Identitätsfeststellung bei der Einbürgerung Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Identitätsfeststellung bei der Einbürgerung

  1. Ausländerrecht: Identitätsnachweis bei eritreischen Staatsangehörigen

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    Verwaltungsgericht Hamburg, 17.01.2024, Az.: 19 K 1924/23

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:

    Kläger war aus Eritrea und wollte eingebürgert werden

    Der Kläger begehrt seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.  Der Kläger war nach eigenen Angaben in Eritrea geboren worden und eritreischer Staatsangehöriger. Er war im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Mit Schreiben vom 01.12.2023 hatte der Kläger seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband gemäß § 10 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StAG (sogenannte Anspruchseinbürgerung).

    Als Identitätsnachweis reichte der Kläger seine Taufurkunde und seinen Reiseausweis für Flüchtlinge ein

    Nach § 10 Abs. 1 S. 1 StAG ist ein Ausländer einzubürgern, wenn unter Anderem seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind. Dies ist bei eritreischen Staatsangehörigen grundsätzlich schwierig. Am 17.01.2023 übersandte der Kläger das ausgefüllte Antragsformular. Zum Nachweis seiner Identität fügte der Kläger die Kopie eines „Certificate of Baptism“ (Taufurkunde) der Catholic Eparchy of Segeneity Eritrea dem Antrag ebenso bei wie eine Kopie seines Reiseausweises für Flüchtlinge.

    Nach mehreren Monaten reicht der Kläger Untätigkeitsklage ein

    Am 05.05.2023 erhob der Kläger die vorliegende Klage unter Hinweis darauf, dass er alle erforderlichen Unterlagen bei der Beklagten eingereicht habe und die Voraussetzungen für die Einbürgerung nach § 10 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StAG vorlägen und die Beklagte unter Missachtung der Frist nach § 75 Satz 2 VwGO gleichwohl nicht über den Antrag entschieden habe. Für den Nachweis der Identität sei die Vorlage der Taufurkunde ausreichend. Andere Unterlagen lägen ihm nicht vor und seien auch nicht in zumutbarere Weise beschaffbar. Die Beschaffung eines eritreischen Passes sei an unzumutbare Bedingungen, unter anderem die Abgabe einer Reueerklärung, geknüpft, wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 11. Oktober 2022 (BVerwG 1 C 9.21) ergebe. Es sei daher die zweite Stufe des 4-Stufen-Modells nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzuwenden. Auf dieser Stufe sei die Vorlage der Taufurkunde ausreichend.

    Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg

    VG Hamburg entscheidet gegen den Kläger

    Das Verwaltungsgericht Hamburg entschied nun, dass die Klage unbegründet sei. Der Kläger hat keinen Anspruch auf seine Einbürgerung nach § 10 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StAG. Es fehle an der tatbestandlichen Voraussetzung der erforderlichen Klärung der Identität des Klägers.

    Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG setze die Einbürgerung unter anderem voraus, dass die Identität des Ausländers geklärt sei. Das Merkmal der Identitätsklärung diene gewichtigen sicherheitsrechtlichen Belangen der Bundesrepublik Deutschland.

    Nachweis der Identitätsprüfung erfolgt im sogenannten 4 Stufen Modell

    Ausländerbehörde Identitätsprüfung Einbürgerung Aufenthaltserlaubnis Niederlassungserlaubnis

    Den Nachweis seiner Identität habe der Kläger weder mittels Vorlage eines Passes, anerkannten Passersatzes oder eines anderen amtlichen Identitätsdokuments des Herkunftslandes mit Lichtbild geführt (Stufe 1), da er nach eigenen Angaben nicht über ein solches Dokument verfügt.

    Der vom Kläger eingereichte Reiseausweis für Flüchtlinge besitze diese Qualität nicht. Er entfalte keine Bindungswirkung hinsichtlich der angegebenen Personalien.

    Der Nachweis seiner Identität auf der Stufe 2 sei dem Kläger verwehrt. Denn ausgehend von den oben genannten Grundsätzen sei im Fall des Klägers ein Übergang von der ersten Stufe (Vorlage von Identitätsdokumenten oder sonstigen amtlichen Urkunden) zur nachgelagerten zweiten Stufe (sonstige Beweismittel) nicht zulässig.

    Kläger sei seiner Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachgekommen

    Seiner Initiativ- und Mitwirkungspflicht sei der Kläger vielmehr bisher überhaupt nicht nachgekommen. Er habe keine eigenen Bemühungen unternommen, um seine Identität nachzuweisen, sondern sich von Beginn an einzig und allein auf den angeblichen Beweisnotstand berufen. So habe er weder auf sonstige Weise eine behördliche Bescheinigung über seine Identität (z.B. durch die Behörden in seinem Heimatland) zu erhalten noch habe er versucht, Kontakt zur eritreischen Botschaft aufzunehmen. Der Kläger habe bislang auch sonst keinerlei Schritte unternommen, um in Erfahrung zu bringen, was in seinem konkreten Fall möglich und notwendig sei, um gegebenenfalls einen Identitätsnachweis von seinem Herkunftsland zu erreichen.

