Ehegattennachzug Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Ehegattennachzug

  1. Ausländerrecht: Die Voraussetzung ausreichender Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug zu Deutschen ist eingeschränkt

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    Bundesverwaltungsgericht, 04.09.2012, Az.: 10 C 12.12

    Die Voraussetzungen des Ehegattennachzuges zu deutschen Staatsangehörigen oder zu ausländischen Staatsangehörigen sind immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen.

    Wir haben daher bereits des Öfteren über relevante Gerichtsverfahren berichtet:

    Auswirkungen der rechtlichen Unsicherheit des Spracherfordernisses beim Ehegattennachzug zu Deutschen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren

    Einfache Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug zu Ausländern verfassungskonform

    Ehegattennachzug unrechtmäßig bei ungesichertem Lebensunterhalt der Familie

    Kein Ehegattennachzug wegen falscher Angaben im Schengen-Visum

    In der oben genannten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht nun entschieden, dass das gesetzliche Erfordernis des Nachweises deutscher Sprachkenntnisse beim Nachzug ausländischer Ehegatten zu Deutschen nur eingeschränkt gilt.

    Ablauf und Voraussetzungen Heiratsvisum und Ehegattennachzug

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

    Afghanin hatte deutschen Staatsangehörigen geheiratet

    Die Klägerin in diesem Verfahren hatte die afghanische Staatsangehörigkeit. Sie heiratete einen im Jahre 1999 nach Deutschland eingereisten Landsmann, der neben der afghanischen auch im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit war.

    Im Mai 2008 beantragte die Klägerin daher bei der Deutschen Botschaft in Kabul die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu ihrem Ehemann.

    Botschaft hatte Visum abgelehnt wegen nicht vorhandener Sprachkenntnisse

    Diesen Antrag lehnte die Botschaft mit der Begründung ab, dass die Klägerin keine ausreichenden Sprachkenntnisse nachgewiesen habe. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin vorgetragen, Analphabetin zu sein.

    Das dagegen zunächst angerufene Verwaltungsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das Spracherfordernis beim Nachzug zu einem ausländischen Ehepartner mit dem Grundgesetz vereinbar sei (zur Entscheidung), auch auf den Ehegattennachzug zu einem Deutschen übertragbar sei.

    Verwaltungsgericht meinte, es sei dem Deutschen zumutbar die Ehe in Afghanistan zu führen

    Insofern sei es für das Verwaltungsgericht nicht erkennbar, warum es dem eingebürgerten Ehemann unzumutbar sein sollte, vorübergehend zur Führung der Ehe nach Afghanistan zurückzukehren.

    Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

    Bundesverwaltungsgericht folgte der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht

    Das BVerwG folgte der Ansicht des Verwaltungsgerichtes nicht. Nach dem Aufenthaltsgesetz sei beim Ehegattennachzug zu einem Deutschen das für den Nachzug zu einem ausländischen Ehegatten geltende Spracherfordernis lediglich entsprechend anzuwenden (§ 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG).

    Zwar setze auch ein Anspruch auf Nachzug zu einem deutschen Ehepartner nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich voraus, dass der nachziehende Ehegatte bereits vor der Einreise über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge (Zur Förderung der Integration, aber auch zur Verhinderung von Zwangsehen).

    Der Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG verpflichte aber zu einem schonenden Ausgleich dieser öffentlichen Interessen mit dem privaten Interesse der Betroffenen an einem ehelichen und familiären Zusammenleben im Bundesgebiet.

    Einem Deutschen könnte nicht zugemutet werden, die Ehe im Ausland zu führen

    Bei dieser Interessenabwägung falle ins Gewicht, dass von einem Deutschen grundsätzlich nicht verlangt werden dürfe, die Ehe im Ausland zu führen.

    Vielmehr gewähre ihm – anders als einem Ausländer – das Grundrecht des Art. 11 GG das Recht zum Aufenthalt in Deutschland.

    Somit sei eine verfassungskonforme Anwendung der gesetzlichen Regeln zum Spracherfordernis geboten.

    Ihre lediglich „entsprechende“ Anwendung gebiete daher, dass von dem ausländischen Ehepartner nur zumutbare Bemühungen zum Spracherwerb verlangt werden dürften, die den zeitlichen Rahmen von einem Jahr nicht überschreiten.

