Grundsatz der Wirtschaftlichkeit Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Grundsatz der Wirtschaftlichkeit

  1. Mietrecht: Zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Vereinbarung von umgelegten Verwaltungskosten mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot.

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    Bundesgerichtshof, 17.12.2014, Az.: XII ZR 170/13

    Das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot schützt den Mieter sowohl im Wohnraummietrecht (§ 556 Abs. 3 BGB) als auch im Gewerbemietrecht gegen die Umlegung überhöhter oder nicht erforderlicher Kosten durch den Vermieter.

    Dabei stellt das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot die auf Treu und Glauben beruhende vertragliche Nebenpflicht des Vermieters dar, den Mieter nur mit Nebenkosten zu belasten, die erforderlich und angemessen sind.

    Problematisch ist dabei sowohl vorgerichtlich als auch gerichtlich die Feststellung, ob die umgelegten Kosten tatsächlich gegen das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen. Halten nämlich die Mieter die vom Vermieter abgerechneten Kosten für überhöht, müssen sie dies selbst nachweisen. Andernfalls müssen sie eine vereinbarte Umlage zahlen.

    In dem oben genannten Urteil des Bundesgerichtshofes hatte sich dieser mit der Frage der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit von umgelegten Verwaltungskosten in einem Gewerbemietrechtsverhältnis zu befassen.

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

    Die Parteien dieses Rechtsstreits waren Vertragspartner eines gewerblichen Mietverhältnisses

    Die Parteien dieses Rechtsstreits waren Vertragspartner eines gewerblichen Mietverhältnisses und stritten über die Erstattung von Verwaltungskosten.

    Die Klägerin war Vermieterin von Gewerbeflächen in einem Selbstbedienungs-Warenhaus. Die Beklagte hatte von dem Rechtsvorgänger der Klägerin im Jahre 1997 Flächen zum Betrieb eines Getränkeshops angemietet.

    Mit der Klage verlangte die Klägerin Nachzahlungen auf die Nebenkosten

    Mit der Klage verlangte die Klägerin aufgrund von Abrechnungen für die Jahre 2002 bis 2004 Nachzahlungen auf die Nebenkosten, von denen in der Revision vor dem Bundesgerichtshof noch die Verwaltungskosten von jährlich (brutto) 1.299,54 € im Streit standen.

    Der Mietvertrag enthielt insoweit die formularmäßig vereinbarte Verpflichtung des Mieters zur Übernahme von Nebenkosten, bei denen unter den „Kosten des Betriebes“ unter anderem „Verwaltungskosten“ aufgeführt waren.

    Das zunächst angerufene Landgericht hatte die Klage hinsichtlich der Verwaltungskosten von insgesamt 3.898,62 € abgewiesen.

    Die erste Berufung durch die Klägerin, endete mit der Abweisung der Klage durch das Oberlandesgericht in Bezug auf die Verwaltungskosten. Dieses Urteil wurde durch den Bundesgerichtshof aufgehoben und der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, welches die Beklagte daraufhin zur Zahlung der Verwaltungskosten in voller Höhe verurteilte.

    Gegen dieses Urteil des Oberlandesgerichts wandte sich die Beklagte nun mit der Revision zum Bundesgerichtshof.

    Revisionsurteil des Bundesgerichtshofes

    Der Bundeshof urteilte nun, dass das Urteil des Oberlandesgerichts im Ergebnis rechtmäßig war

    Der Bundeshof urteilte nun, dass das Urteil des Oberlandesgerichts im Ergebnis rechtmäßig war und die Revision der Beklagten keinen Erfolg habe. Dazu führte der BGH aus:

    Das Berufungsgericht sei in seiner Entscheidung in Übereinstimmung mit dem in dieser Sache ergangenen ersten Urteil des BGH vom 24.02.2010 (XII ZR 69/08 – NZM 2010, 279) von der grundsätzlichen Umlagefähigkeit der Verwaltungskosten ausgegangen.

