Heiratsvisum Voraussetzungen Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Heiratsvisum Voraussetzungen

  1. Ausländerrecht: Tod des deutschen Ehegatten vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug.

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    Verwaltungsgericht Bayreuth, 04.12.2014, Az.: B 4 E 14.786

    Beantragt ein Ausländer vor Ablauf der Geltungsdauer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend.

    Diese sogenannte Fiktionswirkung ist in § 81 Abs. 3 AufenthG festgelegt. Gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG ist dem Ausländer dann eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

    Diese Fiktionswirkung hat auch Auswirkungen auf die Auswahl der Antragsart beim einstweiligen Rechtsschutz. Durch die Fiktionswirkung ist nämlich nicht ein Antrag gemäß § 123 VwGO statthaft, sondern vielmehr ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO.

    In dem hier besprochenen Fall war die Antragstellerin im Besitz eines Schengenvisums, hatte aber bereits die Aussicht auf eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug. Vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis starb ihr deutscher Ehemann. Dennoch begehrte die Antragstellerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als sogenanntes eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG.

    Sachverhalt des Gerichtsverfahrens:

    Ukrainische Antragstellerin heiratet mit Schengenvisum in Deutschland einen deutschen Staatsangehörigen

    Die im Jahre 1964 geborene Antragstellerin war ukrainische Staatsangehörige. Mit einem vom 15.09.2013 bis 14.09.2014 gültigen Schengen-Visum reiste die Antragstellerin im September 2013 in die BRD ein und heiratete am 01.10.2013 den deutschen Staatsangehörigen K.

    Nach der Eheschließung kehrte sie im Oktober 2013 in ihr Heimatland zurück und beantragte am 20.11.2013 die Erteilung eines Visums zum Zweck des Ehegattennachzugs. Diesen Antrag lehnte die zuständige deutsche Botschaft ab.

    Nach Ablehnung des Ehegattennachzugs reicht die Antragstellerin Klage ein

    Die gegen diese Ablehnung gerichtete Klage beim Verwaltungsgericht hatte die Antragstellerin in der öffentlichen Sitzung des Verwaltungsgerichts Berlin am 23.09.2014 zurückgenommen, nachdem die Vertreterin der Bundesrepublik Deutschland im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde angeboten hatte, gegen Klagerücknahme der Antragstellerin das Visum zum Ehegattennachzug zu erteilen.

    Vergleichsweise einigt sich die Antragstellerin und kann zunächst für ein Jahr einreisen – kurz darauf stirbt der Ehemann

    Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sollte dabei nur für ein Jahr erfolgen mit der Aussicht auf Verlängerung nach Überprüfung des Zusammenlebens. Am 23.09.2014 verstarb dann der Ehemann der Antragstellerin. Das bis zum 14.09.2014 gültige Visum wurde zweimal verlängert, zunächst bis zum 30.09.2014 für die Teilnahme an dem Gerichtstermin und dann als nationales Besuchs-/Geschäftsreisevisum bis zum 13.12.2014 für die Abwicklung der Nachlassangelegenheiten.

    Mit Bescheid vom 19.11.2014 lehnte die Ausländerbehörde den Antrag der Antragstellerin vom 25.09.2014 bzw. 08.10.2014 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und forderte sie unter Fristsetzung und Abschiebungsandrohung zur Ausreise auf. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis lehnte die Ausländerbehörde mit der Begründung ab, dass § 28 Abs. 3 Satz 1, § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG voraussetzen würde, dass der ausländische Ehegatte bereits im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 AufenthG sei. Die Antragstellerin habe aber nur ein Schengenvisum.

    Ausländerbehörde lehnt eigenständiges Aufenthaltsrecht der verwitweten Antragstellerin ab

    Auch könne dieses Visum nicht als Ersatz für eine fehlende Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG herangezogen werden, da das für eine Erteilung zum Zweck des Ehegattennachzugs vorgesehene Zustimmungsverfahren mit der Ausländerbehörde im Inland nicht durchgeführt worden sei. Auch die Zusicherung zur Visumerteilung könne nicht herangezogen werden, um die fehlende Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu ersetzen und somit unter Umgehung des Visumverfahrens aus einem Aufenthaltsstatus des Besuchs hinüberzugelangen in den Aufenthaltsstatus eines eigenständigen Aufenthaltsrechts. Zudem liege auch kein schützenswertes Vertrauen auf einen weiteren Aufenthalt in Deutschland bei der Antragstellerin vor, nachdem noch kein ehebedingtes Aufenthaltsrecht erworben worden sei.

