Bundesverwaltungsgericht 25.03.2015 Az.: BVerwG 1 C 19.14 Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Bundesverwaltungsgericht 25.03.2015 Az.: BVerwG 1 C 19.14

  1. Ausländerrecht: Verlässt ein türkischer Staatsangehöriger die BRD für längere Zeit, hat dies aufenthaltsrechtliche Konsequenzen

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    Bundesverwaltungsgericht, 25.03.2015, Az.: BVerwG 1 C 19.14

    Seit 1963 gibt es zwischen der Europäischen Union und der Türkei ein Abkommen, welches türkischen Staatsangehörigen wegen des angestrebten EU-Beitritts der Türkei zahlreiche Rechte zusichert.

    Danach darf sich insbesondere das Aufenthalts- und Beschäftigungsrecht für türkische Migranten nicht gegenüber dem Stand von 1980 verschlechtern.

    Trotz dieser weitergehenden Rechte ist es allerdings auch türkischen Staatsangehörigen verwehrt, ohne aufenthaltsrechtliche Konsequenzen das Bundesgebiet für längere Zeit zu verlassen.

    Grund dafür ist, dass dann, wenn das Bundesgebiet durch einen türkischen Staatsangehörigen längere Zeit verlassen wird, dies als Indizwirkung für die rechtsvernichtende Verlagerung des Lebensmittelpunkts gilt.

    In dem oben genannten Urteil hatte sich das Bundesverwaltungsgericht damit zu beschäftigen, ob die Ausländerbehörde einem Türken das Aufenthaltsrecht zu Recht versagt hatte, weil dieser das Bundesgebiet zuvor für eineinhalb Jahre verlassen hatte, um bei seiner Familie in der Türkei zu sein.

    Sachverhalt: Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste erstmalig im Juli 1988 in das Bundesgebiet zu seiner in Deutschland lebenden türkischen Ehefrau ein.

    Nachdem seine zweite Ehefrau Deutschland mit dem gemeinsamen Sohn nach einem erfolglosen Asylverfahren verlassen musste und auch kein Visum zum Familiennachzug erhielt, reiste der Kläger Anfang Oktober 2004 in die Türkei und hielt sich dort bis Ende März 2006 bei seiner Familie auf.

    Nachdem der Kläger nach dieser Zeit erneut in das Bundesgebiet eingereist war, stellte die Ausländerbehörde fest, dass der Kläger sein Aufenthaltsrecht aus Art. 7 ARB 1/80 durch den fast 18-monatigen Auslandsaufenthalt in der Türkei verloren hatte und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an.

    Das gegen diese Entscheidung zunächst angerufene Verwaltungsgericht folgte der Ansicht des Klägers und urteilte, dass die Entscheidung der Ausländerbehörde falsch sei. Dagegen reichte die Ausländerbehörde Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ein.

    Dieses wiederum folgte der Ansicht der Ausländerbehörde mit der Begründung, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) das Aufenthaltsrecht erlöschen würde, wenn der Assoziationsberechtigte das Gebiet des Mitgliedstaates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen würde.

    Dabei sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Konkretisierung in zeitlicher Hinsicht nicht auf die Zweijahresfrist des Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie), sondern auf die für daueraufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige in Art. 9 Absatz 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/109/EG (Daueraufenthaltsrichtlinie) geregelte Frist von 12 aufeinanderfolgenden Monaten abzustellen.

    Bundesverwaltungsgericht: Gegen diese Entscheidung wendete sich der Kläger nun mit der Revision zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses bestätigte ebenfalls die Ansicht des Berufungsgerichts und der Ausländerbehörde und wies die Revision des Klägers mit der folgenden Begründung zurück:

    Zur Konkretisierung des Zeitraumes, ab dem ein türkischer Staatsangehöriger sein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht zu verlieren droht, könne entgegen der Auffassung des Klägers nicht die Zweijahresfrist der Unionsbürgerrichtlinie herangezogen werden.

    Denn der EuGH betone im Zusammenhang mit der anderen Fallgruppe des Erlöschens assoziationsrechtlicher Aufenthaltsrechte nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80, dass das Assoziationsabkommen EWG – Türkei nur wirtschaftliche Zwecke verfolge (EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 – C-371/08 – Ziebell).

    Demgegenüber forme die Unionsbürgerrichtlinie über rein wirtschaftliche Zwecke hinaus die Unionsbürgerschaft mit ihren unmittelbar aus dem Vertrag erwachsenden elementaren Rechten der Unionsbürger aus, sich in jedem Mitgliedstaat frei zu bewegen und aufzuhalten.

    Mit dieser starken Rechtsstellung sei die eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen nicht vergleichbar. Daher liege es nahe, bei dieser Personengruppe die Maßstäbe der Daueraufenthaltsrichtlinie als unionsrechtlichen Bezugsrahmen nicht nur für die Bestimmung des Abschiebungsschutzes heranzuziehen.

    Für das Erlöschen nach einer Ausreise sei aber maßgeblich, ob der Betroffene das Bundesgebiet für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen habe. Für die Konkretisierung dieses Erlöschensgrundes komme der  12-Monatsfrist des Art. 9 Abs. 1 Buchst c der Daueraufenthaltsrichtlinie eine gewichtige Indizwirkung für die rechtsvernichtende Verlagerung des Lebensmittelpunkts zu.

    So nachvollziehbar die Gründe des Klägers für seinen fast eineinhalbjährigen Aufenthalt bei seiner Familie in der Türkei erscheinen würden, würden sie sich doch aus dem Blickwinkel des Assoziationsrechts als nicht gerechtfertigt erweisen. Denn Art. 7 ARB 1/80 bezwecke die Förderung der dauerhaften Integration des Familienangehörigen durch Verschaffung eines autonomen Arbeits- und Aufenthaltsrechts im Aufnahmemitgliedstaat. Durch Aufgabe seines Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet und den über einjährigen Auslandsaufenthalt habe der Kläger den erreichten Integrationszusammenhang jedoch selbst zerrissen.

    Quelle: Bundesverwaltungsgericht

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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