    Dass die abgerechneten Kosten dem vertraglichen Begriff der Verwaltungskosten unterfallen würden, sei zwischen den Parteien nicht streitig. Demnach sei die Beklagte als Mieterin grundsätzlich verpflichtet gewesen, die Kosten in der angefallenen Höhe zu tragen

    Gegen die Umlegung überhöhter oder nicht erforderlicher Kosten sei der Mieter durch das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot geschützt

    Gegen die Umlegung überhöhter oder nicht erforderlicher Kosten sei der Mieter durch das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot geschützt. Dieses bezeichne die auf Treu und Glauben beruhende vertragliche Nebenpflicht des Vermieters, den Mieter nur mit Nebenkosten zu belasten, die erforderlich und angemessen seien.

    Nur solche Kosten dürfe der Vermieter in Ansatz bringen. Für die Wohnraummiete sei diese Verpflichtung in § 556 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BGB niedergelegt. Sie gelte gemäß § 242 BGB auch für die Geschäftsraummiete. Auch der Vermieter von Geschäftsräumen dürfe nach Treu und Glauben nur solche Kosten auf den Mieter umlegen, die dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügen würden.

    Veranlasst der Vermieter den Anfall überhöhter Kosten, so verletzt er das Wirtschaftlichkeitsgebot

    Veranlasst der Vermieter den Anfall überhöhter Kosten, so verletzt er die aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot folgende vertragliche Nebenpflicht und ist insoweit zur Freihaltung des Mieters verpflichtet.

    Den Vermieter treffe dementsprechend die Darlegungs- und Beweislast lediglich dafür, dass die umgelegten Kosten angefallen und von der vertraglichen Vereinbarung abgedeckt seien.

    Demgegenüber folge aus der Einordnung des Wirtschaftlichkeitsgebots als vertragliche Nebenpflicht, deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB auslösen würde, dass die Darlegungs- und Beweislast insoweit den Mieter treffen würde.

    Grundsätzlich würde der Vermieter insoweit auch keine sekundäre Darlegungslast tragen, welche ihn zur näheren Darlegung der für die Wirtschaftlichkeit erheblichen Tatsachen, etwa eines Preisvergleichs, verpflichten würde

    Die Beurteilung der Angemessenheit von Verwaltungskosten, von denen sich der Mieter durch Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen Kenntnis verschaffen könne, sei dem Mieter ebenso möglich wie dem Vermieter. Für eine sekundäre Darlegungslast des Vermieters fehle somit die Rechtfertigung.

    Die Würdigung des Vorbringens zur fehlenden Angemessenheit oder Erforderlichkeit der abgerechneten Kosten liege vornehmlich in der Verantwortung des Tatrichters. Dabei dürften einerseits die Anforderungen an die dem Mieter obliegende Darlegung der Umstände, die für einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot sprechen, nicht überspannt werden.

    Insbesondere dürften die Anforderungen an die Darlegung nicht so weit gehen, dass sie das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Tatsache bereits überzeugen müssten. Auf der anderen Seite genüge es für die Darlegung einer Nebenpflichtverletzung des Vermieters noch nicht, wenn der Mieter die Angemessenheit und Üblichkeit der Kosten nur bestreiten oder lediglich pauschal behaupten würde, dass die betreffenden Leistungen zu überhöhten Preisen beschafft worden seien. Vielmehr sei von ihm die Darlegung zu erwarten, dass gleichwertige Leistungen nach den örtlichen Gegebenheiten zu einem deutlich geringeren Preis zu beschaffen gewesen wären.

    Nur dann könne dem Vermieter, dem bei der Auswahl seiner Vertragspartner ein Ermessensspielraum zuzugestehen sei, eine Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Im Ergebnis werde die angefochtene Entscheidung diesen Maßstäben im Ergebnis gerecht und würde somit den Angriffen der Revision standhalten.

    Im Ansatz zu Recht würde die Revision die vom Berufungsgericht gestellte Anforderung rügen, dass der Vortrag des Mieters erkennen lassen müsse, dass er nachvollziehbar zu dem Schluss gelangt sei, der Vermieter habe für die zugrunde liegende Leistung einen überhöhten Preis bezahlt.

    Zwar könne nach den vorstehenden Grundsätzen nicht verlangt werden, dass der Mieter das Gericht schon durch seinen Sachvortrag von der Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots durch den Vermieter überzeugt, worauf die vom Berufungsgericht gewählte Formulierung hindeuten könnte.

