Einbürgerungszusicherung Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
Rechtsanwalt Tieben

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Tag Archive: Einbürgerungszusicherung

  1. Einbürgerung: Klage eines Ausländers auf Einbürgerung wegen Untätigkeit der Behörde scheitert wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit

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    Verwaltungsgericht München, 13.05.2020, Az.: M 25 K 19.573

    Wer von der Einbürgerungsbehörde eine Entscheidung über seinen Einbürgerungsantrag haben möchte, braucht manchmal einen langen Atem, weil die Behörde zu langsam oder gar nicht arbeitet.

    Nach dem Gesetz sollten Einbürgerungsverfahren höchstens 3 Monate dauern

    Das Verwaltungsrecht, zu welchem auch das Ausländerrecht oder das Einbürgerungsrecht gehört, bietet hier allerdings Möglichkeiten, die Behörde zur Bearbeitung zu zwingen. Dabei handelt es sich um die Untätigkeitsklage, die in § 75 VwGO geregelt ist. Die sog. „Untätigkeitsklage“ ist keine eigenständige Klageart, sondern bezeichnet lediglich eine Sonderform der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, bei denen wegen Untätigkeit Behörde die Klage ohne (abgeschlossenes) Vorverfahren zulässig ist.

    Behörde ragiert nicht, was kann ich machen

    In dem vorliegenden Fall verklagte der Einbürgerungsbewerber die Einbürgerungsbehörde, weil diese den Einbürgerungsantrag nicht bearbeitete. Da der Kläger während des Gerichtsverfahrens allerdings umzog, wurde die Untätigkeitsklage letztendlich durch das Gericht wegen örtlicher Unzuständigkeit abgewiesen.

    Sachverhalt der Gerichtsentscheidung

    Der Kläger in diesem Fall war ägyptischer und österreichischer Staatsangehöriger. Er beantragte am 12.11.2013 die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband bei der Beklagten u.a. unter Vorlage einer Bestätigung der ägyptischen Botschaft aus dem Jahr 2012, dass der Kläger aus der ägyptischen Staatsangehörigkeit entlassen werde, sobald er die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe.

    Einbürgerungsverfahren dauert bereits 3 Jahre

    Mit Schreiben vom 19.06.2016 sicherte die Beklagte die Einbürgerung für den Fall zu, dass der Verlust der ägyptischen Staatsangehörigkeit nachgewiesen werde. Die Einbürgerungszusicherung gelte bis zum 18.01.2018. Sie werde unter dem Vorbehalt erteilt, dass sich die für die Einbürgerung maßgebliche Sach- und Rechtslage bis zum Ablauf dieser Frist nicht ändere.

    Mit E-Mail vom 16.08.2016 teilte die Beklagte dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers mit, dass die vorgelegte Bescheinigung aus dem Jahr 2012 bezüglich der Aufgabe der ägyptischen Staatsangehörigkeit laut Generalkonsulat zeitlich unbegrenzt gültig sei. Das Einbürgerungsverfahren könne fortgesetzt werden. Es werde um Übersendung von zwei aktuellen Gehaltsabrechnungen gebeten.

    Kläger erhebt Untätigkeitsklage wegen überlangem Einbürgerungsverfahrens

    Mit Schreiben vom 25.09.2016 erhob der Kläger Untätigkeitsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte, die Beklagte zu verpflichten, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern.

    Der Kläger habe einen Anspruch auf Einbürgerung, da alle Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt seien. Er habe alle geforderten Unterlagen vorgelegt.

    Mit Schreiben vom 14.12.2016 teilte die Beklagte mit, dass sie auf ihre Sicherheitsanfragen hin vom Polizeipräsidium München zwei noch anhängige Strafverfahren mitgeteilt bekommen habe. Das Einbürgerungsverfahren sei daher nach § 12a Abs. 3 Satz 1 StAG auszusetzen. Es sei beabsichtigt, den Kläger einzubürgern, falls sich aus dem Strafverfahren keine schädlichen Strafen ergäben und auch sonst alle Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt seien.

