Ehegattennachzug zu Deutschen Voraussetzungen Archive - Seite 2 von 2 - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Ehegattennachzug zu Deutschen Voraussetzungen

  1. Ausländerrecht: Einbürgerungsbewerber muss auch die Sicherung des Lebensunterhalts für seine nachzugwilligen Verwandten nachweisen.

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    Bundesverwaltungsgericht, 28.05.2015, Az.: BVerwG 1 C 23.14

    Im Gegensatz zum Ehegattennachzug zu Deutschen ist beim Ehegattennachzug zu Ausländern nicht mehr Voraussetzung, dass der sich bereits im Bundesgebiet befindliche Ehepartner seinen und den Lebensunterhalt seines nachzugwilligen Ehepartners und seiner Kinder aus eigenen Kräften sichern kann.

    Wird ein in Deutschland lebender Ausländer durch Einbürgerung somit Deutscher, kann er auch bei Bezug von Sozialleistungen oder als Geringverdiener erfolgreich den Nachzug seine im Ausland befindlichen Familie beantragen.

    Um die Belastung der Sozialsicherungssysteme zu vermeiden, muss somit bereits bei der Einbürgerung des Ausländers festgestellt werden, ob der Ausländer zur Sicherung seines Lebensunterhaltes und des Unterhaltes seiner nachzugswilligen Verwandten in der Lage ist.

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:

    Staatenloser Palästinenser will in den deutschen Staatsverband eingebürgert werden

    Der im Jahre 1972 geborene Kläger, ein staatenloser Palästinenser, wollte eingebürgert werden. Er war 1997 erstmals in das Bundesgebiet eingereist und seit dem Jahre 2009 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis.

    Seit dem Jahre 2003 war er mit einer Jordanierin verheiratet, die mit den drei gemeinsamen Kindern in Jordanien lebt. Einen auf eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG gerichteten Antrag vom Juli 2009 lehnte die Einbürgerungsbehörde ab, weil der Kläger seit seiner Einreise Geringverdiener sei und bei einem Nachzug seiner Ehefrau und der minderjährigen Kinder deren Lebensunterhalt nicht werde decken können.

    Einbürgerungsbehörde lehnt Einbürgerung ab, weil Kläger nicht den Lebensunterhalt seiner Frau und seiner drei Kidner sichern kann

    Gegen der Ablehnung der Einbürgerung durch die Einbürgerungsbehörde, klagte der Kläger zunächst vor dem Verwaltungsgericht. Dieses verpflichtete den Beklagten zur Neubescheidung, weil dieser bei seiner Prognoseentscheidung zur Lebensunterhaltssicherung die individuelle Lebenssituation des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt hatte.

    Verwaltungsgericht gibt Klage nach, Berufungsgericht ebenso

    Der daraufhin angerufene Verwaltungsgerichtshof wies die Berufung des Beklagten zurück, weil der Kläger i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande sei. Bei der Prognose künftiger Lebensunterhaltssicherung sei grundsätzlich nur auf den Kreis der bereits im Bundesgebiet lebenden Unterhaltsberechtigten abzustellen. Weitere unterhaltsberechtigte Angehörige, die wegen des bei Einbürgerung erleichterten Familiennachzuges nachziehen könnten, seien nur zu berücksichtigen, wenn sich deren Nachzugsabsicht konkret abzeichne.

    Urteil des Bundesverwaltungsgerichts:

    Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat der Revision des Beklagten nun stattgegeben und die Klage abgewiesen.

    Dazu führte das Bundesverwaltungsgericht aus: Bei der Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG müsse der Einbürgerungsbewerber sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande sein.

    Einbürgerungsvoraussetzung, den Lebensunterhalt der Angehörigen zu sichern, gilt auch für im Ausland lebende Angehörige

    Die Einbürgerungsvoraussetzung, den Lebensunterhalt der Angehörigen sichern zu können, sei umfassend formuliert. Dies sei nicht auf solche unterhaltsberechtigten Angehörigen beschränkt, die bereits im Bundesgebiet leben oder für den Fall der Einbürgerung konkret beabsichtigen, in das Bundesgebiet nachzuziehen.

