Einbürgerung bei Terrorverdacht Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Einbürgerung bei Terrorverdacht

  1. Ausländerrecht: Die Teilnahme an verfassungsfeindlichen Veranstaltungen schließt Einbürgerung aus

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    Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 21.11.2017, Az.: 5 A 2126/16

    Nach § 11 Abs. 1 StAG ist die Einbürgerung ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 des AufenthG ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt. Hierbei ist zu beachten, dass das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung eine zwingende Voraussetzung für die Einbürgerung ist. Zum Zeitpunkt der Einbürgerung muss erkennbar sein, dass der Ausländer die grundrechtlichen Werte respektiert. Sollte der Ausländer vor der Einbürgerung verfassungsfeindliche Gesinnungen offen gelegt haben, ist es notwendig, dass der Ausländer sich hiervon abwendet, demnach darlegt, dass er seine innere Einstellung geändert hat.

    In dem nachfolgenden Urteil geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen von Unterstützungshandlungen auszugehen ist und wann tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StAG anzunehmen sind.

    Sachverhalt: Der Beklagte wendet sich mit der Berufung beim Hessischen VGH gegen das Urteil des VG Gießen, dass seinen Bescheid vom 28.11.2014 aufgehoben und ihn verpflichtet hat, den Kläger ordnungsgemäß in den deutschen Staatenverband einzubürgern.

    Der Kläger ist staatenloser Palästinenser, 1978 in Libyen geboren und reiste am 15.07.1994 mit einem Aufenthaltstitel zur Studienaufnahme in das Bundesgebiet ein. Ihm wurde am 14.05.2014 erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, welche nach seiner Heirat mit einer deutschen Staatangehörigen auf anderer Rechtgrundlage verlängert wurde.

    Am 22.12.2011 beantragte der Kläger seine Einbürgerung in den deutschen Staatenverband. Eine Überprüfung des Klägers ergab Zweifel an seiner Verfassungstreue. Im Rahmen der Sicherheitsbefragung habe er angegeben, Mitglied im Rat der Imame und Gelehrten (RIG) gewesen zu sein und unsicher, ob er noch immer Mitglied sei. Im Weiteren unterstütze er den RIG durch Hilfsdienste. Darüber hinaus hat der Beklagte festgestellt, dass der Kläger vom 29.05.2012 bis zum 23.07.2013 Vorsitzender des Vereins islamische Gemeinde X-Stadt e. V. gewesen sei, an Hadith-Seminaren des RIG und dessen Jahreskonferenz und an der Jahreskonferenz der islamischen Gemeinschaft Deutschlands (IGD) teilgenommen habe. Des Weiteren stehe der Kläger in Kontakt zu islamischen Rechtsgelehrten, die Funktionäre der Muslimbruderschaft (MB) seien. Da der Kläger eingeräumt habe, Kenntnis der Verfassungsschutzberichte zu haben, sei davon auszugehen, dass er über die verfassungsfeindlichen Bestrebungen der IGD und des RIG sowie deren organisatorischer und ideologischer Verflechtungen mit der MB informiert sei.

    Die Einbürgerung des Klägers wurde durch Bescheid vom 28.11.2014 unter dem Hinweis der Bedenken an seiner Verfassungstreue (§ 11 S. 1 Nr. 1 StAG) abgelehnt. Hiergegen erhob der Kläger Klage und begründete dies damit, dass er nicht verfassungsfeindlich sei, vielmehr respektiere er die deutsche Rechtordnung.

