Einstweilige Verfügung gegen Vermieterin Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Einstweilige Verfügung gegen Vermieterin

  1. Mietrecht: Beseitigung von Schädlingsbefall (Bettwanzen) in der Mietwohnung durch gerichtliches Schnellverfahren

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    AG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.06.2021, Az.: 33 C 1888/21

    Auch im Mietrecht gibt es die Möglichkeit, einen Antrag zu stellen, dass das Gericht nicht innerhalb von Monaten, sondern innerhalb von Tagen entscheidet. Dafür muss der Mieter einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 940 ZPO stellen.

    In einem solchen Fall kann das Gericht die Verfügung ohne vorherige mündliche Verhandlung erlassen. Der Gegner hat zwar die Möglichkeit sich mit einem Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung zu wehren, dennoch stellt das einstweilige Verfügungsverfahren eine Möglichkeit für den Mieter dar, in Eilfällen möglichst schnell zu seinem Recht zu kommen.

    Verschiedene Schritte zu Mietminderung durch Mieter

    In dem hier vorliegenden Fall beantragte der Mieter erfolgreich vor dem Amtsgericht, dass der Vermieter umgehend den Befall der Wohnung mit Ungeziefer zu beseitigen hat.

    Sachverhalt des Verfügungsverfahrens:

    Wohnung der Mieterin wies starken Bettwanzenbefall auf

    Die Wohnung der Antragstellerin (Mieterin) war mit Bettwanzen befallen. Zwei Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen vom 16.04.2021 und 21.04.2021 waren ohne Erfolg geblieben. Wahrscheinlich hatte die Antragstellerin den Bettwanzenbefall durch Aufenthalte in der Wohnung eines älteren Mieters im zweiten Obergeschoss in ihre Wohnung eingeschleppt.

    Vermieterin machte die Beseitigung der Bettwanzen von Zugeständnissen der Mieterin abhängig

    Die Antragsgegnerin (Vermieterin) hatte die Bettwanzenbekämpfung durch Wärmebehandlung in Auftrag gegeben. Allerdings hatte sie mit Schreiben vom 19.05.2021 die Durchführung der Arbeiten davon abhängig gemacht, dass sich die Antragstellerin für 3-4 Tage in Eigeninitiative und auf eigene Kosten ein Ausweichquartier sucht. Auch wurde die Antragstellerin in diesem Schreiben aufgefordert, einige nicht mehr benötigte Haushaltsgegenstände und Möbelstücke fachgerecht zu entsorgen. Weiterhin forderte die Antragsgegnerin von der Antragstellerin die Unterzeichnung von Aufklärungsschreiben.

    Eins der Schreiben hatte die Antragstellerin offensichtlich schon per Unterschrift am 08.02.2021 bestätigt. Das weitere Aufklärungsschreiben vom 29.04.2021 forderte einen Starkstromzugang und die Prüfung, ob sich Teppichboden als Trittschalldämmung unter dem eigentlichen Bodenbelag befinde.

    Mieterin stellte Antrag auf gerichtliche Schnellentscheidung

    Den Schädlingsbefall hatte die Antragstellerin durch eidesstattliche Versicherung vom 16.06.2021, durch eidesstattliche Versicherung ihres Lebensgefährten vom 16.06.2021 sowie durch Vorlage des Schriftverkehrs zwischen den Parteien ist glaubhaft gemacht, dass die Wohnung der Antragstellerin massiv von Bettwanzen befallen ist.

    Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt/Main:

    Amtsgericht Frankfurt am Main sieht Verpflichtung der Vermieterin zur Beseitigung

    Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat nun entschieden, dass die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin gemäß § 535 Abs. 1. S. 2 BGB einen Anspruch auf Beseitigung der Bettwanzen habe. Schädlinge wie Bettwanzen würden einen Mangel der Mietsache darstellen, den grundsätzlich der Vermieter zu beseitigen habe. Etwas Anderes könne nur dann gelten, wenn der Mieter durch falsches Wohnverhalten den Schädlingsbefall verursacht habe. Einen pflegebedürftigen Mitbewohner in seiner Wohnung zu besuchen und anschließend in die eigene Wohnung zurückzukehren gehöre zum normalen Mietgebrauch und könne der Antragstellerin nicht vorgeworfen werden.

