Ein Impressum Muster für Webseiten bzw. Homepages von privaten und gewerblichen Betreibern Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
Rechtsanwalt Tieben

Rechtsanwalt Helmer Tieben
Beratung unter:
Tel.: 0221 - 80187670

Tag Archive: Ein Impressum Muster für Webseiten bzw. Homepages von privaten und gewerblichen Betreibern

  1. Internetrecht: Aufbau und notwendige Angaben des Impressums eines eingetragenen Vereins (e. V.)

    Leave a Comment

    Auch die Webseite eines eingetragenen Vereins muss ein Impressum vorweisen

    Wie bei allen anderen juristischen Personen muss auch die Webseite/Homepage eines eingetragenen Vereins (e. V.) ein Impressum vorweisen.

    Die grundsätzliche Definition des Vereins lautet: Der Verein ist ein auf Dauer angelegter, körperschaftlich organisierter und vom Wechsel seiner Mitglieder unabhängiger Zusammenschluss einer größeren Anzahl von Personen, unter einem Gesamtnamen (Vereinsnamen), die ein gemeinsames Ziel verfolgen.

    Ein eingetragener Verein ist eine juristische Person und erlangt Rechtsfähigkeit

    Wird ein solcher Verein in das Vereinsregister eingetragen („eingetragener Verein“), wird dieser dadurch eine juristische Person und erlangt gem. § 21 BGB Rechtsfähigkeit.

    Das heißt, dass den Gläubigern nur das Vereinsvermögen haftet und dass der Verein zum Beispiel selber klagen und auch verklagt werden kann.

    Ist ein Verein nicht eingetragen und damit auch keine juristische Person, ist dieser nicht rechtsfähig. Dies heißt wiederum, dass nur die Mitglieder des Vereins für etwaige Schulden dessen haften, eventuell sogar mit Ihrem Vereinsvermögen.

    Betreibt ein eingetragener Verein eine Webseite/Homepage im Internet, muss diese ein Impressum, also eine Anbieterkennzeichnung aufweisen.

    Dies sind die Inhalte die das Impressum des eingetragenen Vereins aufweisen muss

    Die grundsätzliche Pflicht, ein Impressum bereit zu halten, ergibt sich aus § 5 Telemediengesetz. Danach haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien bestimmte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.

    Die einfachste Art, ein Impressum für einen eingetragenen Verein zu generieren, ist ein Impressumgenerator. Einen solchen finden Sie hier.

     

        • In dem Impressum, des eingetragenen Vereins muss die vollständige Anschrift des Vereins mit Postleitzahl, Ort, Straße und Hausnummer vorhanden sein.
        • Ebenfalls aufgeführt werden müssen die Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Vereins.
        • Auch die Angaben zur rechtlichen Vertretung des Vereins müssen in dem Impressum angegeben werden. Normalerweise wird der eingetragene Verein durch dessen Vorstand vertreten. Die Vertretungsregelung des eingetragenen Vereins findet man in dessen Satzung. Bei der Angabe der rechtlichen Vertreter müssen sorgfältig die Vertretungsregelungen beachtet werden.
        • Weitere notwendige Angaben sind das zuständige Registergericht, bei dem der Verein eingetragen wurde, sowie die Registernummer.
        • Sollen auf der Webseite des Vereins darüber hinaus Inhalte redaktioneller oder journalistischer Art veröffentlicht werden, muss dafür im Impressum ein inhaltlich Verantwortlicher angegeben werden. Der insofern zuständige Redakteur sollte mit vollständigem Namen und vollständiger Adresse aufgeführt werden.
        • Weitere notwendige Inhalte können die Quellenangaben für die auf der Webseite verwendeten Bilder (Je nach Lizenzvertrag), etc. sein.

    MusterimpressiMusterimpressum2

    Mit dem Impressumgenerator können Sie das Impressum für Ihren eingetragenen Verein schrittweise erstellen und dann einfach in Ihre Webseite einbauen.

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen. Eine Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzt werden. Die Benutzung der hier aufgeführten Muster erfolgt auf eigene Gefahr.

    Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

  2. Internetrecht: Online Kontaktformular im Impressum stellt keine Adresse der elektronischen Post gem. § 5 TMG dar.

    Leave a Comment

    Kammergericht Berlin, 07.05.2013, Az.: 5 U 32/12

    Banner6

    Bereits mit Urteil vom 19.09.2007 (Az.: 44 O 79/07) hat das Landgericht Essen festgestellt, dass allein das Bereitstellen eines Kontaktformulars im Impressum einer Internetseite den Anforderungen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG nicht genügt.

