Die Darlegungs- und Beweislast des Mieters Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Die Darlegungs- und Beweislast des Mieters

  1. Mietrecht: Zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Vereinbarung von umgelegten Verwaltungskosten mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot.

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    Bundesgerichtshof, 17.12.2014, Az.: XII ZR 170/13

    Das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot schützt den Mieter sowohl im Wohnraummietrecht (§ 556 Abs. 3 BGB) als auch im Gewerbemietrecht gegen die Umlegung überhöhter oder nicht erforderlicher Kosten durch den Vermieter.

    Dabei stellt das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot die auf Treu und Glauben beruhende vertragliche Nebenpflicht des Vermieters dar, den Mieter nur mit Nebenkosten zu belasten, die erforderlich und angemessen sind.

    Problematisch ist dabei sowohl vorgerichtlich als auch gerichtlich die Feststellung, ob die umgelegten Kosten tatsächlich gegen das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen. Halten nämlich die Mieter die vom Vermieter abgerechneten Kosten für überhöht, müssen sie dies selbst nachweisen. Andernfalls müssen sie eine vereinbarte Umlage zahlen.

    In dem oben genannten Urteil des Bundesgerichtshofes hatte sich dieser mit der Frage der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit von umgelegten Verwaltungskosten in einem Gewerbemietrechtsverhältnis zu befassen.

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

    Die Parteien dieses Rechtsstreits waren Vertragspartner eines gewerblichen Mietverhältnisses

    Die Parteien dieses Rechtsstreits waren Vertragspartner eines gewerblichen Mietverhältnisses und stritten über die Erstattung von Verwaltungskosten.

    Die Klägerin war Vermieterin von Gewerbeflächen in einem Selbstbedienungs-Warenhaus. Die Beklagte hatte von dem Rechtsvorgänger der Klägerin im Jahre 1997 Flächen zum Betrieb eines Getränkeshops angemietet.

    Mit der Klage verlangte die Klägerin Nachzahlungen auf die Nebenkosten

    Mit der Klage verlangte die Klägerin aufgrund von Abrechnungen für die Jahre 2002 bis 2004 Nachzahlungen auf die Nebenkosten, von denen in der Revision vor dem Bundesgerichtshof noch die Verwaltungskosten von jährlich (brutto) 1.299,54 € im Streit standen.

    Der Mietvertrag enthielt insoweit die formularmäßig vereinbarte Verpflichtung des Mieters zur Übernahme von Nebenkosten, bei denen unter den „Kosten des Betriebes“ unter anderem „Verwaltungskosten“ aufgeführt waren.

    Das zunächst angerufene Landgericht hatte die Klage hinsichtlich der Verwaltungskosten von insgesamt 3.898,62 € abgewiesen.

    Die erste Berufung durch die Klägerin, endete mit der Abweisung der Klage durch das Oberlandesgericht in Bezug auf die Verwaltungskosten. Dieses Urteil wurde durch den Bundesgerichtshof aufgehoben und der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, welches die Beklagte daraufhin zur Zahlung der Verwaltungskosten in voller Höhe verurteilte.

    Gegen dieses Urteil des Oberlandesgerichts wandte sich die Beklagte nun mit der Revision zum Bundesgerichtshof.

    Revisionsurteil des Bundesgerichtshofes

    Der Bundeshof urteilte nun, dass das Urteil des Oberlandesgerichts im Ergebnis rechtmäßig war

    Der Bundeshof urteilte nun, dass das Urteil des Oberlandesgerichts im Ergebnis rechtmäßig war und die Revision der Beklagten keinen Erfolg habe. Dazu führte der BGH aus:

    Das Berufungsgericht sei in seiner Entscheidung in Übereinstimmung mit dem in dieser Sache ergangenen ersten Urteil des BGH vom 24.02.2010 (XII ZR 69/08 – NZM 2010, 279) von der grundsätzlichen Umlagefähigkeit der Verwaltungskosten ausgegangen.

