung an die US amerikanische „greencard“ eine Aufenthaltserlaubnis darstellt. Das blau soll dabei die blaue Europaflagge symbolisieren.

    Was ist die Blaue Karte EU?

    Die Plastikkarte dient als offizielles Dokument zum Nachweis einer Aufenthaltserlaubnis für besonders qualifizierte Fachkräfte aus dem Ausland und gilt EU-weit. Sie werden auch von den EU-Mitgliedsstaaten ausgestellt. Jedoch können in den jeweiligen Ländern andere Voraussetzungen für den Erhalt einer Blauen Karte EU bestehen.

    Wie bekommt man die Blaue Karte EU?

    Im Folgenden sollen die Voraussetzungen einer Blauen Karte EU bei Antragstellung in Deutschland erläutert werden. Die Regelungen finden sich in § 18g des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).

    Die Blaue Karte EU wird grundsätzlich nur an Fachkräfte mit akademischer Ausbildung vergeben. Hierzu ist keine weitere Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nötig. Fachkräfte mit akademischer Ausbildung sind Fachkräfte aus dem Ausland, die einen Hochschulabschluss erlangt haben. Genaueres zu Fachkräften mit akademischer Ausbildung können sie hier nachlesen.

    Die Blaue Karte EU wird außerdem (zumindest bei Erteilung) zum Zweck einer der Qualifikation der Fachkraft angemessenen Beschäftigung erteilt. Dies bedeutet, dass die gut qualifizierte Fachkraft gerade in einem Beruf arbeiten soll, in dem sie ihren Hochschulabschluss erlangt hat. Ein studierter Informatiker soll also beispielsweise als Programmierer arbeiten und nicht als Kellner. Zum Nachweis dessen ist daher ein Arbeitsvertrag oder eine verbindliche Stellenzusage vorzulegen.

    Welche Arten der Blauen Karte EU gibt es?

    Erfolgreich beantragen kann außerdem eine Blaue Karte EU nur, wer ein bestimmtes jährliches Mindestgehalt hat, § 18g Abs. 1 S. 1 AufenthG) = 50% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (Blaue Karte für Regelberufe nach § 18g Abs. 1 S. 1 AufenthG) . In Berufen, in denen besonderer Mangel herrscht, wie zum Beispiel für die Bereiche Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Ingenieurwesen und Humanmedizin, gilt ein etwas verringertes jährliches Mindestgehalt von 45,3% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (Blaue Karte für Mangelberufe nach § 18g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AufenthG).

    Neu ist die Blaue Karte für Berufsanfänger nach § 18g Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AufenthG und die Blaue Karte EU für Absolventen tertiärer (drittrangiger) Bildungsprogramme nach § 18g Abs. 2 AufenthG.

    Arten Blaue Karte EU

    Nicht nachgewiesen werden müssen für die Erteilung der Blauen Karte EU dagegen bestimmte Deutschkenntnisse.

    Außerdem müssen noch einige allgemeine Voraussetzungen erfüllt werden. So wird die Blaue Karte EU nur ausgestellt, wenn

        • Der Lebensunterhalt gesichert ist
        • Die Identität geklärt ist
        • Ein Pass vorliegt
        • Die Einreise nach Deutschland mit einem Visum erfolgt ist
        • Die oben genannten Angaben bereits im Visumsantrag gemacht wurden
        • Und kein Ausweisungsinteresse besteht

    Nicht erteilt wird die Blaue Karte EU dagegen an in § 19f AufenthG aufgezählte Personengruppen wie z.B. Geflüchtete oder Saisonarbeiter.

    Wo bekommt man die Blaue Karte EU?

    Beantragt werden muss die Blaue Karte EU bei der örtlichen Ausländerbehörde. Sofern die Einreise nach Deutschland mit einem Visum erfolgt ist, muss die Blaue Karte EU vor Ablauf des Visums beantragt werden. Falls es zur Einreise nach Deutschland keines Visums bedurfte (USA, Kanada; Japan, etc.) muss die Blaue Karte EU vor Beginn der Arbeitstätigkeit beantragt werden.

    Wie lange ist die Blaue Karte EU gültig?

    Gemäß § 18 Abs. 4 S. 2 AufenthG ist die Blaue Karte EU für 4 Jahre oder bei einem kürzer befristeten Arbeitsvertrag auf dessen Zeitraum + 3 Monate erteilt.

