Die Erstellung einer Disclaimer Vorlage für Ihre Homepage Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
Rechtsanwalt Tieben

Rechtsanwalt Helmer Tieben
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Tag Archive: Die Erstellung einer Disclaimer Vorlage für Ihre Homepage

  1. Internetrecht: Online Kontaktformular im Impressum stellt keine Adresse der elektronischen Post gem. § 5 TMG dar.

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    Kammergericht Berlin, 07.05.2013, Az.: 5 U 32/12

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    Bereits mit Urteil vom 19.09.2007 (Az.: 44 O 79/07) hat das Landgericht Essen festgestellt, dass allein das Bereitstellen eines Kontaktformulars im Impressum einer Internetseite den Anforderungen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG nicht genügt.

    Begründet hat das Landgericht Essen dies damit, dass die Vorschrift nicht (nur) technische Vorrichtungen verlangt, durch die faktisch eine Verbindung hergestellt werden kann, sondern „Angaben“, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme mittels elektronischer Post ermöglichen.

    Das oben genannte Urteil des Kammergericht Berlin vom 07.05.2013 hatte dieselbe Frage erneut zu entscheiden.

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    Sachverhalt: Eine irische Fluggesellschaft hielt in dem Impressum des deutschsprachigen Teils ihrer Internetseite keine Emailadresse zur schnellen Kontaktaufnahme zur Verfügung.

    Als Begründung trug die Fluggesellschaft insofern vor, dass bereits ihre ursprünglich unter der Rubrik „Kontakt“ angegebene postalische Adresse, Faxnummer sowie mehrere Telefonnummern genügten den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG genügen würden.

    Denn diese Angaben versetzten die Nutzer des Telemediums mindestens in vergleichbarer Art und Weise in die Lage, mit der Beklagten schnell, unmittelbar sowie effizient in Kontakt zu treten, wie es auch bei einer Angabe der Adresse der elektronischen Post der Fall wäre.

    Insofern sei zu berücksichtigen, dass bei der Beklagten mit über 70 Millionen Jahrespassagieren und 99,8 % Online Buchungen die zusätzliche Angabe einer E-Mail Anschrift zu einer kaum noch zu bearbeitenden Zahl von E-Mail Nachrichten führen würde, wobei auch noch das Problem der Spam-Emails hinzutrete).

    Kammergericht Berlin: Dieser Ansicht folgte das Kammergericht Berlin nicht und erteilte insbesondere dem Vorbringen der Fluggesellschaft eine Absage, dass die Telefaxnummer, die Telefonnummer oder das Angebot eine Kontaktformulars dem Angebot einer Email Adresse gleichwertig sei:

    • So sei die Nutzung einer Faxnummer als Medienbruch zu beurteilen. Jeder Internetnutzer sei in der Lage eine Email zu verschicken, aber nicht jeder Nutzer habe ein Faxgerät bzw. eine Faxnummer. Dasselbe gelte für die Telefonnummer, auch wenn das Telefongespräch eine unmittelbare und effiziente Kommunikationsform darstelle, so hinterlasse sie jedoch keine greifbaren Spuren.
    • Auch ein Online-Kontaktformular sei nicht gleichwertig mit einer E-Mail-Anschrift. Ansonsten müsse sich der Verbraucher in ein ihm vom Unternehmer vorgegebenes Formular “zwängen” lassen, welches nicht die gleichen Merkmale wie eine Email aufweisen würde.

    Quelle: Kammergericht Berlin

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    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Internetrecht: Die Nichtangabe der vertretungsberechtigen Personen im Impressum einer Internetseite kann als Bagatellverstoß gewertet werden.

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    Kammergericht Berlin, 21.09.2012, Az.: 5 W 204/12

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    In Deutschland muss jeder, der im Internet geschäftsmäßig Telemedien anbietet, auf seiner Webseite eine Anbieterkennzeichnung bzw. ein Impressum anbieten.

    In diesem Impressum wiederum müssen bestimmte Mindestangaben/Informationen, die je nach Betreiber der Webseite sehr unterschiedlich sein können, angeboten werden.

    Diese allgemeinen Informationspflichten gelten laut § 5 TMG für „geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“.

