Hessisches Landesarbeitsgericht, 25.07.2011, Az.: 17 Sa 153/11Gem. § 626 Abs. 1 BGB kann das Dienstverhältnis (Arbeitsverhältnis) von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.Für die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung gem. § 626 BGB, die fristlos oder mit einer sozialen Auslauffrist erklärt wird, ist somit grundsätzlich ein wichtiger Grund erforderlich.Liegt ein
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