    Dass die abgerechneten Kosten dem vertraglichen Begriff der Verwaltungskosten unterfallen würden, sei zwischen den Parteien nicht streitig. Demnach sei die Beklagte als Mieterin grundsätzlich verpflichtet gewesen, die Kosten in der angefallenen Höhe zu tragen

    Gegen die Umlegung überhöhter oder nicht erforderlicher Kosten sei der Mieter durch das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot geschützt

    Gegen die Umlegung überhöhter oder nicht erforderlicher Kosten sei der Mieter durch das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot geschützt. Dieses bezeichne die auf Treu und Glauben beruhende vertragliche Nebenpflicht des Vermieters, den Mieter nur mit Nebenkosten zu belasten, die erforderlich und angemessen seien.

    Nur solche Kosten dürfe der Vermieter in Ansatz bringen. Für die Wohnraummiete sei diese Verpflichtung in § 556 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BGB niedergelegt. Sie gelte gemäß § 242 BGB auch für die Geschäftsraummiete. Auch der Vermieter von Geschäftsräumen dürfe nach Treu und Glauben nur solche Kosten auf den Mieter umlegen, die dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügen würden.

    Veranlasst der Vermieter den Anfall überhöhter Kosten, so verletzt er das Wirtschaftlichkeitsgebot

    Veranlasst der Vermieter den Anfall überhöhter Kosten, so verletzt er die aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot folgende vertragliche Nebenpflicht und ist insoweit zur Freihaltung des Mieters verpflichtet.

    Den Vermieter treffe dementsprechend die Darlegungs- und Beweislast lediglich dafür, dass die umgelegten Kosten angefallen und von der vertraglichen Vereinbarung abgedeckt seien.

    Demgegenüber folge aus der Einordnung des Wirtschaftlichkeitsgebots als vertragliche Nebenpflicht, deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB auslösen würde, dass die Darlegungs- und Beweislast insoweit den Mieter treffen würde.

    Grundsätzlich würde der Vermieter insoweit auch keine sekundäre Darlegungslast tragen, welche ihn zur näheren Darlegung der für die Wirtschaftlichkeit erheblichen Tatsachen, etwa eines Preisvergleichs, verpflichten würde

    Die Beurteilung der Angemessenheit von Verwaltungskosten, von denen sich der Mieter durch Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen Kenntnis verschaffen könne, sei dem Mieter ebenso möglich wie dem Vermieter. Für eine sekundäre Darlegungslast des Vermieters fehle somit die Rechtfertigung.

    Die Würdigung des Vorbringens zur fehlenden Angemessenheit oder Erforderlichkeit der abgerechneten Kosten liege vornehmlich in der Verantwortung des Tatrichters. Dabei dürften einerseits die Anforderungen an die dem Mieter obliegende Darlegung der Umstände, die für einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot sprechen, nicht überspannt werden.

    Insbesondere dürften die Anforderungen an die Darlegung nicht so weit gehen, dass sie das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Tatsache bereits überzeugen müssten. Auf der anderen Seite genüge es für die Darlegung einer Nebenpflichtverletzung des Vermieters noch nicht, wenn der Mieter die Angemessenheit und Üblichkeit der Kosten nur bestreiten oder lediglich pauschal behaupten würde, dass die betreffenden Leistungen zu überhöhten Preisen beschafft worden seien. Vielmehr sei von ihm die Darlegung zu erwarten, dass gleichwertige Leistungen nach den örtlichen Gegebenheiten zu einem deutlich geringeren Preis zu beschaffen gewesen wären.

    Nur dann könne dem Vermieter, dem bei der Auswahl seiner Vertragspartner ein Ermessensspielraum zuzugestehen sei, eine Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Im Ergebnis werde die angefochtene Entscheidung diesen Maßstäben im Ergebnis gerecht und würde somit den Angriffen der Revision standhalten.

    Im Ansatz zu Recht würde die Revision die vom Berufungsgericht gestellte Anforderung rügen, dass der Vortrag des Mieters erkennen lassen müsse, dass er nachvollziehbar zu dem Schluss gelangt sei, der Vermieter habe für die zugrunde liegende Leistung einen überhöhten Preis bezahlt.

    Zwar könne nach den vorstehenden Grundsätzen nicht verlangt werden, dass der Mieter das Gericht schon durch seinen Sachvortrag von der Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots durch den Vermieter überzeugt, worauf die vom Berufungsgericht gewählte Formulierung hindeuten könnte.