    Dagegen reicht die Antragstellerin Klage und Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ein

    Gegen diese Ablehnung reichte die Antragstellerin Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ein und beantragte gleichzeitig, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass ihr Aufenthalt bis zur rechtskräftigen, gerichtlichen Entscheidung des aufenthaltsrechtlichen Verfahrens gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG als erlaubt, hilfsweise als geduldet gelte, hilfsweise, die Abschiebung einstweilen auszusetzen.

    Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bayreuth:

    Das Verwaltungsgericht Bayreuth folgte dem Antrag der Antragstellerin nicht.

    Zunächst einmal stellte das Gericht Überlegungen zur statthaften Antragsart an: Statthaft sei, nachdem der Antrag vom 08.10.2014 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid vom 19.11.2014 abgelehnt worden sei, gemäß § 123 Abs. 5 VwGO kein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 bis 3 VwGO, sondern ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis vom 17.11.2014, weil ein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Nr. 1 und § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG vorliegen würde.

    Gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG würde nämlich der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend gelten, wenn ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragen würde. Dies würde gemäß § 81 Abs. 4 Satz 2 AufenthG zwar nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1 AufenthG gelten, also nicht für ein Schengen-Visum.

    Da das Schengenvisum als nationales Visum verlängert worden war, ist § 80 Abs. 5 VwGO die statthafte Antragsart

    Nachdem aber das Schengen-Visum der Antragstellerin jedenfalls für die Zeit vom 01.10.2014 bis 13.12.2014 als nationales Visum verlängert worden sei, sei der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 08.10.2014 geeignet gewesen, die Fiktion des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG auszulösen. Gegen den Verlust der mit der Antragsablehnung vom 19.11.2014 endenden verfahrensrechtlichen Fiktion mit der Folge, dass die Antragstellerin mit Ablauf ihres Visums am 14.12.2014 gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig werde, könne sie somit vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO in Anspruch nehmen, da gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG die Klage gegen die Antragsablehnung keine aufschiebende Wirkung habe.

    Im Falle eines erfolgreichen Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO sei dem Ausländer gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen, ohne dass es hierfür einer gesonderten Verpflichtung der Ausländerbehörde im Wege einer einstweiligen Anordnung bedürfe.

    Würde man den Hauptantrag der Antragstellerin, mit dem offensichtlich die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG begehrt werde, als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der nunmehr gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten Klage verstehen, sei der Antrag zwar zulässig, aber unbegründet.

    Im Rahmen der summarischen Prüfung überwiege aber die Ausreisepflicht der Antragstellerin

    Das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage überwiegt nicht das öffentliche Interesse an der Vollziehbarkeit ihrer Ausreisepflicht mit Ablauf des Visums am 14.12.2014, weil nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage von der Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides vom 19.11.2014 auszugehen sei.

    Der Tatbestand des § 28 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, auf den die Antragstellerin den im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stützen würde, sei nicht erfüllt.

    Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG werde die dem Ehegatten eines Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Bundesgebiet erteilte Aufenthaltserlaubnis im Falle der durch den Tod des Deutschen eingetretenen Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn der Deutsche gestorben sei, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestanden habe.

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten nur dann, wenn vorher eine tatsächliche Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten bestand

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts würde eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz nur dann eine „Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten“ im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darstellen, wenn sie diesem nach den Vorschriften des 6. Abschnitts in Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck des Ehegattennachzugs erteilt worden sei.

    Ein Schengen-Visum bzw. ein nationales Besuchs-/Geschäftsreisevisum würde diese Voraussetzung nicht erfüllen. Davon abgesehen würde der Wortlaut des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG einen Aufenthaltstitel in Form einer „Aufenthaltserlaubnis“ (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 7 AufenthG) voraussetzen, sodass die Verlängerung gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG selbst bei einem Visum zum Zweck des Ehegattennachzugs fraglich wäre.

    Zwar würden auch die die rückwirkende Erteilung einer ehebedingten Aufenthaltserlaubnis und deren Verlängerung nach § 28 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG für ein Jahr in Betracht kommen, wenn der Ausländer mit einem nationalen Visum zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft in das Bundesgebiet eingereist sei und bereits vor dem Tod des deutschen Ehegatten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Ehegattennachzugs beantragt habe.