    Mit dem Urteil vom 01.11.2015 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten auf und verpflichtete ihn, den Kläger in den deutschen Staatenverband einzubürgern. Zur Begründung führte die Erstinstanz aus, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Einbürgerung aus § 10 StAG habe. Der Kläger erfülle die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere liege nicht der Ausschlussgrund des § 11 S. 1 Nr. 1 StAG vor.  Entgegen der Auffassung der Beklagten könne aufgrund seiner Tätigkeit und seiner religiösen Aktivitäten keine Verfassungsfeindlichkeit festgestellt werden. Darüber hinaus hinderten auch die aktenkundigen und vom Kläger eingeräumten Aktivitäten im Rat der Imame und Gelehrten (RIG), die Teilnahme am Hadith- Seminar des RIG im Mai 2013, die Teilnahme an der Jahreskonferenz der Islamischen Gemeinschaft Deutschlands (IGD) sowie der bildhaft nachgewiesene Kontakt zu einem Herrn Y… die Einbürgerung nicht. Zwar sei das Gericht aufgrund der Beobachtungen der Verfassungsschutzbehörden der Überzeugung, dass die MB, die IGD und der RIG mit dem von ihnen vertretenen islamischen Extremismus nicht auf der Grundlage der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes stünden, den entsprechenden Berichten zufolge sei jedoch nicht ausgeschlossen, dass sowohl der RIG als auch die IGD ungeachtet ihrer verfassungsfeindlichen Grundtendenzen Strömungen aufwiesen, die mit der Wertordnung des Grundgesetzes in Einklang zu bringen seien. Bei derartigen Organisationen komme es darauf an, welcher Richtung der Ausländer zuzurechnen sei. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass er die deutsche Grundordnung als verbindlich anerkenne und die Veranstaltung lediglich aus Interesse an der Religion besucht habe. Darüber hinaus lebe er seit seiner Einreise ein unauffälliges Leben, habe keine Eintragungen in seinem Bundeszentralregister und sei mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Diese Gründe würden nahelegen, dass der Kläger die freiheitliche und demokratische Grundordnung achte.

    Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 20.07.2016 (Az. 5 A 2723/15.Z9) die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zugelassen. Der Beklagte begehrt durch die Berufung die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Klageabweisung.

    In der Berufungsbegründung führt der Beklagte aus, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf unzutreffenden Annahme beruhe. Im Weiteren seien fehlerhafte Schlüsse und unzutreffenden Bewertungen der gegen den Kläger vorliegenden Erkenntnisse vorgenommen worden. Es sei nicht erkennbar, auf was das Gericht die Annahme stütze, dass die RIG und IGD Strömungen aufwiesen, die keine verfassungsfeindlichen Tendenzen hätten. Vielmehr seien die IGD und der RIG fest in die deutschen MB-Strukturen eingebunden und stünden damit als Vertreter für die ideologischen Grundsätze der MB in Deutschland. Vordergründig und in der Außendarstellung agierten die Organisationen tolerant und dialogbereit und vermieden in der Öffentlichkeit Bekenntnisse zur MB und verfassungsfeindliche Äußerungen. Ziel der Organisation sei aber die Errichtung einer auf der Scharia basierenden gesellschaftlichen

    und politischen Ordnung. Insofern reichten Aktivitäten des Klägers in diesem Bereich aus um die einbürgerungshindernden Voraussetzungen des § 11 S. 1 Nr. 1 StAG zu belegen.

    Auch habe der Kläger nicht glaubhaft darlegen können, dass er sich von den nachgewiesenen Unterstützungshandlungen abgewandt habe. Gegen das Abwenden spreche unter anderem auch, dass am 25.03.2014 auf Facebook Bilder von ihm mit MB/IGD-Funktionären veröffentlicht worden seien. Außerdem spreche ein Veranstaltungsflyer der Islamischen Gemeinde X-Stadt e.V. – IGG dafür, dass der Kläger als Vortragender für eine Veranstaltung zu dem Thema „Das Bildungssystem in Deutschland“ am 15.01.2017 geplant gewesen sei, obwohl die IGG ein Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes war.

    Hierauf erwiderte der Kläger, dass lediglich das Individuum, der konkrete Mensch, sein Bewusstsein, seine individuelle Würde und sein Verhalten nach außen der Entscheidung über die Verfassungstreue zugrunde gelegt werden dürfe. Eine kollektive Zuordnung oder der Kontakt mit einer bestimmten „verfassungsfeindlichen“ Person könne demnach nicht die tatsächliche Beurteilung beeinträchtigen. Vielmehr habe der Kläger in seiner Sicherheitsbefragung deutlich gemacht, dass er die Wertvorstellungen des Grundgesetzes teile. Die Teilnahme an Vorträgen und Seminaren erfolge nicht im Hinblick auf bestimmte Veranstalter, sondern hinsichtlich der jeweiligen Thematiken.