    Ermessenseinbürgerung stellt höhere Anforderungen an die wirtschaftliche Integration des Einbürgerungsbewerbers

    Die Ermessenseinbürgerung stelle erhöhte Anforderungen an die wirtschaftliche Integration des Ausländers. Das Gesetz solle hier nicht nur einem künftigen Bezug steuerfinanzierter Sozialleistungen im Inland vorbeugen. Es erfordert solide wirtschaftliche Verhältnisse, die unabhängig von den durch eine Einbürgerung erleichterten Möglichkeiten des Nachzuges und dem aktuellen Aufenthaltsort der Familie die Fähigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts der unterhaltsberechtigten Angehörigen verlange.

    Der Gesetzgeber habe für dieses umfassende Lebensunterhaltssicherungserfordernis gerade nicht die Einschränkungen übernommen, die bei der Anspruchseinbürgerung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG) vorgesehen seien. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs habe auch das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund gesehen, aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zu Vermeidung einer besonderen Härte von dem Lebensunterhaltssicherungserfordernis abzusehen.

    Quelle: Bundesverwaltungsgericht

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Ausländerrecht: Eine polnische Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zum Ehegattennachzug eines ukrainischen Staatsangehörigen

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    Verwaltungsgericht Stuttgart, 07.05.2014, Az.: 5 K 4470/13

    Oftmals versuchen ausländische Staatsangehörige ohne Visum oder mit dem Visum eines anderen EU-Staates nach Deutschland einzureisen, um dann hier einen deutschen Aufenthaltstitel zu beantragen.

    Bekommen die zuständigen Behörden davon Kenntnis, droht die Abschiebung, da Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich eines Aufenthaltstitels bedürfen. Um der Abschiebung zu entgehen, kann der ausländische Staatsangehörige dann versuchen, die Abschiebung mittels einer einstweiligen Anordnung zu verhindern.

    Denn das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 VwGO schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder wenn eine Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

    Allerdings benötigt der Antragsteller dafür einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund.

    In dem oben genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart hatte dieses im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes darüber zu entscheiden, ob die Abschiebung des ukrainischen Ehemannes einer Deutschen, welcher mit einer polnischen Aufenthaltserlaubnis nach Deutschland eingereist war, ausgesetzt werden musste.

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:

    Antragsteller reiste aus der Ukraine ohne nationales Visum zu seiner deutschen Ehefrau

    Der Antragsteller war ukrainischer Staatsangehöriger und mit einer Deutschen verheiratet. Um bei seiner Ehefrau zu sein, war der Antragsteller ohne gültiges deutsches nationales Visum nach Deutschland eingereist und hatte in Deutschland einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt. Trotz dieses Antrages sollte der Antragsteller, welcher lediglich im Besitz einer polnischen Aufenthaltserlaubnis war, kurzfristig aus Deutschland abgeschoben werden.

    Um nicht abgeschoben zu werden, wollte der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Fiktionswirkung feststellen lassen

    Um nicht abgeschoben zu werden, begehrte der Antragsteller daher im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht Stuttgart als Hauptantrag die Feststellung einer Fiktionswirkung i.S.v. § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG, wonach sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über die Aufenthaltserlaubnis als erlaubt gelten sollte.

    Im Hilfsantrag begehrte der Antragsteller die einstweilige Anordnung, dass die Antragsgegnerin vorläufig von jedweden Abschiebungsmaßnahmen absehen sollte.

    Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart

    Dass VG Stuttgart urteilte nun, dass beide Anträge keinen Erfolg haben, da sie in der Sache nicht begründet sind.

    Nach Ansicht des VG Stuttgart sei der Hauptantrag des Antragstellers bei sachdienlicher Auslegung darauf gerichtet, einstweilig nach § 123 Abs. 1 VwGO festzustellen, dass der Aufenthalt des Antragstellers als erlaubt gelte, bis die Ausländerbehörde über seinen Antrag vom 06.11.2013 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entschieden habe.

