Frage hinsichtlich der Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in einer Gewerkschaft Vorstellungsgespräch zulässig Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Frage hinsichtlich der Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in einer Gewerkschaft Vorstellungsgespräch zulässig

  1. Arbeitsrecht: Die Frage nach eingestellten Ermittlungsverfahren im Vorstellungsgespräch ist unzulässig.

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    Bundesarbeitsgericht, 15.11.2012, Az.: 6 AZR 339/11

    Sowohl nach der Rechtsprechung als auch nach der arbeitsrechtlichen Literatur haben Arbeitnehmer im Einstellungsgespräch bestimmte Mitteilungspflichten gegenüber dem zukünftigen Arbeitgeber.

    Dabei wird zwischen sogenannten Offenbarungspflichten und sogenannten Auskunftspflichten unterschieden.

    Offenbarungspflichten sind solche Mitteilungspflichten, die dem Arbeitnehmer ohne eine konkrete Nachfrage des Arbeitgebers obliegen. Diese Pflichten betreffen insbesondere solche Tatsachen, deren Kenntnis für den Arbeitgeber besonders wichtig ist und welche er deswegen nach Treu und Glauben (§242 BGB) vom Bewerber zu erfahren hat.

    Als Auskunftspflicht wiederum wird die Pflicht zur Beantwortung von konkreten Arbeitgeberfragen bezeichnet.

    Gerade solche Auskunftspflichten sind immer wieder Gegenstand auch höchstrichterlicher Rechtsprechung, da oftmals unzulässige Fragen von dem zukünftigen Arbeitgeber gestellt werden, welche dann (zulässigerweise) durch den Arbeitnehmer falsch beantwortet werden und schließlich zu einer Kündigung des Arbeitnehmers führen.

    Insbesondere die Fragen zu folgenden Themen beschäftigen im Rahmen von Kündigungsschutzklagen immer wieder die Gerichte:

    – Frage zum Gesundheitszustand des Arbeitnehmers
    – Frage zur bisherigen Vergütung des Arbeitnehmers
    – Frage zu früheren Gehaltspfändungen
    – Frage zu den Vermögensverhältnissen des Arbeitnehmers
    – Frage hinsichtlich der Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zu einer Partei
    – Frage hinsichtlich der Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in einer Gewerkschaft
    – Frage zu Vorstrafen des Arbeitnehmers
    – Frage hinsichtlich des Bestehens einer Schwerbehinderung beim Arbeitnehmer

    Das oben genannte Urteil des Bundesarbeitsgerichts hatte die Frage zum Gegenstand, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in einem Personalfragebogen nach eingestellten Ermittlungsverfahren fragen durfte.

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

    Der Kläger war Lehrer an einer Hauptschule

    Der 1961 geborene Kläger hatte sich im Sommer 2009 als Lehrer an einer Hauptschule in Nordrhein-Westfalen beworben.

    Vor seiner Einstellung wurde er aufgefordert, auf einem Vordruck zu erklären, ob er vorbestraft sei, und zu versichern, dass gegen ihn kein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig oder innerhalb der letzten drei Jahre anhängig gewesen sei.

    Kläger hatte vor Einstellung versichert, dass er keine Vorstrafen habe

    Diesen Vordruck unterzeichnete der Kläger, ohne Angaben zu etwaigen Ermittlungsverfahren gemacht zu haben.

    Ein paar Monate später wurde der Kläger eingestellt. Bereits einen Monat später erhielt die zuständige Bezirksregierung einen anonymen Hinweis, der sie veranlasste, die Staatsanwaltschaft um Mitteilung strafrechtsrelevanter Vorfälle zu bitten.

    Die daraufhin übersandte Vorgangsliste wies mehrere nach §§ 153 ff. StPO eingestellte Ermittlungsverfahren aus.

    Nach Kenntnisnahme mehrerer Ermittlungsverfahren wurde der Kläger gekündigt

    Daraufhin kündigte das beklagte Land das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich, mit der Begründung, dass der Kläger die Frage nach Ermittlungsverfahren unrichtig beantwortet habe.

    Gegen die Kündigung wehrte der Kläger sich mit einer Kündigungsschutzklage und vertrat die Ansicht, dass er bereits eingestellte Ermittlungsverfahren im Vorstellungsgespräch nicht habe angeben müssen.

    Erst- und zweitinstanzlich gewann der Kläger

    Das Arbeitsgericht hat die außerordentliche Kündigung, das Landesarbeitsgericht auch die ordentliche Kündigung als unwirksam angesehen. Hiergegen legte das Land Revision zum Bundesarbeitsgericht ein.

    Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

    Das Bundesarbeitsgericht folgte ebenfalls der Ansicht des Klägers.

    Eine Erhebung von Daten, wie sie die unspezifizierte Frage nach Ermittlungsverfahren darstelle, sei nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen in Nordrhein-Westfalen nur zulässig, wenn sie durch eine Rechtsvorschrift erlaubt sei oder der Betroffene einwillige.

    Fragen zu eingestellten Ermittlungsverfahren sei datenschutzrechtlich nicht zulässig

    Solche Informationen zu abgeschlossenen Ermittlungsverfahren seien für die Bewerbung um eine Stelle als Lehrer nicht erforderlich und damit nicht durch § 29 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen gestattet.

    Die allein auf die wahrheitswidrige Beantwortung der Frage nach Ermittlungsverfahren gestützte Kündigung verstoße deshalb gegen die objektive Wertordnung des Grundgesetzes, wie sie im Recht auf informationelle Selbstbestimmung, bei dem es sich um eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG) handelt, zum Ausdruck komme. Sie sei deshalb gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam gewesen.

    Quelle: Bundesarbeitsgericht

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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