Herkunftslandprinzip nach dem Telemediengesetz Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
Rechtsanwalt Tieben

Rechtsanwalt Helmer Tieben
Beratung unter:
Tel.: 0221 - 80187670

Tag Archive: Herkunftslandprinzip nach dem Telemediengesetz

  1. Internetrecht: Zur Frage, ob ausländische Diensteanbieter ein Webseitenimpressum nach deutschen Vorschriften vorweisen müssen.

    Leave a Comment

    Bei der Frage, ob ausländische Diensteanbieter auf ihrer Webseite ein Impressum nach deutschem Recht vorhalten müssen, ist entscheidend, ob das Herkunftsland- und das Marktortprinzip anwendbar ist.

    Das Herkunftslandprinzip und das Marktortprinzip sind Prinzipien, welche die Rechtsstellung von Waren- und Dienstleistungsanbietern in einem gemeinsamen und grenzüberschreitenden Markt regeln.

    Vereinfacht ausgedrückt bedeutet das Herkunftslandprinzip, dass sich Diensteanbieter im Binnenmarkt nur mehr nach dem Recht desjenigen Staates richten müssen, in welchem sie niedergelassen sind. Das Marktortprinzip wiederum weist das Rechtsverhältnis demjenigen Ort zu, an dem Wettbewerbshandlungen auf die Marktteilnehmer (Kunden oder Mitbewerber) einwirken sollen. Schon aus der Gegenüberstellung dieser Definitionen ergibt sich, dass das Herkunftslandprinzip und das Marktortprinzip oftmals kollidieren.

    1. Diensteanbieter mit Niederlassung in einem Staat der Europäischen Union (EU)

    Im Bereich des E-Commerce innerhalb der Europäischen Union (EU) haben sich die Mitgliedstaaten bereits seit längerer Zeit darauf geeinigt, dass das Marktortprinzip durch das Herkunftslandprinzip ersetzt werden soll (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (2000/31/EG)).

    Grund für diese Einführung der Geltung des Herkunftslandprinzips in der EU ist die gewollte Verhinderung der Einschränkung der Niederlassungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union durch unterschiedliche Informationsvorschriften in den jeweiligen Mitgliedstaaten.

    Der deutsche Gesetzgeber hat das in der europäischen Richtlinie geregelte Herkunftslandprinzip in den §§ 2a, 3 Telemediengesetz (TMG) umgesetzt.

    Somit müssen Internetauftritte von EU-ansässigen Anbietern in Bezug auf den europäischen Binnenmarkt grundsätzlich nur denjenigen Vorgaben entsprechen, welche die Rechtsordnung ihres Niederlassungsstaates vorsehen. Somit gilt nach dem Herkunftslandprinzip: Wer seine Niederlassung mit Internetauftritt in Deutschland hat, muss sich in Bezug auf das Webseitenimpressum nur an das deutsche Recht halten, auch wenn er auf seiner Webseite um Kunden in Frankreich wirbt.

    2. Diensteanbieter mit Niederlassung in einem außereuropäischen Staat (Drittstaat)

    Ob auch drittstaatsangehörige Diensteanbieter auf ihrer Webseite Informationen bereithalten müssen, welche deutschen Gesetzen (oder den Gesetzen von anderen europäischen Ländern) genügen müssen, ist etwas komplizierter zu beurteilen.

    Zwei Gerichtsverhandlungen können hier exemplarisch herangezogen werden

    Dazu können zwei gerichtliche Entscheidungen betrachtet werden, nämlich einmal die Entscheidung des Landgerichts Siegen vom 09.07.2013, Az.: 2 O 36/13 und die darauf folgende Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 17.12.13, Az.: I-4 U 100/13.

    Diesen Entscheidungen zugrunde lag die Frage, ob die in Deutschland ansässige Klägerin, welche Kreuzfahrten in Ägypten anbot, wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen eines fehlerhaften Webseitenimpressums gegen die in Ägypten ansässige Beklagte hatte, welche ebenfalls Kreuzfahrten in Ägypten anbot.

    Das zunächst angerufene Landgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB daran scheitern würde, dass der im Ausland residierende Diensteanbieter aufgrund des in den §§ 2a, 3 TMG geregelten Herkunftslandprinzips nicht verpflichtet sei, die Anforderungen des § 5 TMG einzuhalten.