    Begründet hat das Landgericht Essen dies damit, dass die Vorschrift nicht (nur) technische Vorrichtungen verlangt, durch die faktisch eine Verbindung hergestellt werden kann, sondern „Angaben“, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme mittels elektronischer Post ermöglichen.

    Das oben genannte Urteil des Kammergericht Berlin vom 07.05.2013 hatte dieselbe Frage erneut zu entscheiden.

    Banner6

    Sachverhalt: Eine irische Fluggesellschaft hielt in dem Impressum des deutschsprachigen Teils ihrer Internetseite keine Emailadresse zur schnellen Kontaktaufnahme zur Verfügung.

    Als Begründung trug die Fluggesellschaft insofern vor, dass bereits ihre ursprünglich unter der Rubrik „Kontakt“ angegebene postalische Adresse, Faxnummer sowie mehrere Telefonnummern genügten den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG genügen würden.

    Denn diese Angaben versetzten die Nutzer des Telemediums mindestens in vergleichbarer Art und Weise in die Lage, mit der Beklagten schnell, unmittelbar sowie effizient in Kontakt zu treten, wie es auch bei einer Angabe der Adresse der elektronischen Post der Fall wäre.

    Insofern sei zu berücksichtigen, dass bei der Beklagten mit über 70 Millionen Jahrespassagieren und 99,8 % Online Buchungen die zusätzliche Angabe einer E-Mail Anschrift zu einer kaum noch zu bearbeitenden Zahl von E-Mail Nachrichten führen würde, wobei auch noch das Problem der Spam-Emails hinzutrete).

    Kammergericht Berlin: Dieser Ansicht folgte das Kammergericht Berlin nicht und erteilte insbesondere dem Vorbringen der Fluggesellschaft eine Absage, dass die Telefaxnummer, die Telefonnummer oder das Angebot eine Kontaktformulars dem Angebot einer Email Adresse gleichwertig sei:

    • So sei die Nutzung einer Faxnummer als Medienbruch zu beurteilen. Jeder Internetnutzer sei in der Lage eine Email zu verschicken, aber nicht jeder Nutzer habe ein Faxgerät bzw. eine Faxnummer. Dasselbe gelte für die Telefonnummer, auch wenn das Telefongespräch eine unmittelbare und effiziente Kommunikationsform darstelle, so hinterlasse sie jedoch keine greifbaren Spuren.
    • Auch ein Online-Kontaktformular sei nicht gleichwertig mit einer E-Mail-Anschrift. Ansonsten müsse sich der Verbraucher in ein ihm vom Unternehmer vorgegebenes Formular “zwängen” lassen, welches nicht die gleichen Merkmale wie eine Email aufweisen würde.

    Quelle: Kammergericht Berlin

    Banner6

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

    Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

  3. Internetrecht: Erstellen Sie kostenlos Ihr Impressum für Ihre Internetseite oder Ihren Blog

    1 Comment

    Banner6

    Fast alle Internetseiten müssen eine leicht zugängliche Anbieterkennzeichnung bzw. ein Impressum bereithalten. Das gilt nicht nur für gewerbliche Anbieter, sondern ebenso für viele Privatpersonen. Schon die Schaltung eines kommerziellen Banners in einem sonst privaten Blog, kann die Verpflichtung zur Bereithaltung eines Impressums nach sich ziehen.

    Hält ein Betreiber trotz entgegenstehender Verpflichtung kein Impressum auf seiner Seite zur Verfügung, kann es zu kostenpflichtigen Abmahnungen kommen.

    Mit unserem Impressumgenerator können Sie schnell und einfach kostenlos ein Impressum für Ihre Webseite generieren. Dieses Impressum können Sie dann in die Zwischenablage kopieren und auf Ihrer Webseite einbauen.

    Wir wünschen viel Spaß bei der Erstellung des Impressums für Ihre Webseite.

    Hier geht es zu unserem Impressumgenerator.

    Hier finden Sie außerdem eine Auswahl von Muster-Anbieterkennzeichnungen (Impressum):

    MusterimpressiMusterimpressum2

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen. Eine Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzt werden. Die Benutzung der hier aufgeführten Muster erfolgt auf eigene Gefahr.

    Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

  4. Wettbewerbsrecht: Fehlende Angaben im Impressum berechtigen nicht immer zur Abmahnung

    Leave a Comment

    Landgericht Berlin, 31.08.2010, Az.: 103 O 34/10

    Gem. § 5 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien bestimmte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen § 5 TMG stellt eine gem. § 16 TMG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 EURO geahndet werden.

