Notwendigkeit eines Impressums für einen Facebook-Account Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Notwendigkeit eines Impressums für einen Facebook-Account

  1. Internetrecht: Prüfung der Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung wegen fehlenden Impressums eines Facebookprofils

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    Landgericht Regensburg, 31.01.2013 , Az.: 1 HK O 1884/12

    Wir haben hier bereits des Öfteren über die Verpflichtung von Betreibern geschäftlich genutzter Facebookseiten referiert, ein ordnungsgemäßes und vollständiges Impressum bereit zu halten.

    In bestimmten Fällen, kann eine Abmahnung wegen eines fehlenden Impressums aber auch dann unberechtigt sein, wenn der Betreiber tatsächlich gegen die Bestimmungen des Telemediengesetzes verstoßen hat.

    Dies ist immer dann der Fall, wenn die abmahnende Partei die Abmahnung rechtsmissbräuchlich ausgesprochen hat. Nach § 8 Abs. 4 UWG ist dies immer dann gegeben, wenn die Abmahnung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. In der Rechtsprechung haben sich hierzu bestimmte Prüfungskriterien herausgebildet, die das Landgericht Regensburg in der hier besprochenen Entscheidung sehr schön dargestellt hat.

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    Sachverhalt: In dieser Entscheidung ging es um eine wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung. Die Klägerin behauptete, ein aufstrebendes IT-Systemhaus zu sein, zu deren Leistungsangebot die Entwicklung von Software und die Schulung betreffend aller gängigen Betriebssysteme zählen würde. Nach Aussage der Klägerin soll die Beklagte das gleiche Betriebsspektrum aufweisen. Am 09.08.2012 will die Klägerin festgestellt haben, dass die Beklagte in ihrem Facebook-Auftritt kein Impressum im Sinne von § 5 TMG bereitgehalten habe. Mit Schreiben vom 09.08.2012 hatte sie die Beklagte daher abgemahnt und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und 265,70 EUR Abmahngebühren von der Beklagten verlangt.

    Da die Beklagte weder die Unterlassungserklärung abgab, noch die Abmahngebühren zahlte, klagte die Klägerin vor dem Landgericht Regensburg auf Unterlassung und Zahlung der Abmahngebühren.

    Die Beklagte verteidigte sich mit dem Argument, dass die Klägerin gar keinen Geschäftsbetrieb habe und somit kein Wettbewerber sei, jedenfalls werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Klägerin Schulungen durchführen würde. Das notwendige Impressum sei im Übrigen unter der Info-Box bereits vor dem 09.08.2012 durch Scrollen abrufbar gewesen.

    Schließlich sei auch die Abmahnung rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin habe nämlich binnen 8 Tagen 181 Abmahnungen ausgesprochen.

    Landgericht Regensburg: Das LG Regensburg urteilte, dass die Klage gemäß §§ 4 Ziffer 11, 8, 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zulässig und begründet sei. Unterlassungsansprüche würden nur dem Mitbewerber zustehen (§ 8 Abs. 3 Ziffer 1 UWG). Der Begriff des Mitbewerbers sei in § 2 Ziffer 3 UWG definiert. Danach sei Mitbewerber jeder Unternehmer, der mit dem anderen Unternehmer als Anbieter oder Nachfrager von Waren und Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stünde. Dies setze zumindest voraus, dass die Klägerin überhaupt einen Betrieb aufrecht erhalten habe oder zumindest unmittelbar anstreben würde. Dies sehe das Gericht als von der Klägerin gegeben und nachgewiesen an.

    Auch liege ein konkretes Wettbewerbsverhältnis vor. Beide Parteien würden Schulungen anbieten. Bei der Beklagten ergebe sich dies bereits aus ihrem Internetauftritt. Bei der Klägerin ergebe sich dies aus der glaubhaften Aussage des Zeugen K. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis habe das Gericht trotz der Entfernung zwischen den beiden Standorten der Parteien angenommen, weil hier nicht mehr auf den räumlich begrenzten Bereich im Substitutionswettbewerb abgestellt werden könne. Internetleistungen wie Programmentwicklungen und Schulungen seien nicht auf einen räumlichen Bereich beschränkt oder auf Einzugsgebiete. Internetleistungen könnten weltweit erbracht werden, da sowohl der Verkehr mit den Kunden via Internet erfolge als auch nach Austausch der Passwörter sich jederzeit ein meilenweit entfernt residierender Anbieter sich auf dem PC des Kunden aufschalten und dort alle Leistungen erbringen könne.