    Mit einer Blauen Karte EU haben es außerdem leichter, eine Niederlassungserlaubnis in Deutschland zu erhalten. Auch ist es im Rahmen des Familiennachzugs einfacher, dass beispielsweise der Ehepartner in Deutschland eine Aufenthaltsgenehmigung erhält, da er ebenfalls keinen Sprachnachweis erbringen muss.

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Ausländerrecht: Die Aufenthaltserlaubnis für im EU-Ausland langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige (kleine Freizügigkeit).

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    Verwaltungsgericht Darmstadt, 05.04.2012, Az.: 6 K 1633/10.DA

    Gemäß § 38a Aufenthaltsgesetz kann ein Drittstaatsangehöriger, also ein Ausländer, der nicht aus einem EU-Staat kommt und auch nicht Familienangehöriger eines EU-Bürgers ist, eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland beantragen, wenn er in einem anderen EU-Staat langfristig aufenthaltsberechtigt ist.

    Dieses Aufenthaltsrecht wird in Anlehnung an die für EU-Bürger geltende Freizügigkeit auch „kleine Freizügigkeit“ genannt.

    Um die Aufenthaltserlaubnis zu bekommen, muss der Ausländer allerdings auch die allgemeinen Voraussetzungen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 5 AufenthG erfüllen.

    Dazu gehört auch die Voraussetzung, dass der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Verfügt der Ausländer nicht über ausreichend Vermögen um seinen Lebensunterhalt zu sichern, wird er zur Erfüllung dieser Voraussetzung in Deutschland einer Beschäftigung nachgehen müssen.

    Dafür wiederum braucht er eine Berechtigung zur Erwerbstätigkeit. Nach § 38a Abs. 3 AufenthG berechtigt der Aufenthaltstitel nach § 38a Abs. 1 AufenthG nur dann zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, wenn die in § 19c oder § 21 AufenthG genannten Voraussetzungen erfüllt sind (§ 38a Abs. 3 AufenthG).

    Der Ausländer muss somit in den allermeisten Fällen ebenfalls die Voraussetzungen des § 19c AufenthG erfüllen. Das heißt insbesondere, dass er eine Beschäftigung finden muss und die zuständigen Stellen (Bundesagentur für Arbeit) dabei eine positive Vorrang- und Lohnprüfung vornehmen (Zustimmung nach § 39 Abs. 3 AufenthG).

    In dem oben genannten Fall des Verwaltungsgerichts Darmstadt hatte dieses darüber zu entscheiden, ob einen indischen Koch/Kochhelfer zu Recht die Zustimmung nach § 39 AufenthG und damit die Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG versagt worden war.

    Sachverhalt des Gerichtsurteils

    Indischer Kläger hatte langfristigees Aufenthaltsrecht in Italien erworben

    Der am 20.02.1967 geborene Kläger war indischer Staatsangehöriger und hatte sich vor seiner Einreise nach Deutschland in Italien aufgehalten, wo er den Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben hatte.

    Nachdem der Kläger über seinen potentiellen Arbeitgeber in Deutschland die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Koch/Kochhelfer im Restaurant Z. beantragt hatte, richtete der Beklagte am 05.05.2010 gemäß § 39 AufenthG eine Zustimmungsanfrage an die Beigeladene.

    Kläger beantragt Aufenthaltstitel für Stelle als Kochhelfer

    Ausweislich der Stellenbeschreibung des potentiellen Arbeitgebers vom 28.04.2010 handelte es sich bei der beabsichtigte Beschäftigung des Klägers um eine Stelle als Koch/Kochhelfer, welche den Besitz eines Führerscheins erfordere. Sonstige Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen wurden von dem potentiellen Arbeitgeber keine aufgeführt, zur Qualifikation wurde von dem potentiellen Arbeitgeber lediglich angegeben „ohne Ausbildung“.

    Der monatliche Bruttolohn sollte bei Vollzeitbeschäftigung 1.800,00 EUR betragen. Das Einverständnis zur Veröffentlichung des Stellenangebotes unter www.arbeitsagentur.de wurde vom potentiellen Arbeitgeber verweigert.

