Cybermobbing Ordnungsmaßnahmen Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
Rechtsanwalt Tieben

Rechtsanwalt Helmer Tieben
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Tag Archive: Cybermobbing Ordnungsmaßnahmen

  1. Schulrecht: Cybermobbing in sozialen Netzwerken und schulrechtliche Auswirkungen

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    VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.05.2011, Az.: 9 S 1056/11

     

    Das Cybermobbing im Internet (z. B. über die im Internet verfügbaren sozialen Netzwerke wie z. B. Facebook oder StudiVZ) beschäftigt die Gerichte immer öfter.

    Insbesondere Jungen werden in zunehmendem Maße Opfer dieser modernen Art des Prangers und sind Bloßstellungen in und außerhalb der Schule ausgesetzt.

    Da allerdings die meisten Einträge in die sozialen Netzwerke außerhalb der Schulzeit erfolgen, stellt sich oftmals die Frage, inwiefern die Schule Maßnahmen gegen das Cybermobbing durchführen kann.

    In NRW sind die rechtlichen Grundlagen des Schulwesens in NRW im Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG) niedergelegt.

    § 53 SchulG enthält die erzieherischen Einwirkungen bzw. Ordnungsmaßnahmen, welche das SchulG NRW bereithält.

    Gem. § 53 Abs. 2 SchulG NRW gehören zu den erzieherischen Einwirkungen insbesondere

        • das erzieherische Gespräch
        • die Ermahnung
        • Gruppengespräche mit Schülerinnen, Schülern und Eltern
        • die mündliche oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens
        • der Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde
        • die Nacharbeit unter Aufsicht nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern
        • die zeitweise Wegnahme von Gegenständen
        • Maßnahmen mit dem Ziel der Wiedergutmachung angerichteten Schadens und
        • die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, das Fehlverhalten zu verdeutlichen

    § 53 Abs. 3 SchulG NRW hält die folgenden Ordnungsmaßnahmen bereit:

        • den schriftlichen Verweis
        • die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe
        • den vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen
        • die Androhung der Entlassung von der Schule
        • die Entlassung von der Schule
        • die Androhung der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes
          durch die obere Schulaufsichtsbehörde
        • die Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die
          obere Schulaufsichtsbehörde

    Außerschulisches Verhalten wie das Cybermobbing kann nur dann zur Verhängung einer Ordnungsmaßnahme führen, wenn dieses unmittelbar störende Auswirkungen auf den Schulbetrieb hat und in einem unmittelbaren Bezug zum Schulbesuch steht.

    Ein direkter Zusammenhang zum Schulverhältnis besteht insbesondere, wenn das Fehlverhalten unmittelbar in den schulischen Bereich hineinwirkt.

    Dies ist dann der Fall, wenn das Zusammenleben der am Schulleben Beteiligten durch das Fehlverhalten gestört oder gefährdet worden ist und wenn die Ordnungsmaßnahme daher geeignet und erforderlich ist, u.a. auf einen gewaltfreien Umgang der Schüler miteinander hinzuwirken.

    In dem oben genannten Beschluss hatte sich der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem Eilverfahren damit zu beschäftigen, ob in der Freizeit erfolgende Internet-Eintragungen schulischen Bezug aufweisen und damit geeignet sein können, einen Schulverweis auszusprechen.

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

    Antragstellerin hatte eine Mitschülerin im Internet beleidigt

    Die Antragstellerin hatte im Dezember 2010 auf ihrer Seite im Internet-Forum „kwick.de“ einen Blog-Eintrag eingestellt, in dem sie eine Mitschülerin – wenn auch ohne Namensnennung – als „Punkbitch“, „schon bisschen Asozial“ und „Assi“ (wiederholt) bezeichnete, ihr „Mut zur Hässlichkeit“ attestierte und behauptete dass sie der Betroffenen „schließlich später das Hartz IV finanzieren dürfe“.

    Schule hatte Unterrichtsverbot gegen die Antragstellerin ausgesprochen

    Aufgrund dieser Beleidigungen sprach die Schule gegenüber der Antragstellerin ein zeitweiliges Unterrichtsverbot aus.

    Entscheidung des VGH Baden-Württemberg

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschied, dass in diesem Fall erhebliche Zweifel daran bestünden, dass sämtliche Voraussetzungen dafür gegeben sind, um gegenüber der Antragstellerin einen zeitweiligen Ausschluss vom Unterricht nach § 90 Abs. 6 Satz 1 SchG auszusprechen.

    Gericht sah Unterrichtsverbot als zu starke Maßnahme an

    Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht oder auch dessen Androhung sei nur zulässig, wenn ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet habe.