    Auf einem derartigen Verständnis beruhe die angefochtene Entscheidung jedoch nicht. Vielmehr habe das Berufungsgericht den Vortrag vermisst, dass das von der Klägerin gezahlte Entgelt die ortsüblichen und angemessenen Preise für die Verwaltung des Mietobjekts derart übersteigen würde, dass die Klägerin auch unter Beachtung des ihr zustehenden Ermessensspielraums gegen ihre Nebenpflicht zur Vermeidung überflüssiger Kosten verstoßen hätte.

    Entgegen der Auffassung der Revision habe die Klägerin nicht vortragen müssen, wie sich das – als Pauschale vereinbarte – Verwaltungsentgelt auf die einzelnen Verwaltertätigkeiten aufschlüsseln würde. Wie ausgeführt, würde es insoweit an einer sekundären Darlegungslast der Klägerin als Vermieterin fehlen.

    Außerdem werde die Beklagte dadurch nicht an einem verlässlichen Preisvergleich gehindert, zumal sogar die einzelnen mit der Pauschale abgegoltenen Verwaltertätigkeiten von der Klägerin vorgetragen worden seien.

    Wenn das Berufungsgericht hinsichtlich der von der Beklagten benannten – von ihr an anderen Orten angemieteten – Vergleichsobjekte keinen ausreichenden Vortrag gesehen habe, weil diese im Hinblick auf Vertragsinhalt, Größe und regionalen Bezug nicht ohne weiteres vergleichbar seien, so bewege sich dies noch im Rahmen der genannten Grundsätze. Das Berufungsgericht habe somit die Anforderungen an die Darlegung einer Nebenpflichtverletzung durch unwirtschaftliche Vergabe der Verwaltung des Mietobjekts nicht überspannt.

    Quelle: Bundesgerichtshof

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Mietrecht: Korrektur der Betriebskostenabrechnung zu Lasten des Mieters ist auch nach bereits erfolgter Rückzahlung möglich

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    Bundesgerichtshof, 12.01.2011, Az.: VIII ZR 296/09

    § 556 BGB regelt die Modalitäten der Betriebskostenabrechnung. Gem. § 556 Abs. 1 S. 1 BGB können Vermieter und Mieter vereinbaren, dass der Mieter die Betriebskosten trägt. Dabei ist gem. § 556 Abs. 3 BGB über die Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abzurechnen und der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.

    Insbesondere die Frage, ob der Vermieter innerhalb der Abrechnungsfrist die Betriebskostenabrechnung noch zu Lasten des Mieters korrigieren kann, ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.

    Geregelt wird diese Frage durch den im Rahmen des Mietrechtsreformgesetzes vom 19.06.2001 eingeführten § 556 Abs. 3 Satz 2, 3 und Satz 5, 6 BGB.
    In der oben genannten Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof nun erneut darüber zu entscheiden, ob der Vermieter nach bereits erfolgter Erstattung von im Voraus gezahlten Betriebskosten die Höhe dieser zu Lasten des Mieters korrigieren durfte.

    Sachverhalt: Die Kläger waren Mieter einer Wohnung der Beklagten. Im Rahmen des Mietvertrages waren die Betriebskosten auf die Kläger umgelegt worden.

    Im Juli 2007 erteilte die Beklagte den Klägern die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2006, welche ein Guthaben der Kläger in Höhe von 185,96 € ergab.

    Dieses Guthaben schrieb die Beklagte dem bei ihr geführten Mietkonto der Kläger gut.

    Nach Erteilung der Betriebskostenabrechnung fiel der Beklagten nachträglich auf, dass sie bei der Abrechnung der Heizkosten versehentlich 8.200 Liter Heizöl im Wert von 4.613,32 € nicht berücksichtigt hatte.

    Diesen Umstand teilte die Beklagte den Klägern mit und korrigierte die Abrechnung, so dass sich ein um 138,08 € verringertes Guthaben ergab. Diesen Differenzbetrag buchte die Beklagte aufgrund der ihr erteilten Einzugsermächtigung vom Girokonto der Kläger ab.