    Hessischer Verwaltungsgerichtshof:

    Die Berufung sei zulässig und begründet. Das VG habe den Beklagten zu Unrecht verpflichtet, den Kläger in den deutschen Staatenverband einzubürgern. Der Ausschlussgrund des § 11 S. 1 Nr. 1 StAG widerspreche der Einbürgerung. Nach dieser Vorschrift sei die Einbürgerung ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolge oder unterstütze oder verfolgt oder unterstützt habe, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet seien. Bestrebungen in diesem Sinne seien politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet sei, die Grundprinzipien der politischen Ordnungs- und Wertvorstellungen, auf denen die Bundesrepublik Deutschland beruhe, zu beeinträchtigen (BVerwG – 5 C 24/08). Nicht erforderlich sei, dass bereits eine konkrete Gefahr durch die Bestrebungen eingetreten sei. Vielmehr reiche eine auf Tatsachen gestützte Prognose, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit nahelege. Die erforderlichen tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme der Verfolgung oder Unterstützung von Bestrebungen im Sinne des § 11 S. 1 Nr. 1 StAG könnten sich nicht nur aus entsprechenden Handlungen des die Einbürgerung anstrebenden Ausländers ergeben, sondern auch aus dessen Zugehörigkeit zu einer und/oder aktiven Betätigung für eine Organisation, die ihrerseits im Verdacht stehe, verfassungsfeindliche Ziele zu verfolgen. Im Hinblick auf eine religiöse Gemeinschaft sei es erforderlich, dass diese über religiöse Ansichten hinaus auch politische, verfassungsfeindliche Ziele verfolge. Eine andere Beurteilung ließe auch nicht Art. 4 Abs. 1 und 2 GG zu, da diese keine Untergrabung der grundrechtlich geschützten Werte erlaube.

    „Unterstützen“ im Sinne von § 11 S. 1 Nr. 1 StAG sei jede Handlung eines Ausländers, die für Bestrebungen im Sinne der vorgenannten Vorschrift objektiv vorteilhaft sei, sich also in irgendeiner Weise für diese positiv auswirke. Dies müsse für den Ausländer erkennbar sein und er müsse zum Vorteil der genannten Bestrebungen handeln wollen. Hingegen sei nicht erforderlich, dass die Bestrebungen objektiv geeignet seien, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen. Ausreichend sei, wenn der Träger der Bestrebungen mit ihnen das Ziel verfolge, die besagten Grundprinzipien zu beeinträchtigen. Nicht erforderlich sei außerdem, dass das Verhalten des Einbürgerungsbewerbers tatsächlich Erfolg habe oder für einen Erfolg ursächlich sei.

    Im Hinblick auf die vorgenannten Ausführungen sei festzustellen, dass der Kläger Kontakt zu verfassungsfeindlich eingestuften Organisationen – der Islamischen Gemeinschaft Deutschland e.V. (IGD) und dem Rat der Imame und Gelehrten e.V. (RIG), der Muslimbrüderschaft (MB) in Deutschland – gehabt habe und noch habe. Entgegen der Auffassung des VG handele es sich nicht um inhomogene Organisationen, die verschiedene Strömungen aufweisen, die unterschiedlich zu bewerten seien. So habe die MB als unteilbare Ideologie das Bestreben nach einer islamischen Herrschaftsordnung und das Motto: „Gott ist unser Ziel. Der Prophet ist unser Führer. Der Koran ist unsere Verfassung. Der Jihad ist unser Weg. Der Tod für Gott ist unser nobelster Wunsch“. Hieraus werde ersichtlich, dass die MB als Organisation demokratische Grundprinzipien ablehne. Zwar weise die MB, ihre Ableger und Institutionen – je nach den individuellen gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten der einzelnen Länder – unterschiedliche Strukturen und in einzelnen Punkten voneinander abweichende Positionen auf. Sodass insoweit von unterschiedlichen Strömungen gesprochen werden könne, jedoch sei die vorgenannte Grundüberzeugung, demnach das Bestreben nach einer islamischen Herrschaftsordnung und der damit einhergehenden Unvereinbarkeit mit grundrechtlichen Prinzipien wie Meinungsfreiheit und Volkssouveränität identisch.

    Nach Ansicht des Gerichts bestehen hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass die auf deutschen Boden agierenden, der MB nahstehenden Organisationen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen im Sinne § 11 S. 1 Nr. 1 StAG verfolgen. Insbesondere habe der Kläger keinen Vortrag dazu vorgebracht, welcher diese Ansicht des Gerichts in Zweifel gezogen hätte.

