Bundesarbeitsgericht 12.03.2015 Az.: 6 AZR 82/14 Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Bundesarbeitsgericht 12.03.2015 Az.: 6 AZR 82/14

  1. Arbeitsrecht: Eine Klageverzichtsformel im Aufhebungsvertrag ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte.

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    Bundesarbeitsgericht, 12.03.2015, Az.: 6 AZR 82/14

    Das Vertragsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber kann durch einen Vertrag nicht nur begründet, sondern auch wieder beendet werden. Ein solcher Aufhebungsvertrag muss gemäß § 623 BGB schriftlich geschlossen werden.

    Für den Arbeitgeber kann ein Aufhebungsvertrag ein guter Weg sein, um eine rechtlich unsichere Kündigung und deren oftmals teure Folgen zu umgehen. Für einen Arbeitnehmer wiederum gibt es bei der Abfassung eines solchen Aufhebungsvertrages viele Fallstricke zu beachten, um teure Fehler zu umgehen.

    Zunächst einmal sollten Arbeitnehmer darauf achten, dass in dem Aufhebungsvertrag eine ordentliche Abfindungsregelung enthalten ist. In der Rechtsprechung gilt dafür die Faustformel, dass die Abfindung bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes grundsätzlich ein halbes Bruttogehalt pro Beschäftigungsjahr betragen sollte. Ist der Arbeitnehmer aber vorher gemobbt oder sonst irgendwie benachteiligt worden, muss sich dies ebenfalls in der Höhe der Abfindung widerspiegeln.

    Des Weiteren müssen Arbeitnehmer beachten, dass mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages eine Sperrfrist hinsichtlich des Arbeitslosengeldes drohen kann. Eine solche Sperrfrist kann nur vermieden werden, wenn in dem Aufhebungsvertrag die folgenden Regelungen enthalten sind:

    – Die Kündigung wurde durch den Arbeitgeber „mit Bestimmtheit“ in Aussicht gestellt.

    – Die in Aussicht gestellte Kündigung wird auf betriebliche Gründe gestützt.

    – Die in Aussicht gestellte Kündigung würde zu demselben Zeitpunkt wirksam wie der Beendigungszeitpunkt im Aufhebungsvertrag.

    – Die Arbeitgeberkündigung hält die nach dem Gesetz zu beachtende Kündigungsfrist ein.

    – Der Arbeitnehmer erhält aufgrund des Aufhebungsvertrages eine Abfindung von mindestens 0,25 und höchstens 0,50 Gehältern pro Beschäftigungsjahr. Liegt die Abfindung darüber oder darunter, erkennt die Arbeitsagentur nur dann einen wichtigen Grund (für die Kündigung) an, wenn die Kündigung wirksam gewesen wäre.

    Oftmals findet sich in dem Aufhebungsvertrag auch ein Klageverzicht, welcher den Arbeitnehmer verpflichtet, keine gerichtlichen Maßnahmen gegen den Arbeitgeber durchzuführen. In dem hier besprochenen Fall des Bundesarbeitsgerichts hatte dieses darüber zu entscheiden, ob ein Klageverzicht in einem vorformulierten Aufhebungsvertrag wirksam war.

    Sachverhalt: Der Kläger war seit 2001 bei der Beklagten beschäftigt. Am 28.12.2012 schlossen die Parteien einen schriftlichen Aufhebungsvertrag, wonach das Arbeitsverhältnis ohne Zahlung einer Abfindung zum 28.12.2012 endete. Zuvor hatte die Beklagte dem Kläger mit einer außerordentlichen Kündigung und Strafanzeige gedroht, weil er aus ihrem Lagerbestand zwei Fertigsuppen ohne Bezahlung entnommen und verzehrt hatte.

    Der Vertrag enthielt unter Anderem einen Widerrufs- und Klageverzicht. Der auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findende Manteltarifvertrag für den Einzelhandel Nordrhein-Westfalen vom 25.07.2008 beinhaltete in § 11 Abs. 10 bei Aufhebungsverträgen ein Widerrufsrecht innerhalb von drei Werktagen, auf das allerdings schriftlich verzichtet werden kann. Noch am 28.12.2012 focht der Kläger den Aufhebungsvertrag wegen widerrechtlicher Drohung an und begehrte im vorliegenden Rechtsstreit die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Die Androhung einer außerordentlichen Kündigung sei angesichts des langjährigen, unbelasteten Bestands des Arbeitsverhältnisses nicht vertretbar gewesen.

    Das zunächst angerufene Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht gab ihr auf die Berufung des Klägers statt.

    Bundesarbeitsgericht: Auf die Revision der Beklagten hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Auf die Wirksamkeit des Verzichts auf die tariflich eröffnete Widerrufsmöglichkeit kam es nicht an, weil der Kläger entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts innerhalb der Widerrufsfrist keinen Widerruf iSv. § 11 Abs. 10 MTV erklärt hat.

    Jedoch nimmt der im Aufhebungsvertrag vorgesehene Klageverzicht dem Kläger im Ergebnis die Möglichkeit, den Vertrag rechtlich durchsetzbar anzufechten. Das ist mit dem gesetzlichen Leitbild nur zu vereinbaren, wenn die Drohung mit der außerordentlichen Kündigung nicht widerrechtlich war. Im Ergebnis teilt damit die Klageverzichtsklausel das rechtliche Schicksal des Aufhebungsvertrags. Das Landesarbeitsgericht muss noch aufklären, ob eine widerrechtliche Drohung vorlag.

    Quelle: Bundesarbeitsgericht

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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