    Bundesagentur für Arbeit verweigert Zustimmung nach § 39 Beschäftigungsverordnung

    Die Beigeladene lehnte hierauf die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur begehrten Beschäftigung ab, weil die Voraussetzungen des § 39 Satz 2 Nr. 1b und letzter Halbsatz AufenthG nicht erfüllt worden seien. Es handele sich bei dem fraglichen Restaurant nicht um ein indisches Spezialitätenrestaurant; es werde keine spezielle Fachkraft (Spezialitätenkoch) benötigt. Schließlich liege die Entlohnung unter dem Tariflohn, der sich auf 2.122,00 EUR belaufe.

    Nachdem der potentielle Arbeitgeber von der fehlenden Zustimmung der Beigeladenen in Kenntnis gesetzt worden war, bat er mit Schreiben vom 01.06.2010 darum, die Entscheidung zu überdenken, weil er den Kläger im Restaurant benötige, da der Kläger im Gegensatz zu deutschen Arbeitssuchenden auch die indische Kochkunst beherrsche. Darüber hinaus sei der Kläger dort auch persönlich bekannt und könnte viel zur Arbeitsentlastung beitragen, in erster Hinsicht als Koch, aber auch als (Urlaubs)Vertretung in der Restaurantleitung.

    Weiterhin erteilte der potentielle Arbeitgeber des Klägers am 23.06.2010 der Agentur für Arbeit Dieburg – Geschäftsstelle Darmstadt einen Vermittlungsauftrag. Nach dem nunmehrigen Anforderungsprofil wurde ein/e berufserfahrene/r Koch/Köchin mit Kenntnissen der indischen und italienischen Küche gesucht.

    Die Vergütung und Zusatzleistungen sollten einer Vereinbarung vorbehalten bleiben, als Berufsausbildung wurde diejenige zum/zur Koch/Köchin gefordert, sowie Grundkenntnisse in der italienischen und indischen Küche. Ein Führerschein wiederum wurde jetzt nicht mehr gefordert. Auch erteilte der zukünftige Arbeitgeber nun das Einverständnis zur Veröffentlichung in der Jobbörse und in anderen Vermittlungsbörsen. Die Anzahl der maximal gewünschten Vermittlungsvorschläge wurde auf 15 beschränkt.

    Die von der Bundesagentur für Arbeit vorgeschlagenen Arbeitnehmer sind unpassend

    Nachdem der Beklagte dem potentiellen Arbeitgeber des Klägers nochmals schriftlich die Ablehnungsgründe der Beigeladenen dargelegt und mitgeteilt hatte, dass er an deren Entscheidung gebunden sei, teilte der potentielle Arbeitgeber mit, dass aus den drei Vermittlungsvorschlägen der Arbeitsagentur nur ein Kontakt zustande gekommen sei. Dieser Bewerber habe die geforderte Qualifikation nicht erfüllt, weil er nur eine Hilfskraft gewesen sei. Ein Koch sei trotz des Vermittlungsauftrags nicht vermittelt worden. Im Falle einer Beschäftigung werde Tariflohn gezahlt.

    Der Beklagte bat die Beigeladene daraufhin, die Angelegenheit vor diesem Hintergrund nochmals zu prüfen. Diese hielt auch nachfolgend an ihrer Auffassung fest, dass die Voraussetzungen des § 39 AufenthG (sonstiger Grund) nicht vorlägen, auch wenn ein Vermittlungsauftrag ohne Erfolg gewesen sei. Es stünden genügend bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung.

    Mit Schreiben vom 22.09.2010 widersprach der potentielle Arbeitgeber unter Vorlage einer Vollmacht des Klägers einer Ablehnung der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis. Es sei für ihn nicht erkennbar, dass genügend bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung stünden. So könne er entsprechende Bewerbungen nicht verzeichnen. Er sei indes dringend auf eine Besetzung der Stelle angewiesen.

    Mit Bescheid vom 12.10.2010 lehnte der Beklagte dennoch die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung als Koch/Kochhelfer im Restaurant Z. in Y. an den Kläger nach § 38a i. V. m. § 18 AufenthG ab und stützte die Begründung auf seine Bindung an die Ablehnung der Zustimmung durch die Beigeladene.

    Kläger erhebt Klage zum Verwaltungsgericht

    Der Kläger erhob daraufhin am 12.11.2010 Klage, mit der er sein Begehren weiter verfolgte

    Zur Begründung führte er an, dass die Ablehnung der Zustimmung zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis durch die Beigeladene ermessensfehlerhaft sei, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass genügend bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung stünden.