    Nach § 5 TMG müssten Diensteanbieter, die ihre angebotenen Leistungen letztlich gegen Entgelt erbringen, ihre Daten darlegen. Die Beklagte benutzte den Facebookauftritt als Eingangskanal in ihre Website, auf der die Darstellung ihrer entgeltlichen Leistungen erfolgte. Damit würde die Pflicht nach § 5 TMG auf derartige Facebookseiten eingreifen, die einen gewissen Grad von Selbständigkeit in Bezug auf die präsentierte Firma hätten.

    Am 09.08.2012 fehlten auf dem Facebookauftritt der Beklagen diese notwendigen Angaben. Dies habe sich anhand der Zeugenaussagen so ergeben.

    Das Fehlen der Angaben nach § 5 TMG würde einen Verstoß nach § 4 Ziffer 11 UWG darstellen. Es handele sich hier um eine Informationspflicht im Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern und damit um eine Marktverhaltensregelung. Marktverhaltensregeln seien Vorschriften im Sinne von § 4 Ziffer 11 UWG. Ein Verstoß würde somit vorliegen. Dass nunmehr ein Impressum im Facebookauftritt der Beklagten vorhanden sei, würde die Wiederholungsgefahr nicht entkräften. Diese könne nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden. Diese habe die Beklagte jedoch nicht abgegeben.

    Auch liege wegen der Vielzahl der Abmahnungen hier entgegen der Ansicht der Beklagten kein missbräuchliches Verhalten der Klägerin vor. Nach § 8 Abs. 4 UWG liege ein missbräuchliches Verhalten der Klägerin in der Geltendmachung des Unterlassungsanspruches dann vor, wenn dies unter Berücksichtigung der gesamten Umstände festzustellen sei, insbesondere dann, wenn ihr Verhalten dazu diene, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

    Wie bereits im Gesetzestext angegeben, sei dazu eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. In der Rechtsprechung hätten sich hierzu folgende Prüfungskriterien herausgebildet:

    Steht die Abnahmtätigkeit in keinem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden?

    Davon könne hier keine Rede sein. Der Zeuge K… habe nämlich glaubhaft angegeben, dass die entscheidende Arbeit das Suchprogramm für die Verstöße gemacht habe. Die Geschäftsführer der Klägerin hätten wiederum angegeben, dass sie dieses Programm für eine Rechtsschutzversicherung entwickelt hätten. Die aufgewendete Zeit habe der Zeuge K… glaubhaft als kurz bezeichnet. Die gesamte Arbeit, das Durchsuchen von Facebook auf fehlerhafte Internetseiten und die Kontrolle, ob das Softwareprogramm Probleme gehabt habe oder nicht, einschließlich dem Überprüfen von Meldungen wie bei … habe insgesamt einen Tag Arbeit gekostet.

    Werden überhöhte Abmahngebühren gefordert ?

    Auch dies sei nicht der Fall. Die Klägerin verlange hier 265,70 EUR Abmahngebühren. Dies sei im Vergleich zu anderen Fällen äußerst gering und liege kaum über dem Satz von ca. 200 EUR der Abmahnkosten bei Vereinen und qualifizierten Einrichtungen im Sinne von § 8 Abs. 3 Ziffer 2 und 3 UWG ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes.

    Ist die Vertragsstrafe überhöht?

    Auch dies sei nicht der Fall bei einer Vertragsstrafe von 3.000,00 EUR.

    Ist die Vertragsstrafe verschuldensunabhängig?

    Dieses Kriterium treffe hier zu Lasten der Klägerin zu.

    Ist die Vertragsstrafe für jeden einzelnen Verstoß unter Wegfall der Figur des sogenannten Fortsetzungszusammenhanges versprochen?