    Verwaltungsgericht Stuttgart sieht kein materiell-rechtlichen Anspruch des Antragstellers

    Für diese einstweilige Feststellung fehle es jedoch an einem Anordnungsanspruch. Ein Anordnungsanspruch würde nur vorliegen, wenn das mit Anordnung nach § 123 VwGO einstweilig zu sichernde oder zu regelnde Recht materiell-rechtlich bestehen würde. Der Antragsteller habe allerdings keinen Sachverhalt glaubhaft gemacht, bei dem sein Aufenthalt als erlaubt gelte, bis über seinen Aufenthaltserlaubnisantrag entschieden werden würde.

    Antragsteller sei ohne das erforderliche Visum eingereist

    Dem Antragsteller fehle nämlich das für seinen Aufenthalt erforderliche Visum. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 AufenthG bedürften Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich eines Aufenthaltstitels.

    Für längerfristige Aufenthalte sei dabei grundsätzlich ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, welches vor der Einreise erteilt werde (§ 6 Abs. 3 S. 1 AufenthG). Der Aufenthalt des Antragstellers stelle einen längerfristigen Aufenthalt i.S.v. § 6 Abs. 3 S. 1 AufenthG dar, da er der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis diene und dem damit zu ermöglichenden längerfristigen Bleibens im Bundesgebiet. Über das dafür nach §§ 4, 6 Abs. 3 S. 1 AufenthG erforderliche nationale Visum verfüge der Antragsteller nicht.

    Auch die polnische Aufenthaltserlaubnis führt zu keinem Aufenthaltsrecht in Deutschland

    Der Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet sei auch nicht aufgrund seiner polnischen Aufenthaltserlaubnis als rechtmäßig anzusehen.

    Zwar können nach Art. 21 SDÜ sich Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einem der Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitels sind, grundsätzlich aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten bewegen.

    Davon sei der Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet vorliegend jedoch nicht gedeckt, da Art. 21 SDÜ trotz seines insoweit offenen Wortlauts keine Berechtigung zu einem von vornherein als Daueraufenthalt geplanten Aufenthalt begründen würde, sondern eben nur zu einem Aufenthalt, der höchstens 90 Tage dauern soll.

    Auch die Voraussetzungen für eine dem Hilfsantrag des Antragstellers entsprechende einstweilige Anordnung würden nicht vorliegen.

    Hilfsantrag auf Duldung scheitert ebenfalls

    Dieser Antrag sei unbegründet, weil ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde. Ein solcher Anspruch könne sich nur aus den §§ 60, 60a AufenthG ergeben. Dass die Voraussetzungen dieser Normen vorliegen, sei aber weder aufgrund des Vortrags des Antragstellers noch sonst ersichtlich. Dies gelte auch im Hinblick auf die Ehe des Antragstellers mit einer Deutschen.

    Insoweit sei darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet begründen würden und dass es grundsätzlich mit dem Recht auf Ehe und Familie vereinbar sei, die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft von der Beantragung eines Visums aus dem Ausland abhängig zu machen.

    Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart

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  3. Ausländerrecht: Die Voraussetzung ausreichender Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug zu Deutschen ist eingeschränkt

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    Bundesverwaltungsgericht, 04.09.2012, Az.: 10 C 12.12

    Die Voraussetzungen des Ehegattennachzuges zu deutschen Staatsangehörigen oder zu ausländischen Staatsangehörigen sind immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen.

    Wir haben daher bereits des Öfteren über relevante Gerichtsverfahren berichtet:

    Auswirkungen der rechtlichen Unsicherheit des Spracherfordernisses beim Ehegattennachzug zu Deutschen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren

    Einfache Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug zu Ausländern verfassungskonform

    Ehegattennachzug unrechtmäßig bei ungesichertem Lebensunterhalt der Familie

    Kein Ehegattennachzug wegen falscher Angaben im Schengen-Visum

    In der oben genannten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht nun entschieden, dass das gesetzliche Erfordernis des Nachweises deutscher Sprachkenntnisse beim Nachzug ausländischer Ehegatten zu Deutschen nur eingeschränkt gilt.