    Die lange Vakanz der Stelle und die Vielzahl der nicht erschienenen oder nicht qualifizierten Bewerber sprächen gegen diese Einschätzung der Bundesagentur. Weiter argumentierte der Kläger, dass sich nur ein einziger Bewerber vorgestellt habe, der sich dann als Tellerwäscher erwiesen habe, welcher keine Fähigkeiten und Kenntnisse als Koch gehabt habe. Fehle es aber schon an den Bewerbern, könne der potentielle Arbeitgeber auch nicht darauf verwiesen werden, diese einzuarbeiten und anzulernen, soweit ihnen die Spezialkenntnisse fehlten.

    Vom potentiellen Arbeitgeber habe das Angebot indischer Speisen mangels Spezialitätenkoch von der Speisekarte genommen werden müssen; diese könnten gegenwärtig nur auf Vorbestellung angeboten werden. Das geplante Speisenangebot sei aber ausreichend, um das Lokal als Spezialitätenrestaurant auszuweisen. Weiterhin sehe sich der potentielle Arbeitgeber daran gehindert, eine weitere Gaststätte zu eröffnen, in der indische Küche angeboten werden sollte, weil ihm der dafür erforderliche Spezialitätenkoch fehlen würde.

    Es könne zudem nicht darauf abgestellt werden, ob der Kläger als Spezialitätenkoch ausgebildet sei, weil der Ausbildungsberuf des Kochs oder Kochhelfers so nur in der Bundesrepublik Deutschland zu finden sei. Im europäischen und außereuropäischen Ausland gebe es vergleichbare Zertifizierungen nicht.

    Die Festlegung auf den Begriff „Spezialitätenkoch“ ginge zudem fehl, weil der Kläger den Beschäftigungsaufenthalt als Koch/Kochhelfer gewünscht habe. Gleichwohl sei er schon wegen seiner Herkunft besonders qualifiziert, indische Spezialitäten zu kochen, und für seinen potentiellen Arbeitgeber sei allein ausschlaggebend, dass die zu beschäftigende Person in der Lage sei, italienische und indische Spezialitäten zuzubereiten. Zum Beweis seiner beruflichen Qualifikation legt der Kläger darüber hinaus ein vom 01.07.2011 stammendes Zeugnis des Ristorante H. in Brescia vor.

    Ergänzend vertrat er die Auffassung, dass die Arbeitsmarktprüfung der Beigeladenen als Einzelfallprüfung zu erfolgen habe und es im vorliegenden Fall an bevorrechtigten Bewerbern um den Arbeitsplatz fehlen würde.

    Aufgrund der neuen, seit 31.05.2011 geltenden Gesetzeslage würde in seinem Fall § 41 BeschV greifen. Schlussendlich machte der Kläger ebenfalls noch geltend, dass die Beigeladene eine Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht vorgenommen habe.

    Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt

    Das VG Darmstadt folgte der Ansicht des Klägers nicht und urteilte, dass die Klage bereits mangels Vorverfahren unzulässig sei.

    Aus den §§ 68, 75 VwGO würde sich ergeben, dass die Klageerhebung erst dann zulässig sei, wenn die Behörde einen Verwaltungsakt erlassen habe, den Erlass eines solchen abgelehnt oder nicht in angemessener Zeit über einen Antrag entschieden habe. Gegenstand der Klage sei die Behördenentscheidung bzw. der zur Entscheidung der Behörde gestellte Antrag.

    Wie die Beigeladene zutreffend angemerkt habe, habe der Kläger beim Beklagten die Erlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung als (Spezialitäten)Koch im Restaurant Z. in Y. (bzw. bei sachgerechter, an § 4 Abs. 2 AufenthG orientierter Auslegung seines Begehrens die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung) zum Gegenstand seines Antrages gemacht.