    Er habe von sich aus nichts initiiert, um seine Identität zu klären. Der Kläger habe sich bisher in keiner Weise bemüht. Er habe überhaupt keine Anstrengungen unternommen und sich an niemanden gewandt, um irgendetwas über einen Identitätsnachweis herauszufinden. Er habe daher nicht alles ihm Mögliche und Zumutbare getan, um Dokumente zum Nachweis seiner Identität zu erlangen. Deshalb könne er sich nicht auf eine Beweisnot berufen.

    Der Kläger habe auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, warum es ihm nicht zumutbar sein sollte, Kontakt mit den eritreischen Behörden in seiner Heimat aufzunehmen. Im Übrigen entfalle selbst bei anerkannten Flüchtlingen die Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit nicht; dabei gehöre insoweit gegebenenfalls auch eine erforderliche persönliche Vorsprache des Einbürgerungsbewerbers bei der zuständigen Auslandsvertretung zu den grundsätzlich objektiv gerechtfertigten und daher zumutbaren Verfahrensanforderungen

    Vor diesem Hintergrund sei dem Kläger der Nachweis seiner Identität auf der Stufe 2 mangels Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht nicht zugänglich.

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Einbürgerungsrecht: Chinesische Staatsangehörige begehrt Einbürgerung bei ungeklärter Identität

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    Für die Beschaffung von Identitätsnachweisen gilt eine bis zur Grenze der Unzumutbarkeit umfassende Mitwirkungspflicht des Antragstellers der Einbürgerung.

    Folgende Maßnahmen sind den Antragstellern für eine Einbürgerung daher zuzumuten,  um geeignete Nachweise zu beschaffen:

    • Kontaktieren von Familienangehörigen, Verwandten oder Bekannten im Herkunftsland,
    • Einschalten eines Rechtsanwalts bzw. Vertrauensanwalts im Herkunftsland,
    • Aufsuchen der Auslandsvertretung des Herkunftsstaats (selber oder durch einen Anwalt)

    Dabei ist der Einbürgerungsbewerber gehalten, eigenständig die Initiative zu ergreifen, um seine Identität nachzuweisen, und alles ihm Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um die hierfür erforderlichen Beweismittel beizubringen.

    BVerwG Identitäsprüfung

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:

    Die Klägerin in diesem Fall war chinesische Staatsangehörige tibetischer Volks- und buddhistischer Glaubenszugehörigkeit. Sie begehrte die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.

    Klägerin war Anfang 2009 ohne Ausweis in das Bundesgebiet eingereist

    Sie reiste Anfang 2009 in das Bundesgebiet ein. Zur Begründung eines im März 2009 gestellten Asylantrags trug sie im Kern vor, sie habe in Tibet in einem Nonnenkloster gelebt, in dem sie im Alter von etwa fünf Jahren Aufnahme gefunden habe. Sie besitzt seitdem keine Familie mehr. Als Name führe sie ihren Ordinationsnamen, da sie ihren Geburtsnamen nicht kenne. Ihr Geburtsdatum sei von den Nonnen geschätzt worden. Es existiere nur ein Nonnenausweis, da sie nie einen Personalausweis besessen habe. Ob sie in China offiziell registriert sei, wisse sie nicht.

    Ende Juli 2010 lehnte das BAMF den Antrag ab, da die Identität der Klägerin nicht eindeutig geklärt werden könne. Im asylgerichtlichen Verfahren reichte die Klägerin eine Bestätigung des Nonnenklosters ein, der zufolge sie „von klein auf in dem Kloster ordiniert“ worden und als Nonne im Register des Klosters eingetragen sei. Im März 2012 verpflichtete das Verwaltungsgericht Stuttgart die Bundesrepublik zur Feststellung, dass in der Klägerin die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in Bezug auf die Volksrepublik China vorlägen. Zur Begründung führte es unter anderem aus, die Herkunft der Klägerin aus China erscheine ihm hinreichend bewiesen.

    Trotz fehlender Identitätsnachweise hatte die Klägerin Flüchtlingsstatus erhalten

    Daraufhin stellte das BAMF im Mai 2012 fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf die Volksrepublik China vorliegen. In den der Klägerin ausgestellten Reiseausweis für Flüchtlinge wurde der Hinweis eingetragen, dass die Personendaten auf ihren eigenen Angaben beruhten.

    Klägerin beantragte Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit

    Ende September 2016 beantragte die Klägerin ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband unter Hinnahme ihrer Mehrstaatigkeit. Sie reichte in Ergänzung der bereits im Asylverfahren eingereichten Klosterbescheinigung eine Geburtsbestätigung des „The Tibet Bureau, Office of the Representative of H. H. the Dalai Lama“ sowie eine Bestätigung ihrer Personalangaben durch den Verein der Tibeter in Deutschland e.V. ein. Im Verwaltungsverfahren gab sie an, sie sei im Alter von drei bis fünf Jahren in das Kloster aufgenommen worden. Die Klostermutter habe ihr später erzählt, ihre Eltern seien politisch aktiv gewesen und inhaftiert worden. Es sei aussichtslos, etwas über diese zu erfahren. Antrag und Widerspruch blieben ohne Erfolg. Im Klageverfahren hat die Klägerin unter anderem ausgeführt, im Alter von zwölf oder dreizehn Jahren von einer Nonne des Klosters erfahren zu haben, dass sie als Kleinkind in einem Korb liegend vor der Klostertür abgelegt worden sei.