    Dabei setzt das Merkmal der Entgeltlichkeit eine wirtschaftliche Gegenleistung voraus. Somit unterliegen Telemedien, die ohne den Hintergrund einer Wirtschaftstätigkeit bereitgehalten werden (z. B. private Homepages, Weblogs (Blogs) oder Informationsangebote von Idealvereinen) nicht den Informationspflichten des Telemediengesetzes.

    Insbesondere bei geschäftlichen Webseiten von Unternehmen gab es immer wieder rechtliche Auseinandersetzungen, ob die Unternehmen, welche Betreiber der Webseiten waren, auch ihre vertretungsberechtigen Personen angeben müssen und/oder ob es sich bei Nichtangabe der vertretungsberechtigten Personen um einen Bagatellverstoß handelt.

    Nur beispielhaft seien hier die folgenden Entscheidungen genannt:

    –          Oberlandesgericht Düsseldorf, 18.12.2007, Az.: I-20 U 17/07

    –          Kammergericht Berlin, 11.04.2008, Az.: 5 W 41/08

    Mit dem oben genannten Urteil des Kammergericht Berlins vom 21.09.2012 hatte dieses nun erneut über einen Fall zu entscheiden, in welchem das Unternehmen, welches eine Internetseite betrieben hatte,  die vertretungsberechtigten Personen nicht angegeben hatte.

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    Sachverhalt: Ein französisches Unternehmen, welches die Rechtsform der SARL, dem französischen Gegenstück der deutschen GmbH, hatte, fehlten im Impressum seiner deutschen Internetseite die Angaben zu den vertretungsberechtigten Personen der Gesellschaft.

    Damit verstieß das französische Unternehmen eindeutig gegen die Regelungen in § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG und § 312c Abs. 1 BGB.

    Aus diesem Grunde mahnte ein deutscher Mitbewerber die französische Gesellschaft kostenpflichtig ab.

    Das französische Unternehmen änderte daraufhin zwar sein Impressum ab, weigerte sich aber im Weiteren, eine ausreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

    Das abmahnende Unternehmen beantragte daraufhin vor dem Landgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

    Kammergericht Berlin: Das Kammergericht Berlin folgte dem Antrag des deutschen Unternehmens nicht, sondern urteilte, dass es sich hier um einen Bagatellfall handele würde und im Übrigen auch nicht ersichtlich sei, worin der Wettbewerbsverstoß liegen solle.

    Auch die dagegen eingereichte Beschwerde wurde vollumfänglich mit der Begründung abgewiesen, dass dieser Verstoß nicht automatisch auch zu einem Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr.11 UWG führe.

    Dies folge insbesondere aus dem Europäischen Recht, denn weder in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) noch in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 97/7/EG (Verbraucherschutzrichtlinie bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz) sei die namentliche Angabe eines Vertretungsberechtigten einer Kapitalgesellschaft gefordert.

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    Quelle: Kammergericht Berlin

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  3. Internetrecht: Urteilssammlung zu den Pflichtangaben, welche im Impressum einer Internetseite gemacht werden müssen.

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    Im Folgenden haben wir eine Liste ausgewählter Urteile zu den Pflichtangaben bzw. Mindestangaben im Impressum zusammengestellt:

    Hanseatisches Oberlandesgericht, 03.04.2007,  Az.: 3 W 64/07
    Zum Merkmal „gegen Entgelt angebotene Telemedien“
     
    Kammergericht Berlin, 13.02.2007, Az.: 5 W 34/07
    Fehlender Vorname im Impressum stellt einen erheblichen Wettbewerbsverstoß dar.
     
    Bundesgerichtshof, 26.4.2007, Az.: I ZR 190/04
    Über die Notwendigkeit, den Endverbrauchern eine Telefonnummer auf der Website anzubieten
     
    Landgericht Berlin, 27.04.2007, Az.: 16 O 205/07
    Entscheidung zu einer mehrfach fehlerhaften Widerrufsbelehrung.
     
    Kammergericht Berlin, 11.05.2007, Az.: 5 W 116/07
    Zur Frage, ob die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt, die von der Angebotsseite aus über einen Link “mich” erreichbar ist, den Anforderungen der §§ 5 TMG, § 55 RStV, 312c Abs. 1 Satz 1 BGB genüg.
     