    Die Parteien vereinbarten daraufhin das Ruhen des Verfahrens, das mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 25. Januar 2017 angeordnet wurde. Mit Schreiben vom 4.02.2019 nahm der Bevollmächtigte des Klägers das Verfahren wieder auf.

    Kläger zieht während des Verfahrens um

    Mit Schreiben vom 26.03.2019 teilte die Beklagte mit, dass der Kläger zum 01.09.2017 verzogen sei und dort melderechtlich mit Hauptwohnsitz gemeldet sei und aus seiner alten Wohnung abgemeldet sei. Die Beklagte sei daher für die Einbürgerung nicht mehr zuständig.

    Der Bevollmächtigte des Klägers beantragte daraufhin mit Schreiben vom 29.04.2019, die Beklagte zu verpflichten, den Kläger einzubürgern, hilfsweise festzustellen, dass der Kläger einen Anspruch auf Einbürgerung gehabt hätte.

    Zur Begründung wurde weiter ausgeführt, das letzte noch anhängige Strafverfahren sei inzwischen beendet worden. Der Kläger sei mit Urteil des LG München I vom 07.05.2018 lediglich zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 EUR verurteilt worden, so dass eine strafrechtliche Verurteilung seiner Einbürgerung nicht entgegenstehe. Die Beklagte sei für die Einbürgerung weiterhin örtlich zuständig, da der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach wie vor in der alten Stadt habe, auch wenn er in der neuen Stadt mit Wohnsitz gemeldet sei.

    Die Anmeldung nach Melderecht sei nicht mit dem gewöhnlichen Aufenthalt gleichzusetzen. Sollte die Beklagte nicht mehr örtlich zuständig sein, so habe der Kläger ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung, da er gegen die Beklagte im Rahmen eines Amtshaftungsprozesses vorgehen möchte.

    Entscheidung des Verwaltungsgerichts München

    Das VG München urteilte nun, dass die Klage zwar zulässig, aber nicht begründet sei. Der Hilfsantrag sei unzulässig.

    Klage zwar zulässig aber unbegründet, da Kläger verzogen ist

    Die Klage sei als Untätigkeitsklage i.S.d. § 75 VwGO zulässig, da die Beklagte über den im Jahr 2013 gestellten Einbürgerungsantrag bislang nicht entschieden habe. Die Klage sei jedoch nicht begründet, da die Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung für die Einbürgerung nicht mehr zuständig sei und ihr damit die Passivlegitimation nach § 78 VwGO fehle. Maßgeblich für den vom Kläger mit dem Hauptantrag verfolgten Anspruch auf Einbürgerung sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz (BVerwG, U.v. 20.10.2005 – 5 C 17.05 – juris Rn. 12; BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 10 C 2/14 – juris Rn. 10; NdsOVG, B.v. 27.2.2013 – 19 E 205/13 – beckonline).

    In diesem Zeitpunkt sei die Beklagte für eine Entscheidung über den Einbürgerungsantrag des Klägers nicht mehr örtlich zuständig gewesen. Ziehe ein Einbürgerungsbewerber in den Bezirk einer anderen Einbürgerungsbehörde eines anderen Bundeslandes um, so erlange diese nach § 3 Abs. 1 Nr. 3a des VwVfG des jeweiligen Bundeslandes die örtliche Behördenzuständigkeit für das Einbürgerungsverfahren (NdsOVG, B.v. 27.2.2013 – 19 E 205/13 – beckonline). In Bezug auf die Beklagte richte sich die örtliche Zuständigkeit nach Art. 3 BayVwVfG.

    Nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 a BayVwVfG sei örtlich für das Einbürgerungsbegehren eines Ausländers die Behörde zuständig, in deren Bezirk er seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe.

    Eine Definition des Begriffs des „gewöhnlichen Aufenthalts“ werde weder im BayVwVfG noch im VwVfG des Bundes gegeben, doch könne hier auf die Legaldefinition in § 9 AO und in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I zurückgegriffen werden (vgl. BVerfG B.v. 13.7.2011 – 2 BvR 742, 10 – beckonline). Diese laute: „Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.“ Als gewöhnlicher Aufenthalt ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Eine Person habe einen gewöhnlichen Aufenthalt damit dort, wo sie nicht nur vorübergehend lebt, sondern auf unabsehbare Zeit, weil die Beendigung des Aufenthalts ungewiss sei (vgl. Schmitz Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage, 2018, zu § 3 VwVfG, Rn. 24). Entscheidend sei der tatsächliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse (Lebensmittelpunkt; OVG MV B.v. 27.3.2017 – 1 M 487/16 – beckonline).