    Dies treffe zu. Allerdings sei der Verzicht auf die Figur des Fortsetzungszusammenhangs allein nicht ausreichend um einen Missbrauch anzunehmen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Figur des Fortsetzungszusammenhanges im Strafrecht aber auch im Vollstreckungsrecht nach § 890 ZPO zwischenzeitlich obsolet sei.

    Arbeitet der Anwalt in eigener Regie?

    Auch dies treffe hier nicht zu. Dies würden die Vereinbarung der Klägerin und ihrer Geschäftsführer mit dem Prozessvertreter vom 06.08.2012 zeigen, welche im Termin vorgelegt worden seien.

    Ist die Klägerin ein sogenannter Vielfachabmahner?

    Ein sogenannter Vielfachabmahner liege dann vor, wenn der Abmahnende bei gleicher Rechtslage eine Vielzahl verschiedener Wettbewerber abmahnen würde. Bei über 180 Abmahnungen innerhalb 1 Woche würde diese Eigenschaft auf Seiten der Klägerin vorliegen. Allerdings sei dieses Kriterium für sich nur ein Hinweis auf ein missbräuchliches Verhalten und es rechtfertige allein den Schluss auf Missbrauch nicht.

    Da von den 7 Kriterien bei der Prüfung der Missbräuchlichkeit des klägerischen Vorgehens nur eines erfüllt und dieses eine kein gewichtiges sei, liege nach Auffassung des Gerichts kein Rechtsmissbrauch vor.

    Quelle: Landgericht Regensburg

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen. Eine Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzt werden.

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  2. Internetrecht: Unterlassungsanspruch wegen fehlendem Xing-Profil im einstweiligen Rechtsschutzverfahren

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    Landgericht München I, 03.06.2014, Az.: 33 O 4149/14

    In den meisten wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten geht es in erster Linie um die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen. Das gilt auch bei Streitigkeiten wegen fehlender Anbieterkennzeichnungen (Impressum) von Webseiten.

    Diese Ansprüche sollten im ersten Schritt außergerichtlich durch eine Abmahnung eingefordert werden. Werden die erhobenen Forderungen (strafbewehrte Unterlassung- und Verpflichtungserklärungen) dann trotz der Aufforderung nicht freiwillig oder nur unzureichend vom Abgemahnten abgegeben, muss der Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend gemacht werden.

    Dies ist dann möglich mittels einer Unterlassungsklage oder im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes. Der vorläufige Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Verfügung dient dazu, einen Streitfall vorläufig zu regeln

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    In dem hier dargestellten Fall des Landgerichts München I hatte dieses im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens darüber zu entscheiden, ob ein Rechtsanwalt verpflichtet war, eine Unterlassungserklärung gegenüber einem anderen Rechtsanwalt abzugeben, weil dieser auf seinem XING-Profil kein Impressum bereithielt.

    Sachverhalt: Der Antragsteller in diesem einstweiligen Verfügungsverfahren war Rechtsanwalt und Inhaber eines Profils bei der Internetplattform XING im Rahmen einer Premiummitgliedschaft. Der Antragsgegner war ebenfalls Rechtsanwalt. Auch der Antragsgegner unterhielt, jedoch nur im Rahmen einer Basismitgliedschaft, einen Internetauftritt bei „XING“.

    Die Internetplattform „XING“ bietet seinen Nutzern drei verschiedene Arten von Benutzerkonten an, nämlich ein „Employer Branding-Profil“, eine Premium-Mitgliedschaft und eine Basis-Mitgliedschaft. Kleinere Unternehmen und Verbraucher haben nur die Wahl zwischen der Premium- und der Basis-Mitgliedschaft. Die Basis-Mitgliedschaft erlaubt dabei nur die Nutzung der grundlegendsten Funktionen der Plattform. Geschäftlich relevante Funktionen wie die Möglichkeit, Benutzern, die nicht Kontakte sind, Nachrichten zu schreiben, bleiben der Premium-Mitgliedschaft vorbehalten. Unregistrierte Nutzer können u.a. bei einem Mitgliederprofil kein Foto und kein Unternehmen sehen Auch eine Kontaktaufnahme ist einem unregistrierten Benutzer nicht möglich. Nutzer von „XING“ müssen zwingend die von „XING“ zur Verfügung gestellten Profilfunktionen verwenden und eine geschäftliche Adresse angeben. Gibt der Nutzer seine private Adresse ein, weil er das Portal als Privatperson nutzen möchte, zeigt „XING“ diese gleichwohl als Geschäftsadresse an und verknüpft diese eigenmächtig mit der an anderer Stelle eingegebenen Firma, ohne dass der Nutzer hierauf irgendwelchen Einfluss haben würde.

