Einreise- und Aufenthaltsverbot bei Asylbewerbern Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Einreise- und Aufenthaltsverbot bei Asylbewerbern

  1. Ausländerrecht: Ermessen beim Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 7 AufenthG bei nachträglich geänderten Umständen

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    Verwaltungsgericht Lüneburg, 12.07.2016, Az. 5 A 63/16

    Nach § 11 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot).

    Im Weiteren regelt § 11 Abs. 7 S. 1 AufenthG, dass gegen einen Ausländer, dessen Asylantrag nach § 29a Abs. 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen kann. Demnach steht dem BAMF ein Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet, dass die Behörde innerhalb des gesetzlichen Rahmens darüber entscheiden kann, ob sie tätig werden möchte. Diese Entscheidung kann durch Widerspruch oder Klage angegriffen werden. Im Klageweg kann das Gericht die Ermessensentscheidung der Behörde jedoch nicht auf die Zweckmäßigkeit hin überprüfen, sondern lediglich auf Ermessensfehler. Das Gericht hat kein eigenes Ermessen. Es gibt unterschiedliche Ermessensfehler, so wird zwischen Ermessensnichtgebrauch, Ermessensfehlgebrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensreduzierung auf null unterschieden.

    Was ist bei der Ausreisesperre zu berücksichtigen

    In der vorliegenden Entscheidung war insofern zu prüfen, ob das BAMF sein Ermessen im Hinblick auf § 11 AufenthG richtig ausgeübt hat und inwiefern geänderte Umstände zu berücksichtigen waren.

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:

    Klägerin aus Montenegro klagt gegen Einreise- und Aufenthaltsverbote

    Die Klägerin begehrt mit der Klage die Aufhebung der mit der Ablehnung des Asylantrags verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbote, hilfsweise die Reduzierung ihrer Befristungen auf null Monate.

    Die Klägerin ist montenegrinische Staatsangehörige und reiste am 31.07.2015 in das Bundesgebiet ein. Am 28.08.2015 stellte sie einen Asylantrag und trug hierzu vor, dass sie eine Ausbildung in Deutschland mache und später dann ihr Studium in Montenegro fortsetzen wolle. Sie besuche derzeit eine Berufsbildende Schule (BBS II) in Uelzen mit der Fachrichtung Altenpflege.

    BAMF ordnet zehnmonatiges Einreise- und Aufenthaltsverbot an

    Mit Bescheid vom 09.12.2015, zugestellt am 01.02.2015, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet und den Antrag auf subsidiären Schutz als unbegründet ab. Im Weiteren stellte es fest, dass die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorlägen und forderte die Klägerin sodann unter Androhung der Abschiebung nach Montenegro zur Ausreise innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides auf und ordnete ein auf 10 Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG ab der Ausreise bzw. eine Befristung auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (§ 11 Abs. 1, 2 AufenthG) an.

    Klägerin startete Ausbildung zur Altenpflegerin und absolvierte erfolgreich Praktika

    Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 10.02.2016 Klage beim VG Lüneburg.

    Die Klägerin nahm seit dem 02.11.2015 an einem Sprach- und Integrationsprojekt für jugendliche Flüchtlinge der Berufsbildenden Schule II in Uelzen teil. Daher hat sie unter anderem auch verschiedene Praktika absolviert. Am 23.02.2016 schloss sie sodann einen dreijährigen Ausbildungsvertrag zur Altenpflegerin mit der C. GmbH ab August 2016 ab. Ab dem 01.03.2016 absolvierte sie ein Praktikum in einem Senioren- und Pflegeheim bei der D. GmbH.

    Am 08.03.2016 beantragte der Prozessbevollmächtigte für die Klägerin beim Landkreis Uelzen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 17 AufenthG, mit der Begründung, dass die Klägerin im August eine Ausbildung beginnen könne. Den Antrag lehnte der Landkreis mit Bescheid vom 16.03.2016 ab, da die Klägerin nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist sei. Von dieser Erteilungsvoraussetzung könne auch nicht ausnahmsweise nach § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG abgesehen werden, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe und ihr auch zuzumuten sei, das Visumsverfahren nachzuholen und im Anschluss erneut einzureisen. Ebenso komme auch eine Duldung gem. § 60 a Abs. 2 AufenthG nicht in Betracht, da die Klägerin aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme. Daraufhin beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 30.03.2016 die Erteilung einer Duldung, was der Landkreis Uelzen ebenfalls ablehnte.