    Nach diesen Grundsätzen habe der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Dafür spreche, dass er nach seinen Angaben in der Berufungshauptverhandlung umgezogen sei. Auch gebe der Kläger gegenüber Gerichten und Behörden als Wohnadresse seine neue Wohnung an, so dass davon auszugehen sei, dass er sich dort auch gewöhnlich und dauernd aufhalte. Auch beim Verwaltungsgericht München sei auf Grund seiner zahlreichen Verfahren als Wohnadresse des Klägers seine neue Adresse hinterlegt. Für einen dauernden, nicht nur vorübergehenden Aufenthalt an seiner neuen Adresse spreche auch, dass der Kläger am Verwaltungsgericht Berlin eine Klage gegen die dortige Einbürgerungsbehörde erhoben habe, was für den anwaltlich vertretenen Kläger nur Sinn mache, wenn er die dortige Behörde auch für zuständig halte, sprich der Kläger selbst davon ausgehe, dass er seinen gewöhnlichen Aufenthalt nunmehr in Berlin habe.

    Aus dem Vortrag des Bevollmächtigten des Klägers ergibt sich nichts anderes. Es sei zwar richtig, dass die melderechtliche Lage allein keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen würde. Gleichwohl unterscheide das Melderecht in § 21 BMG zwischen Hauptwohnung und Nebenwohnung, wobei Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung sei, das heiße, wo sich der Einwohner überwiegend auch aufhalte. Insofern würden die obigen Ausführungen durch die vom Kläger vorgenommenen Anmeldungen bestätigt: Hauptwohnung in Berlin, Nebenwohnung in München. Denn wenn der Kläger seinen Lebensmittelpunkt in München hätte, müsste die melderechtliche Lage genau umgekehrt sein. Dazu im Widerspruch stünde auch nicht das Protokoll über die öffentliche Sitzung des Landgerichts München I zum Verfahren 31 S 7134/17 vom 12.04.2018. Dort gebe der Kläger zwar als Wohnung, seine bisherige Wohnung in München an und der Vermieter bestätige auch das Bestehen eines Mietvertrages. Ob sich der Kläger auch tatsächlich in der Wohnung aufhalte, bestätige der Vermieter indes nicht. Aber nur ein tatsächlicher Aufenthalt könnte einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen. Die reine Anmietung einer Wohnung führe hingegen nicht zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts.

    Daher gehe das Gericht davon aus, dass der Kläger in München keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr habe. Eine örtliche Zuständigkeit der Beklagten nach Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG liege unabhängig von der Frage der Zweckmäßigkeit der Fortführung des Verfahrens durch die Beklagte allein schon deswegen nicht vor, weil die Zustimmung der Stadt Berlin nicht vorliege.

    Da die Beklagte und die Stadt Berlin eigenständige, verschiedene Körperschaften seien, fehle mit der örtlichen Zuständigkeit auch die Passivlegitimation der Beklagten nach § 78 VwGO. Die Klage sei somit unbegründet.

    Der hilfsweise gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog sei unzulässig.

    Gemäß § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO spreche das Gericht, wenn sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt habe, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig sei, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung habe. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO sei auf erledigte Verpflichtungsbegehren bzw. Untätigkeitsklagen, wie vorliegend, entsprechend anzuwenden (vgl. BVerwG, U.v. 31.3.1987 – 1 C 32/84 – juris Rn. 25 ff; Schübel-Pfister in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2019, § 113 VwGO, Rn. 127).