    Die Antragstellerin habe aber, da das erforderliche ehebezogene Visumverfahren noch nicht abgeschlossen gewesen sei, erstmals nach dem Tod ihres Ehegatten mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 25.09.2014 den gemäß § 81 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde gestellt, sodass die rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zur Herstellung und Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet ausscheiden würde.

    Auch die auf einen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch hinauslaufende Argumentation, dass im Todeszeitpunkt eine ehebedingte Aufenthaltserlaubnis vorgelegen und die eheliche Lebensgemeinschaft auf dieser Grundlage im Bundesgebiet bestanden hätte, wenn der Antrag auf Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug nicht abgelehnt, sondern ohne gerichtliches Verfahren positiv verbeschieden worden wäre, würde unabhängig davon, ob die Ablehnung des Visumantrags rechtmäßig oder rechtswidrig gewesen sei, nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 28 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG rechtfertigen.

    Es sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der Betroffene im Wege der Folgenbeseitigung keinen Anspruch habe, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der behördliche Fehler nicht passiert wäre. Anders als im Sozialrecht, das bei der Verletzung behördlicher Auskunfts- und Hinweispflichten einen Anspruch auf Herstellung desjenigen Zustands kenne, der entstanden wäre, wenn sich der Sozialleistungsträger von vornherein rechtmäßig verhalten hätte, könne auf dem Gebiet des allgemeinen Verwaltungsrechts unrechtmäßiges Verwaltungshandeln oder Unterlassen nur im Rahmen zulässigen Verwaltungshandelns ausgeglichen werden. Gegenstand eines Folgenbeseitigungsanspruchs sei daher nicht die Einräumung derjenigen Rechtsposition, die der Betroffene bei rechtsfehlerfreiem Verwaltungshandeln erlangt haben würde. Der Anspruch auf Folgenbeseitigung, der ein Verschulden der Behörde nicht voraussetze, sei nur auf die Wiederherstellung des ursprünglichen, durch hoheitlichen Eingriff veränderten Zustands gerichtet. Mangels gesetzlicher Vorschriften könne er nicht zu einem darüber hinausgehenden Erfolg führen.

    Unterstellt, der ehebezogene Visumantrag der Antragstellerin sei unrechtmäßig abgelehnt worden, könnten die Folgen dieses Verwaltungshandelns nicht im Rahmen zulässigen Verwaltungshandelns durch rückwirkende Erteilung einer ehebedingten Aufenthaltserlaubnis und deren Verlängerung gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ausgeglichen werden, weil, wie dargelegt, die rechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen würden

    Schließlich würde auch das Angebot der Vertreterin der Bundesrepublik Deutschland in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts Berlin am 23.09.2014, gegen Klagerücknahme der Antragstellerin das Visum zum Ehegattennachzug zu erteilen, keinen unmittelbaren Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vermitteln, auch wenn man es nach erklärter Klagerücknahme der Antragstellerin als Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG werten würde.

    Gegenstand des Verfahrens beim Verwaltungsgericht Berlin sei nur die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug, nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gewesen. Die Beiladung der Ausländerbehörde würde allein auf dem Erfordernis der Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthV beruhen.

    Zusage der Botschaft im Rahmen des Visumsverfahrens keine Zusicherung der Aufenthaltserlaubnis für eigenständiges Aufenthaltsrecht

    Da gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nur eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen, eine wirksame Zusicherung darstellen würde, habe die Vertreterin der Bundesrepublik Deutschland die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht verbindlich zusagen können.

    Dementsprechend habe sie auf den Hinweis des Gerichts, dass es in Anbetracht der Erkrankung des Ehemannes vielleicht wünschenswert wäre, wenn die Antragstellerin nicht erst noch einmal ausreisen müsste, sondern ihr gleich jetzt vom Landratsamt die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt werden könnte, erklärt, das könne sie nicht entscheiden, das müsse das Landratsamt dann entscheiden. Der Nebensatz im Angebot der Vertreterin der Bundesrepublik Deutschland, wobei sie (die Antragstellerin) zunächst nur eine Aufenthaltserlaubnis vom Landratsamt Bayreuth für ein Jahr erhält“ könne, nachdem das Angebot im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde unterbreitet worden sei, allenfalls so verstanden werden, dass für den Fall der erneuten Einreise mit dem erforderlichen Visum gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG und unter der stillschweigenden Prämisse, dass die sonstigen allgemeinen und besonderen Erteilungsvoraussetzungen dann noch vorliegen, die Erteilung einer ehebedingten Aufenthaltserlaubnis in Aussicht gestellt werde. Ein Verzicht auf das Visumerfordernis gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG seitens der Ausländerbehörde sei nicht Gegenstand der Zusicherung gewesen.