    Wenn Sie ein rechtssicheres und kostenloses Webseitenimpressum erstellen möchten, können Sie unseren Impressum-Generator nutzen.

    Folgende Angaben sind nach § 5 TMG im Impressum anzugeben:

    1. Name und Anschrift des Anbieters
    Den Namen und die Anschrift, unter der der Anbieter niedergelassen ist, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten, etc.

    2. Informationen zur schnellen Kontaktaufnahme
    Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Anbieter ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post (also Telefonnummer, Faxnummer und Email-Adresse).

    3. Angabe der Aufsichtsbehörde
    Soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde (bei Rechtsanwälten also z. B. die zuständige Rechtsanwaltskammer).

    4. Register und Registernummer
    Das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das der Anbieter eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer.

    5. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

    In Fällen, in denen der Anbieter eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzt, die Angabe dieser Nummer.

    6. Zusätzliche Pflichten für besondere Berufsgruppen
    Bei Anbietern, die den sogenannten freien Berufen angehören (also Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, Zahnärzte, Architekten, beratende Ingenieure etc.), muss zusätzlich die Kammer, welcher der Diensteanbieter angehört, die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist sowie die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind, angegeben werden (also entweder Angabe im Volltext oder durch Linkverweis).

    7. Besondere Angaben bei AGs, KGaA und GmbHs

    Bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

    8. Weitere Angaben
    Neben diesen Angaben treten die weitergehenden Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen.

    Banner6

    Wann ein Anbieter geschäftsmäßige Teledienste anbietet und somit die oben genannten Angaben bereithalten muss, ist nicht genau im Gesetz festgelegt.

    Gemäß § 2 Nr. 1 TMG ist „Diensteanbieter“ jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Für die Frage, wann ein geschäftsmäßiger Teledienst gegeben ist, kann man § 2 Nr. 5 TMG heranziehen, der den Begriff „kommerzielle Kommunikation“ näher definiert. Gem. § 2 Nr. 5 TMG ist „kommerzielle Kommunikation“ jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt. Diese Definition ist ein Hinweis darauf, dass der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie eine möglichst umfassende Verpflichtung für alle Arten von Anbietern gesetzlich regeln wollte. Selbst dann, wenn man auf seiner privaten Website auch nur ein Werbebanner anbietet, begründet dies nach Ansicht des Verfassers somit die Verpflichtung, ein Impressum bereitzuhalten.

    Das Landgericht Berlin hatte sich nun in dem oben genannten Urteil damit zu beschäftigen, ob das Fehlen des Handelsregisters, der Handelsregisternummer und der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Impressum eines Online-Shops als wettbewerbswidrig einzustufen war.

    Sachverhalt: Die Beklagte bot im Internet unter einer bestimmten Domain Fahrzeuge an, ohne Angaben zum Handelsregister, zur Handelsregisternummer sowie zu ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu machen. Die Klägerin mahnte die Beklagte demgemäß ab und forderte die Klägerin zur Zahlung der Abmahnkosten auf. Nach Ansicht der Klägerin hatte die Beklagte durch die fehlenden Angaben gegen § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 5 TMG sowie gegen § 5 a Abs. 2, Abs. 4 UWG i. V. m. der Richtlinie 2005/29/EG und der Richtlinie 2000/31/EG verstoßen.

    Landgericht Berlin: Das LG Berlin folgte der Ansicht der Klägerin nicht. Der Klägerin stünde kein Anspruch aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG auf Ersatz der Abmahnkosten zu, da die Abmahnung nicht berechtigt gewesen sei. Berechtigt sei eine Abmahnung nur dann, wenn sie begründet, befugt und nicht missbräuchlich ist. Zwar sei das Verhalten der Klägerin als wettbewerbswidrig einzustufen, die dahingehende Abmahnung scheitere jedoch an der Relevanzklausel (Bagatellklausel) des § 3 Abs. 1 UWG. Danach sind nur solche unlauteren geschäftlichen Handlungen unzulässig, die geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Die im Internetangebot der Beklagten fehlenden Angaben seien aber nicht geeignet, die Interessen der Verbraucher, nämlich die Fähigkeit, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen. Sinn und Zweck des § 5 TMG sei es, dem Verbraucher die Geltendmachung von Rechten zu ermöglichen. Dazu brauche er weder die Angabe des Handelsregisters und der Registernummer noch erst recht nicht die nur dem Finanzamt dienende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Auch für die Entscheidung, ob der Verbraucher mit der Beklagten überhaupt in geschäftlichen Kontakt treten wolle, seien diese Angaben irrrelevant.

    Quelle: Landgericht Berlin

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

    Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de