    Ablauf und Voraussetzungen Heiratsvisum und Ehegattennachzug

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

    Afghanin hatte deutschen Staatsangehörigen geheiratet

    Die Klägerin in diesem Verfahren hatte die afghanische Staatsangehörigkeit. Sie heiratete einen im Jahre 1999 nach Deutschland eingereisten Landsmann, der neben der afghanischen auch im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit war.

    Im Mai 2008 beantragte die Klägerin daher bei der Deutschen Botschaft in Kabul die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu ihrem Ehemann.

    Botschaft hatte Visum abgelehnt wegen nicht vorhandener Sprachkenntnisse

    Diesen Antrag lehnte die Botschaft mit der Begründung ab, dass die Klägerin keine ausreichenden Sprachkenntnisse nachgewiesen habe. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin vorgetragen, Analphabetin zu sein.

    Das dagegen zunächst angerufene Verwaltungsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das Spracherfordernis beim Nachzug zu einem ausländischen Ehepartner mit dem Grundgesetz vereinbar sei (zur Entscheidung), auch auf den Ehegattennachzug zu einem Deutschen übertragbar sei.

    Verwaltungsgericht meinte, es sei dem Deutschen zumutbar die Ehe in Afghanistan zu führen

    Insofern sei es für das Verwaltungsgericht nicht erkennbar, warum es dem eingebürgerten Ehemann unzumutbar sein sollte, vorübergehend zur Führung der Ehe nach Afghanistan zurückzukehren.

    Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

    Bundesverwaltungsgericht folgte der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht

    Das BVerwG folgte der Ansicht des Verwaltungsgerichtes nicht. Nach dem Aufenthaltsgesetz sei beim Ehegattennachzug zu einem Deutschen das für den Nachzug zu einem ausländischen Ehegatten geltende Spracherfordernis lediglich entsprechend anzuwenden (§ 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG).

    Zwar setze auch ein Anspruch auf Nachzug zu einem deutschen Ehepartner nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich voraus, dass der nachziehende Ehegatte bereits vor der Einreise über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge (Zur Förderung der Integration, aber auch zur Verhinderung von Zwangsehen).

    Der Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG verpflichte aber zu einem schonenden Ausgleich dieser öffentlichen Interessen mit dem privaten Interesse der Betroffenen an einem ehelichen und familiären Zusammenleben im Bundesgebiet.

    Einem Deutschen könnte nicht zugemutet werden, die Ehe im Ausland zu führen

    Bei dieser Interessenabwägung falle ins Gewicht, dass von einem Deutschen grundsätzlich nicht verlangt werden dürfe, die Ehe im Ausland zu führen.

    Vielmehr gewähre ihm – anders als einem Ausländer – das Grundrecht des Art. 11 GG das Recht zum Aufenthalt in Deutschland.

    Somit sei eine verfassungskonforme Anwendung der gesetzlichen Regeln zum Spracherfordernis geboten.

    Ihre lediglich „entsprechende“ Anwendung gebiete daher, dass von dem ausländischen Ehepartner nur zumutbare Bemühungen zum Spracherwerb verlangt werden dürften, die den zeitlichen Rahmen von einem Jahr nicht überschreiten.

    Seien entsprechende Bemühungen im Herkunftsstaat zumutbarerweise nicht möglich oder führten sie innerhalb eines Jahres nicht zum Erfolg, sei dem ausländischen Ehegatten ein Einreisevisum zu erteilen.

    Die erforderlichen Sprachkenntnisse müssten dann allerdings nach der Einreise in Deutschland erworben werden, damit der Ehegatte eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland erwerben könne.

    Quelle: Bundesverwaltungsgericht

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  4. Ausländerrecht: Das Heiratsvisum und der Ehegattennachzug zu Deutschen

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    Gem. § 4 Abs. 1 AufenthG bedürfen Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich eines Aufenthaltstitels.

    Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

    – Visum (Schengenvisum & Nationales Visum) i. S. d. § 6 AufenthG
    – Aufenthaltserlaubnis i. S. d. § 7 AufenthG,
    – Niederlassungserlaubnis i. S. d. § 9 AufenthG oder
    – Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG i. S. d. § 9a AufenthG

    Ablauf und Voraussetzungen Heiratsvisum und Ehegattennachzug

    Heiratsvisum (Nationales Visum)

    § 6 AufenthG regelt die Erteilungsvoraussetzungen für Visa für die Einreise nach Deutschland.

    In Deutschland gibt es zwei Arten von Visa:
    – das Schengen-Visum und
    – das nationale Visum

    Für kurze Aufenthalte (bis zu 90 Tage pro Halbjahr ab dem Datum der ersten Einreise), benötigen alle Nicht-EU-Bürger ein Schengen Visum.

    Will der nachziehende Ausländer aber mit dem Visum nach Deutschland einreisen, um dann eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen, um länger als 90 Tage in Deutschland zu bleiben, benötigt der Ausländer ein sogenanntes Nationales Visum. Denn nur mit einem solchen nationalen Visum kann er eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.

    Das Heiratsvisum (Visum zum Zwecke der Eheschließung) ist ein nationales Visum i. S. d. § 6 Abs. 3 AufenthG.

    Die Erteilung der nationalen Visa richtet sich gem. § 6 Abs. 3 S. 2 AufenthG nach den für die Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis je nach Aufenthaltszweck geltenden Vorschriften.

    Daher müssen bereits bei Erteilung des Visums neben den allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen gem. § 5 AufenthG (Sicherung des Lebensunterhalts, Aussschluss einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Erfüllung der Passpflicht) auch die für die Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis erforderlichen besonderen tatbestandlichen Erfordernisse gegeben sein.

    Auch nationale Visa wie das Heiratsvisum werden grundsätzlich nur für eine Dauer von drei Monaten erteilt. Innerhalb dieses Zeitraumes muss dann in Deutschland bei der zuständigen Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG beantragt werden.

    Der Nachteil eines Heiratsvisums ist, dass für die Erteilung eines Heiratsvisums das örtliche Standesamt mit einbezogen werden muss, was die sowieso schon langwierige Prozedur noch einmal erheblich verzögern kann. Darüberhinaus muss für den Zeitpunkt von der Einreise des Ausländers bis zu dessen Heirat eine sogenannte Verpflichtungserklärung abgegeben werden, dies entfällt, wenn man zur Zeit der Einreise des Ausländers bereits verheiratet ist. Dieser Fall des Ehegattennachzugs wird im nächsten Absatz besprochen.

    Ehegattennachzug zu Deutschen (Familiennachzug zu Deutschen) gem. § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG

    Wenn die Ehe bereits im Ausland (oder während eines Besuchsaufenthalts in Deutschland oder Dänemark geschlossen worden ist) und der Ausländer möchte dann langfristig nach Deutschland kommen, handelt es sich um den sogenannten Ehegattennachzug. Dieser ist grundsätzlich ein bisschen schneller und leichter als der Weg über das Heiratsvisum. Denn weil die Ehe mit dem deutschen Staatsbürger bereits besteht, entfaltet Artikel 6 Grundgesetz (Schutz von Ehe und Familie) und Art 8 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) gegenüber dem deutschen Staatsangehörigen eine besondere Wirkung.

    Dem deutschen Staatsangehörigen soll es somit grundsätzlich nicht verwehrt werden, seine Ehe- und Familiengemeinschaft in Deutschland zu führen.

    Es besteht daher für den nachziehenden Ausländer ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sofern der deutsche Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und die weiteren Zuzugsvoraussetzungen vorliegen.

    Weitere Zuzugsvoraussetzungen sind z. B.:

    – Der nachziehende Ehegatte kann sich auf einfache Art in der deutschen Sprache verständigen.
    – Der deutsche Ehegatte hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
    – Es liegt kein Ausweisungsgrund bzw. keine Ausweisungssperre vor.
    – Es liegt keine terroristische Gefährdung vor.
    – Die Einreisevorschriften (z. B. bei Erteilung des Heiratsvisums) sind beachtet worden.

