Bundesarbeitsgericht 19.02.2015 Az.: 8 AZR 1007/13 Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Bundesarbeitsgericht 19.02.2015 Az.: 8 AZR 1007/13

  1. Arbeitsrecht: Observierung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber kann zu Schmerzensgeld berechtigen.

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    Bundesarbeitsgericht, 19.02.2015, Az.: 8 AZR 1007/13

    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird aus den Grundrechten der Unantastbarkeit der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) und der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit abgeleitet.

    Durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird insbesondere die private Lebensgestaltung, das Recht am eigenen Bild, die informationelle Selbstbestimmung, die Nutzung von Informationstechnologien sowie der Namen und die Ehre des Menschen geschützt.

    Wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber verletzt (z. B. durch Mobbing, unerlaubtes Mithören eines Telefongesprächs, heimliche Videoüberwachung) kann dies erhebliche Folgen haben:

    – Strafverfolgung

    – Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche

    – Schadensersatzansprüche

    – Entschädigungsansprüche (z. B. Schmerzensgeld) oder

    – Gegendarstellungsansprüche (z. B.Widerruf einer unwahren Behauptung).

    In dem hier vorgestellten Fall des Bundesarbeitsgerichts hatte dieses über den Schmerzensgeldanspruch einer Arbeitnehmerin zu entscheiden, welche wegen des Verdachtes einer vorgeschobenen Krankheit von ihrem Arbeitgeber durch einen Privatdetektiv überwacht worden war.

    Sachverhalt: Die klagende Arbeitnehmerin war bei der beklagten Arbeitgeberin seit Mai 2011 als Sekretärin der Geschäftsleitung tätig. Ab dem 27.12.2011 erkrankte die Klägerin, zunächst mit Bronchialerkrankungen.

    Für die Zeit bis 28.02.2012 legte sie nacheinander sechs Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, zuerst vier eines Facharztes für Allgemeinmedizin, dann ab 31.01.2012 zwei einer Fachärztin für Orthopädie.

    Da der Geschäftsführer der Beklagten den zuletzt telefonisch mitgeteilten Bandscheibenvorfall bezweifelte, beauftragte er einen Detektiv mit der Observation der Klägerin.

    Die Observation der Klägerin erfolgte dann von Mitte bis Ende Februar 2012 an vier Tagen.

    Beobachtet wurden u. a. das Haus der Klägerin, sie und ihr Mann mit Hund vor dem Haus und der Besuch der Klägerin in einem Waschsalon.

    Dabei wurden auch Videoaufnahmen erstellt. Der dem Arbeitgeber übergebene Observationsbericht enthielt elf Bilder, neun davon aus Videosequenzen.

    Wegen der Observation forderte die Klägerin anschließend ein Schmerzensgeld, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts stellte. Sie selbst hielt EUR 10.500 für angemessen. Nach Darstellung der Klägerin habe sie durch die Observation erhebliche psychische Beeinträchtigungen erlitten, welche ärztlicher Behandlung bedürften.

    Das Landesarbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 1.000,00 Euro stattgegeben. Gegen dieses Urteil legten beide Parteien Revision zum Bundesarbeitsgericht ein.

    Bundesarbeitsgericht: Die Revision beider Parteien blieb vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts mit folgender Begründung ohne Erfolg:

    Die Observation einschließlich der heimlichen Aufnahmen sei rechtswidrig gewesen. Der Arbeitgeber habe keinen berechtigten Anlass zur Überwachung gehabt.

    Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei weder dadurch erschüttert worden, dass sie von unterschiedlichen Ärzten stammten, noch durch eine Änderung im Krankheitsbild oder weil ein Bandscheibenvorfall zunächst hausärztlich behandelt worden sei.

    Auch die vom Landesarbeitsgericht angenommene Höhe des Schmerzensgeldes sei revisionsrechtlich nicht zu korrigieren gewesen, da dieses mit EUR 1.000,00 angemessen sei.

    Quelle: Bundesarbeitsgericht

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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