Die Unionsbürgerrichtlinie und die Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit stehen einer nationalen Regelung nicht entgegen, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten vom Bezug bestimmter „besonderer beitragsunabhängiger Geldleistungen“ ausschließen.
Sozialrecht: Ausländer aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union haben nicht grundsätzlich Anspruch auf Sozialleistungen (Hartz 4) in Deutschland
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