Dienstwagen bei Krankheit Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Dienstwagen bei Krankheit

  1. Arbeitsrecht: Der Dienstwagen darf durch die Arbeitnehmerin auch in der Zeit des Mutterschutzes genutzt werden.

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    Landesarbeitsgericht Köln, 12.03.2015, Az.: 7 Sa 973/14

    Es gibt bereits einige Gerichtsentscheidungen dahingehend, dass die Be­rech­ti­gung zur Pri­vat­nut­zung ei­nes Dienstwagens mit dem Ab­lauf der sechs­wö­chi­gen Ent­gelt­fort­zah­lung bei Krank­heit en­det.

    Ab die­sem Zeit­punkt, d.h. bei ei­ner län­ge­ren krank­heits­be­ding­ten Ar­beits­un­fä­hig­keit, kann der Arbeitgeber den Dienstwagen daher vom Ar­beit­ge­ber her­aus­ver­langen (außer in dem Fall, in dem der Arbeitsvertrag ausdrücklich vorsieht, dass der Ar­beit­neh­mer den Dienst­wa­gen auch über den sechs­wö­chi­gen Zeit­raum hin­aus nut­zen darf)

    Wie steht es aber mit dem Zeitraum eines Beschäftigungsverbotes, zum Beispiel während der Zeit des Mutterschutzes? Mit dieser Frage hatte sich das Landesarbeitsgericht in der hier besprochenen Entscheidung zu beschäftigen.

    Sachverhalt: Die Klägerin war Arbeitnehmerin bei der Beklagten. Zwischen den Parteien war eine Monatsvergütung in Höhe von 2.000,00 € brutto vereinbart gewesen. Neben der Monatsvergütung stellte die Beklagte der Klägerin ebenfalls ein Firmenfahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung.

    Nach Aussage der Klägerin führten die Parteien dann im Mai 2012 Gehaltsgespräche und vereinbarten dabei eine Erhöhung dieses Grundgehalts in Höhe von 150,00 € brutto monatlich.

    Der Beklagte wiederum behauptet, dass es sich bei dem monatlich gezahlten Mehrbetrag in Höhe von 150,00 € brutto um keine Gehaltserhöhung, sondern um eine sogenannte „Nichtkrankheits-Prämie“ gehandelt habe.

    In der Berufungsinstanz stritten die Parteien um den Vergütungsteilanspruch der Klägerin in Höhe von 150,00 € brutto monatlich für den Zeitraum Februar bis Mai 2014 sowie – im Wege der Widerklage – um eine Forderung des Beklagten auf Zahlung sogenannter Vorhaltekosten für das der Klägerin überlassene und von dieser trotz Aufforderung nicht herausgegebene Firmenfahrzeug für die Zeit vom 09.04. bis 24.06.2014, in welcher sich die Klägerin im Mutterschutz befand.

    Landesarbeitsgericht Köln: Das LAG Köln urteilte nun, dass die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.06.2014 zwar zulässig aber unbegründet sei. Das Arbeitsgericht sei mit zutreffender Begründung zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin für die Monate Februar bis Mai 2014 eine monatliche Vergütung in Höhe von 2.150,00 € brutto – und nicht lediglich von 2.000,00 € brutto – zugestanden habe.

    Zwischen den Parteien sei in Wirklichkeit unstreitig, dass der Klägerin ab Juni 2012 grundsätzlich eine zusätzliche Zahlung in Höhe von 150,00 € brutto monatlich zustehen sollte. Auch der Beklagte selbst behaupte nicht etwa, dass er in der Zeit von Juni 2012 bis Januar 2014 die monatlichen Zusatzzahlungen von 150,00 € brutto etwa nur versehentlich oder ohne Rechtsgrund erbracht habe.

    Der Streit der Parteien ginge vielmehr darum, ob die zusätzliche Zahlung von 150,00 € brutto monatlich ab Juni 2012 von bestimmten besonderen Voraussetzungen abhängig sein sollte, die dann im Zeitraum Februar bis Mai 2014 nicht erfüllt worden seien, oder ob solche besonderen Bedingungen überhaupt nicht bestanden hätten.

    Nachdem der Beklagte es entgegen § 13 Abs. 5 des Formulararbeitsvertrages der Parteien versäumt habe, die Einzelheiten der Vereinbarung über die Zahlung der 150,00 € brutto monatlich ab Juni 2012 schriftlich niederzulegen und nachdem der zusätzliche Betrag in der Zeit von Juni 2012 bis einschließlich Januar 2014 regelmäßig und anstandslos gezahlt worden sei, wäre es Sache des Beklagten gewesen, substantiiert den Ausnahmetatbestand darzulegen, dass die zusätzliche Zahlung von bestimmten Voraussetzungen abhängig sein sollte, und wer wann unter welchen Umständen mit der Klägerin eine entsprechende Vereinbarung geschlossen habe. Dies habe der Beklagte auch in der zweiten Instanz nicht nachgeholt.

    Auch den Widerklageantrag zu 2), der noch Gegenstand des Berufungsverfahrens sei, habe das Arbeitsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Beklagte habe keinen Anspruch gegen die Klägerin auf Zahlung von „Vorhaltekosten“ in Höhe von 9,00 € kalendertäglich für die Zeit vom 09.04. bis 24.06.2014 wegen Nichtherausgabe des der Klägerin überlassenen Dienstfahrzeugs.

    Das Dienstfahrzeug sei der Klägerin unstreitig auch zur privaten Nutzung überlassen worden. Die Überlassung eines Dienstfahrzeugs zur Privatnutzung des Arbeitnehmers stelle einen Teil der Arbeitsvergütung in Form eines Sachbezuges dar. Die Aufforderung des Beklagten an die Klägerin, das Dienstfahrzeug wegen des der Klägerin gegenüber ausgesprochenen Beschäftigungsverbotes herauszugeben, sei zu Unrecht erfolgt, da der Anspruch auf die Privatnutzung des Dienstfahrzeuges auch während eines Beschäftigungsverbotes grundsätzlich fortbestehe.

    Quelle: Landesarbeitsgericht Köln

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