    Verwaltungsgericht weist Klage ab, da Identität weder geklärt noch aufklärbar sei

    Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen. Eine Einbürgerung der Klägerin in den deutschen Staatsverband nach Maßgabe sowohl des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG als auch des § 8 Abs. 1 StAG scheide aus, da ihre Identität weder geklärt noch aufklärbar sei. Geführt werden könne der Nachweis der Identität nur durch einen anerkannten ausländischen Pass oder Passersatz oder durch sonstige amtliche Urkunden. Solche Dokumente liegen nicht vor.

    Klägerin reicht Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung von Bundesrecht ein

    Zur Begründung ihrer Sprungrevision rügt die Klägerin die Verletzung von Bundesrecht. § 10 Abs. 1 StAG verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, gegen Art. 20 GG i.V.m. Art. 116 und Art. 3 GG, gegen Art. 8 und Art. 14 EMRK und gegen Art. 34 GFK. Bei Einbürgerungsbewerbern, deren Identitätsklärung von vornherein nicht möglich oder ausgeschlossen sei und welche alle erforderlichen zumutbaren Anstrengungen zur Identitätsklärung erfolglos unternommen hätten, sei entweder von der Klärung der Identität abzusehen oder eine Nachweisführung auch durch nichtamtliche Dokumente zuzulassen. Ihre Identität sei auf der Grundlage der vorlegten Bestätigungen geklärt und eine weitere Klärung ihrer Identität sei weder möglich noch zumutbar. Insbesondere sei es ihr nicht zumutbar, einen chinesischen Reisepass zu beantragen, da ein solcher Kontakt für sie und noch in Tibet lebende Verwandte und die Nonnen des Klosters eine weitere Gefährdung bedeute.

    Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, da die Identität nicht allein durch ein amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild, sondern durch anderweitig geeignete Dokumente nachgewiesen werden könne. Zu solchen seien indes nicht durch private Stellen erstellte Bescheinigungen zu rechnen, die die Identität pauschal bestätigten, ohne dass sich nachvollziehen lasse, wie die Identität überprüft worden sei.

    Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich an dem Verfahren. Die Identität könne durch einen Nationalpass oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild, gegebenenfalls auch durch andere geeignete Dokumente aus dem Herkunftsstaat ohne biometrische Merkmale nachgewiesen werden. Flüchtlingen sei es möglich und zumutbar, sich an Familienangehörige, Verwandte oder Bekannte im Herkunftsland zu wenden, einen Rechts- oder Vertrauensanwalt im Herkunftsland einzuschalten oder dessen Auslandsvertretung im Bundesgebiet zu kontaktieren, um geeignete Nachweise zu beschaffen.

    Urteil des Bundesverwaltungsgerichts:

    Bundesverwaltungsgericht sieht Verletzung von Bundesrecht als gegeben an

    Die Sprungrevision der Klägerin hat Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit dieses annimmt, der Nachweis der Identität im Sinne des § 10 Abs. 1 StAG und des § 8 Abs. 1 StAG könne nur durch einen anerkannten ausländischen Pass oder Passersatz oder durch sonstige amtliche Urkunden, sofern bei deren Ausstellung auch die Richtigkeit der Verbindung von Person und Name überprüft wird und diese mit einem Lichtbild versehen sind, geführt werden. Durch Mangel hinreichender tatsächlicher Feststellungen war der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

    Ausreichende Klärung der Identität ist generelle Voraussetzung für die Einbürgerung

    Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG und § 8 Abs. 1 StAG setzt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband voraus, dass die Identität des Ausländers geklärt ist. Der Gesetzgeber hat damit die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgegriffen, nach der es bereits zuvor zwingende Voraussetzung einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG war, dass die Identität des Einbürgerungsbewerbers geklärt ist (BVerwG, Urteil 1.9.2011, 5 C 27.10).

    Die Identitätsklärung dient gewichtigen sicherheitsrechtlichen Belangen der Bundesrepublik Deutschland und ist Ausgangspunkt für die Prüfung weiterer Einbürgerungsmerkmale. Zugleich muss die Erfüllung der strengen Anforderungen an den Nachweis der Identität einem bis zur Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit mitwirkenden Einbürgerungsbewerber auch dann objektiv möglich sein, wenn sich dieser in einer unverschuldeten Beweisnot befindet. Die mit dem Erfordernis der Identitätsklärung verbundenen sicherheitsrechtlichen Belange und das Recht des Einbürgerungsbewerbers, eine Klärung seiner Identität bewirken zu können, sind im Rahmen einer gestuften Prüfung einem angemessenen Ausgleich zuzuführen. Eine solche gestufte Prüfung genügt den Anforderungen aus höherrangigem Recht.