    Verwaltungsgericht urteilt, dass die Klage unzulässig ist

    Ursprünglich sei zwar eine Beschäftigung als Koch/Kochhelfer als Aufenthaltszweck angegeben worden. Nachdem die Beigeladene jedoch mitgeteilt habe, dass für diese Beschäftigung die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis versagt werden würde, sei, ebenso wie zunächst noch nach Klageerhebung, geltend gemacht worden, dass der Kläger als qualifizierter Koch mit speziellen Fachkenntnissen beschäftigt werden solle. Hierauf hätten sich, für den Kläger erkennbar, die weitere Arbeitsmarktprüfung und die Entscheidung der Beigeladenen und die Entscheidung des Beklagten bezogen. Damit sei der Kläger gehalten, wegen des nunmehr (wieder) für eine nicht qualifizierte Beschäftigung als Kochhelfer begehrten Aufenthaltes vor Klageerhebung einen hierauf bezogenen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG zu stellen.

    Aber selbst wenn auf den ursprünglichen Antrag des Klägers abgestellt werden würde, der die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Beschäftigung als Koch/Kochhelfer zum Gegenstand hatte, wäre die Klage jedenfalls unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 12.10.2010 würde sich nämlich in diesem Fall als rechtmäßig erweisen und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 5 VwGO).Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung als Koch/Kochhelfer im Restaurant Z. in Y.

    Nach § 38a AufenthG, welcher allein als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Kläger für die begehrte Beschäftigung in Betracht komme, werde einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehabe, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten wolle (§ 38a Abs. 1 AufenthG). Dieser Aufenthaltstitel berechtige nur zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, wenn die in § 18 Abs. 2, §§ 19, 20 oder § 21 AufenthG genannten Voraussetzungen erfüllt seien (§ 38a Abs. 3 AufenthG).

    Ein Fall der §§ 19, 20 oder 21 AufenthG liege beim Kläger von vornherein nicht vor, weshalb bei ihm die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 AufenthG erfüllt sein müssten. Dessen Bestimmungen würden auf den Kläger, der indischer Staatsangehöriger sei und in Italien die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehabe, Anwendung finden, weil bei ihm keiner der Ausschlussgründe des § 38a Abs. 2 AufenthG vorliegen würde, was keiner weiteren Ausführung bedürfe.

    Auch bei Zulässigkeit der Klage würde der Kläger die Klage verlieren

    Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 AufenthG erfülle der Kläger indes nicht.

    Wie der Beklagte und die Beigeladene zutreffend ausgeführt hätten, bestünde weder eine Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG noch eine zwischenstaatliche Vereinbarung, welche bestimmen würde, dass die Ausübung der Beschäftigung von indischen Staatsangehörigen, die in Italien die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehaben, ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig sei.

    Desgleichen würde eine solche Bestimmung für die Beschäftigung eines in einem anderen Mitgliedstaat langfristig Aufenthaltsberechtigten als Kochhelfer fehlen.

    Eine solche „Befreiung“ vom Zustimmungserfordernis ergäbe sich im Falle des Klägers, der im Bundesgebiet die Beschäftigung als Kochhelfer anstreben würde, insbesondere nicht aus der Beschäftigungsverordnung, weil die vom Kläger angestrebte Beschäftigung zweifelsfrei nicht unter die in §§ 2-16 BeschV genannten Berufsgruppen fallen würde. Der Kläger bedürfe mithin für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die von ihm angestrebte abhängige Beschäftigung im Bundesgebiet der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG. Diese habe die Beigeladene indes zu Recht versagt.

    Nach § 39 Abs. 1 AufenthG könne ein Aufenthaltstitel, der einem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden, soweit durch Rechtsverordnung nicht etwas anderes bestimmt sei. Die Voraussetzungen, unter denen die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden könne, würden sich aus § 39 Abs. 2 AufenthG ergeben, der gemäß § 39 Abs. 3 AufenthG auch in den Fällen des § 38a AufenthG Anwendung finden würde.

    Die Rechtsverordnung, auf die in § 39 Abs. 1 AufenthG abgestellt werde, sei die aufgrund des § 42 AufenthG erlassene Beschäftigungsverordnung. Da – wie bereits ausgeführt –deren Beschränkungen, soweit sie an der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe anknüpfen würden, nicht im Einklang mit Art. 14der RL 2003/109/EG stünden, bedürfe es in den Fällen des § 38a AufenthG allerdings der richtlinienkonformen Auslegung des § 39Abs. 1 AufenthG dahingehend, dass die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zwar ohne Einzelfallprüfung im Sinne des § 39 Abs. 2AufenthG nach den in der Beschäftigungsverordnung festgelegten antizipierten und abstrakten Vorgaben, soweit sie an der Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe anknüpfen, erteilt aber nicht versagt werden dürfte. Die Versagung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung müsse sich aufgrund der europarechtlichen Vorgaben in den Fällen des § 38a AufenthG hingegen nach § 39 Abs. 2 AufenthG richten, der eine einzelfallbezogene Arbeitsmarktprüfung im Sinne des Art. 14 der RL2003/109/EG als Entscheidungsgrundlage vorsehen würde.