    Ob die Antragstellerin aus dem angenommenen Angebot der Vertreterin der Bundesrepublik Deutschland noch Rechte im Hinblick auf eine Visumerteilung herleiten könne oder ob ein Fall des § 38 Abs. 3 VwVfG vorliegt, sei in diesem Verfahren nicht zu entscheiden, weil insoweit die Bundesrepublik Deutschland Antragsgegner bzw. Beklagter und das Verwaltungsgericht Berlin zuständig sei. Jedenfalls könne die Zusicherung einer Visumerteilung aus den dargelegten Gründen nicht die „Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten“ im Rahmen des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ersetzen.

    Da nach alledem keine Rechtsgrundlage für einen längerfristigen Aufenthalt der Antragstellerin im Bundesgebiet ersichtlich sei, würde auch die geltend gemachte Notwendigkeit, den Mietvertrag zu kündigen und das Mobiliar zu verkaufen, kein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage begründen.

    Der Hilfsantrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Abschiebung der Antragstellerin einstweilen auszusetzen, habe ebenfalls keinen Erfolg.

    Selbst wenn man von einem anderen Streitgegenstand ausgehen würde und den Antrag deshalb als zulässig erachten würde, sei er unbegründet, weil die Antragstellerin keine tatsächlichen oder rechtlichen Gründe glaubhaft gemacht habe, aus denen ihre Abschiebung gemäß § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG unmöglich wäre und die bei der Interessenabwägung im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO keine Berücksichtigung hätten finden können.

    Quelle: Verwaltungsgericht Bayreuth

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  2. Ausländerrecht: Der Ehegattennachzug bei Aufenthalt in Deutschland mit Schengenvisum und Heirat in Dänemark

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    Bundesverwaltungsgericht, 16.11.2010, Az.: 1 C 17.09

    Viele Drittstaatsangehörige nehmen die Möglichkeit wahr, im Rahmen eines Besuchsaufenthaltes mit einem Schengenvisum in Deutschland nach Dänemark zu reisen und dort einen deutschen Staatsangehörigen zu heiraten.

    Gründe dafür sind das im Gegensatz zu Deutschland unproblematische Heiratsverfahren in Dänemark (etwa wenn in Deutschland im Gegensatz zu Dänemark eine Legalisation gefordert oder nicht anerkannt wird) oder die Möglichkeit in Dänemark schnell oder auch am Samstag einen Termin zu bekommen. Es werden auch All-Inclusive Reisen nach Dänemark mit Heiratszeremonie angeboten.

    Einmal zurück in Deutschland versucht der Drittstaatsangehörige dann, bei der zuständigen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis wegen der Ehe (Ehegattennachzug) zu bekommen.

    Die Problematik dabei ist jedoch, dass die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug grundsätzlich voraussetzt, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum (also nationales Visum bzw. Heiratsvisum und nicht Schengenvisum) nach Deutschland eingereist ist. Dies ist in § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG geregelt.

    Ablauf und Voraussetzungen Heiratsvisum und Ehegattennachzug

     

    Eine Befreiung von dieser Pflicht entsteht nur, wenn erst nach der letzten Einreise nach Deutschland die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entstanden sind (was bei einer Heirat in Dänemark nicht der Fall sein kann, da der Anspruch bei der Heirat in Dänemark, also vor der letzten Einreise nach Deutschland entstanden ist).

    Dennoch besteht immer noch die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen, ohne dass der Drittstaatsangehörige vorher ausreisen muss, denn bei der Entscheidung der Ausländerbehörde handelt es sich um eine Ermessensentscheidung.

    Eine Ermessensentscheidung ist immer nur dann rechtmäßig, wenn die Behörde ihr Ermessen vor Erlass der Entscheidung tatsächlich betätigt hat. Das heisst, dass die Ausländerbehörde zumindest prüfen muss, ob dem Drittstaatsangehörigen die Durchführung des Visumsverfahrens zumutbar bzw. unzumutbar ist.

    Tut sie dies nicht bzw. beachtet sie derartige Unzumutbarkeitsgründe nicht, ist die Entscheidung der Behörde gerichtlich angreifbar.

    Das oben genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist das wegweisende Urteil hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug für Drittstaatsangehörige, welche mit einem Schengenvisum nach Deutschland eingereist sind.