    Hiergegen richtete sich die Klage, welche das Amtsgericht und das Landgericht zunächst abwiesen.

    Bundesgerichtshof: Der BGH folgte ebenfalls der Ansicht der Beklagten und entschied, dass der Vermieter von Wohnraum eine Betriebskostenabrechnung auch dann nachträglich – innerhalb der Abrechnungsfrist gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BGB* – zu Lasten der Mieter korrigieren könne, wenn er das sich aus der ursprünglichen, fehlerhaften Abrechnung ergebende Guthaben vorbehaltlos dem Mietkonto gutgeschrieben habe.

    Die durch das Mietrechtsreformgesetz eingeführten Abrechnungs- und Einwendungsfristen des § 556 Abs. 3 BGB für Betriebskosten würden nach Ansicht des BGH gewährleisten, dass die Mietvertragsparteien eines Wohnraummietverhältnisses nach überschaubarer Zeit Klarheit über ihre Verpflichtungen aus einem abgeschlossenen Abrechnungszeitraum erlangen würden.

    Die bloße Zahlung des sich aus der Abrechnung ergebenden Guthabens sei somit kein Schuldanerkenntnis, welches den in der Abrechnung genannten Endbetrag verbindlich werden lasse.

    Quelle: Bundesgerichtshof

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  3. Mietrecht: Mieter trägt die Darlegungs- und Beweislast für einen Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Betriebskostenabrechnung

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    Bundesgerichtshof, 06.07.2011, Az.: VIII ZR 340/10

    Die Modalitäten über die Erstellung und den Inhalt der Betriebskostenabrechnung sind in § 556 BGB festgelegt.

    Gem. § 556 Abs. 3 BGB ist bei der Betriebskostenabrechnung der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.

    Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bezeichnet die vertragliche Nebenpflicht des Vermieters, bei Maßnahmen und Entscheidungen, die Einfluss auf die Höhe der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten haben auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht zu nehmen.

    Um die Betriebskostenabrechnung und die Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit zu überprüfen, hat der Mieter einen Anspruch auf Einsicht in die Belege in den Räumen des Vermieters.

    Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit kann zu einem Schadensersatzanspruch führen, der sich auf Freihaltung des Mieters von den unnötigen Kosten richtet.

    Nicht höchstrichterlich geklärt war allerdings bisher die Frage, wer die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen eines möglichen Schadensersatzanspruchs trägt.

    Sachverhalt: Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung der Klägerin in einem Mehrfamilienhaus. Im November 2008 erteilte die Klägerin den Beklagten die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2007.

    Diese wies unter anderem einen auf die Beklagten entfallenden Anteil in Höhe von EURO 525, 71 für Müllabfuhrgebühren aus.

    Die Mieter beanstandeten die Höhe dieses Anteils mit anwaltlichem Schreiben und errechneten unter Heranziehung des vom Deutschen Mieterbund e.V. herausgegebenen „Betriebskostenspiegels für Deutschland“ einen auf sie entfallenden Anteil von 185,76 Euro.

    Die Differenz behielten die beklagten Mieter von der Januarmiete 2009 ein, die ihnen entstandenen Rechtsanwaltskosten von 99,60 Euro von der Februarmiete.

    In der Vorinstanz hatte das AG Heidelberg der Klage stattgegeben, das Landgericht Heidelberg wies die Berufung der Mieter zurück.

    Bundesgerichtshof: Der BGH folgte ebenfalls der Ansicht der Klägerin. In diesem Zusammenhang entschied der BGH, dass die Mieter bezüglich der Behauptung des Verstoßes gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen tragen würden.

    Den Mietern sei es insofern nicht gelungen, die erforderliche Darlegung einer Pflichtverletzung des Vermieters darzulegen.

    Der Hinweis der Mieter auf einen gegenüber dem „Betriebskostenspiegel für Deutschland“ erhöhten Betriebskostenansatz der Klägerin genüge insofern nicht den prozessualen Darlegungsanforderungen, da den überregional auf empirischer Basis ermittelten Betriebskostenzusammenstellungen angesichts der je nach Region und Kommune unterschiedlichen Kostenstruktur keine Aussagekraft im Einzelfall zukomme.

    Quelle: Bundesgerichtshof

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