    Mit Schreiben vom 15.06.2016 teilte der Landkreis Uelzen mit, dass die Klägerin nunmehr am 10.06.2016 nach Montenegro abgeschoben worden sei.

    Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg:

    Verwaltungsgericht Lüneburg sieht Klage als zulässig und teilweise begründet an

    Die Klage sei unter anderem im Hinblick auf § 92 Abs. 3 und § 101 Abs. 2 VwGO zulässig, insbesondere bestünde auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Im Weiteren sei die Klage teilweise begründet.

    Die Anordnung des behördlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gem. § 11 Abs. 7 AufenthG und § 11 Abs. 1 AufenthG des Bescheides der Beklagten vom 09.12.2015 sei ermessensfehlerhaft, damit rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

    Bei der Anordnung des behördlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gem. § 11 Abs. 7 S. 1 AufenthG des Bescheides der Beklagten habe diese ihr nach § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 40 VwVfG eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt und die Klägerin dadurch in ihrem Recht auf eine am Gesetz orientierte ermessensgerechte Berücksichtigung und Würdigung ihrer Belange aus § 114 VwGO i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, so dass der Bescheid insoweit und auch hinsichtlich der Befristung aufzuheben sei, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

    Gem. § 11 Abs. 7 AufenthG könne das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gegen einen Ausländer, dessen Asylantrag nach § 29 a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, für den das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitze oder gegen einen Ausländer, dessen Antrag nach § 71 oder § 71 a AsylG wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt habe, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen.

    Im vorliegenden Fall läge die erste Alternative vor, sodass der Beklagten insoweit ein Ermessen eröffnet gewesen sei, ob sie gegen die Klägerin ein Einreise- und Aufenthaltsverbot verhänge.

    Gericht sieht bei Erteilung des Einreise- und Aufenthaltsverbotet Ermessensfehler des BAMF

    Die genannte Ermessensentscheidung sei nur bedingt und durch die Voraussetzungen des § 114 VwGO beschränkt überprüfbar. Das Gericht könne die Entscheidung lediglich auf Ermessensfehler überprüfen, nicht jedoch darauf, ob eine andere Lösung zweckmäßiger gewesen wäre. Bei der Feststellung, dass die Ermessensentscheidung fehlerhaft gewesen sei, sei der Bescheid aufzuheben bzw. die Behörde gemäß § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO zu einer Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten.

    Im vorliegenden Fall läge ein Ermessensfehlgebrauch vor, da die Beklagte die besonders positive und erfolgreiche berufliche Entwicklung der Klägerin als wesentlichen und zu berücksichtigenden Gesichtspunkt im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nicht mit einbezogen habe.

    Die Klägerin habe zunächst bei der ersten Anhörung angegeben, dass sie an der BBS II in Uelzen den Fachbereich Altenpflege besuche. Dies sei richtigerweise durch die Beklagte als nicht relevantes schutzwürdiges Interesse eingestuft worden. Jedoch habe hiernach die Klägerin mehrere Praktika absolviert und einen Ausbildungsvertrag erhalten. Die konkrete Möglichkeit einer Ausbildung der Klägerin und ihren Willen hierzu hätte jedoch hingegen bei dem Einreise- und Aufenthaltsverbot berücksichtigt werden müssen, da für die Klägerin damit zumindest die Möglichkeit einer legalen Migration bestünde.

    BAMF habe die erfolgreiche berufliche Entwicklung der Klägerin nicht berücksichtigt

    Obwohl die Beklagte die vorgenannten Umstände beim Erlass des Bescheides noch nicht berücksichtigen hätte können, wäre nunmehr die Entscheidung ermessensfehlerhaft und rechtswidrig. Insoweit käme es bei der Beurteilung auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bzw. der letzten mündlichen Verhandlung an.