    Die Antragsgegnerin habe also den Bettwanzenbefall zu beseitigen. Die Antragsgegnerin könne die Durchführung der Arbeiten nicht davon abhängig machen, dass die Antragstellerin auf eigene Initiative und auf eigene Kosten eine Ersatzunterkunft suche. Es wäre vielmehr Aufgabe der Antragsgegnerin, der Antragstellerin für die Zeit der Durchführung der Maßnahmen eine Ersatzunterkunft zur Verfügung zu stellen.

    Die Forderungen der Vermieterin zur Schädlingsbeseitigung seien rechtswidrig

    Ebenso wenig könne die Antragsgegnerin von der Antragstellerin verlangen, Haushaltsgegenstände und Möbel entweder zu entsorgen oder auf eigene Kosten reinigen zu lassen. Die Reinigung aller Möbel und Haushaltsgegenstände sei Aufgabe der Antragsgegnerin.

    Schließlich könne die Antragsgegnerin von der Antragstellerin auch nicht die Unterzeichnung eines weiteren Aufklärungsschreibens verlangen. Ein Aufklärungsschreiben, das erkennbar an die Bewohner gerichtet sei, habe die Antragstellerin bereits unterzeichnet. Das Aufklärungsschreiben vom 29.04.2021 sei erkennbar an die Auftraggeberin, nämlich die Antragsgegnerin und nicht an die Antragstellerin gerichtet. Es sei nicht Aufgabe der Antragstellerin, einen Starkstromzugang zur Verfügung zu stellen oder zu prüfen, ob sich Teppichboden als Trittschalldämmung unter dem eigentlichen Bodenbelag befinde.

    Auch die Eilbedürftigkeit sei gegeben. Es liege nicht an der Antragstellerin, dass die Arbeiten noch nicht durchgeführt worden seien. Ein weiteres Zuwarten sei der Antragstellerin nicht zumutbar.

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie macht es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Mietrecht: Mieter kann sich mit einstweiliger Verfügung gegen Lärm durch Vermieter wehren.

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    Amtsgericht Bremen, 23.06.2016, 6 C 186/16

    Starker, anhaltender Lärm, insbesondere durch Bauarbeiten, kann sowohl körperliche als auch psychische Folgen für denjenigen haben, der dem Lärm ausgesetzt ist. Vor allem in der eigenen Wohnung, welche man gerne als einen Rückzugsort definiert, kann dies als sehr belastend empfunden werden.

    Wird ein Mieter durch Lärm beeinträchtigt, kann dieser in bestimmten Fällen eine Mietminderung gegenüber dem Vermieter geltend machen. Fraglich ist jedoch, ob ein Mieter von seinem Vermieter auch die völlige Einstellung des Lärm mittels einer einstweiligen Verfügung geltend machen kann.

    Ob ein Wohnungsmieter von seinem Vermieter das Unterlassen lärmintensiver Modernisierungsarbeiten – z.B. Bohr-, Säge- oder Hammerarbeiten sowie Arbeiten unter Einsatz von Baumaschinen –  zu bestimmten Tageszeiten verlangen kann, hängt davon ab, ob durch die Lärmbeeinträchtigung eine Besitzstörung gem. § 862 Abs. 1 BGB gegeben ist.

    Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Wohnungsmieter dabei in seinem Schlaf gestört wird auch wenn der Schlaf am Nachmittag stattfinden soll, weil der Mieter Nachschichten machen muss.

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:

    Vermieterin führte an dem Haus umfangreiche Modernisierungsmaßnahmen durch

    Die Beklagte (Vermieterin) in diesem Fall hatte dem Kläger (Mieter) mit Schreiben vom 22.10.2015 energieeinsparende Modernisierungsmaßnahmen an dem bewohnten Haus ankündigt. Dabei handelte es sich um eine Verbesserung der Dachdämmung sowie die Entfernung der bisherigen Dachhaut, die Dämmung der Kellerdecke und die Sanierung der Balkone mit dem Aufbau des Gerüsts. Die Dauer der Maßnahmen sollte von Januar bis einschließlich September 2016 betragen.