    Oberlandesgericht Hamburg, 05.07.2007, Az.: 5 W 77/07
    Zur Frage, ob in der Widerrufsbelehrung und dem Impressum eine Faxnummer angegeben werden muss.
     
    Landgericht Essen, 19.09.2007, Az.: 44 O 79/07
    Zur Frage, ob das Bereitstellen eines Kontaktformulars im Impressum einer Internetseite den Anforderungen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG genügt.
     
    Oberlandesgericht Frankfurt, 06.11.2007, Az.: 6 W 203/06
    Zur Frage, ob die Einblendung der erforderlichen Verbraucherinformationen mittels einer externen Grafikdatei den gesetzlichen Anforderungen gerecht wird.
     
    Oberlandesgericht Düsseldorf, 18.12.2007, Az.: I-20 U 17/07
    Urteil zu einem Impressum, in welchem nicht der gesetzliche Vertreter, die Handelsregistereintragung sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eingetragen war.
     
    Landgericht Berlin, 04.01.2008, Az.: 16 O 894/07
    Zur Frage, ob die Verlinkung auf eine externe Grafikdatei der Einhaltung der fernabsatzrechtlichen Informationspflichten genügt.
     
    Oberlandesgericht Frankfurt a.M., 12.02.2008, Az.: 11 U 28/07
    Derjenige, der sich in dem Impressum einer Webseite als Verantwortlicher bezeichnet, haftet als Störer für Urheberrechtsverletzungen.
     
    Landgericht Leipzig, 03.03.2008, Az.: 04 HK 0 597/08
    Zur Frage, ob die Angabe der Telefonnummer im Impressum Pflicht ist.
     
    Oberlandesgericht Hamm, 13.03.2008, Az.: I-4 U 192/07
    Zur Frage, ob Fehler im Impressum ein Bagatellverstoß sind.
     
    Kammergericht Berlin, 11.04.2008, Az.: 5 W 41/08
    Zur Frage, ob die vorschriftswidrig abgekürzte Angabe des Vornamens der Vertretungsperson einer juristischen Person im Impressum wettbewerbsrechtlich als Bagatellverstoß zu beurteilen sind.
     
    Europäischer Gerichtshof, 16.10.2008, Az.: C-298/07
    Zu den Informationspflichten eines Diensteanbieters im Internet, insbesondere zu der Notwendigkeit der Angabe der Telefonnummer im Impressum.
     
    Oberlandesgericht Frankfurt a.M., 23.10.2008, Az.: 6 U 139/08
    Zu der Pflicht eines Betreibers eines Internetportals für Kleinanzeigen, die Benutzer dieses Portals auf die Impressumpflicht hinzuweisen.
     
    Oberlandesgericht Düsseldorf, 04.11.2008, Az.: I-20 U 125/08
    Zur Frage, ob die nur unvollständige Angabe des Namens eines Geschäftsführers in einem Impressum einen erheblichen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG darstellt.
     
    Oberlandesgericht Hamm, 02.04.2009, Az.: 4 U 213/08
    Zur Frage ob das Fehlen des Handelsregisters, der Handelsregisternummer oder der Umsatzsteueridentifikationsnummer einen erheblichen Wettbewerbsverstoß darstellt.
     
    Ein individualisiertes und kostenfreies Impressum können Sie mit unserem Impressumgenerator erstellen.
     
    Oberlandesgericht Hamm, 28.04.2009, Az.: 4 U 9/09
    Zu rechtsmissbräuchlichen Unterlassungsbegehren im Internet
     
    Landgericht Frankfurt a.M., 13.05.2009, Az.: 2-06 O 61/09
    Zur Frage, ob der Betreiber eines Online-Portals für kostenlose Kleinanzeigen gewerbliche Inserenten zur Angabe eines Impressums zwingen muss.
     
    Bundesgerichtshof, 10.06.2009, Az.: I ZR 37/07
    Zur Frage, ob durch die Angabe der falschen Aufsichtsbehörde im Impressum ein Wettbewerbsverstoß gegeben ist.
     
    Oberlandesgericht Hamm, 04.08.2009, Az.: 4 U 11/09
    Zur Frage, ob die Ergänzung des Impressums auf einer Unterseite der Webseite ausreicht, wenn das Impressum selbst unvollständig ist.
     