    Identitätsklärung dient unter Anderem dazu, gefälschte Identitäten zu verhindern

    Mit dem Erfordernis der Identitätsklärung verfolgt der Gesetzgeber im Staatsangehörigkeitsrecht eine sicherheitsrechtliche Zielsetzung. Die identitätsrelevanten Personalien sind Grundlage für die Prüfung des Vorliegens einer Reihe weiterer Einbürgerungsmerkmale. Mit dem Wirksamwerden der Einbürgerung (vgl. § 16 Satz 1 StAG) wird einer bestimmten Person mit einer in der Einbürgerungsurkunde festgehaltenen Identität konstitutiv eine neue Staatsangehörigkeit verliehen. Das öffentliche Interesse daran zu verhindern, dass einer Person eine vollkommen neue Identität oder eine zusätzliche Alias-Identität verschafft und ihr dadurch die Möglichkeit eröffnet wird, im Rechtsverkehr mit mehreren unterschiedlichen Identitäten und amtlichen Ausweispapieren aufzutreten, gebietet es, die identitätsrelevanten Personalien einer sorgfältigen Überprüfung mit dem Ziel einer Richtigkeitsgewähr zu unterziehen (BVerwG, 1.9.2011, 5 C 27.10).

    Die Feststellung der Identität des Ausländers ist zudem Ausgangs- und Anknüpfungspunkt für die Prüfung des Vorliegens einer Reihe von Einbürgerungsvoraussetzungen. Zum einen stellt sie einen regelmäßig unverzichtbaren Teil der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG vorgesehenen Statusprüfung dar. Zum anderen bildet die Identitätsprüfung auch eine notwendige Voraussetzung der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 12a StAG und § 11 StAG vorgesehenen Sicherheitsüberprüfung (BVerwG, Urteil 1.9.2011, 5 C 27.10).

    Die Voraussetzungen für die Klärung der Identität müssen so ausgestaltet sein, dass es bis zur Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit mitwirkenden Einbürgerungsbewerbern auch dann möglich bleibt, ihre Identität nachzuweisen, wenn sie sich in einer Beweisnot befinden.

    Das grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht gebietet aber eine Einschränkung der Pflicht zur Identitätsklärung

    Unter dem Gesichtspunkt eines zukunftsgerichteten Entfaltungsschutzes (vgl. BVerfG, Urteil 5.6.1973, 1 BvR 536/72) als Grundbedingung menschlicher Persönlichkeit gebietet es das in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht, dass Einbürgerungsbewerber, die sich dauerhaft in Deutschland aufhalten werden, eine realistische Chance auf Klärung ihrer Identität haben müssen. Dies ist bei der Auslegung und Anwendung des Merkmals der Identitätsklärung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG und § 8 Abs. 1 StAG zu berücksichtigen, weil die erstrebte deutsche Staatsangehörigkeit die rechtliche Voraussetzung für den staatsbürgerlichen Status ist, der neben Pflichten auch grundlegende demokratische Rechte vermittelt und so die Kongruenz zwischen den dauerhaft einer bestimmten staatlichen Herrschaft Unterworfenen und den Inhabern demokratischer politischer Rechte herstellt (BVerfG, Urteil 31.10.1990, 2 BvF 2/89).

    Die § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG und § 8 Abs. 1 StAG zugrunde liegenden sicherheitsrechtlichen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das grundrechtlich geschützte Recht des Einbürgerungsbewerbers, eine Klärung seiner Identität bewirken zu können, sind im Rahmen einer gestuften Prüfung einem angemessenen Ausgleich zuzuführen.

    Den Nachweis seiner Identität hat der Einbürgerungsbewerber in der Regel durch Vorlage eines Passes, hilfsweise auch durch einen anerkannten Passersatz oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild zu erbringen. Besitzt er ein solches amtliches Identitätsdokument nicht und ist ihm dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann er seine Identität auch mittels anderer geeigneter amtlicher Urkunden nachweisen, bei deren Ausstellung Gegenstand der Überprüfung auch die Richtigkeit der Verbindung von Person und Name ist, sei es, dass diese mit einem Lichtbild versehen sind, sei es, dass sie ohne ein solches ausgestellt werden.

    Daher kann sich der Einbürgerungsbewerber auch anderer Beweismittel als Pass, etc. bedienen

    Ist der Einbürgerungsbewerber nicht im Besitz sonstiger amtlichen Dokumente und ist ihm deren Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann sich der Ausländer zum Nachweis seiner Identität sonstiger nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG zugelassener Beweismittel bedienen. Hierzu zählen insbesondere nichtamtliche Urkunden oder Dokumente, die Angaben zu seiner Person zu belegen, gegebenenfalls auch Zeugenaussagen. Eine Versicherung an Eides statt darf die Einbürgerungsbehörde nach § 27 Abs. 1 Satz 1 VwVfG hingegen nicht verlangen oder abnehmen, da eine solche, abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 2 des Personenstandsgesetzes (PStG) vom 19. Februar 2007 zuletzt geändert durch Art. 88 der Verordnung vom 19. Juni 2020, im Einbürgerungsverfahren nicht vorgesehen ist.

    Ausnahmsweise kann die Identität auch alleine durch Aussagen des Einbürgerungsbewerbers bewiesen werden.