    Die Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts ist grundsätzlich keine Erteilungsvoraussetzung für die Aufenthaltserlaubnis beim Ehegattennachzug zu Deutschen mehr. Dies ist auch der Vorteil gegenüber dem Heiratsvisum, da auch die Abgabe der Verpflichtungserklärung für die Einreise des Ausländers nicht notwendig ist.

    Scheinehe

    In vielen Fällen scheitert die Erteilung des Heiratsvisums auch daran, dass die Botschaft bzw. die Ausländerbehörde von dem Vorliegen einer Scheinehe überzeugt ist. Dazu regelt § 27 Abs. 1a AufenthG, dass ein Familiennachzug dann nicht zugelassen wird, wenn

    1. feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder

    2. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

    Auch hier kann die Versagung des Aufenthaltstitels angegriffen werden, wenn tatsächlich keine Scheinehe vorliegt und die Behörden somit von falschen Voraussetzungen ausgehen.

    Einfache Deutschkenntnisse gem. § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG

    Eine weitere Voraussetzung sowohl für das Heiratsvisum als auch für den Ehegattennachzug zu Deutschen sind die einfachen Sprachkenntnisse, die in § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gefordert werden.

    Viele ausländische Ehegatten scheitern daran, diese einfachen Deutschkenntnisse zu erwerben. Ausnahmen werden nur sehr selten gewährt und meistens nur dann, wenn der ausländische Ehegatte dreimal durch die Prüfung gefallen ist und nachweisen kann, dass er über ein Jahr ernsthaft versucht hat, die deutsche Sprache zu erlernen (mittlerweile werden auch schon 6 Monate akzeptiert). Auch wenn eine Krankheit vorliegt und ein Attest vorgelegt wird, welches bestimmte Anforderungen erfüllt, kann eine Ausnahme gewährt werden.

    Oftmals sind die Anforderungen an den Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse von der Deutschen Botschaft oder der Ausländerbehörde aber auch zu hoch bemessen. Auch dann kann oftmals noch etwas gegen die Entscheidung vorgebracht werden.

    Auf die einfachen Deutschkenntnisse wird in diesem Artikel noch einmal näher eingegangen.

    Rechtsmittel

    Wird die Erteilung des Heiratsvisums, des Ehegattennachzugs oder der Aufenthaltserlaubnis durch die Botschaft, das Konsulat oder die Ausländerbehörde verweigert, hat der Antragsteller die Möglichkeit, gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel einzulegen.

    Zunächst einmal sollte der Antragsteller eine Remonstration gegen die ablehnende Entscheidung der Botschaft oder des Konsulats einreichen. Die ablehnende Entscheidung wird dann noch einmal genauer durch die Botschaft oder das Konsulat überprüft und es ergeht eine neue Entscheidung. Im Remonstrationsverfahren können auch neue Sachverhalte und Dokumente durch den Antragsteller vorgebracht werden, welche die Botschaft dann berücksichtigen muss.

    Bleibt die Botschaft dennoch bei ihrer ablehnenden Entscheidung, kann eine Verpflichtungsklage beim Verwaltungsgericht Berlin eingereicht werden. Denn oftmals bekommt der Antragsteller erst im gerichtlichen Verfahren das beantragte Visum. Ist der Nachzug des Ehegatten aus bestimmten Gründen darüber hinaus besonders dringend erforderlich, kann auch im Falle der Visumversagung die Beantragung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung durch das Verwaltungsgericht möglich sein. In einem solchen Falle kann die Botschaft dann per Eilverfahren zur Erteilung des Visums verpflichtet werden.

    Remonstration und Klage gegen Ablehnung Visum

    Dauert das Verfahren zu lange (maximal sind eigentlich nur drei Monate erlaubt), kann auch eine Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht eingereicht werden. Damit kann der Druck auf die Botschaft oder die Ausländerbehörde erhöht werden.

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