    Sachverhalt des Gerichtsverfahrens

    Klägerin reiste zunächst mit Schengenvisum nach Deutschland ein

    Die Klägerin war eine Staatsangehörige aus Weißrussland und Anfang 2007 mit einem Schengen-Visum zu Besuchszwecken nach Deutschland eingereist.

    In dem Antrag für ihr Besuchsvisum hatte die Klägerin angegeben, dass sie Deutschland nur zu Besuchszwecken bereisen möchte. Dennoch heiratete die Klägerin im September 2007 in Dänemark einen deutschen Staatsangehörigen, kehrte dann aus Dänemark nach Deutschland zurück und beantragte in Deutschland die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug.

    Klägerin heiratet in Dänemark und stellt danach in Deutschland Antrag auf Aufenthaltserlaubnis

    Diesen Antrag lehnte die Ausländerbehörde ab und drohte der Klägerin die Abschiebung an, da sie ohne das für einen dauerhaften Aufenthalt erforderliche nationale Visum (Heiratsvisum) eingereist sei.

    Zwar könne der Inhaber eines gültigen Schengen-Visums den Aufenthaltstitel im Bundesgebiet beantragen, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden seien (§ 39 Nr. 3 Aufenthaltsverordnung – AufenthVO).

    Dies sei aber bei der Klägerin nicht der Fall gewesen, denn die Ehe sei nicht nach, sondern vor der letzten Einreise aus Dänemark geschlossen worden.

    Auch sei die von der Durchführung des Visumverfahrens (Heiratsvisum) vorliegend auch nicht im Ermessenswege abzusehen gewesen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz – AufenthG).

    Verwaltungsgericht verurteilt Ausländerbehörde zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis

    Das zunächst angerufene Verwaltungsgericht folgte der Ansicht der Klägerin und gab der Klage statt.

    Berufungsgericht bestätigt hingegen den Ablehnungsbescheid

    Das mit der Berufung befasste Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandburg hingegen bestätigte die Ansicht der Ausländerbehörde und urteilte, dass der Ablehnungsbescheid der Behörde rechtmäßig war. Hiergegen richtete sich die Klägerin mit der Revision zum Bundesverwaltungsgericht.

    Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

    Auch das Revisionsgericht bestätigt die Ansicht der Ausländerbehörde

    Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts bestätigte im Ergebnis das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und führte zur Begründung aus:

    Die Klägerin könne die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Ehegattennachzugs nicht aufgrund der Sonderregelung in der Aufenthaltsverordnung vom Inland aus beantragen. Dies ergebe sich – unabhängig vom Streit um den Begriff der Einreise – schon daraus, dass sie die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 39 Nr. 3 AufenthVO nicht erfüllen würde.

    Klägerin habe bei Beantragung angegeben, nur zu Besuchszwecken einreisen zu wollen

    Denn sie habe nach den Feststellungen im Berufungsurteil bei der Beantragung des Schengen-Visums angegeben, nur zu Besuchszwecken einreisen zu wollen, obwohl sie von vornherein dauerhaft in Deutschland bleiben wollte.

    Da sie über die Rechtsfolgen falscher Angaben belehrt worden sei, habe sie einen Ausweisungsgrund verwirklicht (§ 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG). Damit stünde die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unabhängig vom Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen im Ermessen der Behörde, so dass die Sonderregelung der Aufenthaltsverordnung nicht eingreifen würde.

    Dies entspräche auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Denn diese solle nur diejenigen Ausländer begünstigen, welche im Schengen-Visumverfahren zutreffende Angaben gemacht hätten und bei denen sich erst aufgrund nach der Einreise eingetretener neuer Umstände der Aufenthaltszweck geändert habe.

    Bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis würde die Umgehung des nationalen Visumverfahrens folgenlos bleiben

    Andernfalls würde die bewusste Umgehung des nationalen Visumverfahrens folgenlos bleiben und dieses Verfahren als wichtiges Steuerungsinstrument der Zuwanderung entwertet werden. Aus den gleichen Gründen lägen auch die Voraussetzungen für ein Absehen von dem Visumerfordernis nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht vor.

    Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fehle es auch an besonderen Umständen, die der Klägerin das vorübergehende Verlassen des Bundesgebiets und die Nachholung des Visumverfahrens vom Ausland aus unzumutbar machen würden.

    Vorrangiges Unionsrecht stünde einer Verweisung auf das Visumverfahren ebenfalls nicht entgegen. Der deutsche Ehemann der Klägerin habe mit seiner Kurzreise zum Zweck der Heirat in Dänemark nicht nachhaltig von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht.