    Dessen Verantwortung würde sich vielmehr nach den Vorschriften des Internationalen Privatrechts richten (Anmerkung: Das Internationale Privatrecht ist ein Kollisionsrecht, welches von Land zu Land unterschiedlich geregelt ist und bestimmt, nach welchem nationalen Recht der dem internationalen Rechtsgeschäft zugrunde liegende Vertrag beurteilt werden soll). Insoweit sei gem. Art. 29 Abs. 4 EGBGB i. V. m. Art. 28 Abs. 1 S. 1 EGBGB bzw. Art. 6 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a) Rom-I-VO das ägyptische Recht anzuwenden. Unterliege der Vertragsschluss ägyptischem Recht, so würde auch für die insoweit geforderten Verbraucherinformationsvorschriften nichts anderes gelten.

    Dieser Ansicht des Landgerichts widersprach das Oberlandesgericht Hamm in der Berufungsentscheidung vom 17.12.13, Az.: I-4 U 100/13: Nach Ansicht des OLG Hamm würden die hier maßgeblichen Informationspflichten nämlich nicht dem Vertrags-, sondern dem Wettbewerbsrecht unterfallen, also der außervertraglichen Haftung. Die hierfür maßgeblichen Kollisionsnormen würden sich somit in der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.7.2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (sog. Rom-II-VO) wiederfinden, so dass nach dem hier maßgeblichen Art. 6 Abs. 1 Rom-II-VO das Recht des Ortes anwendbar sei, an dem die Marktinteressen der Konkurrenten oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt werden können (also Marktortprinzip). Bei einer auf deutsche Verbraucher zielenden und in Deutschland abrufbaren Werbung sei daher deutsches Recht anzuwenden.

    Nach Ansicht des OLG Hamm stünde dieser Beurteilung auch nicht das Herkunftslandprinzip des § 3 TMG entgegen. Dieses Prinzip würde keine Kollisionsnorm darstellen, sondern solle lediglich im Ergebnis dafür sorgen, dass die Niederlassungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union durch unterschiedliche mitgliedschaftsstaatliche Informationsvorschriften nicht beeinträchtigt werde. Es fehle aber an einer Beeinträchtigung der innergemeinschaftlichen Niederlassungsfreiheit, wenn die Rechtsanwendung dazu führe, dass auf einen außerhalb der Gemeinschaft, etwa in Ägypten, ansässigen Anbieter Informationsregeln angewendet würden. In einem solchen Fall sei das Herkunftslandprinzip nicht berührt.

    3. Fazit

    Folgt man der Rechtsprechung des OLG Hamm, ist somit zumindest bei drittstaatsangehörigen Diensteanbietern für die Anwendbarkeit der deutschen Informationsvorschriften hinsichtlich des Webseitenimpressums eines drittstaatsangehörigen Webseitenbetreibers grundsätzlich das Marktortprinzip maßgeblich. Wenn der drittstaatsangehörige Diensteanbieter somit mit seinem Webseitenangebot gezielt in Deutschland wirbt, um zum Beispiel seine Produkte und Dienstleistungen in Deutschland zu verkaufen und damit am deutschen Wettbewerb teilnimmt, muss das Impressum seiner Webseite den deutschen Vorgaben genügen.

    Bei EU-angehörigen Diensteanbietern wiederum sollen wegen des geltenden Herkunftslandprinzips nur die jeweiligen Informationspflichten des Niederlassungsstaates gelten, da eine Einschränkung der Niederlassungsfreiheit durch die Geltung verschiedener nationaler Informationspflichten verhindert werden soll. Das Impressum der Webseite eines EU-angehörigen Diensteanbieters braucht somit nur die Informationen bereithalten, welche die Gesetze desjenigen Staates fordern, in welchem der Diensteanbieter seine Niederlassung hat.

    Dennoch ist in jedem Fall Vorsicht geboten. Ob in einem speziellen Fall das Herkunftsland- oder das Marktortprinzip anwendbar ist bzw. ob ein deutsches Impressum vorgehalten werden muss oder nicht, ist von vielen individuellen Gegebenheiten abhängig und sollte somit immer individuell geprüft werden.

    Wenn Sie ein maßgeschneidertes Impressum erstellen möchten, können Sie kostenlos unseren Impressum-Generator nutzen.

