Impressum notwendiger Inhalt Archive - Seite 2 von 2 - MTH Rechtsanwälte Köln
Rechtsanwalt Tieben

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Tag Archive: Impressum notwendiger Inhalt

  1. Internetrecht: Online Kontaktformular im Impressum stellt keine Adresse der elektronischen Post gem. § 5 TMG dar.

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    Kammergericht Berlin, 07.05.2013, Az.: 5 U 32/12

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    Bereits mit Urteil vom 19.09.2007 (Az.: 44 O 79/07) hat das Landgericht Essen festgestellt, dass allein das Bereitstellen eines Kontaktformulars im Impressum einer Internetseite den Anforderungen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG nicht genügt.

    Begründet hat das Landgericht Essen dies damit, dass die Vorschrift nicht (nur) technische Vorrichtungen verlangt, durch die faktisch eine Verbindung hergestellt werden kann, sondern „Angaben“, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme mittels elektronischer Post ermöglichen.

    Das oben genannte Urteil des Kammergericht Berlin vom 07.05.2013 hatte dieselbe Frage erneut zu entscheiden.

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    Sachverhalt: Eine irische Fluggesellschaft hielt in dem Impressum des deutschsprachigen Teils ihrer Internetseite keine Emailadresse zur schnellen Kontaktaufnahme zur Verfügung.

    Als Begründung trug die Fluggesellschaft insofern vor, dass bereits ihre ursprünglich unter der Rubrik „Kontakt“ angegebene postalische Adresse, Faxnummer sowie mehrere Telefonnummern genügten den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG genügen würden.

    Denn diese Angaben versetzten die Nutzer des Telemediums mindestens in vergleichbarer Art und Weise in die Lage, mit der Beklagten schnell, unmittelbar sowie effizient in Kontakt zu treten, wie es auch bei einer Angabe der Adresse der elektronischen Post der Fall wäre.

    Insofern sei zu berücksichtigen, dass bei der Beklagten mit über 70 Millionen Jahrespassagieren und 99,8 % Online Buchungen die zusätzliche Angabe einer E-Mail Anschrift zu einer kaum noch zu bearbeitenden Zahl von E-Mail Nachrichten führen würde, wobei auch noch das Problem der Spam-Emails hinzutrete).

    Kammergericht Berlin: Dieser Ansicht folgte das Kammergericht Berlin nicht und erteilte insbesondere dem Vorbringen der Fluggesellschaft eine Absage, dass die Telefaxnummer, die Telefonnummer oder das Angebot eine Kontaktformulars dem Angebot einer Email Adresse gleichwertig sei:

    • So sei die Nutzung einer Faxnummer als Medienbruch zu beurteilen. Jeder Internetnutzer sei in der Lage eine Email zu verschicken, aber nicht jeder Nutzer habe ein Faxgerät bzw. eine Faxnummer. Dasselbe gelte für die Telefonnummer, auch wenn das Telefongespräch eine unmittelbare und effiziente Kommunikationsform darstelle, so hinterlasse sie jedoch keine greifbaren Spuren.
    • Auch ein Online-Kontaktformular sei nicht gleichwertig mit einer E-Mail-Anschrift. Ansonsten müsse sich der Verbraucher in ein ihm vom Unternehmer vorgegebenes Formular “zwängen” lassen, welches nicht die gleichen Merkmale wie eine Email aufweisen würde.

    Quelle: Kammergericht Berlin

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    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

    Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

  2. Internetrecht: Erstellen Sie kostenlos Ihr Impressum für Ihre Internetseite oder Ihren Blog

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    Fast alle Internetseiten müssen eine leicht zugängliche Anbieterkennzeichnung bzw. ein Impressum bereithalten. Das gilt nicht nur für gewerbliche Anbieter, sondern ebenso für viele Privatpersonen. Schon die Schaltung eines kommerziellen Banners in einem sonst privaten Blog, kann die Verpflichtung zur Bereithaltung eines Impressums nach sich ziehen.

    Hält ein Betreiber trotz entgegenstehender Verpflichtung kein Impressum auf seiner Seite zur Verfügung, kann es zu kostenpflichtigen Abmahnungen kommen.

    Mit unserem Impressumgenerator können Sie schnell und einfach kostenlos ein Impressum für Ihre Webseite generieren. Dieses Impressum können Sie dann in die Zwischenablage kopieren und auf Ihrer Webseite einbauen.

    Wir wünschen viel Spaß bei der Erstellung des Impressums für Ihre Webseite.

    Hier geht es zu unserem Impressumgenerator.