    Die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Kläger für die begehrte Beschäftigung als Koch/Kochhelfer nach §§ 38a, 18 Abs. 2 AufenthG komme jedoch weder aufgrund der Beschäftigungsverordnung noch gemäß § 39 Abs. 2 AufenthG in Betracht.

    Ausgehend davon, dass der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Koch/Kochhelfer begehren würde, würde nach der Beschäftigungsverordnung die Erteilung der Zustimmung nicht in Betracht kommen.

    Gemäß § 17 BeschV könne die Bundesagentur für Arbeit nämlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Beschäftigung, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt (§ 18 Abs. 3 AufenthG), nur nach den Vorschriften des 2. Abschnitts und zum Zwecke der Beschäftigung, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt (§ 18 Abs. 4 AufenthG), nur nach den Vorschriften des 3. Abschnitts gemäß § 39 des Aufenthaltsgesetzes zustimmen.

    Kläger hat als unqualifizierter Kochhelfer keinen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis

    Die unqualifizierte Beschäftigung als Kochhelfer werde jedoch offenkundig von keinem der in den §§ 18 – 24 BeschV aufgeführten Beschäftigungssachverhalten erfasst, was keiner Ausführungen bedürfte.

    Die qualifizierte Beschäftigung als Koch in den §§ 26 – 31 BeschV nur, soweit es sich bei dem Ausländer um einen Spezialitätenkoch handeln würde (§ 26 Abs. 2 BeschV). Der Kläger hielte inzwischen schon selbst nicht mehr an der Behauptung fest, dass er (obgleich er keinerlei qualifizierte Berufsausbildung nachweisen könne) ein Spezialitätenkoch sei; jedenfalls würde er nicht länger begehren, als solcher im Bundesgebiet beschäftigt zu werden.

    Ebenso wenig wie sich der Kläger folglich auf einen Zustimmungstatbestand aus der Beschäftigungsverordnung berufen könne, komme eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die vom Kläger angestrebte Beschäftigung im Bundesgebiet nach §§ 38a, 18 Abs. 2 AufenthG gemäߧ 39 Abs. 2 AufenthG in Betracht.

    Danach könne die Bundesagentur für Arbeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung zustimmen, wenn sich durch die Beschäftigung von Ausländern nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungsstruktur, der Regionen und der Wirtschaftszweige, nicht ergeben (Satz 1 Nr. 1 a) und für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stünden (Satz 1 Nr. 1b) oder sie durch Prüfung nach Satz 1Nr. 1 Buchstabe a und b für einzelne Berufsgruppen oder für einzelne Wirtschaftszweige festgestellt habe, dass die Besetzung der offenen Stellen mit ausländischen Bewerbern arbeitsmarkt- und integrationspolitisch verantwortbar sei (Satz 1 Nr. 2) und der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt werde.

    Für die Beschäftigung stehen ausreichend deutsche Arbeitnehmer zur Verfügung

    Für die Beschäftigung stünden deutsche Arbeitnehmer und diesen gleichgestellte Ausländer auch dann zur Verfügung, wenn sie nur mit Förderung der Agentur für Arbeit vermittelt werden könnten.

    Die Beigeladene habe in beanstandungsfreier Weise eine Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vorgenommen. Sie habe ihre Prüfung vor allem, obgleich der Kläger die von ihm angestrebte Beschäftigung im Bundesgebiet als die eines indischen Spezialitätenkoches bezeichnet hätte, an einer Beschäftigung des Klägers als Koch/Kochhelfer ausgerichtet, für die nach seinem nunmehrigen Vorbringen letztlich auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt werde.