    Durch den Umzug des Klägers hat sich dessen ursprüngliches Begehren erledigt

    Das ursprüngliche Begehren des Klägers, durch die Untätigkeitsklage die Beklagte zu seiner Einbürgerung zu bewegen, habe sich durch den Umzug des Klägers erledigt. Mit Schreiben vom 29.04.2019 teilte der Rechtsanwalt des Klägers mit, dass beantragt werde festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den Kläger einzubürgern.

    Nach den oben dargestellten Grundsätzen sei die Fortsetzungsfeststellungsklage im vorliegenden Fall zwar statthaft. Jedoch habe der Kläger das erforderliche berechtigte Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht ausreichend glaubhaft gemacht.

    Der Kläger habe kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Handelns der Beklagten. Die vom Vertreter des Klägers vorgetragene Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses vor den ordentlichen Gerichten möge zwar grundsätzlich ein berechtigtes Feststellungsinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage begründen. Jedoch müssten zu dem (zu erwartenden) Schaden substantielle Ausführungen gemacht werden. Konkrete Angaben seien insofern erforderlich (Schübel-Pfister in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2019, § 113 VwGO Rn. 116; NdsOVG B.v. 23.1.2003 – 13 A 4859/00 – beckonline).

    Dies sei vorliegend nicht erfolgt. Der Bevollmächtigte des Klägers habe nur pauschal angegeben, dass die fortgesetzte Klage der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses gegen die Beklagte diene. Weitere Ausführungen zu etwaigen Schäden habe der Bevollmächtigte nicht gemacht.

    Im Übrigen wäre die Klage auch unbegründet. Der Kläger habe im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses auf Grund der Regelung des § 12a Abs. 3 Satz 1 StAG keinen Anspruch auf Einbürgerung gegen die Beklagte, da im Herbst 2017 gegen den Kläger noch ein Strafverfahren lief und das Einbürgerungsverfahren somit gem. § 12a Abs. 3 Satz 1 StAG auszusetzen gewesen sei.

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Ausländerrecht: Einbürgerung – herabgesetztes Beweismaß für den Verdacht der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen

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    Oberverwaltungsgericht Nordrhein Westfalen, 06.09.2017, Az.: 19 A 2246/15

    Nach § 3 Abs. 1 StAG wird die Staatsangehörigkeit durch Geburt (§ 4), durch Erklärung nach § 5, durch Annahme als Kind (§ 6), durch Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7), durch Überleitung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (§ 40a), für einen Ausländer durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c) erworben.

    Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, auf Antrag einzubürgern, wenn er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.

    Der Antrag auf Einbürgerung ist bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen. Neben dem Einbürgerungsantrag sind u.a. Passfoto, Lebenslauf, Nationalpass oder Reiseausweis, Geburtsurkunde, Nachweis der Deutschkenntnisse, Nachweis der staatsbürgerlichen Kenntnisse und Einkommensnachweise einzureichen.

    Sachverhalt: Der Kläger begehrt die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung oder Neubescheidung seines Einbürgerungsbescheides. Er ist in Tel Aviv/Israel geboren und israelischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Er reiste am 31.08.1989 zu Ausbildungszwecken in das Bundesgebiet ein. Hier schloss er zunächst eine Ausbildung und anschließend ein Studium ab.

    Am 16.08.2002 heiratete der Kläger die deutsche Staatsangehörige Layla A und stellte daraufhin am 26.05.2003 einen Antrag auf Einbürgerung bei der Beklagten unter Abgabe eines Verfassungstreuebekenntnisses mit einfacher Loyalitätserklärung. Die Beklagte erteilte daraufhin eine Einbürgerungszusicherung, sofern er den Verlust seiner israelischen Staatsbürgerschaft nachweise.

    In den Jahren 2009 und 2010 arbeitete der Kläger zusammen mit Muhamed Seyfudin Cifti und Pierre Vogel an Islamseminaren als Referent mit. Im April 2010 wurde auf YouTube ein Video veröffentlicht, welches Zusammenschnitte der Reden des Klägers beinhaltet, sowie den Verweis auf den Verein EZP. Im Weiteren arbeitet der Kläger wiederholt als Übersetzer und Fahrer für den ägyptischen Prediger Abu Ishad Al-Huwaini, welcher für den Verein EZP mehrere Vorträge hielt.