    Deshalb könnten die vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Grundsätze keine Anwendung finden, nach denen der Nachzug des Ehegatten bei Rückkehr des Unionsbürgers aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in seinen Heimatstaat nicht von einem nationalen Visum abhängig gemacht werden dürfe.

    Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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  3. Ausländerrecht: Die Voraussetzung ausreichender Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug zu Deutschen ist eingeschränkt

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    Bundesverwaltungsgericht, 04.09.2012, Az.: 10 C 12.12

    Die Voraussetzungen des Ehegattennachzuges zu deutschen Staatsangehörigen oder zu ausländischen Staatsangehörigen sind immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen.

    Wir haben daher bereits des Öfteren über relevante Gerichtsverfahren berichtet:

    Auswirkungen der rechtlichen Unsicherheit des Spracherfordernisses beim Ehegattennachzug zu Deutschen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren

    Einfache Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug zu Ausländern verfassungskonform

    Ehegattennachzug unrechtmäßig bei ungesichertem Lebensunterhalt der Familie

    Kein Ehegattennachzug wegen falscher Angaben im Schengen-Visum

    In der oben genannten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht nun entschieden, dass das gesetzliche Erfordernis des Nachweises deutscher Sprachkenntnisse beim Nachzug ausländischer Ehegatten zu Deutschen nur eingeschränkt gilt.

    Ablauf und Voraussetzungen Heiratsvisum und Ehegattennachzug

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

    Afghanin hatte deutschen Staatsangehörigen geheiratet

    Die Klägerin in diesem Verfahren hatte die afghanische Staatsangehörigkeit. Sie heiratete einen im Jahre 1999 nach Deutschland eingereisten Landsmann, der neben der afghanischen auch im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit war.

    Im Mai 2008 beantragte die Klägerin daher bei der Deutschen Botschaft in Kabul die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu ihrem Ehemann.

    Botschaft hatte Visum abgelehnt wegen nicht vorhandener Sprachkenntnisse

    Diesen Antrag lehnte die Botschaft mit der Begründung ab, dass die Klägerin keine ausreichenden Sprachkenntnisse nachgewiesen habe. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin vorgetragen, Analphabetin zu sein.

    Das dagegen zunächst angerufene Verwaltungsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das Spracherfordernis beim Nachzug zu einem ausländischen Ehepartner mit dem Grundgesetz vereinbar sei (zur Entscheidung), auch auf den Ehegattennachzug zu einem Deutschen übertragbar sei.

    Verwaltungsgericht meinte, es sei dem Deutschen zumutbar die Ehe in Afghanistan zu führen

    Insofern sei es für das Verwaltungsgericht nicht erkennbar, warum es dem eingebürgerten Ehemann unzumutbar sein sollte, vorübergehend zur Führung der Ehe nach Afghanistan zurückzukehren.

    Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

    Bundesverwaltungsgericht folgte der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht

    Das BVerwG folgte der Ansicht des Verwaltungsgerichtes nicht. Nach dem Aufenthaltsgesetz sei beim Ehegattennachzug zu einem Deutschen das für den Nachzug zu einem ausländischen Ehegatten geltende Spracherfordernis lediglich entsprechend anzuwenden (§ 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG).

    Zwar setze auch ein Anspruch auf Nachzug zu einem deutschen Ehepartner nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich voraus, dass der nachziehende Ehegatte bereits vor der Einreise über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge (Zur Förderung der Integration, aber auch zur Verhinderung von Zwangsehen).

    Der Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG verpflichte aber zu einem schonenden Ausgleich dieser öffentlichen Interessen mit dem privaten Interesse der Betroffenen an einem ehelichen und familiären Zusammenleben im Bundesgebiet.

    Einem Deutschen könnte nicht zugemutet werden, die Ehe im Ausland zu führen

    Bei dieser Interessenabwägung falle ins Gewicht, dass von einem Deutschen grundsätzlich nicht verlangt werden dürfe, die Ehe im Ausland zu führen.

    Vielmehr gewähre ihm – anders als einem Ausländer – das Grundrecht des Art. 11 GG das Recht zum Aufenthalt in Deutschland.

    Somit sei eine verfassungskonforme Anwendung der gesetzlichen Regeln zum Spracherfordernis geboten.