    Der Kläger habe diese verfassungsfeindlichen Bestrebungen unterstützt. Hinsichtlich der Unterstützung sei zwar nicht bereits jede Handlung einbürgerungsfeindlich, die sich zufällig für solche Bestrebungen objektiv vorteilhaft erweise, sondern Unterstützungshandlungen im Sinne des § 11 S. 1 Nr. 1 StAG seien nur solche Handlungen, die eine Person für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der genannten Bestrebungen vornehme. Dem Kläger seien die Bestrebungen der Organisationen aufgrund seiner Kenntnis der Verfassungsschutzberichte bekannt gewesen. Auch habe er von den Beobachtungen durch den Verfassungsschutz gewusst.

    Der Kläger habe auch Unterstützungshandlungen i.S.v. § 11 S. 1 Nr. 1 StAG unternommen, die für die Bestrebungen der Organisationen vorteilhaft gewesen seien, ohne dass es auf die Existenz oder den Nachweis eines messbaren Nutzens für das angestrebte Ziel ankomme. Einzelne Unterstützungshandlungen hinderten als tatsächliche Anhaltspunkte die Einbürgerung erst dann, wenn sie im Hinblick auf die Gesamtumstände nach Art und Gewicht geeignet seien, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit diesen Bestrebungen zu indizieren. Als Unterstützungshandlungen müsse der Kläger neben der Mitwirkung an der Übersetzung der Facebook-Seite des Vereins Islamische Gemeinde X-Stadt e.V. auch die Verbreitung von Stellungnahmen und Verlautbarungen auf dem Facebook-Profil des RIG gegen sich gelten lassen. Darüber hinaus habe er zu einer Veranstaltung mit dem Thema „Grundlagen des zeitgenössischen Lebens in Koran und Sunna“ eingeladen und dadurch objektiv dazu beigetragen, die verfassungsfeindliche Ideologie der MB zu verbreiten. Im Weiteren trete er als Repräsentant und Ansprechpartner der RIG auf, was nahelege, dass er die Werte, Vorstellungen und Handlungen der Organisation unterstütze und teile. Der Vortrag des Klägers, er leiste lediglich untergeordnete organisatorische Hilfsdienste, widerspreche den vorgenannten tatsächlichen Gegebenheiten. Vielmehr stelle sich die Tätigkeit des Klägers als aktive Förderung der Organisationsziele dar.

    Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen habe, seine Aktivitäten im Zusammenhang mit dem RIG und der IGD seien allein auf seine religiöse Weiterbildung gerichtet, er respektiere die Rechtsordnung des Grundgesetzes, distanziere sich von Extremismus und Terror und er sei auch in keinerlei verfassungsfeindliche Organisationen eingebunden, lasse sich dies nach Ansicht des Gerichts allenfalls als ein unbeachtlicher innerer Vorbehalt hinsichtlich der verfassungsfeindlichen Bestrebungen der von ihm unterstützten Organisationen qualifizieren.

    Eine Differenzierung zwischen der inneren Einstellung und der nach außen kundgetanen Distanzierung der RIG sei nicht möglich, sodass im Hinblick auf den Kläger zwischen einbürgerungsunschädlichen und verfassungsfeindlichen Bestrebungen der Organisationen zugunsten des Klägers nicht unterschieden werden könne.

    Ebenso sei ein Abwenden von verfassungsfeindlichen Bestrebungen nicht anzunehmen. Insbesondere habe der Kläger dies nicht glaubhaft vorgetragen. Für ein Abwenden sei erforderlich, dass der Einbürgerungsbewerber zunächst eingestehe, derartige Bestrebungen unterstützt zu haben und durch eine Änderung der inneren Einstellung die verfassungsrechtliche Grundordnung respektiere. Der Kläger habe jedoch dauerhaft nur vorgetragen, dass er die Veranstaltungen unabhängig von der Organisation besucht habe. Dies lege entweder eine Verharmlosung bzw. eine Verschleierung seiner eigenen Verhaltensweisen zugunsten der von ihm unterstützten Organisationen nahe oder eine lediglich fehlerhafte rechtliche Einordnung seiner Aktivitäten zu Gunsten des RIG. Beides stehe jedoch der Annahme einer glaubhaften Abwendung der Unterstützung von Bestrebungen i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegen.

    Aufgrund dessen sei der Berufung stattzugeben gewesen.

    Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof

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