    Wegen des Internetauftritts des Antragsgegners bei „XING“, welcher über kein Impressum verfügte, mahnte der Antragsteller den Antragsgegner mit Schreiben vom 04.02.2014 ab und forderte diesen erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

    Der Antragsteller war der Ansicht, eine Pflicht zur Vorhaltung eines Impressums auf XING ergebe sich aus den § 5 TMG und § 55 RStV. Das eingerichtete Internetprofil werde vom Antragsgegner nicht nur privat genutzt und erfülle zumindest Marketingzwecke.

    Der Antragsgegner wiederum war der Ansicht, dass es an einem Verfügungsanspruch fehlen würde. Es sei bereits zu verneinen, dass für „XING“-Profile eine Impressumspflicht nach § 5 TMG bestünde. Eine solche bestünde nur für „geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“.

    Schließlich sei auch kein Verfügungsgrund ersichtlich, denn der Antragsteller habe erst durch die grob fahrlässige Einreichung des Antrags beim örtlich unzuständigen Gericht und dann durch ein Fristverlängerungsgesuch klar gezeigt, dass ihm die Sache nicht so eilig sei.

    Landgericht München I: Das Landgericht München I urteilte, dass der der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zwar zulässig, aber nicht begründet sei:

    Entgegen der Ansicht des Antragsgegners sei allerdings ein Verfügungsgrund gegeben:

    Die Dringlichkeit werde gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Zudem habe der Antragsteller mit eidesstattlicher Versicherung vom 03.03.2014 glaubhaft gemacht, auf das Internetprofil des Antragsgegners am 02.02.2014 aufmerksam geworden zu sein. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sei am 06.02.2014 und mithin innerhalb der im OLG-Bezirk München maßgeblichen Monatsfrist bei Gericht eingereicht worden.

    Weder die Einreichung des Antrags beim Landgericht München II noch die Beantragung einer Fristverlängerung seien dringlichkeitsschädlich gewesen. Die Anrufung des Landgerichts München II sei aus Sicht der – an den Verweisungsbeschluss des Landgerichts München II gebundenen – Kammer keinesfalls grob fahrlässig gewesen. Die vom Antragsteller begehrte Fristverlängerung lange vor dem bereits anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung habe zum einen schon tatsächlich nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt und zum anderen seien kurze Erwiderungsfristen jedenfalls in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes üblich und hinzunehmen.

    Allerdings bestünde kein Verfügungsanspruch:

    Die Parteien seien Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, weil sie miteinander als Anbieter von Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stünden:

    Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis sei dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen, mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten, den anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören könne

    Vorliegend handele es sich zwar jedenfalls bei der Kanzlei, in der der Antragsgegner angestellt sei, unwidersprochen um eine Kanzlei mit regionaler Ausrichtung. Auch Privatleute würden aber heutzutage nach der Erfahrung der Kammer nicht in aller Regel nur ortsnah tätige Anwälte aufzusuchen und würden ortsfern ansässige „Spezialanwälte“ nicht nur ausnahmsweise in wirtschaftlich bedeutsamen Angelegenheiten in Anspruch nehmen.

    In der Veröffentlichung seines Profils bei „XING“ liege auch eine geschäftliche Handlung des Antragsgegners im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, denn die konkrete Ausgestaltung des Profils sei objektiv geeignet, den Absatz der vom Antragsgegner bzw. der ihn beschäftigenden Kanzlei angebotenen Dienstleistungen zu fördern, weil der Antragsgegner dort unter Hervorhebung seiner eigenen beruflichen Qualifikation seinen Arbeitgeber benennen würde. Es handele sich daher aus Sicht des angesprochenen allgemeinen Verkehrs, zu dem auch die Mitglieder der Kammer als durchschnittlich informierte, situationsadäquat aufmerksame und verständige Verbraucher gehören würden, nicht nur um ein rein privates Profil des Antragsgegners beim Internetportal „XING“, bei welchem es sich nach dem eigenen Vortrag des Antragsgegners um ein soziales Netzwerk für berufliche Kontakte handeln würde, welches es seinen Mitgliedern erlauben solle, geschäftliche und berufliche Kontakte zu knüpfen und mit anderen Mitgliedern auszutauschen.