    Soweit sie nunmehr die Auffassung vertreten würde, dass sie eine solche Prüfung nicht vorgenommen, sondern ihre Prüfung auf die Voraussetzungen für die Beschäftigung als Spezialitätenkoch beschränkt habe, stünden dem ihre Erklärungen im Verwaltungs- aber auch im Gerichtsverfahren entgegen.

    Bereits unter dem 19.05.2010, aber auch dann mit Datum vom 30.08.2010 und mit Schriftsatz vom 24.03.2011 habe die Beigeladene nämlich mitgeteilt, dass für die Beschäftigung als Koch/Kochhelfer bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung stehen würden. Ferner habe sie mehrfach hervorgehoben, dass der Kläger nicht in einem Spezialitätenrestaurant als Spezialitätenkoch, sondern in einem Restaurant ohne spezielle Ausrichtung als Kochhelfer beschäftigt werden solle.

    Dessen ungeachtet sei jedenfalls zu besorgen, dass sich durch die Beschäftigung des Klägers auf der vom potentiellen Arbeitgeber zu besetzenden Stelle im Sinne des § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a) AufenthG nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungsstruktur, ergeben würden.

    Beschäftigung unqualifizierter Arbeitnehmer ist für die Arbeitsmarktstruktur nachteilig

    Die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer ohne hinreichende berufliche Qualifikation auf Stellen, die vom Anforderungsprofil eine qualifizierte Berufsausbildung erfordern würden, sei für die Arbeitsmarktstruktur nachteilig.

    Soweit der Kläger und sein potentieller Arbeitgeber argumentieren würden, dass die Feststellung der Beigeladenen, bevorrechtigte Köche mit der erforderlichen Qualifikation seien hinreichend vorhanden, dadurch widerlegt werde, dass die zu besetzende Stelle trotz erheblicher Bemühungen nicht habe anderweitig besetzt werden können, könne dem nicht gefolgt werden. So habe der potentielle Arbeitgeber selbst erklärt, dass zumindest ein Bewerber vorgesprochen habe, der als Kochhelfer hätte beschäftigt werden können und den er nicht eingestellt habe, weil er kein qualifizierter Koch gewesen sei. Ein solcher ist der Kläger, wie dargelegt, nämlich auch nicht.

    Quelle: Verwaltungsgericht Darmstadt

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  3. Ausländerrecht: Die verschiedenen Aufenthaltstitel zum Zwecke der Erbwerbstätigkeit in Deutschland und die Blaue Karte EU

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    Aktualisiert im November 2023 aufgrund der Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2021/1883 durch den deutschen Gesetzgeber

    Das deutsche Aufenthaltsgesetz hat die Zielsetzung, die Zuwanderung nach Deutschland unter den Gesichtspunkten der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der BRD zu steuern.

    Unter dieser Prämisse wird insbesondere die Zuwanderung hochqualifizierter Arbeitnehmer nach Deutschland gefördert.

    Mit dem Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit befasst sich Kapitel 2 Abschnitt 4 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz, AufenthG).

    Auch hinsichtlich des Aufenthaltes zum Zwecke der Erwerbstätigkeit ist dabei grundsätzlich zwischen den drei verschiedenen Aufenthaltstiteln zu unterscheiden, welche das Aufenthaltsgesetz vorsieht.

    Arten Blaue Karte EU

    Mit der Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie wurde die Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung umgesetzt und ein neuer Aufenthaltstitel, die Blaue Karte EU, eingeführt.

    Die Blaue Karte EU ist ein befristeter Aufenthaltstitel, das heißt, bei erstmaliger Erteilung wird diese auf höchstens vier Jahre befristet.

    Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz, das am 1. März 2020 in Kraft getreten ist, wurden die Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit von Abschnitt 4 des Aufenthaltsgesetzes neu gefasst und es wurden neue Möglichkeiten aufgenommen.