    Hier finden Sie außerdem eine Auswahl von Muster-Anbieterkennzeichnungen (Impressum):

    MusterimpressiMusterimpressum2

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen. Eine Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzt werden. Die Benutzung der hier aufgeführten Muster erfolgt auf eigene Gefahr.

    Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

  3. Internetrecht: Das Impressum der Internetseite einer Rechtsanwaltskanzlei muss Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung beinhalten

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    Landgericht Dortmund, 08.08.2011, Az: 10 O 111/11

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    Immer wieder gibt es gerichtliche Entscheidungen zu dem Thema, welche notwendigen Inhalte das Impressum einer Internetseite, z. B. die Seite einer Steuerberaterkanzlei oder einer Rechtsanwaltskanzlei, oder eines jeden anderen Betreibers, im Netz haben müssen.

    Auch die Platzierung des Impressums auf der Internetseite sowie die Erreichbarkeit des Impressums ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen.

    Das Impressum muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

    • Name und Firma: Ist der Betreiber der Internetseite eine natürliche Person, muss der Vor- und Nachname genannt und auch ausgeschrieben werden. Wenn der Betreiber allerdings eine juristische Person ist (also z. B. ein Unternehmen), muss die Firmenbezeichnung (z. B. XY KG oder XY GmbH) dabeistehen und es müssen die vertretungsberechtigten Organe (z. B. Geschäftsführer bei der GmbH) benannt und bezeichnet werden.
    • Anschrift: Bei juristischen Personen ist dies der Firmensitz, bei natürlichen Personen der Wohnsitz.
    • Telefon, Telefax und E-Mail-Adresse: Sowohl Telefonnummer, Faxnummer als auch Emailadresse müssen aufgeführt werden, soweit diese vorhanden sind.
    • Aufsichtsbehörde mit Postanschrift: Die Aufsichtsbehörde samt Ihrer Adresse ist u. A. anzugeben, wenn die auf der Internetseite angebotene Tätigkeit bzw. Dienstleistung von einem Dienstleister erbracht wird, für den eine Aufsichtsbehörde zuständig ist.
    • Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Wirtschaftsidentifikationsnummer: Soweit eine Umsatzsteueridentifikationsnummer oder eine Wirtschaftsidentifikationsnummer vorhanden sind, müssen auch diese angegeben werden.
    • Registriernummer und Register: Wenn der Betreiber in ein Register eingetragen ist (z. B. Handelsregister, Partnerschaftsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister) muss auch das Register, das Registergericht sowie die Registernummer angegeben werden.

    Beim Platzieren des Impressums ist dann darauf zu achten, dass dieses leicht erkennbar ist, das es unmittelbar erreichbar ist und dass die ständige Verfügbarkeit gewährleistet ist.

    Wenn Sie ein maßgeschneiderters Impressum für Ihre Webseite erstellen möchten, finden Sie hier einen guten Impressum-Generator.

    Je nach Betreiber der Webseite können weitere, sehr unterschiedliche Vorgaben im Impressum erforderlich sein. So müssen Rechtsanwaltskanzleien unter Anderem noch Angaben zu ihrer Berufshaftpflichtversicherung und Aufsichtsbehörde machen.

    In dem oben genannten Fall des Landgerichts Dortmund hatte dieses im einstweiligen Verfügungsverfahren darüber zu entscheiden, ob eine Rechtsanwaltskanzlei gegen das UWG verstoßen hatte, weil diese in ihrem Impressum keine Angaben zu der für den Rechtsanwalt zuständigen Berufshaftpflichtversicherung gemacht hatte.

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    Sachverhalt: Der Antragsgegner war zugelassener Rechtsanwalt und Betreiber einer Internetpräsenz. Auf dem Impressum der Webseite hatte er weder die für ihn zuständige Berufshaftpflichtversicherung angegeben, noch die dazugehörige Adresse, Internetseite bzw. den räumlichen Geltungsbereich. Aufgrund dessen wurde der Rechtsanwalt von einer Mitbewerberin abgemahnt.

    Als der Antragsgegner diese Abmahnung nicht akzeptierte, beantragte die Antragstellerin eine einstweilige Verfügung.

    Landgericht Dortmund: Das LG Dortmund folgte der Ansicht der Antragstellerin und urteilte, dass dieser gem. § 5 TMG zwingend in seinem Impressum auch Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung hätte machen müssen.