    Landgericht Hamburg, 14.08.2009, Az.: 406 O 235/08
    Zur Frage, ob im Impressum einer GmbH & Co. KG die Komplementär-GmbH zwingend genannt werden muss.
     
    Oberlandesgericht Brandenburg, 17.09.2009, Az.: 6 W 141/09
    Zur Frage, ob im Impressum einer GmbH & Co. KG die Komplementär-GmbH zwingend genannt werden muss.
     
    Oberlandesgericht Brandenburg, 17.09.2009, Az.: 6 W 128/09
    Urteil, welches eine rechtsmissbräuchliche Serienabmahnung zum Gegenstand hat.
     
    Oberlandesgericht München, 01.10.2009, Az.: 29 U 2298/09
    Zur Frage, ob der fehlende Hinweis auf ein Handelsregister nebst Registernummer im Impressum einer Limited abmahnbar ist.
     
    Landgericht Leipzig, 15.12.2009, Az.: 01 HK O 3939/09
    Zur Frage, ob die Pflichtangaben im Web-Impressum auch aktuell sein müssen.
     
     Landgericht Stendal, 24.02.2010, Az.: 21 O 242/09
    Zur Frage, ob die Angabe von E-Mail-Links Internet-Impressum den gesetzlichen Vorgaben genügen.
     
    Landgericht Nürnberg-Fürth, 25.03.2010, Az.: 3 HK O 9663/09
    Zur Frage, ob im Impressum der Webseite eines Rechtsanwalts eine direkte Verlinkung der berufsrechtlichen Regelungen enthalten sein muss.
     
    Landgericht Hamburg , 14.04.2010, Az.: 315 O 375/09
    Zur Frage, ob der Link zum Impressum einer Webseite auch dann im ausreichenden Maß leicht erkennbar im Sinne des § 5 TMG ist, wenn der Begriff „Impressum“ gewählt und er in einer kleinen und grauen Schrift auf schwarzem Hintergrund dargestellt wird.
     
    Landgericht München I, 04.05.2010, Az.: 33 O 14269/09
    Urteil zur Nichtangabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer im Impressum.
     
    Landgericht Hamburg, 19.08.2010, Az.: 327 O 332/10
    Zur Frage des Vorliegens eines Wettbewerbsverstoßes bei Fehlen des Stellvertreters, des Handelsregisters und der Handelsregisternummer im Impressum.
     
    Ein individualisiertes und kostenfreies Impressum können Sie mit unserem Impressumgenerator erstellen.
     
    Oberlandesgericht München, 30.09.2010, Az.: 6 U 3422/10
    Zur Frage, ob die Komplementärin einer Ltd. & Co. KG im Impressum angegeben sein muss.
     
    Landgericht Düsseldorf, 15.12.2010, Az.: 12 O 312/10
    Zur Frage, ob eine Wartungsseite, mit der keine konkreten Leistungen beworben oder dem Besucher Informationen zu dem Tätigkeitsfeld des Betreibers vermittelt werden, eines Impressums bedarf.
     
    Oberlandesgericht Frankfurt, 11.05.2011, Az.: 1 U 28/10
    Zur Frage, ob der Hinweis „Ich freu mich auf E-Mails” ein ausreichender Hinweis auf die „Adresse der elektronischen Post” gemäß § 5 TMG ist.
     
    Landgericht Dortmund, 08.08.2011, Az.: 10 O 111/11
    Entscheidung zur Verpflichtung einer Rechtsanwaltskanzlei, im Impressum ihrer Internetpräsenz die Daten der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung, insbesondere deren Namen und Anschrift, bekanntzugeben.
     
    Landgericht Aschaffenburg, 19.08.2011, Az.: 2 HK O 54/11
    Zur Impressumspflicht für ein geschäftlich genutztes Facebook-Profil eines Info-Portals.
     
    Landgericht Ingolstadt, 06.02.2012, Az.:  1 HK O 105/12
    Zur Frage der Wettbewerbswidrigkeit eines fehlenden Registereintrages im Impressum.
     
    Landgericht Aschaffenburg, 03.04.2012, Az.: 2 HK O 14/12
    Zur Frage, ab wann eine Website, die sich im Aufbau befindet, „geschäftsmäßig“ und damit impressumspflichtig ist.
     