    Zwar sei der Antragsteller ein Fehlverhalten anzulasten, es erscheine jedoch fraglich, ob die Antragstellerin angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falls dadurch die Rechte ihrer Mitschülerin oder die Erfüllung der Aufgabe der Schule in einer ausreichend schwerwiegenden Weise gefährdet habe, die die Verhängung eines zeitweiligen – wenn auch nur eintägigen – Unterrichtsausschlusses rechtfertigen würde.

    Die vorliegende Konstellation weise Besonderheiten auf, die Zweifel daran begründen, ob der Verbreitungsgrad der Beleidigung hier den im Allgemeinen vom Einstellen einer Äußerung ins Internet ausgehenden Gefahren entspreche.

    Auf die „enorme Verbreitung von Äußerungen im Internet“ sei im Protokoll der Besprechung besonders abgestellt worden.

    Dieser Ansatz gelte zweifellos dann, wenn der Adressat entsprechender Äußerungen auch für Dritte klar zu identifizieren sei.

    Das Posting der Antragstellerin habe den Namen der Mitschülerin nicht erkennen lassen

    Dies sei hier aber nicht der Fall. Der Webblog enthielte weder den Klar- noch den Benutzernamen der Betroffenen und auch mit einer bildlichen Darstellung der Betroffenen seien die Eintragungen der Antragstellerin nicht verknüpft.

    Somit sei die Verbreitung der Beleidigungen nicht so groß, dass dies einen Unterrichtsverbot rechtfertigen würde

    Damit seien die genannten Beleidigungen allein von denen der Betroffenen zuzuordnen, die diese bereits kennen oder von der Antragstellerin ausdrücklich darauf hingewiesen worden sind und der Eintrag dürfe in seiner Bedeutung somit eher einer Beleidigung im Kreis der Bekannten vergleichbar sein, als dass sich darin gerade die typischen Gefahren der Verbreitung von Beleidigungen an eine unüberschaubare Zahl von Internet-Nutzern realisiert hätten.

    Hinzu komme, dass jedenfalls eine über den Bekanntenkreis hinausgehende Wirkung bereits am Tag, an dem die Antragstellerin mit ihrem Fehlverhalten konfrontiert worden sei, durch Löschen des Eintrags durch die Antragstellerin selbst beendet worden sei.

    Quelle: VGH Baden-Württemberg

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

    Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

  2. Zivilrecht: Weiteres interessantes Urteil im Bereich von Abofallen

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    Amtsgericht Gladbeck, 18.10.2011, Az.: 12 C 267/11

    An dieser Stelle haben wir schon des Öfteren über Abofallen und deren Auswirkungen berichtet. Aufgrund der extensiven Nutzung des Internets werden immer mehr Menschen in Deutschland Opfer dieser Trickbetrügereien.

    Dabei bieten die Betreiber solcher Internetseiten die unterschiedlichsten Dienste vordergründig kostenlos an, um dann im Nachhinein hohe Kosten aufgrund von angeblich abgeschlossenen Aboverträgen abzurechnen.

    Die angebotenen Dienste umfassen z. B. Routenplaner, Gratis-SMS Dienste, Intelligenztests, Suchmaschinenoptimierungsdienste, Ahnenforschung, Handyortung, etc.

    Ein weiteres interessantes Urteil im Bereich von Abofallen wurde im Oktober 2010 durch das Amtsgericht Gladbeck unter dem oben genannten Aktenzeichen entschieden.

    Sachverhalt: Der Kläger in dem oben genannten Fall ist Betreiber einer Webseite, welche nach eigener Aussage „Zugang zur größten Outlets- & Fabrikverkauf Datenbank“ bietet.

    Der Beklagte meldete sich bei dieser Webseite unter Nennung seiner Personalien an, um die Dienste dieser Webseite in Anspruch zu nehmen.

    Der Kläger war nun der Ansicht, dass zwischen den Parteien ein Abovertrag zustande gekommen war und klagte auf Zahlung der ausstehenden Gebühren.

    Amtsgericht Gladbeck: Das Amtsgericht Gladbeck wies den Klageantrag in vollem Umfang ab und schloss sich der Ansicht des Beklagten an, dass ein Abovertrag niemals zustande gekommen war.

    Nach Ansicht des AG Gladbeck war der Vertrag schon daran gescheitert, da der Beklagte, soweit er denn selbst die Anmeldung vorgenommen hatte, durch die irreführende Gestaltung der Internetseite auf die Kostenpflichtigkeit des Angebots nicht hinreichend hingewiesen worden sei.

    Der Beklagte sei damit als Verbraucher getäuscht worden und müsse sich an dem Vertrag nicht festhalten lassen.