    Seien entsprechende Bemühungen im Herkunftsstaat zumutbarerweise nicht möglich oder führten sie innerhalb eines Jahres nicht zum Erfolg, sei dem ausländischen Ehegatten ein Einreisevisum zu erteilen.

    Die erforderlichen Sprachkenntnisse müssten dann allerdings nach der Einreise in Deutschland erworben werden, damit der Ehegatte eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland erwerben könne.

    Quelle: Bundesverwaltungsgericht

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Ausländerrecht: Kein Ehegattennachzug wegen falscher Angaben im Schengen-Visum

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    Bundesverwaltungsgericht, 16.11.2010, Az.: 1 C 17.09

    Hintergrund: Im Jahr 1985 vereinbarten einige europäische Staaten das Schengen Abkommen über den schrittweisen Abbau der Personenkontrollen an den Binnengrenzen zwischen den Vertragsparteien. Nach Beitritt zahlreicher anderer europäischer Staaten, wurde im Jahr 1999 die Schengen-Zusammenarbeit in die Kompetenz der Europäischen Gemeinschaft einbezogen.

    Dabei ging es insbesondere um die Vereinheitlichung der Vorschriften für die Einreise und den kurzfristigen Aufenthalt von Ausländern im „Schengen-Raum“ („Schengenvisum“). Drittstaatsangehörige, die über ein Schengen-Visum verfügen, dürfen sich im Rahmen der Gültigkeit und des Zwecks der Visa auch in den anderen Schengen-Staaten aufhalten und unterliegen bei Passieren der Binnengrenzen ebenfalls keinen Kontrollen. Um ein solches Visum zu erhalten, müssen Drittstaatsangehörige neben Visaantrag und Reisepass grundsätzlich eine Reisekrankenversicherung in bestimmter Höhe für alle Schengen-Staaten (mit einer Deckungssumme von mindestens 30.000 Euro) aufweisen. Für Geschäftsreisevisa sind neben Visaantrag und Reisepass darüber hinaus weitere Dokumente wie Einladung auf Firmenbogen, kurze Beschreibung der Geschäftsbeziehung, etc. nötig. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte in dem oben genannten Urteil nun über die Frage zu entscheiden, ob eine Drittstaatsangehörige, die mit einem sog. Schengen-Visum zu Besuchszwecken eingereist war und in Dänemark die Ehe mit einem Deutschen einging, eine auf Dauer gerichtete Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug erhalten könne, ohne zuvor vom Ausland aus das hierfür erforderliche Visumverfahren durchgeführt zu haben.

    Aufenthaltstitel_nach_dem_AufenthaltsG

    Sachverhalt: Die Klägerin aus der Republik Weissrussland war mit einem Schengen-Visum zu Besuchszwecken nach Deutschland eingereist. In Dänemark heiratete sie einen deutschen Staatsangehörigen, kehrte nach Deutschland zurück und stellte einen Antrag auf Ehegattennachzug. Diesen Antrag lehnte die Ausländerbehörde ab und drohte der Klägerin die Abschiebung an. Nach Ansicht der Behörde könne ein Drittstaatsangehöriger als Inhaber eines gültigen Schengen-Visums zwar den Aufenthaltstitel im Bundesgebiet gem. § 39 Nr. 3 AufenthVO beantragen, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden seien. Im Falle der Klägerin sei die Ehe aber nicht wie von Gesetz gefordert nach, sondern vor der letzten Einreise aus Dänemark vereinbart worden. Daraufhin klagte die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht und bekam Recht. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hingegen bestätigte den Bescheid der Ausländerbehörde. Daraufhin legte die Klägerin Revision bei BVerwG ein.

    Bundesverwaltungsgericht: Das BVerwG bestätigte das Urteil des Oberverwaltungsgerichts. Die Klägerin könne die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Ehegattennachzugs nicht aufgrund der Sonderregelung in der Aufenthaltsverordnung vom Inland aus beantragen. Dies ergäbe sich daraus, dass sie die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 39 Nr. 3 AufenthVO nicht erfülle, da sie bei der Beantragung des Schengen-Visums angegeben habe, nur zu Besuchszwecken einreisen zu wollen, obwohl sie von vornherein dauerhaft in Deutschland bleiben wollte. Gem. § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG habe sie somit einen Ausweisungsgrund verwirklicht.

    Quelle: Bundesverwaltungsgericht

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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