Flüchtlingsheim in der Nachbarschaft Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Flüchtlingsheim in der Nachbarschaft

  1. WEG-Recht: Wohnungseigentümer klagen gegen die Belegung einer Nachbarwohnung mit Flüchtlingen.

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    Amtsgericht Traunstein, 18.09.2015, Az.: 319 C 1083/15

    Das Wohnungseigentum untersteht unter Anderem dem Schutz des § 1004 BGB. § 1004 BGB ist eine zentrale Anspruchsgrundlage des Zivilrechts. Er schützt das Eigentum und sichert es gegen Beeinträchtigungen von dritter Seite und kann für den Anspruchsinhaber daher einen Beseitigungs- und/oder einen  Unterlassungsanspruch begründen.

    Jeder einzelne Wohnungseigentümer hat somit einen Unterlassungsanspruch, wenn Wohnungs- oder Teileigentum von einem Wohnungseigentümer oder dessen Mieter entgegen der Zweckbestimmung gemäß der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung bestimmungswidrig genutzt wird.

    Der entsprechende Individualanspruch der einzelnen Wohnungseigentümer kann auch nach Beschlussfassung von der teilrechtsfähigen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht werden.

    In dem hier besprochenen Fall hatten sich mehrere Wohnungseigentümer zusammengetan, um im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Belegung einer Wohnung in der Wohnungseigentümergemeinschaft durch mehrere Flüchtlinge zu verhindern.

    Sachverhalt: Antragsteller in diesem einstweiligen Verfügungsverfahren waren verschiedene Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft.

    Diese wandten sich in dem Verfügungsverfahren gegen die Überlassung einer Wohnung der Wohnungseigentümergemeinschaft an 11 Asylbewerber. Die Wohnung war ca. 80 m² groß, bestehend aus zwei getrennten Schlafräumen im OG mit 12 m² bzw. 18 m², einem Bad, offenem Wohnbereich mit Küche nebst Gäste-WC im Erdgeschoss.

    Als Begründung wurde durch die Wohnungseigentümer angeführt, dass die starke Belegung mit den Flüchtlingen dazu führen werde, dass die Gemeinschaftsflächen der WEG gegenüber einer normalen Wohnnutzung z. B. durch Raucher stärker genutzt würden, womöglich auch Personen ihre Notdurft im Freien, auf Gemeinschaftsflächen, verrichten könnten, wenn die Toilette besetzt sei.

    Amtsgericht Traunstein: Das Amtsgericht Traunstein wies die einstweilige Verfügung nun ab. Zwar könne jeder Wohnungseigentümer Ansprüche aus §§ 14, 15 WEG gegen die übrigen Wohnungseigentümer selbst geltend machen, insbesondere den hier geltend gemachten Abwehranspruch nach §§ 1004, 1011 BGB, eines Eigentümerbeschlusses bedürfe es hierzu nicht. Allerdings bestünde der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach §§ 1004, 1011 BGB vorliegend nicht.

    Zwar seien alle Wohnungen in der Teilungserklärung als solche bestimmt worden, so dass dort nur eine Wohnnutzung bzw. eine solche Nutzung zulässig ist, die bei typisierender Betrachtungsweise generell nicht mehr stören und beeinträchtigen würde, als eine der Zweckbestimmung entsprechende Nutzung als Wohnung.

    Dies schließe es aber nicht schlechthin aus, eine Wohnung in dieser Anlage zum dauernden Bewohnen durch Asylbewerber zu überlassen. Abzustellen sei darauf, ob im Einzelfall Beeinträchtigungen vorliegen oder aufgrund bestimmter Tatsachen für die Zukunft zu befürchten seien, die mehr stören als bei einer normalen Vermietung.

    Im vorliegenden Fall würden von den Antragstellern weder Tatsachen glaubhaft gemacht, wonach entsprechende Beeinträchtigungen bereits vorliegen würden, noch dafür, wonach diese in Zukunft zu befürchten seien. So werde lediglich gemutmaßt, dass die starke Belegung zu einer stärkeren Nutzung durch Raucher und zu einer Verrichtung der Notdurft auf Gemeinschaftsflächen führen würde.

    Derartige bloße Mutmaßungen würden jedoch keine entsprechenden Tatsachen begründen.

    Nach §§ 13 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG sei abzuwägen zwischen dem Recht des Wohnungseigentümers, mit seiner Wohnung nach Belieben zu verfahren und der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die anderen Wohnungseigentümer. Zulässig sei nur ein Wohngebrauch, wie er unter Berücksichtigung der Beschaffenheit und Größe der Wohnungen noch im Rahmen des Üblichen liege. Gewisse Anhaltspunkte für die Belegungsdichte einer Wohnung könne die Richtzahl von höchstens 2 Einzelpersonen pro Einzelzimmer geben. Das Gleiche gelte für die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zur Frage, wann eine Überbelegung und damit eine übermäßige Benutzung einer Wohnung anzunehmen sei.

    Zur Belegung mit Aussiedlern bzw. Flüchtlingen habe das Bayerische Oberste Landesgericht mit Beschluss vom 09.02.1994 (NJW 1994, 1662 – beck-online) ausgeführt, die Belegung einer Eigentumswohnung mit Aussiedlern halte sich im zulässigen Rahmen, wenn in etwa ein Richtwert von 2 Personen je Zimmer eingehalten werde und für jede mindestens 6 Jahre alte Person eine Wohnfläche von mindestens 10 m² vorhanden sei.

    Im streitgegenständlichen Verfahren werde eine ca. 80 m² große Wohnung, bestehend aus zwei getrennten Schlafräumen im OG mit 12 m² bzw. 18 m², einem Bad, offenem Wohnbereich mit Küche nebst Gäste-WC im Erdgeschoss von aktuell 11 Asylbewerbern bewohnt, wie glaubhaft gemacht. Eine derartige Belegung übersteige die in der zuvor zitierten Rechtsprechung aufgelegten Belegungsgrundsätze.

    Nach Auffassung des Gerichts könnten diese jedoch derzeit nicht mehr herangezogen werden, da die aktuelle Wohnraumsituation dies nicht mehr zulassen würde. Demzufolge gelte auch derzeit die Verwaltungsrichtlinie der Regierung von Oberbayern, wonach bei Anmietung von Wohnraum für jeden Asylbewerber mindestens 7 m² zur Verfügung stehen müssen, nicht.

    Ohnehin werde vorliegend dieser Wert noch eingehalten, da jedem Asylbewerber 7,27 m² zur Verfügung stünden.

    Auch werde nicht glaubhaft gemacht, dass die derzeitige Belegung mit 11 Asylbewerbern nicht nur ein temporärer Zustand sei. Darüber hinaus sei auch ein Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden. Die für eine Entscheidung vorausgesetzte Dringlichkeit sei nicht erkennbar.

    Quelle: Amtsgericht Traunstein

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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