    Die Internetseite sei mit dem Anmeldebogen so gestaltet, dass nur oben rechts ein kleingeschriebener Hinweis vorhanden gewesen sei, welcher darauf hinweise, dass es sich um ein kostenpflichtiges Abo-Angebot mit zweijähriger Laufzeit und jährlichen Kosten von 96,00 € verbunden sei.

    Insbesondere könne aus Sicht des Gerichts zum Schutz des Verbrauchers erwartet werden, dass bei der Anmeldetaste, die aus Sicht der Klägerin den Vertragsabschluss bewirke, statt „jetzt anmelden“, ein expliziter Hinweis erfolge, dass hier ein kostenpflichtiges Angebot bestehe.

    Durch die Ausstattung des Buttons mit dem Hinweis, „jetzt kostenpflichtig anmelden“ oder Ähnlichem könnte dies ohne weiteres erreicht werden.

    Die Gestaltung auf der Webseite könne aus Sicht des Gerichts nur den Zweck haben, den Verbraucher zu täuschen und in der irrigen Annahme, es handele sich um eine kostenfreie Anmeldung, dazu zu bewegen, den Klick durchzuführen.

    Das Urteil ist in seiner Kürze und Klarheit ein weiterer guter Beitrag, um Abofallen im Internet Einhalt zu gebieten.

    Quelle: Amtsgericht Gladbeck

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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    Rechtsanwälte in Köln beraten und vertreten Sie im Zivilrecht und Vertragsrecht.

  3. Vertragsrecht: Verhalten bei Abofallen im Internet bzw. bei Handybenutzung

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    Immer mehr Menschen in Deutschland werden Opfer sogenannter Abofallen. Die Betreiber dieser Fallen bieten die unterschiedlichsten Dienste vordergründig kostenlos an, um dann im Nachhinein hohe Kosten abzurechnen.

    Die angebotenen Dienste umfassen Routenplaner, Gratis-SMS Dienste, Intelligenztests, Suchmaschinenoptimierungsdienste, Ahnenforschung, Handyortung, etc.

    Besonders perfide sind diejenigen Dienste, die ein Besucher bei der Handynutzung unbemerkt in Anspruch nimmt und deren Bezahlung automatisch durch den Mobilfunkanbieter erfolgt.

    Die meisten Mobilfunkanbieter in Deutschland haben Verträge mit solchen unseriösen Unternehmen abgeschlossen und der jeweilige Nutzer stimmt mit Annahme der AGB der Abbuchung solcher Beträge bei Vertragsabschluss zu.

    Gerät man im Internet in eine Abofalle und es wird eine entsprechende Rechnung durch den Betreiber gestellt, sollte man einen Anwalt beauftragen, welcher zunächst prüft, ob es sich dabei tatsächlich um eine sogenannte Abofalle handelt.

    Ist dies der Fall, wird der Anwalt sowohl dem Vertragsschluss als auch der Zahlungspflicht widersprechen.

    Erfolgen dennoch weitere Mahnungen können diese zunächst ignoriert werden. Erst dann, wenn ein Mahnbescheid erlassen wird, muss auf jeden Fall gehandelt werden.

    Ist man tatsächlich in eine Abofalle geraten, kommt in den meisten Fällen kein rechtsgültiger Vertrag zwischen den Parteien zustande, da keine übereinstimmenden Willenserklärungen abgegeben wurden.

    Selbst wenn ausnahmsweise dennoch ein Vertrag geschlossen wurde, kann dieser oftmals angefochten werden.

    Bei Fernabsatzverträgen kann darüber hinaus auch ein Widerruf in Betracht kommen.

    Auch die Kosten der eigenen Rechtverfolgung können oft gegen den Betreiber der Abofalle oder den eintreibenden Rechtsanwalt geltend gemacht werden.

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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    Rechtsanwälte in Köln beraten Sie im Wettbewerbsrecht

  4. Urheberrecht: Eltern haften für das Filesharing ihrer Kinder

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    Landgericht Köln, 24.11.2010, Az.: 28 O 202/10

    Immer wieder werden Internetnutzer wegen „Filesharing“ von Kanzleien abgemahnt, die sich auf die Ahndung von Urheberrechtsverletzungen spezialisiert haben. Filesharing ist das direkte Weitergeben von Dateien zwischen Benutzern des Internets unter Verwendung eines Peer-to-Peer-Netzwerks. Dabei stellte jeder in diesem Netzwerk angemeldete Computer den anderen Computern seine Ressourcen zur Verfügung. Das heisst, dass jeder Teilnehmer auf den Festplatten der anderen Teilnehmer nach Musikdateien (z. B. im mp3-Format) oder anderen Dateien suchen und diese herunterladen kann. Dafür stellt dieser Teilnehmer im Gegenzug seine Dateien zum Herunterladen zur Verfügung. Sind diese Dateien urheberrechtlich geschützt, fallen sowohl das Herunterladen als auch das zur Zur-Verfügung-stellen dieser unter das Urheberrechtsgesetz.