     

     

     

    Musterimpressum2Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen. Eine Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzt werden. Die Benutzung der hier aufgeführten Muster erfolgt auf eigene Gefahr.

    Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

  2. Internetrecht: Zur Impressumspflicht von Anbietern von Telemedien aus Drittstaaten nach dem Telemediengesetz

    Leave a Comment

    Landgericht Siegen, 09.07.2013, Az.: 2 O 36/13

    Von der Impressumspflicht für Internetseiten sind grundsätzlich alle Anbieter von Telemedien betroffen, das heißt jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt (§ 2 Nr. 1 TMG).

    Ob ein in Deutschland ansässiger Anbieter, welcher seinen Teledienst im Ausland erbringt, verpflichtet ist, ein Impressum nach den Vorgaben des § 5 TMG anzubieten, ist immer wieder Gegenstand von Gerichtsentscheidungen.

    Dies gilt auch für die Frage, ob ein im Ausland ansässiger Anbieter ein Impressum nach den Vorgaben des § 5 TMG anbieten muss, welcher seinen Teledienst unter Anderem auch in Deutschland anbietet.

    Diese Fragen richten sich insbesondere nach dem in § 3 TMG normierten Herkunftslandprinzip.

    § 3 TMG enthält die Bestimmungen des § 4 TDG und § 5 MDStV, die unverändert übernommen wurden und ergänzt sie durch Bezugnahme auf die in 2010 erlassene Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste.

    Nach dem Herkunftslandprinzip muss ein Anbieter von Telediensten grundsätzlich nur das Sachrecht des Staates beachten, in welchem er seinen Sitz hat, auch wenn er Teledienste grenzüberschreitend in einen anderen EU-Mitgliedsstaat erbringt.

    Ein deutscher Diensteanbieter, der im Geltungsbereich des TMG ansässig ist, ist dem deutschen Recht also auch dann unterworfen, wenn er seinen Dienst im Ausland anbietet oder erbringt.

    In der oben genannten Entscheidung des Landgerichts Siegen hatte dieses darüber zu entscheiden, ob ein Diensteanbieter, der seinen Sitz in Ägypten hatte und von dort aus, bestellbar über das Internet, Kreuzfahrtausflüge in Ägypten anbot, verpflichtet war, die Verbraucherinformationsvorschriften des § 5 TMG einzuhalten.

    Wenn Sie ein Impressum erstellen möchten, können Sie unseren kostenlosen Impressumgenerator nutzen.

    Sachverhalt: Die Klägerin veranstaltete Kreuzfahrten und bot im Rahmen dessen unter anderem auch individuell buchbare Ausflüge nach und in Ägypten an.

    Auf einer Internetseite der Konkurrenz wurden ebenfalls Ausflüge bei Landgängen auf Kreuzfahrtreisen in Ägypten angeboten. Auf dieser Internetseite befanden sich lediglich die folgenden Angaben im Impressum:

    Kreuzfahrtausflüge

    Hurghada/Egypt

    Tel.:

    E-Mail: “

    Am 25.06.2012 erwirkte die Klägerin gegen den Beklagten (Betreiber) beim Landgericht Hamburg unter dem Az. 315 O 264/12 eine einstweilige Verfügung.

    Durch die einstweilige Verfügung wurde es dem Beklagten verboten, die Internetseite ohne die Pflichtangaben des § 5 TMG anzubieten.

    Insbesondere die folgenden Angaben waren insofern maßgeblich:

    – den Namen und die Anschrift, unter der der Diensteanbieter niedergelassen ist, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform,

    – das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das der Diensteanbieter eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer,

    – die Umsatzsteueridentifikationsnummer

    Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung sperrte der Beklagte die Internetpräsenz hinsichtlich der streitgegenständlichen Webseite.

    Jedenfalls seit dem 06.08.2012 war dann als Inhaber der streitgegenständlichen Webseite die im Impressum genannte Person als Domaininhaber eingetragen.

    Zuvor war hinsichtlich der streitgegenständlichen Internetpräsenz der Provider gewechselt worden.

    Auf den Widerspruch des Beklagten hob das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 14.09.2012 die einstweilige Verfügung vom 25.06.2012 auf, wies den Antrag auf ihren Erlass zurück und erlegte der Klägerin die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens auf.

