Fehlverhalten des Pflegedienstes Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Fehlverhalten des Pflegedienstes

  1. Sozialrecht: Zivilrechtliche und strafrechtliche Folgen des Abrechnungsbetruges eines Pflegedienstes

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    Amtsgericht Bensheim, 17.11.2004, 22 Js 13439/99 – 5 Ls VII

    Aufgrund der alternden Gesellschaft und der steigenden Arbeitsbelastung der jüngeren Gesellschaft haben ambulante Pflegedienste in unserer Gesellschaft eine wichtige Funktion übernommen.

    Demente, psychisch kranke oder behinderte Hilfebedürftige werden von den Pflegediensten in Ihren Wohnungen versorgt und unterstützt und es wird somit dafür Sorge getragen, dass die Hilfebedürftigen möglichst lange in ihrer gewohnten Umgebung bleiben können.

    Obwohl der Großteil der ambulanten Pflegdienste sehr gute Arbeit leistet, kann es vorkommen, dass sich einzelne Pflegedienste Vergütungen für nicht erbrachte Dienstleistungen bezahlen lassen oder einzelne Leistungen des Pflegedienstes durch nicht examiniertes Personal erbracht werden.

    Wenn derartiges Fehlverhalten des Pflegedienstes gegeben ist, können strafrechtliche und zivilrechtliche Folgen drohen. Zivilrechtlich kann ein Pflegedienst zur Rückerstattung der Vergütung und eventuell zur Zahlung von Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld verurteilt werden.

    Strafrechtlich stellt die Abrechnung nicht erbrachter Leistungen bzw. die Erbringung dieser Leistungen durch nicht examiniertes Personal einen Betrug gem. § 263 StGB (Abrechnungsbetrug) dar.

    In dem oben genannten Fall des Amtsgericht Bensheim wurden vertragswidrig Leistungen der Behandlungspflege durch nicht examiniertes Personal des Pflegedienstes erbracht.

    Sachverhalt: Die Angeklagte war Eigentümerin eines ambulanten Pflegedienstes. In dem Pflegevertrag hatte sie sich dazu verpflichtet, die vertraglich zu erbringenden Leistungen der Behandlungspflege nur durch examiniertes Personal zu leisten.

    Dennoch rechnete die Angeklagte in 87 Fällen Leistungen ab, obwohl diese Leistungen durch nicht examiniertes Personal erbracht worden waren.

    Amtsgericht Bensheim: In dem Verhalten der Angeklagten sah das Amtsgericht Bensheim den Straftatbestand des gewerbsmäßigen Betruges gemäß der §§ 263 Abs. 1 und 3, 53 StGB als gegeben an.

    In der Vergütung des Pflegepersonals seien die höheren Lohnkosten für examiniertes Personal angegeben worden, außerdem seien die durch nicht examiniertes Personal erbrachten Leistungen sowieso nicht abrechnungsfähig gewesen.

    Aufgrund der Vielzahl der Fälle und wegen des eingetretenen Schadens erkannte das Amtsgericht Bensheim auf eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten. Strafmildernd berücksichtigte das Gericht, dass die Angeklagte umfassend geständig war.

    Quelle: Amtsgericht Bensheim

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