    Auch verstoße das streitgegenständliche Profil des Antragsgegners bei „XING“ gegen § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 5 TMG:

    Die Impressumspflicht nach der Marktverhaltensregelung des § 5 TMG gelte für Diensteanbieter geschäftsmäßiger, in der Regel gegen Entgelt angebotener Telemedien. Gem. § 2 Nr. 1 TMG sei ein Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereit halte oder den Zugang, zur Nutzung vermitteln würde. Bei Internetportalen seien die einzelnen Anbieter, sofern sie geschäftsmäßige Teledienste anbieten würden, für ihre Seiten impressumspflichtig. Der Begriff der kommerziellen Kommunikation setze Art. 2 f) der e-commerce-Richtlinie wörtlich um. Er sei weit zu verstehen und umfasse alle Arten von Werbung, wobei die im Wettbewerbsrecht entwickelten Begriffe der geschäftlichen Handlung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG und der Werbung herangezogen werden könnten.

    Im Hinblick auf das von ihm bei „XING“ unterhaltene Profil sei der Antragsgegner unter Zugrundelegung der genannten Maßstäbe Diensteanbieter eines geschäftsmäßigen Telemediums. Da das in Rede stehende Profil des Antraqsgegners bei „XING“ unstreitig über kein Impressum verfügen würde, verstoße dieser gegen § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 5 TMG.

    Eine nach § 4 Nr. 111 UWG unlautere geschäftliche Handlung sei allerdings nach § 3 UWG nur unzulässig, wenn sie geschäftliche Relevanz aufweisen würde. Es komme also darauf an, ob die Handlung geeignet sei, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen bzw. soweit es um die Verletzung von Informationspflichten gegenüber Verbrauchern ginge, die ihre Grundlage im Unionsrecht haben würden, ob sie dazu geeignet sei, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen würde, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Diese Eignung sei dann anzunehmen, wenn eine objektive Wahrscheinlichkeit bestünde, dass die konkrete Handlung zu einer solchen spürbaren Beeinträchtigung führen würde

    Grundsätzlich komme dem Fehlen eines Impressums in der Regel geschäftliche Relevanz zu. Vorliegend sei zwischen den Parteien allerdings unstreitig, dass die Internetplattform „XING“ dazu diene, Kontakte zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern bzw. zwischen Berufstätigen untereinander zu knüpfen. Dass darüber hinaus über „XIING“ üblicherweise auch Geschäftsabschlüsse angebahnt und insbesondere Mandatsverhältnisse begründet werden, habe der Antragsteller nicht darzutun vermocht. Der Antragsteller habe insbesondere weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass gerade ein Basis-Profil wie dasjenige des Antragsgegners mit den entsprechenden rudimentären Angaben tatsächlich überhaupt von künftigen Mandanten genutzt werde, welche auf diese Weise einen Rechtsanwalt suchen würden. Unter Zugrundelegung und Würdigung des Sachvortrags der Parteien im vorliegenden Verfahren sei eine Vergleichbarkeit zwischen einem Basisprofil bei „XING“ und einem (Unternehmens-)Auftritt bei „Facebook“ oder „Google+“ nicht gegeben, mit der Folge, dass der Wettbewerbsverstoß des Antragsgegners im konkreten Streitfall wettbewerblich nicht relevant sei.

    Quelle: Landgericht München I

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  3. Internetrecht: Das Impressum der Internetseite einer Rechtsanwaltskanzlei muss Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung beinhalten

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    Landgericht Dortmund, 08.08.2011, Az: 10 O 111/11

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    Immer wieder gibt es gerichtliche Entscheidungen zu dem Thema, welche notwendigen Inhalte das Impressum einer Internetseite, z. B. die Seite einer Steuerberaterkanzlei oder einer Rechtsanwaltskanzlei, oder eines jeden anderen Betreibers, im Netz haben müssen.