    Im Mai 2010 wurde schließlich ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Volksverhetzung angestrebt. Der Verein EZP löste sich nach vereinsrechtlichen Ermittlungen im Juli 2011 auf.

    Nach Ausspruch mehrerer Bedenken an der Einbürgerung des Klägers unter anderem durch den Staatsschutz und das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW (MIK NRW), lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Einbürgerung mit Bescheid vom 27.11.2014 ab. Die Beklagte führte unter anderem aus, dass sich aus seinen Predigten und Vorträgen konkrete und vorhaltbare Handlungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland ergäben.

    Hiergegen erhob der Kläger am 23.12.2004 Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf. Dieses wies die Klage als unbegründet zurück. Es führt in seiner Begründung aus, dass der Kläger nicht die Einbürgerungsvoraussetzung des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung erfülle. Dieses müsse inhaltlich zutreffen, stelle also nicht nur eine rein formale Voraussetzung dar. Die vom Kläger abgegebene Loyalitätserklärung entspreche jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht (mehr) seiner inneren Einstellung. Unabhängig davon liege auch ein Ausschlussgrund vor, weil tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger Bestrebungen verfolge, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien.

    Daraufhin legte der Kläger Berufung ein und führt aus, dass seine Erklärung zur Verfassungstreue und Loyalität der Wahrheit entspräche und Ausfluss seiner Überzeugung sei. Das vorhandene Video stelle nicht die tatsächlichen Geschehnisse dar. Im Weiteren habe er keinen Kontakt zu Pierre Vogel oder dem Verein EZP gepflegt.

    Oberverwaltungsgericht NRW: Das Oberverwaltungsgericht ist der Auffassung, dass die Berufung zwar zulässig aber unbegründet sei. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Az. 8 K 8778/14) habe die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf erneute Erteilung einer Einbürgerungszusicherung oder Neubescheidung seines Einbürgerungsantrags. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 27.11.2017 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten gemäß § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.

    Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sei der unbeschränkte Einbürgerungsantrag des Klägers. Daher seien sämtliche denkbaren und nach Lage des Falles in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu prüfen. Diese grundsätzlich anzunehmende Auslegung eines Einbürgerungsbegehrens gelte nur dann nicht, wenn der Einbürgerungsbewerber von der Möglichkeit Gebrauch mache, seinen Antrag durch eindeutige Erklärung auf eine bestimmte Rechtsgrundlage zu beschränken.

    Der Kläger hat vorliegend weder einen Anspruch auf Einbürgerungszusicherung nach § 10 StAG noch nach § 9 StAG oder § 8 StAG.

    Zunächst steht der Erteilung der Einbürgerungszusicherung nach § 10 StAG der Ausschlussgrund nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegen. Hiernach ist die Einbürgerung ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt hat, die u.a. gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.

    Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger Bestrebungen unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet waren. Der Kläger habe wiederholte Male an öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen, die durch den Verein EZP oder jedenfalls durch dessen Verantwortliche organisiert wurden, mitgewirkt. Hierdurch habe er Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung unterstützt. Demnach ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen vorgenommen, die darauf gerichtet seien, die Grundprinzipien der politischen Ordnungs- und Wertvorstellungen, auf denen die Bundesrepublik Deutschland beruht, zu beeinträchtigen. Bei der Beurteilung des Vorliegens verfassungsfeindlicher Bestrebungen sei das herabgesetzte Beweismaß des § 11 Satz 1 Nr.1 StAG zu berücksichtigen, welches konkrete Tatsachen für die Beurteilung ausreichen lässt.

    Nach der Überprüfung der Erkenntnisse des Bundesministeriums des Innern, die im Verfassungsschutzbericht 2010 von NRW auftauchen, habe ein konkreter, tatsachengestützter Verdacht vorgelegen, dass die Vereinstätigkeit des EZP politisch motiviert gewesen sei und darauf gerichtet gewesen war, die Grundprinzipien der Bundesrepublik zugunsten eines islamistischen Gottesstaats zu beeinträchtigen.