    Rechtsgrundlagen für den Ersatz der Abmahnkosten sind das Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. § 12 Abs. 1 S. 1 UWG. Der Bundesgerichtshof begründet dies damit, dass die Abmahnung der Beseitigung der von dem Abgemahnten ausgehenden rechtswidrigen Störung diene, zu der dieser verpflichtet sei. Indem der Abmahnende durch die Abmahnung also einen ansonsten drohenden kostspieligen Rechtsstreit vermeide, handele er somit im objektiven Interesse und dem zumindest mutmaßlichen Willen des Verletzers.

    Einen weiteren Fall des Schadensersatzes aufgrund von Filesharings hatte nun das Landgericht Köln in dem oben genannten Urteil zu entscheiden. Dabei thematisierte das Gericht insbesondere die Störerhaftung im Familienkreis, da wie so oft der Sohn des Beklagten das Filesharing durchgeführt hatte.

    Sachverhalt: Die Klägerinnen (Tonträgerherstellerinnen) sind Inhaber von zahlreichen Leistungsschutz- und Urheberrechten an verschiedenen Musikstücken, welche rechtswidrig in sog. Online-Tauschbörsen MP3-Dateien zum Download angeboten werden. Der Beklagte ist Polizist und Mitglied der polizeilichen Informations- und Kommunikationsgruppe für Onlinerecherche und Internetpiraterie. Er ist Inhaber eines Internetzugangs, welcher ebenfalls von seiner Ehefrau und deren volljährigen Sohn genutzt wird.

    Im Auftrag der Klägerinnen stellte eine Drittfirma fest, dass mittels einer Filesharing Software, Audiodateien zum Herunterladen durch eine bestimmte IP-Adresse verfügbar gemacht wurden. Dabei wurden die Aufnahmen „Leuchtturm“ und „99 Luftballons“ von Nena zu Beweissicherungszwecken heruntergeladen und probegehört. Die Klägerinnen erstatteten daraufhin Strafanzeige gegen Unbekannt und teilten der Staatsanwaltschaft die IP-Adresse des Internetnutzers mit, von dem die angeblichen Downloads ermöglicht wurden. Die Staatsanwaltschaft ermittelte, dass die genannte IP-Adresse zum genannten Zeitpunkt dem Beklagten zugeordnet war. Nach Abmahnung durch ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen gab der Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Eine gütliche Einigung über die Kosten des Verfahrens bzw. die Forderungen der Klägerinnen von Schadenersatz kam nicht zustande. Der Beklagte lehnte die Zahlung der begehrten Rechtsanwaltskosten ab.

    Landgericht Köln: Das LG Köln folgte der Ansicht der Klägerinnen.Die Abmahnkosten seien über das Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag zu ersetzen. Denn derjenige, der vom Störer die Beseitigung einer Störung bzw. Unterlassung verlangen könne, habe nach ständiger Rechtsprechung im Urheberrecht grundsätzlich über das Institut der Geschäftsführung ohne Auftrag einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gem. §§ 683 S. 1, 670 BGB, soweit er bei der Störungsbeseitigung helfe und im Interesse und im Einklang mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Störers tätig werde (BGH, NJW 1970, 243; 2002, 1494). Das an den Beklagten gerichtete Abmahnschreiben sei weiterhin veranlasst gewesen, da eine Rechtsverletzung vorgelegen habe, für die der Beklagte jedenfalls als Störer hafte. Denn es sei davon auszugehen, dass es kein unbekannter Dritter gewesen sei, der die Musikstücke über das Internet öffentlich zugänglich gemacht habe, sondern der Sohn der Ehefrau des Beklagten. Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs hafte in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB jeder als Störer für eine Schutzrechtsverletzung, der – ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt habe (vgl. Urteil des OLG Köln vom 23.12.2009, Az. 6 U 101/09, m.w.N.). Wenn der Beklagte Dritten, auch und gerade Mitgliedern seines Haushalts, innerhalb seines Haushalts einen Internetzugang zur Verfügung stelle und ihnen dadurch die Teilnahme an der Musiktauschbörse ermögliche, dann sei dieses willentliche Verhalten adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung.

    Quelle: Landgericht Köln

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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