    Ist dem Einbürgerungsbewerber auch ein Rückgriff auf sonstige Beweismittel im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann die Identität des Einbürgerungsbewerbers ausnahmsweise allein auf der Grundlage seines Vorbringens als nachgewiesen anzusehen sein, sofern die Angaben zur Person auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles und des gesamten Vorbringens des Einbürgerungsbewerbers zur Überzeugung der Einbürgerungsbehörde feststehen.

    Dafür existiert quasi ein Stufenmodell der Identitätsklärung

    Für die Überzeugungsbildung (§ 108 VwGO) ist ein brauchbarer Grad von Gewissheit erforderlich, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne diese völlig auszuschließen (vgl. BVerwG, Urteil 16.4.1985, 9 C 109.84). Die zu berücksichtigenden Beweismittel müssen hierfür jeweils in sich stimmig sein und auch bei einer Gesamtbetrachtung im Einklang mit den Angaben des Einbürgerungsbewerbers zu seiner Person und übrigen Vorbringen stehen.

    Ein Übergang von einer Stufe zu einer nachgelagerten Stufe ist nur zulässig, wenn es dem Einbürgerungsbewerber trotz hinreichender Mitwirkung nicht gelingt, den Nachweis seiner Identität zu führen. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG beziehungsweise, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO gilt auch in Bezug auf das Erfordernis der Klärung der Identität der Untersuchungsgrundsatz. Dieser wird indes infolge des Umstands, dass die Identität die Sphäre des Einbürgerungsbewerbers unmittelbar berührt, durch dessen verfahrensrechtliche Mitwirkungslast eingeschränkt. Während die Einbürgerungsbehörde insoweit primär eine Hinweis- und Anstoßpflicht trifft, unterliegt der Einbürgerungsbewerber gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 StAG i.V.m. § 82 Abs. 1 AufenthG im Hinblick auf die Klärung seiner Identität einer umfassenden, bis zur Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit reichenden Initiativ- und Mitwirkungsobliegenheit. Er ist gehalten, eigenständig die Initiative zu ergreifen, um seine Identität nachzuweisen, und alles ihm Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um die erforderlichen Beweismittel beizubringen. Genügt er dieser Pflicht nicht oder nicht in dem geschuldeten Umfang, so ist dem im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen. Erweisen sich von ihm eingereichte Beweismittel als gefälscht oder zwar als echt, aber als inhaltlich unrichtig, so ist auch dies im Rahmen der Beweiswürdigung mit Gewicht zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Können verbleibende Zweifel an der Richtigkeit der angegebenen Personalien nicht ausgeräumt werden, so trägt der Einbürgerungsbewerber die diesbezügliche Feststellungslast (BVerwG, Urteil 1.9. 2011, 5 C 27.10).

    Dieses Modell einer gestuften Prüfung der Identität des Einbürgerungsbewerbers wird den Anforderungen höherrangigen Rechts, insbesondere aus Art. 3 Abs. 1 GG und aus Art. 34 GFK, gerecht.

    Das Stufenmodell trägt dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG angemessen Rechnung. Dieser gibt dem Normgeber auf, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen und steht auch einem gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss entgegen, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Eine solche bedarf jedoch stets der Rechtfertigung durch sachliche Gründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind.

    Nach dem Stufenmodell werden Einbürgerungsbewerber, die sich unverschuldet in einer Beweisnot befinden, nicht ohne hinreichende Sachgründe schlechter behandelt als Einbürgerungsbewerber, die einer solchen Beschränkung in ihrer Nachweisführung nicht unterliegen. Denn auch ersteren bleibt die Möglichkeit eröffnet, das Gebot der Identitätsklärung zu erfüllen, ohne dass ihnen Unmögliches oder Unzumutbares hierfür abverlangt wird.

    Das Stufenmodell stellt sicher, dass die öffentlichen Interessen und die Beweisnot schutzberechtigter Flüchtlinge einem angemessenen Ausgleich zugeführt werden und diesen eine realistische Chance verbleibt, ihre Identität nachzuweisen.

    Zurückverweisung aus Mangel an tatrichterlichen Feststellungen

    Durch Mangel an hinreichenden tatrichterlichen Feststellungen ist dem Senat eine Beurteilung, ob sich das angegriffene Urteil aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO), ebenso wenig möglich wie eine abschließende Entscheidung zugunsten der Klägerin (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).

    Die Zurückverweisung nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO ist erforderlich, um dem Verwaltungsgericht Gelegenheit zu geben, die individuelle Beurteilung des Merkmals der geklärten Identität auf eine hinreichende Tatsachengrundlage zu stellen. Dieses wird unter anderem darüber zu befinden haben, ob weitere erfolgversprechende Aufklärungsmaßnahmen in Betracht kommen und welche Mitwirkung der Klägerin insoweit zumutbar abverlangt werden kann. Dabei könnte auch die Möglichkeit in den Blick zu nehmen sein, dass die Klägerin in China unter ihrem Klosternamen amtlich registriert sein könnte. Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht wiederum zu der Einschätzung gelangen sollte, dass es der Klägerin unmöglich oder unzumutbar ist, ein Identitätsdokument oder andere geeignete amtliche Urkunden einzureichen, wird es die von der Klägerin zum Nachweis ihrer Identität vorgelegten Bestätigungen des „Klosters […]“, des Verwaltungsbüros des „The Tibet Bureau, […]“ und des Vereins der Tibeter in Deutschland e.V. einer tatrichterlichen Würdigung zu unterziehen und gegebenenfalls zu prüfen haben, ob der Klägerin aufzugeben ist, sonstige nichtamtliche Urkunden oder Dokumente, die geeignet sind, die Angaben zu ihrer Person zu belegen, beizubringen. Sollten die eingereichten Bestätigungen zur Klärung der Identität der Klägerin nicht zureichen und dieser ein Rückgriff auf sonstige Beweismittel im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar sein, so wäre zu prüfen, ob deren Identität entscheidend auf der Grundlage ihrer Angaben zu ihrer Person als geklärt angesehen werden kann.

    Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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  3. Ausländerrecht: Allein nichtamtliche Dokumente dienen in der Regel nicht Identitätsnachweis bei der Einbürgerung von Ausländern

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    Verwaltungsgericht Stuttgart, 15.5.2017, Az. 11 K 5863/16

    Möchte ein Ausländer deutscher Staatsbürger werden, muss er sich einbürgern lassen. Die Voraussetzungen hierfür sind zum einen im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) und im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) geregelt. Neben verschiedenen anderen in den Gesetzen aufgelisteten Voraussetzungen bedarf es immer auch des Nachweises der Identität. Dies ist zwar beispielsweise aus § 10 I 1 StAG nicht direkt herauszulesen. Es ergibt sich jedoch daraus, dass die Personalien Grundlage für die Überprüfung der anderen Voraussetzungen sind. So muss zum Beispiel für die Prüfung des § 10 I 1 Nr. 5 StAG, also ob die Person schonmal straffällig geworden ist, klar sein, wer die Person überhaupt ist. Außerdem soll allgemein verhindert werden, dass eine Person unter mehreren Identitäten im Alltag agiert. Der Nachweis seiner Identität ist jedoch nicht immer einfach. So gilt im Allgemeinen der nationale Reisepass als Nachweis. Weitere geeignet sind die Geburtsurkunde, Führerschein, Dienstausweis, Wehrpass, Meldebescheinigung, Schulbescheinigung, Schulzeugnis oder andere amtliche Dokumente.

    So stellt das Verwaltungsgericht Stuttgart (VG Stuttgart) im nachstehenden Urteil klar, dass allein eine nichtamtliche Geburtsurkunde nicht als Identitätsnachweis ausreicht. Auch das Verwenden der immer gleichen Personalien sorgt für sich noch nicht zur Klärung der Identität.

    BVerwG Identitäsprüfung

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

    Im vorliegenden Fall streiten die Parteien über den Einbürgerungsanspruch eines ugandischen Staatsangehörigen. Kläger ist der die Einbürgerung begehrende Mann, Beklagter ein Landrat.

    Der Mann reist im Februar 1995 aus Uganda nach Deutschland ein und beantragt mehrfach Asyl. Alle Anträge werden jedoch diesbezüglich abgelehnt. Sein Aufenthalt wird in Deutschland zunächst nur geduldet, im Jahr 2006 erhält er eine Aufenthaltserlaubnis, die mehrfach verlängert wird. 2013 wird ihm eine Niederlassungserlaubnis erteilt. Daraufhin beantragt er die Einbürgerung. Hierzu legt er verschiedene Dokumente vor, unter anderem ein Führungszeugnis und die Bescheinigung über das erfolgreiche Absolvieren eines Einbürgerungstests.

    Zur Identitätsfeststellung legte der Kläger eine Geburtsurkunde vor

    Außerdem legt er eine 2014 ausgestellte Geburtsurkunde vor. Er wies nach in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu arbeiten und gab gegenüber dem Landratsamt Ludwigsburg eine Bekenntnis- und Loyalitätsbekundung ab. Außerdem gab er Einblicke in sein Privatleben in Uganda bezüglich Familienangehörigen und Schulbesuchen.

    Dennoch lehnte das Landratsamt den Antrag ab, da es die Identität des Mannes für noch nicht geklärt hielt. So konnte der Mann keine Unterlagen über seine Schulbesuche vorlegen. Auch hätte er eine Bescheinigung über seine Taufe vorlegen können müssen. Des Weiteren hätte es Widersprüche bei den Angaben zu seiner Familie gegeben. Es bezweifelt die Echtheit der Geburtsurkunde und geht daher von unwahren Angaben auf ihr aus. Ein ugandischer Nationalpass fehle ihm und eine undatierte Bescheinigung der ugandischen Botschaft, in der die ugandische Staatsangehörigkeit des Mannes vermutet wird, reicht der Behörde nicht aus.

    Kläger konnte keinen ugandischen Pass vorweisen

    Hiergegen erhebt der Mann Klage, da er seine Identität für mit der Geburtsurkunde nachgewiesen hält. Auch die Bescheinigung der ugandischen Botschaft kläre dies. Einen Reisepass in Uganda zu beantragen, sei für ihn aufgrund seiner Behinderung, aus finanziellen Gründen und wegen der Angst vor politischer Verfolgung nicht möglich. Außerdem habe er in allen Verfahren stets die gleichen Personalien verwendet.

