Art. 21 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) berechtigt nicht zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet, der von vornherein auf Dauer angelegt ist. Ohne ein dafür grundsätzlich erforderliches Visum ist ein solcher Aufenthalt daher auch nicht gemäß Art. 21 SDÜ schon aufgrund eines gültigen, von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels als rechtmäßig i.S.v. § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG anzusehen.
Selbst Ehegatten von deutschen Staatsangehörigen müssen somit zunächst im Ausland ein nationales Visum zum Ehegattennachzug beantragen.
Ehegattennachzug zu Ausländern
Ausländerrecht: Die Voraussetzung ausreichender Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug zu Deutschen ist eingeschränkt
Ausländische Bewerber für den Ehegattennachzug zu Deutschen müssen ihren dahingehenden Antrag bei der zuständigen Botschaft in ihrem Heimatland stellen. Eine der streitträchtigsten Voraussetzungen für den Ehegattennachzug ist das Erfordernis ausreichender Deutschkenntnisse.
Ausländerrecht: Einfache Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug zu Ausländern verfassungskonform
Der Ehegattennachzug bzw. Familiennachzug von im Ausland lebenden Ehepartnern scheitert sehr oft daran, dass der Ehepartner keine einfachen Deutschkenntnisse nachweisen kann. Dies hat schon oft zu einer gerichtlichen Überprüfung dieser Voraussetzung geführt.
Ausländerrecht: Ehegattennachzug unrechtmäßig bei ungesichertem Lebensunterhalt der Familie
Bundesverwaltungsgericht, 16.11.2010, Az.: 1 C 20.09Beim Ehegattennachzug nach Deutschland ist grundsätzlich zwischen dem Ehegattennachzug zu deutschen ((§ 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ) und zu ausländischen Staatsangehörigen ((§ 30 AufenthG ) zu unterscheiden.Hat einer der Ehepartner die deutsche Staatsangehörigkeit, entfaltet Art. 6 GG gegenüber dem deutschen Staatsangehörigen eine besondere Schutzwirkung. Dabei soll es dem deutschen Staatsangehörigen grundsätzlich nicht verwehrt werden, die Ehe- und Familiengemeinschaft in Deutschland zu führen. Insofern ist auch die Sicherung des Lebensunterhaltes (§§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 AufenthG) wegen des uneingeschränkten Aufenthaltsrechts von Deutschen im Bundesgebiet gemäß
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