    Ihre lediglich „entsprechende“ Anwendung gebiete daher, dass von dem ausländischen Ehepartner nur zumutbare Bemühungen zum Spracherwerb verlangt werden dürften, die den zeitlichen Rahmen von einem Jahr nicht überschreiten.

    Seien entsprechende Bemühungen im Herkunftsstaat zumutbarerweise nicht möglich oder führten sie innerhalb eines Jahres nicht zum Erfolg, sei dem ausländischen Ehegatten ein Einreisevisum zu erteilen.

    Die erforderlichen Sprachkenntnisse müssten dann allerdings nach der Einreise in Deutschland erworben werden, damit der Ehegatte eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland erwerben könne.

    Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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  4. Ausländerrecht: Das Heiratsvisum und der Ehegattennachzug zu Deutschen

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    Gem. § 4 Abs. 1 AufenthG bedürfen Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich eines Aufenthaltstitels.

    Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

    – Visum (Schengenvisum & Nationales Visum) i. S. d. § 6 AufenthG
    – Aufenthaltserlaubnis i. S. d. § 7 AufenthG,
    – Niederlassungserlaubnis i. S. d. § 9 AufenthG oder
    – Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG i. S. d. § 9a AufenthG

    Ablauf und Voraussetzungen Heiratsvisum und Ehegattennachzug

    Heiratsvisum (Nationales Visum)

    § 6 AufenthG regelt die Erteilungsvoraussetzungen für Visa für die Einreise nach Deutschland.

    In Deutschland gibt es zwei Arten von Visa:
    – das Schengen-Visum und
    – das nationale Visum

    Für kurze Aufenthalte (bis zu 90 Tage pro Halbjahr ab dem Datum der ersten Einreise), benötigen alle Nicht-EU-Bürger ein Schengen Visum.

    Will der nachziehende Ausländer aber mit dem Visum nach Deutschland einreisen, um dann eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen, um länger als 90 Tage in Deutschland zu bleiben, benötigt der Ausländer ein sogenanntes Nationales Visum. Denn nur mit einem solchen nationalen Visum kann er eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.

    Das Heiratsvisum (Visum zum Zwecke der Eheschließung) ist ein nationales Visum i. S. d. § 6 Abs. 3 AufenthG.

    Die Erteilung der nationalen Visa richtet sich gem. § 6 Abs. 3 S. 2 AufenthG nach den für die Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis je nach Aufenthaltszweck geltenden Vorschriften.

    Daher müssen bereits bei Erteilung des Visums neben den allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen gem. § 5 AufenthG (Sicherung des Lebensunterhalts, Aussschluss einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Erfüllung der Passpflicht) auch die für die Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis erforderlichen besonderen tatbestandlichen Erfordernisse gegeben sein.

    Auch nationale Visa wie das Heiratsvisum werden grundsätzlich nur für eine Dauer von drei Monaten erteilt. Innerhalb dieses Zeitraumes muss dann in Deutschland bei der zuständigen Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG beantragt werden.

    Der Nachteil eines Heiratsvisums ist, dass für die Erteilung eines Heiratsvisums das örtliche Standesamt mit einbezogen werden muss, was die sowieso schon langwierige Prozedur noch einmal erheblich verzögern kann. Darüberhinaus muss für den Zeitpunkt von der Einreise des Ausländers bis zu dessen Heirat eine sogenannte Verpflichtungserklärung abgegeben werden, dies entfällt, wenn man zur Zeit der Einreise des Ausländers bereits verheiratet ist. Dieser Fall des Ehegattennachzugs wird im nächsten Absatz besprochen.

    Ehegattennachzug zu Deutschen (Familiennachzug zu Deutschen) gem. § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG

    Wenn die Ehe bereits im Ausland (oder während eines Besuchsaufenthalts in Deutschland oder Dänemark geschlossen worden ist) und der Ausländer möchte dann langfristig nach Deutschland kommen, handelt es sich um den sogenannten Ehegattennachzug. Dieser ist grundsätzlich ein bisschen schneller und leichter als der Weg über das Heiratsvisum. Denn weil die Ehe mit dem deutschen Staatsbürger bereits besteht, entfaltet Artikel 6 Grundgesetz (Schutz von Ehe und Familie) und Art 8 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) gegenüber dem deutschen Staatsangehörigen eine besondere Wirkung.

    Dem deutschen Staatsangehörigen soll es somit grundsätzlich nicht verwehrt werden, seine Ehe- und Familiengemeinschaft in Deutschland zu führen.