    Auch die Platzierung des Impressums auf der Internetseite sowie die Erreichbarkeit des Impressums ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen.

    Das Impressum muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

    • Name und Firma: Ist der Betreiber der Internetseite eine natürliche Person, muss der Vor- und Nachname genannt und auch ausgeschrieben werden. Wenn der Betreiber allerdings eine juristische Person ist (also z. B. ein Unternehmen), muss die Firmenbezeichnung (z. B. XY KG oder XY GmbH) dabeistehen und es müssen die vertretungsberechtigten Organe (z. B. Geschäftsführer bei der GmbH) benannt und bezeichnet werden.
    • Anschrift: Bei juristischen Personen ist dies der Firmensitz, bei natürlichen Personen der Wohnsitz.
    • Telefon, Telefax und E-Mail-Adresse: Sowohl Telefonnummer, Faxnummer als auch Emailadresse müssen aufgeführt werden, soweit diese vorhanden sind.
    • Aufsichtsbehörde mit Postanschrift: Die Aufsichtsbehörde samt Ihrer Adresse ist u. A. anzugeben, wenn die auf der Internetseite angebotene Tätigkeit bzw. Dienstleistung von einem Dienstleister erbracht wird, für den eine Aufsichtsbehörde zuständig ist.
    • Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Wirtschaftsidentifikationsnummer: Soweit eine Umsatzsteueridentifikationsnummer oder eine Wirtschaftsidentifikationsnummer vorhanden sind, müssen auch diese angegeben werden.
    • Registriernummer und Register: Wenn der Betreiber in ein Register eingetragen ist (z. B. Handelsregister, Partnerschaftsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister) muss auch das Register, das Registergericht sowie die Registernummer angegeben werden.

    Beim Platzieren des Impressums ist dann darauf zu achten, dass dieses leicht erkennbar ist, das es unmittelbar erreichbar ist und dass die ständige Verfügbarkeit gewährleistet ist.

    Wenn Sie ein maßgeschneiderters Impressum für Ihre Webseite erstellen möchten, finden Sie hier einen guten Impressum-Generator.

    Je nach Betreiber der Webseite können weitere, sehr unterschiedliche Vorgaben im Impressum erforderlich sein. So müssen Rechtsanwaltskanzleien unter Anderem noch Angaben zu ihrer Berufshaftpflichtversicherung und Aufsichtsbehörde machen.

    In dem oben genannten Fall des Landgerichts Dortmund hatte dieses im einstweiligen Verfügungsverfahren darüber zu entscheiden, ob eine Rechtsanwaltskanzlei gegen das UWG verstoßen hatte, weil diese in ihrem Impressum keine Angaben zu der für den Rechtsanwalt zuständigen Berufshaftpflichtversicherung gemacht hatte.

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    Sachverhalt: Der Antragsgegner war zugelassener Rechtsanwalt und Betreiber einer Internetpräsenz. Auf dem Impressum der Webseite hatte er weder die für ihn zuständige Berufshaftpflichtversicherung angegeben, noch die dazugehörige Adresse, Internetseite bzw. den räumlichen Geltungsbereich. Aufgrund dessen wurde der Rechtsanwalt von einer Mitbewerberin abgemahnt.

    Als der Antragsgegner diese Abmahnung nicht akzeptierte, beantragte die Antragstellerin eine einstweilige Verfügung.

    Landgericht Dortmund: Das LG Dortmund folgte der Ansicht der Antragstellerin und urteilte, dass dieser gem. § 5 TMG zwingend in seinem Impressum auch Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung hätte machen müssen.

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  4. Wettbewerbsrecht: Auch Social Media Auftritte von Diensteanbietern i. S. d. § 5 TMG bedürfen eines Impressums

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    LG Aschaffenburg, 19.08.2011, Az.: 2 HK O 54/11

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    § 5 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) regelt die Mindestangaben, welche das Impressum der Webseite eines Diensteanbieters im Internet zur Verfügung zu stellen hat:

    (1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

    1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,

    2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,

    3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,

    4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,

    5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über

    a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,

    b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,

    c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,

    6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,

    7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

    Insbesondere § 5 Abs. 1 S. 1 TMG ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen, welcher festlegt, dass die Informationen „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein müssen.