    Auf einem derartigen Verständnis beruhe die angefochtene Entscheidung jedoch nicht. Vielmehr habe das Berufungsgericht den Vortrag vermisst, dass das von der Klägerin gezahlte Entgelt die ortsüblichen und angemessenen Preise für die Verwaltung des Mietobjekts derart übersteigen würde, dass die Klägerin auch unter Beachtung des ihr zustehenden Ermessensspielraums gegen ihre Nebenpflicht zur Vermeidung überflüssiger Kosten verstoßen hätte.

    Entgegen der Auffassung der Revision habe die Klägerin nicht vortragen müssen, wie sich das – als Pauschale vereinbarte – Verwaltungsentgelt auf die einzelnen Verwaltertätigkeiten aufschlüsseln würde. Wie ausgeführt, würde es insoweit an einer sekundären Darlegungslast der Klägerin als Vermieterin fehlen.

    Außerdem werde die Beklagte dadurch nicht an einem verlässlichen Preisvergleich gehindert, zumal sogar die einzelnen mit der Pauschale abgegoltenen Verwaltertätigkeiten von der Klägerin vorgetragen worden seien.

    Wenn das Berufungsgericht hinsichtlich der von der Beklagten benannten – von ihr an anderen Orten angemieteten – Vergleichsobjekte keinen ausreichenden Vortrag gesehen habe, weil diese im Hinblick auf Vertragsinhalt, Größe und regionalen Bezug nicht ohne weiteres vergleichbar seien, so bewege sich dies noch im Rahmen der genannten Grundsätze. Das Berufungsgericht habe somit die Anforderungen an die Darlegung einer Nebenpflichtverletzung durch unwirtschaftliche Vergabe der Verwaltung des Mietobjekts nicht überspannt.

    Quelle: Bundesgerichtshof

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Mietrecht: Für den aus einer Gesundheitsbeeinträchtigung resultierenden Mangel der Mietsache ist der Mieter beweislastig.

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    Amtsgericht Köln, 01.3.2013, Az.: 208 C 99/09

    Bei mietrechtlichen Streitigkeiten spielt insbesondere die Frage eine Rolle, wer in einem gerichtlichen Verfahren die Beweislast trägt.

    Für das Vorliegen des Mangels der Mietsache ist grundsätzlich der Mieter darlegungs- und beweislastig. Das heißt, der Mieter muss die Tatsachen darlegen und beweisen, aus denen sich der Mangel ergibt.

    Ist die Wohnung zum Beispiel mit Schimmel belastet, kann der Mieter die optische Beeinträchtigung durch den Schimmel anhand von Fotos oder durch Zeugen nachweisen.

    Die Geruchsbelastung durch den Schimmel wiederum kann durch ein Geruchsgutachten und die gesundheitliche Beeinträchtigung aufgrund des Schimmels durch ein Raumluftgutachten nachgewiesen werden (wenn bestimmte Schimmelpilzarten in einer gesundheitsgefährdenden Menge in der Raumluft vorhanden sind).

    Hat der Mieter derartige Nachweise erbracht, ist der Vermieter wiederum dafür darlegungs- und beweislastig, dass die Ursache des Mangels nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammt, sondern aus dem Herrschaftsbereich des Mieters, zum Beispiel, wenn die Schimmelbildung durch mangelhaftes Lüftungsverhalten des Mieters verursacht wurde.

    In dem oben genannten Fall des Amtsgerichts Köln spielte die Frage eine Rolle, ob die klagenden Mieter ausreichend nachgewiesen hatten, ob durch die Beschichtung von Rohren für Kalt- und Warmwasser mit Epoxidharz durch den Vermieter eine Gesundheitsbeeinträchtigung für die Kläger bestand.

    Sachverhalt: Die beiden Kläger bewohnten eine Wohnung der Beklagten in einem Wohnpark zu einer monatlichen Gesamtmiete von 1.012,92 €.

    Die Beklagte beabsichtigte die Wasserrohre zu sanieren, in dem ab Februar 2009 die Rohre für Kalt- und Warmwasser mit Epoxidharz innen beschichtet werden sollten. In anderen Wohnungen des Wohnparks war mit dieser Sanierung bereits begonnen worden.