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    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  4. Wettbewerbsrecht: Auch Social Media Auftritte von Diensteanbietern i. S. d. § 5 TMG bedürfen eines Impressums

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    LG Aschaffenburg, 19.08.2011, Az.: 2 HK O 54/11

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    § 5 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) regelt die Mindestangaben, welche das Impressum der Webseite eines Diensteanbieters im Internet zur Verfügung zu stellen hat:

    (1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

    1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,

    2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,

    3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,

    4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,

    5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über

    a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,

    b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,

    c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,

    6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,

    7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

    Insbesondere § 5 Abs. 1 S. 1 TMG ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen, welcher festlegt, dass die Informationen „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein müssen.

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    „Leicht erkennbar“ ist das Impressum, wenn der auf das Impressum verweisende Link von dem Besucher der Webseite ohne aufwändiges Suchen erkennbar ist. Der Besucher sollte somit nicht gezwungen sein, auf der Webseite unnötig „scrollen“ zu müssen oder gar seine Auflösung zu ändern.

    „Unmittelbar erreichbar“ ist das Impressum, wenn es spätestens beim zweiten „Klick“ von jeder Seite des Internetauftritts erreichbar ist. Befindet sich der Link auf das Impressum auf der Startseite, sollte die Startseite somit von jeder Unterseite nur einen „Klick“ entfernt sei. Am besten sollte jede Unterseite jedoch einen direkten Link auf das Impressum haben.

    „Ständig verfügbar“ ist das Impressum, wenn die Mindestangaben des § 5 Abs. 1 TMG in der selben Sprache wie der Rest der Website zur Verfügung gestellt werden, diese ausdruckbar sind und die Besucher das Impressum ohne Verwendung eines weiteren Programmes erkennen können.

    Eine weitere wichtige Frage neben der Gestaltung des Impressums ist jedoch auch die Frage, wann überhaupt ein Impressum zur Verfügung gestellt werden muss.

    Dabei wird von den Webseitenbetreibern oftmals vergessen, dass auch Social Media Auftritte der Diensteanbieter i. S. d. § 5 TMG eines Impressums bedürfen.

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    In dem oben genannten Fall hatte das Landgericht Aschaffenburg im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes darüber zu entscheiden, ob die Betreiberin eines Infoportals die nach § 5 TMG erforderlichen Pflichtangaben auch auf deren Facebook-Auftritt bzw. Profil ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt hatte.

    Sachverhalt: Die Antragstellerin betrieb im Internet ein Infoportal. Auf diesem Infoportal wurde unter anderem hinsichtlich einer Region in Deutschland über Neuigkeiten, Veranstaltungen, Kultur und Ausgehtipps, Branchen informiert.

    Die Antragsgegnerin betrieb ebenfalls ein Infoportal zu der Region und informierte ebenso über Neuigkeiten, Veranstaltungen, Kultur und Ausgehtipps.

    Beide Parteien verfügten neben ihrem eigentlichen Internetauftritt ebenfalls über eine Auftritt, bzw. ein Profil bei Facebook.

    Im Rahmen des Rechtsstreits trug die Antragstellerin trägt vor, dass die Antragsgegnerin in einem bestimmten Zeitraum in ihrem Facebook-Auftritt bzw. Profil die nach § 5 TMG erforderlichen Pflichtangaben nicht zur Verfügung gestellt hatte. Insbesondere seien die Pflichtangaben nicht leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig zur Verfügung gehalten worden.

    Die Parteien seien Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziff. 3 UWG. Das Verhalten der Antragsgegnerin sei insofern wettbewerbswidrig gewesen.

    Die Antragsgegnerin hingegen trug vor, dass sie den nach § 5 TMG erforderlichen Pflichtangaben auch in dem benannten Zeitraum genüge getan habe. Auch in dem Zeitraum seien diese leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gewesen.

    Schließlich seien bei ihrem Auftritt bei Facebook die wichtigsten Daten, wie Name, Adresse, E-Mail, Telefonnummer und URL angegeben worden. Lediglich hinsichtlich der Gesellschaftsform sei es notwendig gewesen, dass der Besucher weiter klicken habe müssen.

    Landgericht Aschaffenburg: Das LG Aschaffenburg folgte der Ansicht der Antragstellerin und urteilte, dass die Antragsgegnerin unlauter im Sinne von § 3 i. V. m. § 4 Nr. 11 UWG gehandelt hatte.

    Nach Ansicht des Gerichts dienen die Informationspflichten des § 5 TMG dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten und stellen daher Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar.

    Insofern müssten auch Nutzer von „Social Media“ wie Facebook-Accounts eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt würden und nicht lediglich eine rein private Nutzung vorläge.

    Quelle: LG Aschaffenburg

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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