    Die konkrete Möglichkeit einer Ausbildung und damit einer legalen Migration sei als Umstand auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gem. § 11 Abs. 7 AufenthG zu berücksichtigen. Dieser Vorschrift lägen insbesondere auch generalpräventive Erwägungen zugrunde, nach denen einer Überlastung des Asylverfahrens durch offensichtlich nicht schutzbedürftige Personen entgegengewirkt werden soll, um die entsprechenden Kapazitäten vielmehr für die Prüfung der Asylanträge tatsächlich schutzbedürftiger Personen einzusetzen (VG Regensburg, Beschl. v. 13.05.2016 – RN 5 S 16.30756). Anderseits seien aber ebenso schutzwürdige Belange des Ausländers im Rahmen der Ermessensausübung bei der Anordnung und der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 27.01.2016 – 21 K 7126/15.A) Insofern bestimme etwa auch § 11 Abs. 4 S. 1 AufenthG ausdrücklich, dass aufgrund schutzwürdiger Belange des Ausländers das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgehoben oder verkürzt werden könne.

    Klägerin habe einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung

    Hieraus folge, dass die Klägerin lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung gehabt hätte, jedoch die Entscheidung nicht auf null reduziert wäre (Ermessensreduzierung auf null). Insbesondere, da sich die Ausbildungsmöglichkeit der Klägerin nicht unmittelbar auf die generalpräventiven und spezialpräventiven Zwecke des § 11 Abs. 7 AufenthG auswirkten.

    Gleiches gelte auch für das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1, 2 AufenthG. Dieses sei zum Zeitpunkt der Entscheidung ebenfalls ermessensfehlerhaft gewesen, da die Beklagte auch hier die Ausbildungsmöglichkeit der Klägerin nicht berücksichtigt habe. Dies führe zu einem Anspruch der Klägerin auf Neubescheidung, denn die konkrete Möglichkeit einer Berufsausbildung in Deutschland habe die Beklagte bei der Anordnung und Bestimmung der Dauer eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen, auch wenn sich diese erst nach der Ablehnung des Asylantrages ergeben habe.

    Quelle: Verwaltungsgericht Lüneburg

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Ausländerrecht: Ablehnung eines Asylantrags unter Verhängung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots

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    Verwaltungsgericht Augsburg, 01.03.2016, Az.: AU 6 K 15.30772

    Nach § 11 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot).

    Im Weiteren regelt § 11 Abs. 7 S. 1 AufenthG, dass gegen einen Ausländer, dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen kann. Hierfür ist es jedoch erforderlich, dass der Asylantrag tatsächlich noch abzulehnen ist. Demnach, dass der Antrag durch den Antragsteller zunächst gestellt und auch weiter aufrechterhalten wird. Wird der Antrag jedoch zurückgenommen oder tritt aus anderen Gründen Erledigung ein, darf das BAMF nicht mehr über einen Antrag entscheiden und somit kein Verbot verhängen. Etwas Anderes würde nur gelten, wenn das BAMF von Amts wegen zu entscheiden hätte, dies ist jedoch bei einem Asylantrag nicht der Fall.

    Was ist bei der Ausreisesperre zu berücksichtigen

    In dem vorliegenden Rechtsstreit ging es um die Frage, ob das BAMF einen Verwaltungsakt über den Asylantrag des Klägers erlassen und ob es in diesem ein Einreise- und Aufenthaltsverbot verhängen durfte.

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

    Der Kläger begehrt mit der Klage die Aufhebung des angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots.

    Der Kläger ist albanischer Staatsangehöriger und reiste am 23.07.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er stellte daraufhin am 28.09.2015 einen Asylantrag. Hierbei gab er an, dass er arbeitslos sei und seine Familie sich in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen befinde.