    Er beantragt daher u.a. den Landrat zu verpflichten, ihn einzubürgern.

    Das Landratsamt bleibt bei seinem Standpunkt stehen, dass die Identität durch die Geburtsurkunde nicht nachgewiesen ist. Eine Reise nach Uganda zur Besorgung eines Reisepasses sei ihm zuzumuten. Außerdem könne er schon deshalb nicht eingebürgert werden, da keine hinreichenden Grundkenntnisse über die freiheitlich demokratische Grundordnung besitze. Auf Fragen über die deutsche Verfassung und ihre Grundrechte, das Demokratie- und Rechtsstaatlichkeitsprinzip, und in seiner unterschriebenen Bekenntniserklärung enthaltenen Begriffe konnte er nicht überzeugend antworten.

    Ferner handele es sich bei der Geburtsurkunde um kein amtliches Dokument, sondern um ein von einer Anwaltskanzlei ausgestelltes.

    Der Beklagte beantragt somit Abweisung der Klage.

    Urteil des Verwaltungsgericht Stuttgart

    Das VG Stuttgart weist die Klage als unbegründet ab, da es einen Einbürgerungsanspruch des Mannes verneint.

    Für einen Anspruch auf Einbürgerung aus § 10 I 1 StAG erfüllt er nach Ansicht des Gerichts nicht dessen Nr. 1. Die hiernach erforderlichen hinreichenden Grundkenntnisse über die freiheitlich demokratische Grundordnung seien bei dem Mann nicht gegeben. Er habe nicht einmal den Inhalt von der unterschriebenen Bekenntniserklärung verstanden.

    Gericht sah Identität des Klägers ebenfalls als nicht gegeben an

    Des Weiteren sei die Identität des Mannes nicht hinreichend geklärt. Die von ihm vorgelegten Dokumente sind nach Ansicht des Gerichts nicht zum Nachweis geeignet. So kämen grundsätzlich Dokumente in Betracht, anhand derer die Personalien ohne Verwechselungsgefahr feststellbar sind. Die Personalien setzen sich im Wesentlichen aus Titel, Vor- und Nachname, Geburtsname, -datum und -ort und Familienstand zusammen. Typische Dokumente für deren Nachweis sind neben Ausweispapieren eine Geburtsurkunde, ein Führerschein, Dienstausweis, Wehrpass, Meldebescheinigung, Schulbescheinigung, Schulzeugnis oder andere amtliche Dokumente.

    Der Mann konnte jedoch kein solches amtliches Dokument vorlegen. So hat er keinen Reisepass vorgelegt und seine angebliche Geburtsurkunde wurde von einer Anwaltskanzlei erstellt. Sie sei schon deshalb nicht geeignet. Des Weiteren überzeugen die Angaben des Mannes bezüglich der Entstehung der Geburtsurkunde das Gericht nicht.

    Es stellt außerdem klar, dass die vorher erlangten Aufenthaltserlaubnisse und die Niederlassungserlaubnis nicht als Identitätsnachweis fungieren können.

    Staatsangehörigkeitsbescheinigung der ugandischen Botschaft sei nicht ausreichend

    Auch die Staatsangehörigkeitsbescheinigung der ugandischen Botschaft reiche nicht aus, da davon auszugehen ist, dass sie die Personalien des Klägers selbst nicht überprüft hat.

    Dass der Mann in allen Verwaltungsverfahren seit seiner Einreise stets die gleichen Personalien angegeben hat, lässt laut Gericht die Klärungsbedürftigkeit der Identität nicht entfallen. Die Einbürgerungsbehörden dürften sich nicht mit eigenen Angaben des Klägers begnügen, sondern müssten viel mehr Identitätsnachweise verlangen.

    Somit ist das Gericht davon überzeugt, dass die Identität des Klägers noch nicht nachgewiesen ist. Es sieht daher auch keinen Spielraum für eine Ermessenseinbürgerung

    Ein Anspruch auf Einbürgerung besteht folglich für den Kläger nicht, die Klage wird vom Gericht abgewiesen.

    Quelle: VG Stuttgart

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  4. Ausländerrecht: Auch bei einem Visumsbewerber muss die Identität geklärt sein.

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    Oberwerwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 19.03.2012, Az. OVG 3 B 15.11

    Will jemand nach Deutschland einreisen, muss er im Zweifel seine Identität nachweisen. Dies regelt das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in §5 AufenthG. Man will damit verhindern, dass einzelne Personen unter mehreren Identitäten im Rechtsverkehr auftreten. Wie genau die Identität nachgewiesen werden kann, ist nicht immer klar. So dienen im Normalfall Ausweispapiere (Reisepass, Personalausweis) zum Nachweis. Aber auch Geburtsurkunde und andere amtliche Dokumente können zum Nachweis dienen. Da solche Dokumente in jedem Land anders ausgestellt werden, prüfen die deutschen Behörden die vorgelegten Dokumente auf ihre Beweiskraft und Glaubwürdigkeit.

    BVerwG Identitäsprüfung

    Im nachstehenden Urteil stellt das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Brandenburg) klar, dass vor allem Name, Geburtstag und Geburtsort maßgeblich sind und keine Widersprüche bei den Angaben der Daten vorliegen sollen.