    Kammergericht Berlin, 21.09.2012, Az.: 5 W 204/12
    Fehlende Angabe des Vertretungsberechtigten im Impressum ist nicht wettbewerbswidrig.
     
    Landgericht Bamberg, 23.11.2012, Az.: 1 HK 29/12
    Wettbewerbsverstoß wegen Unterlassens der Angabe einer kurzfristigen Kontaktmöglichkeit im Impressum.
     
    Landgericht Düsseldorf, 12.12.2012, Az.: 12 O 528/12
    Wettbewerbsverstoß wegen fehlender Angabe des Vertretungsberechtigten und fehlender Angabe des Eintrages in das Handelsregister
     
    Landgericht Regensburg, 31.01.2013 , Az.: 1 HK O 1884/12
    Wettbewerbswidriges Verhalten wegen des fehlenden Facebook-Impressums.
     
    Anwaltsgericht Köln, 06.03.2013, Az.: 10 EV 8/13
    Unterhält ein Rechtsanwalt eine Internetseite, so muss diese ein Impressum im Sinne des § 5 TMG aufweisen.
     
    Kammergericht Berlin, 07.05.2013, Az.: 5 U 32/12
    Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG bestehende Pflicht zur Angabe der „Adresse der elektronischen Post“ meint die Angabe der E-Mail-Anschrift.
     
    Oberlandesgericht Düsseldorf, 18.06.2013, Az. I-20 U 145/12
    Plattformbetreiber müssen Onlinehändlern die Möglichkeit geben, ein ordnungsgemäßes Impressum vorzuhalten.
     
    Landgericht Düsseldorf, 08.08.2013, Az.: 14c O 92/13 U
    Zur Frage, ob Immobilienmakler im Impressum die Zulassungsbehörde angeben müssen.
     
    Oberlandesgericht Düsseldorf, 13.08.2013, Az.: I-20 U 75/13
    Impressum bei Facebook unter „Info“ reicht nicht.
     
    Landgericht Frankfurt am Main, 02.10.2013, Az.: 2-03 O 445/12
    Die Angabe der kostenpflichtige Telefonnummer verstößt gegen § 5 Absatz 1 Nr. 2 TMG.
     
    Landgericht München I, 03.06.2014, Az.: 33 O 4149/14
    Fehlendes Impressum im XING-Profil stellt einen Wettbewerbsverstoß dar.
     
    Landgericht Stuttgart, 27.06.2014, Az.: 11 O 51/14
    Zu den Voraussetzungen, die ein Xing Impressum haben muss.
     
    Landgericht Leipzig, 12.06.2014, Az.: 05 O 848/13
    Örtlich unzuständige Aufsichtsbehörde in der Anbieterkennzeichnung
     
    Landgericht Berlin, 28.8.2014, Az.: 52 O 135/13
    Die Angabe einer E-Mail-Adresse, über die keine individuelle Kommunikation mit einem Mitarbeiter des Diensteanbieters möglich ist, stellt keine “Angabe dar, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation” ermöglicht.
     
    Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 02.10.2014, Az.: 6 U 219/13
    Mehrwertdienst-Nummer im Impressum erfüllt nicht gesetzliche Voraussetzung des Impressums nach § 5 TMG.
     
    Landgericht Essen, 13.11.2014, 4 O 97/14
    Anbieterkennzeichnung einer versehentlich online gegangenen Website
     

    Nachfolgend finden Sie ein Darstellung mit ausgewählten Muster Anbieterkennzeichnungen:

    MusterimpressiMusterimpressum2

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen. Eine Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzt werden. Die Benutzung der hier aufgeführten Muster erfolgt auf eigene Gefahr.

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  4. Wettbewerbsrecht: Auch Social Media Auftritte von Diensteanbietern i. S. d. § 5 TMG bedürfen eines Impressums

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    LG Aschaffenburg, 19.08.2011, Az.: 2 HK O 54/11

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    § 5 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) regelt die Mindestangaben, welche das Impressum der Webseite eines Diensteanbieters im Internet zur Verfügung zu stellen hat:

    (1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

    1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,

    2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,

    3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,

    4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,

    5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über

    a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,

    b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,

    c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,

    6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,

    7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

    Insbesondere § 5 Abs. 1 S. 1 TMG ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen, welcher festlegt, dass die Informationen „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein müssen.