    Mit der Klage begehrte die Klägerin nunmehr in der Hauptsache dem beim Landgericht Hamburg im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemachten Unterlassungsanspruch sowie die auf der Grundlage des Urteils des Landgerichts Hamburg durch Beschluss festgesetzten Kosten vom Beklagten im Wege des Schadensersatzes unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung.

    Landgericht Siegen: Dem widersprach das Landgericht Siegen. Nach Ansicht des Landgerichts stünde der Klägerin gegen den Beklagten weder ein Unterlassungs- noch ein Schadensersatzanspruch zu.

    Ausländische Diensteanbieter seien aufgrund des in den §§ 2a, 3 TMG manifestierten Herkunftslandsprinzips nicht verpflichtet, die Anforderungen des § 5 TMG einzuhalten.

    Der in der Überschrift von § 3 TMG gebrauchte Begriff des Herkunftslandes meine die Maßgeblichkeit des Rechts des Niederlassungsortes des Diensteanbieters.

    Wirke sich eine wirtschaftliche Aktivität auf das Gebiet mehrerer Staaten aus, bestünde nämlich die Gefahr, dass sie dort jeweils unterschiedlich beurteilt und damit der Wirtschaftsverkehr durch Anforderungen verschiedenster Art behindert werde.

    Das gemeinschaftsrechtliche Herkunftslandprinzip erlaube dagegen eine einheitliche Beurteilung.

    Danach solle jeder Mitgliedstaat dafür sorgen, dass die von seinem Gebiet ausgehende Aktivität den gemeinschaftsrechtlichen Regeln entspreche; er übernehme also die Aufsicht.

    Aus anderen Mitgliedstaaten stammende Aktivitäten dürften somit nicht aus Gründen behindert werden, die in den durch Gemeinschaftsrecht, insbesondere durch eine Richtlinie koordinierten Bereich fallen.

    Daher sei für inländische Aktivitäten ein einheitlicher Mindeststandard einzuhalten, in ausländische Aktivitäten dürfe grundsätzlich nicht eingegriffen werden.

    Das Herkunftslandsprinzip erstrecke sich hierbei auch auf das Internationale Wettbewerbsrecht.

    Es modifiziere daher das Marktortprinzip mit der Folge, dass es für die Rechtmäßigkeit einer Werbung genüge, wenn diese den Vorschriften des ausländischen Niederlassungsortes entspräche.

    Das Herkunftslandprinzip bewirke mithin, dass keine weiteren Beschränkungen auf das Wettbewerbsrecht anderer Mitgliedstaaten gestützt werden könnten.

    Zwar gelte das in § 3 TMG manifestierte Herkunftslandprinzip nicht für Anbieter aus Drittstaaten (wie Ägypten).

    Dies führe aber nicht automatisch zur Anwendbarkeit des TMG. Das anwendbare Recht richte sich in diesem Fall vielmehr nach den Regeln des internationalen Privatrechts.

    Insoweit sei entscheidend, dass das Vertragsstatut im Falle des Vertragsschlusses eines deutschen Verbrauchers mit einem Diensteanbieter, der seinen Sitz in Ägypten hat und Ausflüge für Touristen von Kreuzfahrten in Ägypten über das Internet anbiete, gem. Art. 29 Abs. 4 EGBGB i. V. m. § 28 Abs. 1 S. 1 EGBGB bzw. Art. 6 Abs. 4 lit. a) i. V. m. Art. 4 Abs. 1 lit. a) Rom-I-VO ägyptischem Recht unterfalle.

    Denn nach Art. 29 Abs. 4 EGBGB bzw. Art. 6 Abs. 4 lit. a) Rom-I-VO seien die Art. 29 Abs. 1 bis 3 bzw. Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Rom-I-VO auf Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen nicht anwendbar, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssten, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe.

    Die Dienstleistung der Organisation und Durchführung des Ausfluges werde ausschließlich im Reiseland erbracht und stelle auch keine Reise i. S. d. § 29 Abs. 4 S. 2 EGBGB dar.

    Unterfalle mithin der gewünschte Vertragsabschluss des deutschen Verbrauchers ägyptischem Recht, gelte bezüglich der insoweit geforderten Verbraucherinformationsvorschriften nichts anderes.

    Wenn Sie ein Impressum erstellen möchten, können Sie unseren kostenlosen Impressumgenerator nutzen.

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen. Eine Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzt werden.

    Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de