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    „Leicht erkennbar“ ist das Impressum, wenn der auf das Impressum verweisende Link von dem Besucher der Webseite ohne aufwändiges Suchen erkennbar ist. Der Besucher sollte somit nicht gezwungen sein, auf der Webseite unnötig „scrollen“ zu müssen oder gar seine Auflösung zu ändern.

    „Unmittelbar erreichbar“ ist das Impressum, wenn es spätestens beim zweiten „Klick“ von jeder Seite des Internetauftritts erreichbar ist. Befindet sich der Link auf das Impressum auf der Startseite, sollte die Startseite somit von jeder Unterseite nur einen „Klick“ entfernt sei. Am besten sollte jede Unterseite jedoch einen direkten Link auf das Impressum haben.

    „Ständig verfügbar“ ist das Impressum, wenn die Mindestangaben des § 5 Abs. 1 TMG in der selben Sprache wie der Rest der Website zur Verfügung gestellt werden, diese ausdruckbar sind und die Besucher das Impressum ohne Verwendung eines weiteren Programmes erkennen können.

    Eine weitere wichtige Frage neben der Gestaltung des Impressums ist jedoch auch die Frage, wann überhaupt ein Impressum zur Verfügung gestellt werden muss.

    Dabei wird von den Webseitenbetreibern oftmals vergessen, dass auch Social Media Auftritte der Diensteanbieter i. S. d. § 5 TMG eines Impressums bedürfen.

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    In dem oben genannten Fall hatte das Landgericht Aschaffenburg im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes darüber zu entscheiden, ob die Betreiberin eines Infoportals die nach § 5 TMG erforderlichen Pflichtangaben auch auf deren Facebook-Auftritt bzw. Profil ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt hatte.

    Sachverhalt: Die Antragstellerin betrieb im Internet ein Infoportal. Auf diesem Infoportal wurde unter anderem hinsichtlich einer Region in Deutschland über Neuigkeiten, Veranstaltungen, Kultur und Ausgehtipps, Branchen informiert.

    Die Antragsgegnerin betrieb ebenfalls ein Infoportal zu der Region und informierte ebenso über Neuigkeiten, Veranstaltungen, Kultur und Ausgehtipps.

    Beide Parteien verfügten neben ihrem eigentlichen Internetauftritt ebenfalls über eine Auftritt, bzw. ein Profil bei Facebook.

    Im Rahmen des Rechtsstreits trug die Antragstellerin trägt vor, dass die Antragsgegnerin in einem bestimmten Zeitraum in ihrem Facebook-Auftritt bzw. Profil die nach § 5 TMG erforderlichen Pflichtangaben nicht zur Verfügung gestellt hatte. Insbesondere seien die Pflichtangaben nicht leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig zur Verfügung gehalten worden.

    Die Parteien seien Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziff. 3 UWG. Das Verhalten der Antragsgegnerin sei insofern wettbewerbswidrig gewesen.

    Die Antragsgegnerin hingegen trug vor, dass sie den nach § 5 TMG erforderlichen Pflichtangaben auch in dem benannten Zeitraum genüge getan habe. Auch in dem Zeitraum seien diese leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gewesen.

    Schließlich seien bei ihrem Auftritt bei Facebook die wichtigsten Daten, wie Name, Adresse, E-Mail, Telefonnummer und URL angegeben worden. Lediglich hinsichtlich der Gesellschaftsform sei es notwendig gewesen, dass der Besucher weiter klicken habe müssen.

    Landgericht Aschaffenburg: Das LG Aschaffenburg folgte der Ansicht der Antragstellerin und urteilte, dass die Antragsgegnerin unlauter im Sinne von § 3 i. V. m. § 4 Nr. 11 UWG gehandelt hatte.

    Nach Ansicht des Gerichts dienen die Informationspflichten des § 5 TMG dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten und stellen daher Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar.

    Insofern müssten auch Nutzer von „Social Media“ wie Facebook-Accounts eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt würden und nicht lediglich eine rein private Nutzung vorläge.

    Quelle: LG Aschaffenburg

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