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    „Leicht erkennbar“ ist das Impressum, wenn der auf das Impressum verweisende Link von dem Besucher der Webseite ohne aufwändiges Suchen erkennbar ist. Der Besucher sollte somit nicht gezwungen sein, auf der Webseite unnötig „scrollen“ zu müssen oder gar seine Auflösung zu ändern.

    „Unmittelbar erreichbar“ ist das Impressum, wenn es spätestens beim zweiten „Klick“ von jeder Seite des Internetauftritts erreichbar ist. Befindet sich der Link auf das Impressum auf der Startseite, sollte die Startseite somit von jeder Unterseite nur einen „Klick“ entfernt sei. Am besten sollte jede Unterseite jedoch einen direkten Link auf das Impressum haben.

    „Ständig verfügbar“ ist das Impressum, wenn die Mindestangaben des § 5 Abs. 1 TMG in der selben Sprache wie der Rest der Website zur Verfügung gestellt werden, diese ausdruckbar sind und die Besucher das Impressum ohne Verwendung eines weiteren Programmes erkennen können.

    Eine weitere wichtige Frage neben der Gestaltung des Impressums ist jedoch auch die Frage, wann überhaupt ein Impressum zur Verfügung gestellt werden muss.

    Dabei wird von den Webseitenbetreibern oftmals vergessen, dass auch Social Media Auftritte der Diensteanbieter i. S. d. § 5 TMG eines Impressums bedürfen.

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    In dem oben genannten Fall hatte das Landgericht Aschaffenburg im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes darüber zu entscheiden, ob die Betreiberin eines Infoportals die nach § 5 TMG erforderlichen Pflichtangaben auch auf deren Facebook-Auftritt bzw. Profil ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt hatte.

    Sachverhalt: Die Antragstellerin betrieb im Internet ein Infoportal. Auf diesem Infoportal wurde unter anderem hinsichtlich einer Region in Deutschland über Neuigkeiten, Veranstaltungen, Kultur und Ausgehtipps, Branchen informiert.

    Die Antragsgegnerin betrieb ebenfalls ein Infoportal zu der Region und informierte ebenso über Neuigkeiten, Veranstaltungen, Kultur und Ausgehtipps.

    Beide Parteien verfügten neben ihrem eigentlichen Internetauftritt ebenfalls über eine Auftritt, bzw. ein Profil bei Facebook.

    Im Rahmen des Rechtsstreits trug die Antragstellerin trägt vor, dass die Antragsgegnerin in einem bestimmten Zeitraum in ihrem Facebook-Auftritt bzw. Profil die nach § 5 TMG erforderlichen Pflichtangaben nicht zur Verfügung gestellt hatte. Insbesondere seien die Pflichtangaben nicht leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig zur Verfügung gehalten worden.

    Die Parteien seien Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziff. 3 UWG. Das Verhalten der Antragsgegnerin sei insofern wettbewerbswidrig gewesen.

    Die Antragsgegnerin hingegen trug vor, dass sie den nach § 5 TMG erforderlichen Pflichtangaben auch in dem benannten Zeitraum genüge getan habe. Auch in dem Zeitraum seien diese leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gewesen.

    Schließlich seien bei ihrem Auftritt bei Facebook die wichtigsten Daten, wie Name, Adresse, E-Mail, Telefonnummer und URL angegeben worden. Lediglich hinsichtlich der Gesellschaftsform sei es notwendig gewesen, dass der Besucher weiter klicken habe müssen.

    Landgericht Aschaffenburg: Das LG Aschaffenburg folgte der Ansicht der Antragstellerin und urteilte, dass die Antragsgegnerin unlauter im Sinne von § 3 i. V. m. § 4 Nr. 11 UWG gehandelt hatte.

    Nach Ansicht des Gerichts dienen die Informationspflichten des § 5 TMG dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten und stellen daher Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar.

    Insofern müssten auch Nutzer von „Social Media“ wie Facebook-Accounts eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt würden und nicht lediglich eine rein private Nutzung vorläge.

    Quelle: LG Aschaffenburg

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