    Es besteht daher für den nachziehenden Ausländer ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sofern der deutsche Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und die weiteren Zuzugsvoraussetzungen vorliegen.

    Weitere Zuzugsvoraussetzungen sind z. B.:

    – Der nachziehende Ehegatte kann sich auf einfache Art in der deutschen Sprache verständigen.
    – Der deutsche Ehegatte hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
    – Es liegt kein Ausweisungsgrund bzw. keine Ausweisungssperre vor.
    – Es liegt keine terroristische Gefährdung vor.
    – Die Einreisevorschriften (z. B. bei Erteilung des Heiratsvisums) sind beachtet worden.

    Die Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts ist grundsätzlich keine Erteilungsvoraussetzung für die Aufenthaltserlaubnis beim Ehegattennachzug zu Deutschen mehr. Dies ist auch der Vorteil gegenüber dem Heiratsvisum, da auch die Abgabe der Verpflichtungserklärung für die Einreise des Ausländers nicht notwendig ist.

    Scheinehe

    In vielen Fällen scheitert die Erteilung des Heiratsvisums auch daran, dass die Botschaft bzw. die Ausländerbehörde von dem Vorliegen einer Scheinehe überzeugt ist. Dazu regelt § 27 Abs. 1a AufenthG, dass ein Familiennachzug dann nicht zugelassen wird, wenn

    1. feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder

    2. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

    Auch hier kann die Versagung des Aufenthaltstitels angegriffen werden, wenn tatsächlich keine Scheinehe vorliegt und die Behörden somit von falschen Voraussetzungen ausgehen.

    Einfache Deutschkenntnisse gem. § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG

    Eine weitere Voraussetzung sowohl für das Heiratsvisum als auch für den Ehegattennachzug zu Deutschen sind die einfachen Sprachkenntnisse, die in § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gefordert werden.

    Viele ausländische Ehegatten scheitern daran, diese einfachen Deutschkenntnisse zu erwerben. Ausnahmen werden nur sehr selten gewährt und meistens nur dann, wenn der ausländische Ehegatte dreimal durch die Prüfung gefallen ist und nachweisen kann, dass er über ein Jahr ernsthaft versucht hat, die deutsche Sprache zu erlernen (mittlerweile werden auch schon 6 Monate akzeptiert). Auch wenn eine Krankheit vorliegt und ein Attest vorgelegt wird, welches bestimmte Anforderungen erfüllt, kann eine Ausnahme gewährt werden.

    Oftmals sind die Anforderungen an den Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse von der Deutschen Botschaft oder der Ausländerbehörde aber auch zu hoch bemessen. Auch dann kann oftmals noch etwas gegen die Entscheidung vorgebracht werden.

    Auf die einfachen Deutschkenntnisse wird in diesem Artikel noch einmal näher eingegangen.

    Rechtsmittel

    Wird die Erteilung des Heiratsvisums, des Ehegattennachzugs oder der Aufenthaltserlaubnis durch die Botschaft, das Konsulat oder die Ausländerbehörde verweigert, hat der Antragsteller die Möglichkeit, gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel einzulegen.

    Zunächst einmal sollte der Antragsteller eine Remonstration gegen die ablehnende Entscheidung der Botschaft oder des Konsulats einreichen. Die ablehnende Entscheidung wird dann noch einmal genauer durch die Botschaft oder das Konsulat überprüft und es ergeht eine neue Entscheidung. Im Remonstrationsverfahren können auch neue Sachverhalte und Dokumente durch den Antragsteller vorgebracht werden, welche die Botschaft dann berücksichtigen muss.

    Bleibt die Botschaft dennoch bei ihrer ablehnenden Entscheidung, kann eine Verpflichtungsklage beim Verwaltungsgericht Berlin eingereicht werden. Denn oftmals bekommt der Antragsteller erst im gerichtlichen Verfahren das beantragte Visum. Ist der Nachzug des Ehegatten aus bestimmten Gründen darüber hinaus besonders dringend erforderlich, kann auch im Falle der Visumversagung die Beantragung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung durch das Verwaltungsgericht möglich sein. In einem solchen Falle kann die Botschaft dann per Eilverfahren zur Erteilung des Visums verpflichtet werden.

    Remonstration und Klage gegen Ablehnung Visum

    Dauert das Verfahren zu lange (maximal sind eigentlich nur drei Monate erlaubt), kann auch eine Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht eingereicht werden. Damit kann der Druck auf die Botschaft oder die Ausländerbehörde erhöht werden.

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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