    Der Kläger arbeitete als Arbeiter in einem Lager wochentäglich in der Zeit von 02:00 Uhr bis 10:30 Uhr. Die Zeit die er für seinen Schlaf benötigt lag zwischen 11:30 Uhr und 16:30 Uhr sowie zwischen 20:00 Uhr bis 03:00 Uhr.

    Da der Kläger Nachtarbeiter war, benötigte er tagsüber ausreichend Schlaf

    Mit einem kurz darauffolgenden Schreiben wies der Kläger die Beklagte darauf hin, dass er aufgrund seiner Arbeitszeiten ab ca. 12 bis 13 Uhr auf einen ungestörten Schlaf angewiesen war. Als Alternativlösung schlug er daher vor, dass sie ihm für die Zeit der Modernisierungsmaßnahmen eine Ersatzwohnung zur Verfügung stellen solle. In der Folge entstand ein Schriftwechsel zwischen dem Kläger und der Beklagten, sodass am Ende keine Einigung stattfand. Zusätzlich lehnte die Beklagte weitere Verhandlungen konsequent ab.

    Die Modernisierungsarbeiten begannen und hatten starken Lärm und Erschütterungen in der gemieteten Wohnung des Klägers zur Folge. Wochentags  von 07:00 Uhr morgens bis 18:00 Uhr spätnachmittags sowie samstags von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr kam es durchgehend zum Einsatz von Bohrern, Sägen, Presslufthämmern, Betonmischmaschinen und weiterem Gerät. Auch mit Ohrstöpsel konnte der Kläger den Lärm nicht aushalten.

    Mieter versuchte den Lärm durch einstweilige Verfügung zu untersagen

    In der Folge war der Kläger an seinen Schlaf gehindert, so dass er sich mittlerweile kurz vor einem gesundheitlichen Zusammenbruch befand und sich bereits arbeitsunfähig krankschreiben lassen musste.

    Deswegen reichte der Kläger beim Amtsgericht Bremen einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein, mit welcher er den Lärm durch die Vermieterin stoppen wollte.

    Urteil des Amtsgerichts Bremen:

    Amtsgericht untersagt Lärmverursachung nach 13:00 Uhr

    Das Amtsgericht Bremen hat nun entschieden, dass der Kläger als Mieter nicht die Störung in Form von einen lauten Lärm – Einsatz von Bohrern, Sägen, Presslufthämmern, Betonmischmaschinen und eines großen Krans -, nach 13:00 Uhr dulden müsse.

    Im Sinne des § 854 BGB seien Störungen erhebliche Beeinträchtigungen. Als Störung im Sinne des § 854 BGB seien daher nur erhebliche Beeinträchtigungen, insbesondere solche im Sinne des § 906 BGB anzusehen (BGH, Urteil vom 12.12.2003 – V ZR 180/03, NJW 2004, 775; analog für Besitzer untereinander: BGH v. 14.04.1954 – VI ZR 35/53, JZ 1954, 613; Joost in: Münchener Kommentar, 6. Auflage 2013, § 858 Rn. 5). Der Verfügungsanspruch ergebe sich aus §§ 862 Abs. 1, 858 Abs. 1 BGB, da der Kläger in seinem Besitz wiederrechtlich gestört sei.

    Mieter werde durch den Lärm widerrechtlich in seinem Besitz gestört

    Somit habe der Kläger, der wegen der Nachtarbeit auf einen ungestörten Schlaf am Tag angewiesen sei, gem. § 862 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf die Unterlassung der lärmintensiven Modernisierungsmaßnahmen zu bestimmten Tageszeiten, da er in seinem Besitz widerrechtlich gestört worden sei. Es habe angesichts der täglichen Dauer, der Intensität und der voraussichtlichen Dauer der Arbeiten bis September 2016 eine wesentliche Lärmbeeinträchtigung im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB vorgelegen.

    Quelle: Amtsgericht Bremen

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