    In Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2021/1883 hat der deutsche Gesetzgeber die Einwanderungsmöglichkeiten mit einer Blauen Karte EU nun nochmals neugestaltet und erweitert

    Folgende Möglichkeiten sieht das Aufenthaltsgesetz vor, um interessierten Ausländern den Aufenthalt in Deutschland zum Zwecke der Erwerbstätigkeit zu ermöglichen:

    Aufenthaltstitel für Fachkräfte mit Berufsausbildung

    Aufenthaltserlaubnis für eine Fachkraft mit Berufsausbildung, § 18a AufenthG

    Aufenthaltstitel für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung/Studium

    – Aufenthaltserlaubnis für eine Fachkraft mit akademischer Ausbildung, § 18b AufenthG

    – Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte, § 18c Abs. 1 AufenthG

    – Niederlassungserlaubnis für Inhaber eine Blauen Karte, § 18c Abs. 2 AufenthG

    – Niederlassungserlaubnis für hoch qualifizierte Fachkraft (Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen oder Lehrpersonen in herausgehobener Funktion) mit akademischer Ausbildung, § 18c Abs. 3 AufenthG

    Aufenthaltstitel zur Forschung

    – Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Forschung, § 18d Abs. 1 AufenthG

    -Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Forschung für einen in der EU international Schutzberechtigten, § 18d Abs. 6 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis (kurzfristige Mobilität für Forscher), § 18e AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher zum Zwecke der Forschung für mehr als 180 Tage im Bundesgebiet, § 18f Abs. 1 AufenthG

    Blaue Karte EU

    – Blaue Karte EU für Regelberufe, § 18g Abs. 1 S. 1 AufenthG

    – Blaue Karte EU für Mangelberufe, § 18g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AufenthG

    – Blaue Karte EU für Berufsanfänger, § 18g Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AufenthG

    – Blaue Karte EU für Absolventen tertiärer (drittrangiger) Bildungsprogramme, § 18g Abs. 2 AufenthG

    – Kurzfristige Mobilität für Inhaber der Blauen Karte EU, § 18h AufenthG

    – Langfristige Mobilität für Inhaber der Blauen Karte EU, § 18i AufenthG

     

    Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer

    – ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Führungskräfte oder Spezialisten, § 19 Abs. 2 AufenthG

    – ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Trainees, § 19 Abs. 3 AufenthG

    – Mobiler-ICT-Karte für Führungskräfte, Spezialisten oder Trainees bei unternehmensinternen Transfers von mehr als 90 Tagen, § 19b Abs. 2 AufenthG

    Aufenthaltstitel für sonstige Beschäftigungszwecke

    – Aufenthaltserlaubnis für die Ausübung einer Beschäftigung aufgrund von Beschäftigungsverordnung oder zwischenstaatlicher Vereinabrung unabhängig von der Qualifikation als Fachkraft, § 19c Abs. 1 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für die Ausübung einer Beschäftigung aufgrund von Beschäftigungsverordnung für Ausländer mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen, § 19c Abs. 2 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit für eine Beschäftigung im öffentlichen (insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches) Interesse § 19c Abs. 3 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für Ausländer der in einem Beamtenverhältnis mit einem deutschen Dienstherrn steht, § 19c Abs. 4 AufenthG

    Aufenthaltstitel für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung

    – Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit deutscher Berufsausbildung oder deutschem Hochschulstudium § 19d Abs. 1 Nr. 1a AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit einem anerkannten oder vergleichbaren ausländischem Hochschulabschluss und zwei Jahren ununterbrochener Beschäftigung § 19d Abs. 1 Nr. 1b AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete, die seit drei Jahren ununterbrochen eine qualifizierte Beschäftigung ausgeübt haben § 19d Abs. 1 Nr. 1c AufenthG

    Aufenthaltstitel zur Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst

    – Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst, § 19e Abs. 1 AufenthG

    Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche

    – Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für 6 Monate für Fachkräfte mit Berufsausbildung, § 20 Abs. 1 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für 6 Monate für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung, § 20 Abs. 2 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für 18 Monate für Ausländer mit deutschem Hochschulabschluss, § 20 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für 9 Monate für Ausländer nach Abschluss der Forschungstätigkeit, § 20 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für 12 Monate für Ausländer nach Abschluss einer deutschen Ausbildung, § 20 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für 12 Monate für Ausländer bei festgestellter Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung, § 20 Abs. 3 Nr. 4 AufenthG

    Aufenthaltstitel zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit

    – Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (wirtschaftliches Interesse), § 21 Abs. 1 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (völkerrechtliche Vergünstigung), § 21 Abs. 2 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für einen Absolventen einer deutschen Hochschule zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit, welche auf dem Hochschulstudium beruht, § 21 Abs. 2a AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (Freiberufler) § 21 Abs. 5 S. 1 AufenthG

    – Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (nach 3 Jahren) § 21 Abs. 4 S. 2 AufenthG

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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