    Mithin sei der Verein EZP als „einflussreiche Propagandaplattform salafistischer Ideologie“ hinreichend verdächtig, eine salafistische Ideologie über die Vereinsmitglieder hinaus zu propagieren, die die Scharia als gottgegebenes Ordnungs- und Herrschaftssystem ansieht, in dem Gesetze nur von Gott kommen können (Prinzip der göttlichen Souveränität) und niemals vom Volk. Dieses Grundprinzip des Salafismus steht in einem fundamentalen Widerspruch zum Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 2 GG.

    Im Fall des Klägers rechtfertigen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme, dass er jedenfalls in den Jahren 2009/2010 unter anderem als Referent und Übersetzer die Bestrebungen des Vereins EZP gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG „unterstützt habe“. Als „Unterstützen“ gelte jede Handlung des Ausländers, die für Bestrebungen im Sinne dieser Norm objektiv vorteilhaft sei, d. h. sich in irgendeiner Weise für diese positiv auswirkt. Dies müsse für den Ausländer erkennbar sein und er müsse zum Vorteil der genannten Bestrebungen handeln wollen. Unter Betrachtung der gesamten Begleitumstände, wie die Tätigkeit als Referent, die Dolmetschertätigkeit während des Aufenthalts des ägyptischen Predigers Al- Huwaini, sowie die veröffentlichen YouTube-Videos belegen, dass der Kläger die Bestrebungen des Vereins EZP unterstütze. Im Weiteren sei dem Kläger die Förderlichkeit seiner Unterstützungshandlungen erkennbar gewesen, und es sei auch davon auszugehen, dass er zum Vorteil der verfassungsfeindlichen Bestrebung des Vereins EZP handeln, sowie sich mit den Zielen des Vereins dauerhaft identifizieren wollte.

    Der Kläger habe auch nicht glaubhaft gemacht, dass er sich von der früheren Unterstützung dieser Bestrebungen abgewandt habe.

    „An die Glaubhaftmachung eines Sich-Abwendens von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG sind keine strengeren Anforderungen zu stellen als an den Ausschlussgrund selbst. Dabei sind Art, Gewicht, Dauer, Häufigkeit und Zeitpunkt des einbürgerungsschädlichen Verhaltens zu beachten. Die Anforderungen sind in der Regel umso höher, je stärker das Gewicht des einbürgerungsschädlichen Verhaltens ist und je näher dieses Verhalten zeitlich an die Entscheidung über den Einbürgerungsantrag heranreicht. Es ist eine Gesamtschau der für und gegen eine Abwendung sprechenden Faktoren vorzunehmen. Allein der Umstand, dass die Verfolgungs- oder Unterstützungshandlungen schon mehrere Jahre zurückliegen, genügt nicht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und daher künftig eine Verfolgung oder Unterstützung von Bestrebungen, die einer Einbürgerung entgegenstehen, durch ihn auszuschließen ist. Der Ausländer muss in jedem Fall einräumen oder zumindest nicht bestreiten, in der Vergangenheit eine Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt oder unterstützt zu haben. Er muss jedoch nicht seine in der Vergangenheit liegenden Handlungen bedauern, als falsch oder irrig verurteilen oder ihnen abschwören.“

    Ein Abwenden sei bei dem Kläger unter den vorgenannten Gesichtspunkten nicht ersichtlich gewesen. Insbesondere, da er die Unterstützung an sich weiterhin geleugnet habe und auch keinerlei Einsicht bezüglich seiner Unterstützertätigkeit erkennbar gewesen sei.

    Der Anspruch aus § 10 StAG scheide daher aus.

    Auch ein Anspruch aus § 9 Abs. 1, 8 Abs. 1 StAG scheide aus. Nach § 9 Abs. 1 StAG sollen Ehegatten Deutscher unter den Voraussetzungen des § 8 eingebürgert werden, wenn sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben (Nr. 1) und gewährleistet ist, dass sie sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnen (Nr. 2), es sei denn, dass sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 4) und keinen Ausnahmegrund nach § 10 Abs. 6 erfüllen. Demnach dürfen keine erheblichen Belange der Bundesrepublik Deutschland der Einbürgerung entgegenstehen. Dies ist jedoch aufgrund der vorgenannten Ausführungen des Gerichts aufgrund des Bestrebens des Vereins EZP zu befürchten.