    Diesem Vorhaben traten die Kläger jedoch entgegen, so dass die Beklagte die Kläger unter anderem mit Rechtsanwaltsschreiben zur Duldung auffordern musste. Nachdem die Rohre dann doch mit Epoxidharz ausgekleidet worden waren, verlangten die Kläger Beseitigung dieser Epoxidharzbeschichtung, da nach Ihrer Ansicht die Sanierung mangelhaft ausgeführt worden sei.

    Die Anlage würde nicht § 17 Abs. 1 Satz 1 der Trinkwasserverordnung und den dort genannten allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen; zwar habe das Epoxidharz unstreitig die Anforderung nach der Epoxidharzleitlinie erfüllt, allerdings würden unstreitig weitere Anforderungen, wie die gemäß DVGW Arbeits- bzw. Merkblätter W 270 (A) W 545 und W 548 fehlen.

    Von Epoxidharzen seien schon Verkeimungen und Geruchs- und Geschmacksbeeinträchtigungen ausgegangen. Auch würde eine gesundheitliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Gesundheitsamts der Stadt Köln fehlen.

    Aufgrund dieser Umstände sei der derzeitige Zustand nicht mietvertragsgemäß.

    Die Beklagte hingegen vertrat die Auffassung, dass ein Mangel und eine Gesundheitsgefährdung hier nicht vorliegen würden. Angesichts des Umstandes, dass unstreitig die Anforderung nach der Epoxidharzleitlinie bzw. der ehemaligen Beschichtungsleitlinie erfüllt seien, komme es nicht darauf an, ob Verfahrensregeln nach den Arbeitsblättern der DVGW erfüllt seien, so dass es allein auf das Ergebnis die Frage der Gesundheitsbeeinträchtigung ankomme. Der Vortrag der Kläger stelle insofern eine reine Spekulation dar.

    Amtsgericht Köln: Nachdem aufgrund Beweisbeschlusses vom 19.06.2009 und 20.06.2012 Sachverständigengutachten eingeholt worden waren, urteilte das Amtsgericht Köln, dass die Klage auf Beseitigung der Epoxidharzbeschichtung unbegründet sei.

    Ein Mangel im Sinne des § 536 BGB sei von den insoweit beweisbelasteten Klägern nicht bewiesen worden.

    Insofern hätten die Kläger eine Abweichung des tatsächlichen von dem mietvertraglichen geschuldeten Zustand der Mietsache, der die Gebrauchstauglichkeit aufgehoben oder erheblich eingeschränkt hätte, nachweisen müssen.

    Dies wäre der Fall gewesen, wenn gesundheitsschädliche oder gefährdende Wirkungen von dem verwendeten Epoxidharz ausgegangen wären bzw. wenn das verwendete Material gemäß § 17 Abs. 1 Trinkwasserverordnung in Kontakt mit Wasser Stoffe in solcher Konzentration abgegeben hätte, die höher als nach den allgemeinen Regeln der Technik unvermeidbar gewesen wären oder entgegen dem gemäß Trinkwasserverordnung vorgesehenen Schutz die menschliche Gesundheit gemindert oder den Geruch und Geschmack des Wassers verändert hätten.

    Dies ergäbe sich auch nicht aus den angefertigten Gutachten oder daraus, dass die (formalen) Anforderungen gemäß DVGW Arbeits- bzw. Merkblättern W 270 (A) W 545 und W 548 nicht erfüllt seien, da dies nicht per se zu einer Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit führen würde, da es sich lediglich um formelle Anforderungen handele. Insofern hätte von der darlegungspflichtigen Klägerseite vorgetragen werden müssen, dass solche Mikroorganismen sich in gefährdungsrelevanter Konzentration und Intensität gebildet hätten.

    Das von den Klägern vorgelegte Gutachten vom 05.10.2006 für das Amtsgericht Biesigheim sei ebenfalls auch nicht passend, da es ein anderes Epoxidharz mit der Bezeichnung YZ behandelt habe, was im Übrigen auch nicht in der Positivliste zur Epoxidharzleitlinie aufgeführt sei.

    Auch die von den Klägern ebenfalls vorgelegten Zeitungsartikel und sonstige Meinungsäußerungen Dritter würden keine wesentliche, das Verfahren beeinflussende Rolle spielen.

    Quelle: Amtsgericht Köln

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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