    Sachverhalt: Im vorliegenden Fall streiten die Parteien um die Erteilung eines Visums. Klägerin ist eine Frau aus Ghana, Beklagte die deutsche Botschaft in Accra (Ghana).

    Im Jahr 2003 stellt die Klägerin einen Antrag auf Asyl in Deutschland. Sie macht in ihrem Antrag Angaben zu ihren Eltern und zu ihren in Ghana besuchten Schulen, da sie ihre Identität nicht mit Ausweisdokumenten nachweisen kann. Der Antrag wird jedoch als offensichtlich unbegründet abgelehnt, woraufhin sie nach achtmonatigem Aufenthalt in Deutschland nach Ghana zurückkehrt.

    Im August 2004 beantragt die Klägerin bei der deutschen Botschaft in Accra die Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung zu einem Deutschen. Zur Klärung ihrer Identität legt sie eine Abschrift aus dem ghanaischen Geburtenregister vor. Die deutsche Botschaft lehnt den Antrag ab, da sie die Ehe für eine Scheinehe hält.

    Daraufhin stellt die Klägerin im April 2007 mit den zuvor verwendeten Personalien erneut einen Visumsantrag. Die deutsche Botschaft stellt in Ghana Nachforschungen zur Klärungung der Identität der Frau an. Hierbei werden zahlreiche Widersprüche zu Namen, Namen des Vaters, Geburtsort und besuchten Schulen aufgedeckt. Nachweise über ihre Schulbesuche oder die Adressen der Schulen kann sie nicht erbringen. Sie legt allerdings eine beglaubigte Abschrift aus dem ghanaischen Geburtenregister vor, die andere Informationen als die 2004 vorgelegte Abschrift enthält. Die deutsche Botschaft lehnt eine Visumserteilung erneut ab.

    Hiergegen erhebt die Frau Klage und bekommt Recht. Das Gericht hält die Identität der Frau für geklärt und spricht ihr deshalb einen Anspruch zu. Nach Auffassung des Gerichts ist die Ungewissheit, ob sie den einen oder den anderen Namen führe und warum ein Namenswechsel stattgefunden hat nicht maßgeblich. Ferner sei es ausreichend, dass sich die Klägerin zur Aufnahme eines Namens in die Ausländerdatei bereiterklärt habe, sodass zukünftig keine Verwechselungen mehr vorkommen können. Es verweist außerdem darauf, dass der Klägerin das schlechte ghanaische Personenstandswesen nicht zum Nachteil werden darf.

    Hiergegen geht die deutsche Botschaft in Berufung, da sie die Identität der Frau weiterhin für ungeklärt hält. So ist weiterhin unklar, welche Identität ihr zuzuordnen ist. Eine Eintragung in die Ausländerdatei lehnt die Botschaft ab, da die Datei nicht zur Dokumentation ungeklärter Identitäten diene. Daher beantragt die deutsche Botschaft Abweisung der Klage, während die Frau Abweisung der Berufung fordert.

    Oberwerwaltungsgericht Berlin-Brandenburg: Das OVG Berlin-Brandenburg gibt der Berufung statt und weist die Klage ab. Es kann keinen Anspruch der Frau erkennen, da ihre Identität nicht geklärt ist und somit die allgemeine Voraussetzung zur Visumserteilung aus § 5 I Nr. 1a AufenthG nicht erfüllt ist.

    Zunächst erklärt das Gericht, was unter Identitätsklärung zu verstehen ist. Dies ist das Erlangen der Gewissheit, dass ein Visumsbewerber die Person ist, für die er sich ausgibt. Hierzu verweist es auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 – 5 C 27.10). Es hebt hervor, dass keine Verwechselungsgefahr bestehen darf. Die wichtigsten Zuordnungskriterien sind hierbei der Vor- und Nachname, Geburtstag und Geburtsort.

    Diese Informationen waren bei der Klägerin jedoch widersprüchlich und wechselnd, sodass kein Beleg der Identität vorliege. Die fehlenden Schulnachweise hält das Gericht für unglaubhaft, genauso wie die Erklärungen bezüglich der Namenswechsel. Auch die verschieden dokumentierten Geburtsorte in den vorgelegten Abschriften aus dem Personenstandsregister überzeugen das Gericht nicht von einer einheitlichen Identität.

    Weitere Widersprüche z.B. zum Stiefvater der Klägerin, der nach einer Aussage noch leben soll, während er nach einer anderen Aussage bereits verstorben ist, lassen das Gericht zu dem Schluss kommen, dass keine Klärung der Identität vorliegt. Somit kommt eine Visumserteilung aufgrund der fehlenden Voraussetzung des § 5 I Nr. 1a AufenthG nicht in Betracht.

    Auch lehnt es eine Ausnahme von der Voraussetzung der Identitätsklärung ab, da die Klägerin durch ihre unglaubwürdigen Aussagen selbst zu den Zweifeln an ihrer Identität beigetragen hat und dies nicht auf das ghanaische Personenstandswesen zurückzuführen sei.

    Das Gericht gibt der Berufung folglich statt und weist die Klage der Frau ab.

    Quelle: OVG Berlin-Brandenburg

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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