    Quelle: Oberverwaltungsgericht NRW

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  3. Ausländerrecht: Die Einbürgerung einer türkischen Staatsangehörigen setzt die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit voraus

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    Bundesverwaltungsgericht, 21.02.2013, Az.: BVerwG 5 C 9.12

    Mit der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband erwirbt der Antragsteller alle Rechte und Pflichten eines deutschen Staatsbürgers. Durch die Einbürgerung wird der Antragsteller ein aktiver Teil der Gesellschaft und erhält darüber hinaus das Wahlrecht.

    Die Einbürgerung wird bei der für den Antragsteller zuständigen Einbürgerungsbehörde beantragt.

    Da die Einbürgerung von verschiedenen Voraussetzungen abhängig ist, werden nach Abgabe der Unterlagen des Antragstellers noch weitere Behörden (z. B. die Ausländerbehörde, das Landeskriminalamt (LKA) oder das Bundeszentralregister) in die Entscheidung mit einbezogen. Die Einbürgerung kann sich somit über einen relativ langen Zeitraum hinziehen.

    Irgendwann erhält der Antragsteller eine Einbürgerungszusicherung, damit dieser aus seiner Heimatstaatsangehörigkeit entlassen werden kann. Die Entlassung aus der Heimatstaatsangehörigkeit ist neben vielen anderen Voraussetzungen von dem Antragsteller gem. § 10 StAG zu veranlassen.

    Übersicht über die Voraussetzungen der Einbürgerung:

    Anspruchseinbuergerung_Ermessenseinbuergerung

    Unter Umständen kann gem. § 12 StAG von der Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft jedoch abgesehen werden, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann.

    Dies ist z. B. dann anzunehmen, wenn

    – das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,

    – der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,

    – der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,

    – der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,

    – dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder

    – der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

    In dem oben genannten Fall des Bundesverwaltungsgerichts hatte dieses darüber zu entscheiden, ob ein 15jähriges türkisches Mädchen ohne Ausscheiden aus seiner Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten konnte, da die Republik Türkei ein Ausscheiden aus ihrer Staatsangehörigkeit unter anderem nur bei Volljährigen zulässt.

    Sachverhalt des Gerichtsurteils

    Der Vater des 15 Jahre alten türkischen Mädchens war als Asylberechtigter anerkannt und besaß seit dem Jahr 2004 die deutsche Staatsangehörigkeit.

    Im Mai 2006 beantragte er für seine Tochter die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.

    Als dieser Antrag durch die Einbürgerungsbehörde abgelehnt worden war, erhob der Vater Klage vor dem Verwaltungsgericht. Dieses gab der Klage statt. Die gegen diese Entscheidung eingelegt Berufung hatte Erfolg vor dem Oberverwaltungsgericht und die Klage des Mädchens wurde abgewiesen.

    Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

    Das Bundesverwaltungsgericht folgte ebenfalls der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts und wies den Anspruch des Mädchens auf Einbürgerung zurück.

    Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht setzte ein Anspruch auf Einbürgerung unter anderem voraus, dass der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgebe (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes – StAG).

    Von diesem Grundsatz der Vermeidung doppelter Staatsangehörigkeit mache das Gesetz gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG zwar eine Ausnahme, wenn das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsehe.

    Diese Ausnahme sei hier jedoch nicht einschlägig, da die Republik Türkei nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ein Ausscheiden aus ihrer Staatsangehörigkeit unter anderem bei Volljährigen zulasse.

    Die Bestimmung finde nur Anwendung, wenn das Recht des Herkunftsstaates ein Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit generell ausschließe. Sie erfasse hingegen nicht auch den Fall, dass ein Ausscheiden an sich vorgesehen sei, hierfür aber – wie bei der minderjährigen Klägerin – die dafür vorgesehenen Voraussetzungen nicht vorlägen.

    Auch der weitere Ausnahmetatbestand, dass der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von unzumutbaren Bedingungen abhängig mache (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG), sei nicht erfüllt.

    Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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