    Mit Bescheid vom 16.12.2015 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und die Asylanerkennung (Nr. 2) als offensichtlich unbegründet ab. Ebenfalls sei kein subsidiärer Schutzstatus anzunehmen (Nr. 3). Zugleich wurde festgestellt, dass die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht eingreifen (Nr. 4). Die Abschiebung nach Albanien wurde angedroht (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG wurde befristet auf 10 Monate ab Ausreise (Nr. 6) und das Verbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 7). Zur Begründung hat das BAMF angeführt, dass der Kläger aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme. Das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG und gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG sei angemessen.

    Kläger argumentiert, dass er versucht habe, den Asylantrag zurückzunehmen

    Hiergegen erhob der Kläger am 22.12.2015 Klage beim VG Augsburg und beantragte die Aufhebung des Bescheides und hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit. Er führt in der Begründung aus, dass ihm die Aussichtlosigkeit seines Antrags bewusst gewesen sei und er deswegen am 14.12.2015 versucht habe, seinen Antrag zurückzunehmen um eine Einreisesperre zu verhindern.

    Ihm ging es inbesondere um die Aufhebung der Wiedereinreisesperre

    Dies sei aber wegen der fehlenden Vorlage von Original-Personaldokumenten nicht möglich gewesen, obwohl er darauf hingewiesen habe, dass er diese bei der Registrierung abgegeben habe. Im Weiteren wurde vorgetragen, dass er bereits am 02.12.2015 mitgeteilt habe, dass er freiwillig ausreisen wolle, was auch am 21.01.2016 geschah. Im Weiteren habe er seinen Antrag schriftlich am 23.12.2015 zurückgenommen. Daher habe der Bescheid nach Ansicht des Klägers nicht ergehen dürfen. Insbesondere habe die Behörde ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt.

    Urteil des Verwaltungsgericht Augsburg

    Das Gericht stellt zunächst fest, dass die Sachentscheidungen der Beklagten Nr. 1-3 aufgrund der Rücknahme des Asylantrags gegenstandslos geworden sind. Im Weiteren führt es aus, dass dem Kläger bezüglich Nr. 7 (Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG) das Rechtsschutzbedürfnis fehle, da er aufgrund der freiwilligen Ausreise nicht beschwert sei.

    Im Übrigen sei die Klage zulässig. Die Klage sei jedoch nur hinsichtlich § 11 Abs. 7 AufenthG begründet. Soweit der Kläger die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG begehrte, sei die Klage unbegründet (Nr. 4). Insoweit sei die Abschiebungsanordnung (Nr. 5) auch zulässig.

    Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG.

    Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG solle von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, welcher der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt sei, werden bei Entscheidungen nach § 60a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Allgemeine Gefahren können nur dann Schutz vor Abschiebung begründen, wenn der Ausländer einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Fall seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwerster Verletzung ausgeliefert würde und diese Gefahren alsbald nach seiner Rückkehr und landesweit drohen würden (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.9.2011 – 10 C 14/10). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger Gefahr liefe, in Albanien auf derart schlechte humanitäre Bedingungen zu stoßen, dass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde, gäbe es nicht. Dem Kläger sollte es bei seiner Rückkehr möglich sein, sein Existenzminimum zu sichern. Insofern sei Albanien ein sicheres Herkunftsland.

    Die Abschiebungsandrohung sei nach § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG trotz Rücknahme des Antrags zu erlassen. Ebenso bestehen gegen die Ausreisefrist nach Ansicht des Gerichts keine rechtlichen Bedenken.

    Die Klage sei jedoch aufgrund des erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG (Nr. 6) begründet.

    Das seitens des BAMF angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 S. 1 AufenthG hänge vom Eintritt der Bestandskraft der asylrechtlichen Statusentscheidung ab. Dies ergebe sich bereits unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung des § 11 Abs. 7 S. 2 AufenthG, danach werde das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Durch die Rücknahme des Asylantrags sei jedoch Erledigung (Gegenstandslosigkeit) eingetreten, die der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes entgegenstehe. Daher sei das angefochtene Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtswidrig und verletze dadurch den Kläger in seinen Rechten.

    Quelle: Verwaltungsgericht Augsburg

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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